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 Bund Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

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VPB 51.24

(Bundesamt für Justiz, 22. September 1986)


Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
 
   Ausführungen
Ziffer 1.
Ziffer 2.
Ziffer 3.
Ziffer 4.
Ziffer 5.
Ziffer 6.
 

Auswirkungen des neuen, 1988 in Kraft tretenden Eherechts auf die Ausländer in der Schweiz.


Incidences du nouveau droit matrimonial, qui entrera en vigueur en 1988, sur les étrangers en Suisse.


Incidenze del nuovo diritto matrimoniale che entrerà in vigore nel 1988, sugli stranieri in Svizzera.




1. Das neue Eherecht vom 5. Oktober 1984 (AS 1986 122 f.) tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Es werden darin die Bestimmungen des ZGB von 1912 über die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, das Ehegüterrecht und das Erbrecht geändert.

Voraussichtlich wird im Sommer 1988 auch das BG über das internationale Privatrecht (IPRG, BBl 1983 I 263) in Kraft treten, so dass auf dem Gebiet des Eherechts auch neue Kollisionsnormen gelten werden.

2. Das Verhältnis zwischen dem alten und dem neuen Eherecht regeln die Art. 8 bis 11a des Schlusstitels zum neuen Eherecht.

Ebenso grenzen die Übergangsbestimmungen in den Art. 183 bis 186 IPRG den zeitlichen Geltungsbereich zum noch geltenden BG vom 25. Juni 1891 über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter (NAG, SR 211.435.1) ab. Nach Art. 181 Bst. a IPRG wird mit Inkrafttreten des IPRG das NAG aufgehoben. Weiter gilt der Grundsatz der Nichtrückwirkung (vgl. Art. 183 IPRG).

Art. 183 Nichtrückwirkung

Entstehung und Wirkung eines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Sachverhaltes oder Rechtsvorgangs richtet sich nach bisherigem Recht.

2 Entstehung und Wirkung eines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten und auf Dauer angelegten Sachverhalts oder Rechtsvorgangs richtet sich bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes richtet sich die Wirkung nach neuem Recht.

3. Für die Beurteilung der Eheschliessung von Ausländern in der Schweiz wird - wenn kein Staatsvertrag vorhanden ist - ab 1988 vom schweizerischen IPRG auszugehen sein. Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden wird in Art. 41 IPRG umschrieben. Die materiellen Voraussetzungen der Eheschliessung richten sich grundsätzlich nach schweizerischem Recht (Art. 42 Abs. l IPRG). Das NAG hat in Art. 7c an das Heimatrecht jedes Verlobten angeknüpft. Diese Anknüpfung wurde in Art. 42 Abs. 2 IPRG für den Fall übernommen, dass die Ehevoraussetzungen zwar nach ausländischem Heimatrecht, nicht aber nach schweizerischem Recht erfüllt sind. Die Form der Eheschliessung in der Schweiz untersteht wie bisher schweizerischem Recht (Art. 42 Abs. 3 IPRG, vgl. auch Art. 7c Abs. 2 NAG). Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird nach Art. 43 IPRG - der lediglich den in Art. 54 Abs. 3 BV enthaltenen Grundsatz wiedergibt - in der Schweiz ohne weitere Voraussetzung anerkannt.

Falls nach IPRG für die Eheschliessung schweizerisches Recht massgebend ist, so gilt mit Inkrafttreten des neuen Eherechts ab 1. Januar 1988 das neue Eherecht (vgl. Art. 8 Abs. 1 SchlT zum neuen Eherecht):

Art. 8 Randtitel und Abs. l C. Familienrecht

1. Eheschliessung, Scheidung und Wirkung der Ehe im allgemeinen, I. Grundsatz

Für die Eheschliessung, die Scheidung und die Wirkung der Ehe im allgemeinen gilt das neue Recht, sobald das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 in Kraft getreten ist.

