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 Bund Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

bund/vpb/52-28.html 

VPB 52.28

(Direktion für Völkerrecht, 25. Mai 1987)


Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
 
Fragestellung
 
Ausführungen
Ziffer 1.
Ziffer 2.
Ziffer 3.
 

Strassenverkehr. Abgabe jährlich erneuerbarer Kontrollschilder für Fahrzeuge ausländischer Diplomaten in der Schweiz. Vereinbarkeit mit der Bewegungsfreiheit gemäss der Wiener Konvention über die diplomatischen Beziehungen und mit der Rechtsgleichheit.


Circulation routière. Délivrance de plaques de contrôle renouvelables annuellement pour les véhicules de diplomates étrangers en Suisse. Compatibilité avec la liberté de mouvement selon la convention de Vienne sur les relations diplomatiques et avec le principe d'égalité.


Circolazione stradale. Rilascio di targhe rinnovabili annualmente per i veicoli dei diplomatici stranieri in Svizzera. Compatibilità con la libertà di movimento giusta la convenzione di Vienna sulle relazioni diplomatiche e con il principio dell'uguaglianza dei diritti.




Es wurde die Frage der Zulässigkeit der Abgabe jährlich erneuerbarer Kontrollschilder für Fahrzeuge der Angehörigen ausländischer Missionen geprüft.

1. Rechtlich steht wohl einer derartigen Massnahme nichts entgegen. Ein Rechtsanspruch auf zeitlich unlimitierte Schilder besteht weder nach Völkerrecht noch landesrechtlich. Die Abgabe derartiger Schilder stellt keine Verletzung der in Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (SR 0.191.01) verankerten Bewegungsfreiheit dar. Landesrechtlich sieht zudem Art. 10 Abs. 3 des BG vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG, SR 741.01) vor, dass «Ausweise» und folgerichtig auch Kontrollschilder «aus besonderen Gründen» befristet abgegeben werden können. Zu solchen «besonderen Gründen» zählt sicher auch die Verhinderung der missbräuchlichen Weiterverwendung der Kontrollschilder nach der Abreise aus der Schweiz.

2. Durch die jährliche Abgabe der Kontrollschilder ergibt sich auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Verhältnis zu den übrigen Fahrzeughaltern. Die Anwendung der Rechtsgleichheit setzt voraus, dass Gleiches mit Gleichem verglichen wird. Dieses Element ist angesichts des Unterschiedes zwischen den sich dauernd in der Schweiz aufhaltenden Motorfahrzeugführern und den nur kurzzeitig anwesenden Angehörigen ausländischer Missionen nicht gegeben. Rechtsungleich wäre es hingegen, wenn nur die in Bern immatrikulierten CD-etc. Fahrzeuge von dieser Massnahme betroffen wären.

3. Die Frage der Haftbarkeit des Bundes wird durch die befristete Abgabe von Kontrollschildern nicht tangiert. Die Abgabe von Kontrollschildern setzt zwar voraus, dass der Fahrzeughalter über eine Haftpflichtversicherung verfügt (vgl. Art. 68 SVG, Art. 3a der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 [VVV], SR 741.31), bekanntlich handelt es sich dabei jedoch um eine private Haftpflicht. Anderweitige Rechtsansprüche gegen den Bund sind nicht ersichtlich.





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