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 Bund Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

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VPB 52.3

(Bundesamt für Justiz, 4. März 1988)


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   Ausführungen
 

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Betreibungsart für Beiträge der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und für Prämien der Unfallversicherung. Anwendbarkeit des SchKG mangels spezialgesetzlicher Vorschriften.


Poursuite pour dettes et faillite (LP). Mode de poursuite pour les cotisations de la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité et de l'assurance-accidents. Applicabilité de la LP en l'absence de dispositions dans les lois spéciales.


Esecuzione e fallimento (LEF). Modo d'esecuzione per i premi della previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l'invalidità e dell'assicurazione contro gli infortuni. Applicabilità della LEF in mancanza di disposizioni nelle leggi speciali.




Nach Art. 15 Abs. 2 des BG vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) werden Beiträge in der Regel auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner auf dem Weg der Pfändung eingetrieben. Weder das BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) noch das BG vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) enthalten eine analoge Bestimmung. Die Festsetzung der Betreibungsart für ausstehende Beiträge beziehungsweise Prämien richtet sich ausschliesslich nach dem BG vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1).

Unter Vorbehalt von Art. 190 Ziff. 1 SchKG und Art. 191 SchKG unterliegt derjenige Schuldner der Konkursbetreibung, der in einer der in Art. 39 SchKG aufgeführten Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist. Dieser Grundsatz erfährt durch Art. 43 SchKG eine Ausnahme: Die Betreibung für Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen oder andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen wird auf dem Weg der Pfändung oder der Pfandverwertung fortgesetzt, auch wenn der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt. Art. 43 nennt zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen: Dass die Forderung im öffentlichen Recht begründet ist und dass die Geldleistungen öffentlichen Kassen geschuldet sind. In diesem Sinne hat sich auch das Bundesgericht in BGE 78 III 92 und in BGE 94 III 72 geäussert. Im zweiten der zitierten Entscheide hat das Bundesgericht zudem in Erinnerung gerufen, dass Art. 43 SchKG als Ausnahmebestimmung restriktiv anzuwenden sei. Seither hat es sich, zumindest in den publizierten Entscheiden, nicht mehr mit der Anwendung von Art. 43 SchKG zu befassen gehabt.

Beiträge, die aufgrund des BVG geschuldet sind, haben ihre Grundlage im öffentlichen Recht. Ist die Vorsorgeeinrichtung eine Person öffentlichen Rechts, so sind die Beiträge auch einer öffentlichen Kasse geschuldet. Unbesehen davon, ob der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist, muss er also für ausstehende Beiträge auf Pfändung betrieben werden. Gleiches gilt auch, wenn der Sicherheitsfonds (Art. 56 ff. BVG) auf Beitragspflichtige zurückgreift oder wenn die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Prämien nach dem UVG auf dem Wege der Zwangsvollstreckung geltend macht.

Nach Art. 48 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung jedoch auch die Rechtsform einer Stiftung oder einer Genossenschaft haben. Macht eine solche Vorsorgeeinrichtung Beiträge geltend, so ist die Forderung ebenfalls im öffentlichen Recht begründet. Für die Anwendung von Art. 43 SchKG fehlt es jedoch am Erfordernis, dass eine öffentliche Kasse Gläubigerin ist. Ist der Beitragsschuldner in einer in Art. 39 SchKG aufgeführten Eigenschaft im Handelsregister eingetragen, müssen ausstehende Beiträge in einer Betreibung auf Konkurs geltend gemacht werden.

Nach Art. 58 UVG wird die Unfallversicherung, je nach Versicherungskategorie, durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt oder durch andere Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt. Andere Versicherer im Sinne von Art. 58 UVG sind nach Art. 68 Abs. 1 UVG:

a. private Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978 unterstehen;

b. öffentliche Unfallversicherungskassen;

c. anerkannte Krankenkassen.

Die Prämienforderungen all dieser Versicherer sind im öffentlichen Recht begründet. Für die Betreibungsart ist jedoch bestimmend, ob der Versicherer eine Person des öffentlichen oder des privaten Rechtes ist. Ist der Versicherer eine Rechtspersönlichkeit des privaten Rechtes und unterliegt der Prämienschuldner der Betreibung auf Konkurs, so sind auch ausstehende Prämien nach dem UVG durch Betreibung auf Konkurs geltend zu machen.





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