4. Nach schweizerischem Kollisionsrecht richten sich die persönlichen Wirkungen der Ehe grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben (Art. 46 Abs. 1 IPRG). In der Schweiz bedeutet dies, dass ab 1. Januar 1988 das neue Eherecht anzuwenden ist (vgl. den Art. 8 Abs. 1 SchlT zum neuen Eherecht).

Für Klagen oder Massnahmen betreffend die ehelichen Rechte und Pflichten sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt eines der Ehegatten zuständig (Art. 44 IPRG). Dieser Artikel gilt auch für Unterhaltsklagen zwischen nicht gerichtlich getrennten oder geschiedenen Ehegatten. Die internationale Zuständigkeit bleibt weiterhin Sache des nationalen Rechts, während für die Fragen der Rechtsanwendung und der Vollstreckung die Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (SR 0.211.213.01) bzw. über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (SR 0.211.213.02) massgebend sind.

5. Für die Namensbildung hält das IPRG im Sinne der bisherigen Praxis am Wohnsitzprinzip fest und unterstellt den Namen einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz dem schweizerischen Recht. Ausländerinnen, die sich schon vor Inkrafttreten des neuen Eherechts in der Schweiz verheiratet haben, werden daher von der Wahlmöglichkeit in Art. 8a des SchlT zum neuen Eherecht Gebrauch machen können. Für unverheiratete Personen, die erst nach Inkrafttreten des neuen Eherechts in die Schweiz kommen, wird das neue Recht gelten (vgl. oben Art. 8 Abs. 1 des SchlT zum neuen Eherecht).

Der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf das die Kollisionsnorm des Wohnsitzstaats verweist (Art. 35 Abs. 1 IPRG). Es kann jedoch für die Namensbildung eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts getroffen werden (Art. 35 Abs. 2 IPRG).

6. Bei den güterrechtlichen Verhältnissen Ehegatten unterscheidet das NAG zwischen internem und externem Güterstand. Im externen Güterstand gilt der Grundsatz der Wandelbarkeit (Art. 19 Abs. 2 NAG), im internen derjenige der Unwandelbarkeit (Art. 19 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 3 NAG). Diese Artikel sind heute in Verbindung mit Art. 32 NAG auch für Ausländer in der Schweiz anzuwenden. Die ausländischen Ehegatten können nach Art. 20 NAG ihren internen Güterstand dem schweizerischen Recht unterstellen.

Das neue IPRG kennt die Unterscheidung zwischen internem und externem Güterstand nicht mehr. Im Unterschied zum NAG unterstellt der Entwurf die güterrechtlichen Verhältnisse an erster Stelle dem von den Ehegatten gewählten Recht (Art. 50/51 IPRG). Erst wenn die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen haben, greift die objektive Anknüpfung und danach das gemeinsame Wohnsitz-, subsidiär das gemeinsame Heimatrecht Platz (Art. 52/53 IPRG). Um die Interessen Dritter zu wahren, knüpft Art. 55 IPRG an das im Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsverhältnisses massgebende Wohnsitzrecht des am Geschäft beteiligten Ehegatten an. Die Zuständigkeit für Klagen und Massnahmen betreffend die güterrechtlichen Verhältnisse ist in Art. 49 IPRG geregelt. Falls ausländische Ehegatten vor Inkrafttreten des neuen IPRG intern und extern dem schweizerischen Güterrecht unterstehen, gelten für sie die güterrechtlichen Übergangsbestimmungen der Art. 9 bis 11a SchlT zum neuen Eherecht.

Zumindest im externen Verhältnis gelten diese Übergangsbestimmungen auch für Ehegatten, die bisher nur extern dem schweizerischen Güterrecht unterworfen waren. Für Ausländer, die erst nach Inkrafttreten des IPRG und des neuen Eherechts unter schweizerisches Güterrecht fallen, gilt ausnahmslos das neue Güter- und Eherecht.





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