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 Bund Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

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VPB 52.30

(Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 4. August 1987).


Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
 
Sachverhalt
Sachverhalt I
Sachverhalt A.
Sachverhalt B.
 
Erwägungen
Erwägung II
Erwägung 1
Erwägung 2.
Erwägung 3.
Erwägung 4.
Erwägung 5.
Erwägung 6.
Erwägung 7.
Erwägung 8.
 

Fernmeldeverkehr. Radio. Direkt übertragene Unterhaltungssendung mit beschränkter freier Sendezeit für die Studiogäste, welche ein Teilnehmer für schwere Angriffe gegen einen Politiker missbraucht.

Besondere Sorgfaltspflichten bei Live-Interviews. Kein Gebot der durchgängigen Manuskriptkontrolle zur allfälligen Zensur im Rahmen der Präventivmassnahmen. Ausgleichende Intervention der Moderatorin durch unmittelbare und wiederholte, ausdrückliche Distanzierung von der missbräuchlichen Meinungsäusserung.


Télécommunications. Radio. Emission récréative en direct au cours de laquelle les invités au studio jouissent d'une période limitée de liberté d'antenne, dont un participant abuse pour attaquer gravement un homme politique.

Devoirs particuliers de diligence régissant les interviews en direct. Aucune obligation d'un contrôle intégral de manuscripts en vue d'une censure éventuelle dans le cadre des mesures préventives. Intervention pondératrice, immédiate et répétée, de la présentatrice, selon laquelle la radio se dissocie formellement de l'opinion exprimée abusivement.


Telecomunicazioni. Radio. Trasmissione in diretta nel corso della quale gli ospiti in studio hanno la possibilità di parlare liberamente per un periodo di tempo limitato, che un ospite ha utilizzato indebitamente per lanciare gravi accuse contro un uomo politico.

Obblighi di diligenza particolari per le interviste in diretta. Nessun obbligo di un controllo integrale di manoscritti per un'eventuale censura nell'ambito delle misure preventive. Intervento da parte della presentatrice, la quale ha affermato immediatamente e più volte che la radio si dissocia chiaramente dall'opinione abusivamente espressa dall'ospite.




I

A. Das Deutschschweizer Radio DRS 3 strahlte am 28. April 1987 live aus dem Ausstellungsstudio der BEA in Bern die Sendung «Szene» aus. Thema der Sendung war der «Kulturplatz Bern», welcher durch die Selbstdarstellung bekannter und weniger bekannter Kulturexperten aus dem Raum Bern plastisch gemacht werden sollte. In der «Szene» waren zu Gast: Piero Bettschen, der Musiker Sleepy Dan (alias Daniel Bömle), der Philosoph und Schriftsteller Dr. Gerhard-Johann Lischka und der Kultursekretär der Stadt Bern, Peter J. Betts.

In der Zeit zwischen 10 Uhr und 11 Uhr kam der Studiogast Piero Bettschen vom Berner «Narrenpack-Theater» als Repräsentant der Berner Kleinbühnen zu Wort. Die Moderatorin unterhielt sich mit Bettschen und führte mit ihm zunächst als «Einstiegsrunde» ein Assoziationsspiel («Kreuzverquer»: Konfrontation des Gastes mit verschiedenen Begriffen, wie Geduld, Geld, Bernerplatte u. a., oder Geräuschen: Feuerwehrhupe, Kindergeschrei u. a.) durch. Auf den Begriff «Bundesplatz» äusserte der Gast unter anderem folgendes:

«Asphalt, Tränegas, Polizischte, wo all Schnäuz hei. Won i mi immer frage, wieso dass all Polizischte Schnäuz hei. E Siguring meistens und es Armbändeli. Es Chetteli ar lingge Hand und e Schnauz äbe.»

In der Folge äusserte Bettschen sich sehr kritisch unter anderem über das Radio, die Ausstellung BEA, sich selber und die Zuhörerschaft. Im letzten Teil erhielt auch Bettschen, wie die andern Gäste, eine «Carte Blanche», das heisst zwei Minuten Sendezeit als «Freiraum», in dem sich der Gast mit seiner kreativen Eigenleistung selber dem Publikum vorstellen könne. Bettschen sagte dabei unter anderem wörtlich:

«… I träume. Und irgendwie ganz verruckti Träum. Einisch han i eine gha, da bin i uf em Bundesplatz gschtande, z'Bärn. Das isch dä Platz näbem Bundeshus. Und uf dr andere Site isch dr Nationalrat Markus Ruf gstande. Das isch dä vo der NA. Und nächär hani däm über dä Platz übere brüelet, är sigi ä dräckigi, faschistoidi Saumore. Nächer bin i erwachet. Nächer han i dänkt: zum Glück han i das nume träumt. Wüu: wenn i däm würd säge, är sigi ä dräckigi, faschistoidi Saumore, de würd er mi wahrschinlech verchlage. Und so träumi eifach viel söttige Sache…»

B. Gegen die Sendung hat Markus Ruf, Bern, am 29. Mai 1987 zwei gleichlautende Beschwerden erhoben; in der einen wird er von 20 weiteren Personen unterstützt, und in der anderen verweist er für die Legitimation auf seine enge Beziehung gemäss Art. 14 Bst. b des BB vom 7. Oktober 1983 über die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (SR 784.45; im folgenden BB genannt).

