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 Bund Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

bund/vpb/52-18.html 

VPB 52.18

(Direktion für Völkerrecht, 24. April 1987)


Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
 
Fragestellung
 
Ausführungen
 

Verträge der Kantone mit dem Ausland. Grenzen der kantonalen Autonomie.


Traités des cantons avec les Etats étrangers. Limites de l'autonomie cantonale.


Trattati dei Cantoni con Stati esteri. Limiti dell'autonomia cantonale.




Die ständerätliche Geschäftsprüfungskommission stellte dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten folgende Frage: Welche Probleme ergeben sich aus der Autonomie der Kantone im grenznachbarlichen Verkehr für den Bund? Wäre ein Abbau der Einwirkung des Bundes in diesem Bereich noch möglich und vertretbar? Die Antwort des Departements lautet:

Die Autonomie der Kantone im grenznachbarlichen Bereich ist in den Art. 9 und 10 BV umschrieben: Den Kantonen bleibt die Befugnis, Verträge über Gegenstände der Staatswirtschaft, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei mit dem Ausland abzuschliessen, jedoch dürfen dieselben nichts dem Bunde oder den Rechten anderer Kantone Zuwiderlaufendes enthalten. Der amtliche Verkehr zwischen Kantonen und auswärtigen Staatsregierungen, sowie ihren Stellvertretern, findet durch Vermittlung des Bundesrates statt. Über Gegenstände der Staatswirtschaft, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei können jedoch die Kantone mit den untergeordneten Behörden und Beamten eines auswärtigen Staates in unmittelbaren Verkehr treten. Gemäss Art. 102 Ziff. 7 BV prüft der Bundesrat Verträge der Kantone mit dem Ausland und genehmigt sie, sofern sie zulässig sind.

Das Europäische Rahmenübereinkommen vom 20. Mai 1981 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden (SR 0.131.1) verpflichtet die Vertragsparteien, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften zu erleichtern und zu fördern.

Die Kantone machen von den gebotenen Möglichkeiten unterschiedlich Gebrauch. Insbesondere mit Frankreich besteht eine Reihe von beratenden Kommissionen, die sich mit Nachbarschaftsfragen befassen. Solche Gremien haben sich beispielsweise in den Regionen Genf, Basel, Jura und Léman gebildet und behandeln insbesondere regionale grenzüberschreitende Probleme der Raumplanung, des Umweltschutzes, Wirtschafts- und Verkehrsfragen. Die Kommissionen können zuhanden der zuständigen Behörden Empfehlungen abgeben. Fragen, die in die Kompetenz des Bundes fallen, zum Beispiel Grenzgängerfragen, Zollfragen, Grenzübergänge, können nicht auf besonderer Ebene geregelt werden, sondern müssen den zuständigen Bundesstellen unterbreitet werden.

Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen im regionalen grenznachbarlichen Bereich ist befriedigend, alle sich stellenden Fragen können auf schweizerischer Seite im gegenseitigen Einvernehmen gelöst werden. Die Einwirkung des Bundes kann nicht abgebaut werden. Das Bundesrecht ist derart ausgebaut, dass es kaum Fragen gibt, bei denen nicht Bundesrecht berührt wird, was die Mitwirkung des Bundes erforderlich macht. Da Abkommen mit ausländischen Regierungen vom Bundesrat im Namen der Kantone abzuschliessen sind, ist an der bewährten Praxis des gemeinsamen Vorgehens festzuhalten. Dadurch lassen sich Fragen, die bei der Genehmigung zu Schwierigkeiten führen könnten, insbesondere weil Bundesrecht involviert ist, zum vornherein lösen.





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