VPB 52.14
(Bundesamt für Justiz, 21. Juli 1987)
Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
Ausführungen
Ziffer 1.
Ziffer 2.
Ziffer 3.
Ziffer 4.
Landwirtschaft. Bewilligungspflicht für Stallbauten. Verweigerung der Bewilligung für den Wiederaufbau eines abgebrannten Stalles, weil der zulässige Tierbestand überschritten würde. Keine materielle Enteignung und keine Entschädigungspflicht.
Agriculture. Régime de l'autorisation pour la construction d'étables. Refus de l'autorisation de reconstruire une étable incendiée, au motif que l'effectif maximum d'animaux serait dépassé. Aucune expropriation matérielle ni obligation d'indemniser.
Agricoltura. Regime dell'autorizzazione per la costruzione di stalle. Rifiuto dell'autorizzazione di ricostruire una stalla incendiata, poiché l'effettivo massimo di animali sarebbe sorpassato. Nessuna espropriazione materiale e nessun obbligo d'indennizzare.
Im Jahre 1982 brannte der Kälbermaststall der Eheleute Gut vollständig nieder. Er bot für 250 Mastkälber Platz. Ein Gesuch um die Bewilligung des Wiederaufbaus wurde abgelehnt. Beschwerden der Eheleute Gut gegen den ablehnenden Entscheid waren erfolglos. Das Bundesgericht schützte letztinstanzlich die Bewilligungsverweigerung (BGE 110 Ib 275). Die Eheleute Gut machen nun geltend, die Bewilligungsverweigerung bedeute eine materielle Enteignung.
1. Die Bewilligung für den Wiederaufbau wurde verweigert, weil die Tierbestände der Eheleute Gut die vom Bundesrat gestützt auf Art. 19a Bst. a des BG vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz [LwG], SR 910.1) festgesetzten Höchstbestände für die Tierhaltung überschreiten. Wer diese Tierbestände überschreitet, hat eine Abgabe zu entrichten, welche so anzusetzen ist, dass die Haltung der überzähligen Tiere unwirtschaftlich wird (Art. 19f Abs. 1 LwG). Betriebe, deren Tierbestände die Höchstzahl bei Inkrafttreten der Abgabepflicht überschreiten, sind während einer angemessenen Frist, längstens während 12 Jahren, von der Abgabe zu befreien (Art. 19b Abs. 4 LwG). Gestützt auf diese Bestimmungen hat der Bundesrat eine Verordnung erlassen, worin ab 1992 für die überzähligen Tiere Abgaben festgesetzt werden (V vom 26. August 1981 über die Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion, SR 916.344).
Die erwähnten Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes wurden im Jahre 1979 eingefügt und stehen seit dem 1. Januar 1980 in Kraft (AS 1979 2058). Sie gehen nicht auf Vorschlag des Bundesrates zurück, sondern auf den Vorschlag der nationalrätlichen Kommission (Botschaft des Bundesrates, BBl 1977 I 237 f.; Bericht der Kommission des Nationalrates, BBl 1978 II 1330 f.). Dabei wurde ausdrücklich die Auffassung festgehalten, es sei damit keine materielle Enteignung verbunden (BBl 1978 II 1338 und 1351).
2. Mit der erwähnten Revision des Landwirtschaftsgesetzes wurde nicht nur eine Abgabepflicht vorgesehen, sondern auch eine Bewilligungspflicht für Stallbauten (Art. 19a Bst. c und Art. 19d). Bei der Bewilligungserteilung sind die Höchstbestände zu beachten (Art. 19d Abs. 2 und Abs. 4). Wie die Abgabepflicht für die Überschreitung der Höchstbestände hat der Bundesrat auch die Stallbaubewilligungspflicht durch eine Verordnung aktualisiert (V vom 26. August 1981 über die Bewilligung von Stallbauten, SR 916.016). Auch bei den Bestimmungen über die Stallbaubewilligungspflicht ging die nationalrätliche Kommission davon aus, dass ihre Anwendung nicht zu einer materiellen Enteignung führt (BBl 1978 II 1333 und 1350 f.).
3. Im vorliegenden Fall ist die Bewilligung für den Wiederaufbau des abgebrannten Stalles gestützt auf die erwähnten Bestimmungen verweigert worden. Die Rechtmässigkeit des Entscheids wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt. Damit ist wohl ohne weiteres auch die Frage negativ entschieden, ob damit eine materielle Enteignung verbunden sei. Ein gegenteiliger Schluss liesse sich im Hinblick auf Art. 114bis Abs. 3 BV in keiner Weise rechtfertigen.
4. Der Vollständigkeit halber soll noch kurz auf zwei Argumente der Kläger eingegangen werden, nämlich auf die Behauptung, mit der Bewilligungsverweigerung habe der Bund den Klägern eine wesentliche Nutzung entzogen, und es entstehe ihnen daraus ein Schaden von mindestens Fr. 1 456 280.-.
Es trifft nicht zu, dass der Bund den Klägern den bisherigen und künftigen Gebrauch des Stalles untersagt oder in einer Weise eingeschränkt hätte, die besonders schwer wiegen würde. Tatsächlich brannte der Stall ab, was die bisherige Nutzung der Liegenschaft gerade verunmöglicht hat. Es hätte neuer Vorkehren, nämlich des Wiederaufbaus des Stalles bedurft, damit die bisherige Nutzung wieder möglich geworden wäre. Darauf, dass dieser Wiederaufbau bewilligt werde, hatten die Kläger indessen aufgrund der geltenden Rechtsordnung keinen Anspruch.
Bei der Schadensberechnung übersehen die Kläger vollständig, dass ab 1992 für die Überbestände an Tieren Abgaben zu entrichten wären, welche die Haltung unwirtschaftlich machen sollen. Spätestens ab diesem Datum würde demnach ein Schaden entfallen, selbst wenn für die Zwischenzeit eine materielle Enteignung angenommen würde.
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