Der Beschwerdeführer macht geltend, Bettschens Äusserungen über ihn stellten einen ungeheuerlichen Angriff dar, der gegen die grundlegendsten Prinzipien des Anstandes verstosse. Dies stehe im klaren Widerspruch zu Art. 13 Abs. l der Konzession SRG, (BBl 1981 I 288), welche unter anderem verlange, dass die Programme die kulturellen Werte des Landes zu wahren und zu fördern haben und zur geistigen, sittlichen, religiösen, staatsbürgerlichen und künstlerischen Bildung beitragen sollen, sowie so zu gestalten seien, dass sie den Interessen des Landes dienen und die nationale Einheit und Zusammengehörigkeit stärken. Die Verfehlung wiege um so schwerer, als der Autor mit seiner strafrechtlich zweifellos relevanten Diffamierung und Beschimpfung einen eidgenössischen Parlamentarier, dessen Wählerschaft und damit auch die demokratischen Institutionen unseres Landes getroffen habe. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) müsse für die Äusserungen, welche nach Praxis der Unabhängigen Beschwerdeinstanz einen destruktiven Charakter aufwiesen, die Verantwortung übernehmen, weil die Tat vorsätzlich geplant worden sei und eine Manuskriptkontrolle durch das Radio gefehlt habe. Daran ändere auch die pauschale Entschuldigung der Moderatorin nichts. Der destruktive Charakter der ganzen Sendung zeige sich auch darin, dass Bettschen in verschiedenen Zusammenhängen wiederholt Gehässigkeiten verbreitet habe. So sei schon in der Einstiegsrunde «Kreuzverquer» die Polizei mit faschistischen Schlägertrupps im Dritten Reich verglichen worden. Dies beweise schliesslich, dass hinter den ehrverletzenden Aussagen gegen den Beschwerdeführer System gesteckt habe.

II

1. (Formelles)

2. Die SRG bezeichnet in ihrer Stellungnahme die beanstandete Qualifizierung von Markus Ruf «in hohem Masse ehrverletzend und mit Sicherheit auch strafrechtlich relevant»; es sei von da her nicht ganz einsichtig, weshalb der Eingeber, statt Strafklage gegen den Autor zu erheben, das unspezifische Mittel der Konzessionsbeschwerde ergriffen habe. Soweit in dieser Stellungnahme ein Einwand gegen das Eintreten auf die Beanstandung zu erblicken ist, möchte die Beschwerdeinstanz wie folgt Stellung nehmen:

Die Instanz hat nicht zu prüfen, ob ein strafbares Verhalten gegeben ist; im vorliegenden Fall muss sie auch nicht abschliessend zur Frage Stellung nehmen, ob oder in welchem Umfang einen Beschwerdeführer die Pflicht treffe, vor oder neben der Beschwerdeführung an die Unabhängige Beschwerdeinstanz den ihm allenfalls offenstehenden straf- und zivilrechtlichen (persönlichkeitsrechtlichen) Rechtsschutz einzuleiten und gegebenenfalls auszuschöpfen. Soweit im Rahmen einer auf Art. 14 Bst. b BB gestützten Beschwerde kein Rechtsschutzbedürfnis ersichtlich wäre, das über den straf- oder privatrechtlichen Rechtsschutz hinausgeht, müsste die Legitimation wohl verneint werden. Markus Ruf legitimiert sich zur Konzessionsbeschwerde jedoch auch im Rahmen von Art. 14 Bst. a BB, und es ist daher jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt auf die konzessionsrechtliche Prüfung einzutreten.

3. Eine Sendung umfasst einen in sich geschlossenen Programmteil. Einen solchen stellt zweifellos die am 28. April 1987 erfolgte Ausstrahlung von «Szene» in der Zeit zwischen 9 Uhr und 12 Uhr dar. Die Beschwerdeinstanz hat nach Gesetz eine Sendung als Gesamtheit zu würdigen, unter Umständen auch mehrere Sendungen, soweit der innere Zusammenhang diese als konzessionsrechtliche Einheit erscheinen lässt (Art. 17 BB). Zu der vom Beschwerdeführer gerügten Sendung gehört nicht nur das einleitende Assoziationsspiel und die in erster Linie beanstandete «Carte Blanche», sondern auch das nach einer Musikeinlage von etwa sieben Minuten folgende Statement der Moderatorin mit folgendem Wortlaut:

«Ich wett a dere Schtell vilicht no ganz klar säge, dass mir eus vom vorhärige Uftritt vom Piero Bettschen, dass mir eus da ganz klar dischtanziere. I sämtliche Vorgspräch wo mir mit em gha händ, het er nüt i däre Richtig, i däre Art irgendwie atönt, und, ja, wie gseit, ich chas eigentlich nur widerhole, mir dischtanziere eus ganz, ganz klar vo däm, was dr Herr Bettschen do eus gliferet het.»

Es ist nach Ansicht der Instanz unzweifelhaft und wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, dass sich diese Distanzierung auf die Äusserung des Studiogastes über Herrn Ruf bezieht. Das gleiche gilt für die etwas ausführlichere Erklärung der Moderatorin am Schluss der Sendung «Szene» kurz vor 12 Uhr mit folgendem Wortlaut:

«DRS 3 hett de morge näbscht em Bendicht Luginbühl, wo erschti Iidrück vo de Bärner Kulturszene hie wiitergää het, DRS 3 hett z'Gascht gha der Posunischt Sleepy Dan vo Ugly Blues infected, de Kulturphilosoph Gerhard Johann Lischka, de Theatermacher Piero Bettschen vom Bärner Narrepack-Theater und de Peter J. Betts, de Kultursekretär vo de Stadt Bärn. Mir möchte hie üs nomal, hie a derä Schtell wele mer nomal ganz usdrücklich feschthalte, dass mir üs vo de Üsserige vom Piero Bettschen dischtanziere. Nach drü telefonische Vorgspräch mit em Piero Bettschen isch i kener Art und Wiis voruszgseh gsi, dass är das Konzept, wo mir für die Sändig gha hend, i dere Art wird missbruuche. Nomal ganz klar gseit: Mir dischtanziere üs vom Vorgehe vom Piero Bettschen, wo d'Glägeheit usgnützt hett, güge Lüt z'schimpfe, wo pärsönlech nid aawäsend gsi si und da dermit nid händ chönne Stellig näh.»

Auch diese Stellungnahme ist als integraler Teil der Sendung zu würdigen, die beanstandet wird.

4. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 der Konzession SRG geltend.

Nach Satz 1 dieser Bestimmung sollen die von der SRG verbreiteten Programme die kulturellen Werte des Landes wahren und fördern und zur geistigen, sittlichen, religiösen, staatsbürgerlichen und künstlerischen Bildung beitragen. Satz 3 verlangt ferner, dass die Programme so gestaltet werden, dass sie den Interessen des Landes dienen und die nationale Einheit und Zusammengehörigkeit stärken. Zu prüfen ist, ob die beanstandete Sendung im Einklang mit diesen Zielsetzungen steht. Weitere in Art. 13 Abs. 1 der Konzession enthaltene Richtlinien, beispielsweise das Gebot der Objektivität, sind für den zu beurteilenden Fall nicht relevant, weil es sich beim beanstandeten Beitrag offensichtlich nicht um Berichterstattung und Informationsvermittlung, sondern in erster Linie um persönliche Meinungsäusserungen handelt.

(Tragweite von Art. 13 Abs. l Satz 1 Konzession SRG, vgl. VPB 52.12 E. 3)

In diesem Sinn hat die Beschwerdeinstanz in ihrem Entscheid vom 8. Oktober 1985 (VPB 50.52) einen Beitrag von Radio DRS 3 als konzessionswidrig bezeichnet, in dem die Krebskrankheit eines bekannten Politikers zum Anlass genommen wurde, um diesen auf unsachliche Art und Weise politisch und menschlich anzugreifen und dessen «Entfernung» zu suggerieren. Die Beschwerdeinstanz führte in ihrem Entscheid namentlich aus: «Diese Art Kommentar zum Zeitgeschehen, …, verstösst gegen grundlegendste Prinzipien der Menschenwürde und der Menschlichkeit, die das Bundesgericht als verfassungsrechtliches Grundprinzip der Bundesverfassung wertet (BGE 97 I 49). Ganz gleichgültig, gegen welches menschliche Wesen sie gerichtet werden, sind solche verbalen Angriffe aus Anlass akuter körperlicher Krankheit unmenschlich und erniedrigend. Indem die Sendung auf der Krebserkrankung und ihrer Behandlung eine politische Satire aufbaut, verlässt sie den Rahmen dessen, was eine die Menschenrechte und Menschenwürde respektierende Gesellschaft akzeptieren kann.»

Nach diesen Grundsätzen sind auch die vorliegenden Beanstandungen zu beurteilen, soweit sie persönliche Angriffe auf den Beschwerdeführer zum Gegenstand haben.

5. Die Äusserungen des Studiogastes Piero Bettschen über den Beschwerdeführer wiegen schwer. Entsprechend deutlich war die Reaktion der Radiosprecherin sowohl unmittelbar im Anschluss an die Äusserungen als auch im Rahmen der Absage der Sendung kurz vor 12 Uhr. Im einzelnen ist folgendes zu würdigen:

Der Angriff auf den Beschwerdeführer erfolgte im Rahmen der «Carte Blanche», eines zweiminütigen Sendeteils, in dem sich der Gast völlig spontan und ohne thematische Vorgabe während zweier Minuten direkt an die Hörer wenden konnte. Piero Bettschen nutzte die ihm gegebene Chance, um einerseits die in ihm tief wurzelnde Abneigung gegenüber dem Beschwerdeführer zu äussern, anderseits mit einer Liebeserklärung um die Zuhörer zu werben. Sowohl nach der vom Radio bestimmten Form wie nach dem vom Gast gegebenen Inhalt war für den Radiohörer völlig klar, dass es sich um höchst persönliche Äusserungen des Studiogastes handelte. Eine Identifizierung des Veranstalters mit der beanstandeten Traumerzählung war schon unter diesem Gesichtspunkt nicht möglich. Radio DRS 3 hat sich gegenüber dem Sendeinhalt überdies durch die beiden folgenden Kommentare der Moderatorin mit aller wünschbaren Deutlichkeit und der für eine Unterhaltungssendung auffallenden Bestimmtheit distanziert. Insbesondere die Absage am Schluss der Sendung enthält mehr als eine «pauschale Entschuldigung» für die Anwürfe gegen den Beschwerdeführer; es ist sinngemäss von treuwidrigem Missbrauch des Sendekonzepts und unzulässiger Beschimpfung einer nicht anwesenden Person die Rede. Dass dies auf Schweizerdeutsch geschehen ist, ändert an der Eindringlichkeit der Distanzierung nichts. Sie stellt konzessionsrechtlich eine angemessene Reaktion auf die verletzende Äusserung des Studiogastes dar.

Der Veranstalter nimmt mit einem Programmteil wie «Carte Blanche» oder einem Live-Interview ein gewisses Risiko auf sich, das besondere Sorgfaltspflichten auslöst. Das Risiko eines Missbrauchs der dem Gast zu unmittelbarer Kommunikation mit den Hörern eingeräumten Sendezeit hatte Radio DRS im vorliegenden Fall von vornherein durch die Beschränkung auf zwei Minuten, die eindeutige vorgängige Qualifizierung der «Carte Blanche» als «Freiraum» zu persönlicher, spontaner Selbstdarstellung und schliesslich die Begleitung durch kompetentes Studiopersonal angemessen zu reduzieren versucht. Dass den schweren Anwürfen gegenüber dem Beschwerdeführer sofort und klar begegnet werden konnte, ist denn auch offensichtlich auf diese zuletzt genannte Vorkehr zurückzuführen. Zu den gebotenen Präventivmassnahmen gehörte ferner die Instruktion des Studiogastes, wie sie in der Sendung selbst erwähnt, in der Stellungnahme der SRG bestätigt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Dass sich auch an die elementaren Regeln des Respekts vor der Ehre eines Menschen halten muss, wer Gelegenheit zu unmittelbarer Mitteilung an die Radiohörer erhält, muss im übrigen als selbstverständliches Gebot betrachtet werden. Könnte man seine Geltung und Kenntnis nicht voraussetzen, wäre die Ausstrahlung von Live-Interviews ohne vorherige Instruktion ausgeschlossen, was aber die Lebendigkeit und Glaubwürdigkeit des Radios gerade in politisch oder kulturell aktuellen und brisanten Themenbereichen in einer für eine demokratische Gesellschaft untragbaren Weise behindern würde.

Damit scheidet auch die vom Beschwerdeführer offenbar generell geforderte vorgängige Manuskriptkontrolle für Direktäusserungen Dritter am Radio jedenfalls dann aus, wenn - wie im vorliegenden Fall - keine Anhaltspunkte für einen überraschenden Missbrauch des Mikrofons durch den Dritten bestehen; würde eine solche Kontrolle durchgängig verlangt, wäre der Grundsatz freier Meinungsäusserung und der Anspruch des Zuhörers auf Kenntnisnahme vielfältiger und unzensurierter Meinungskundgaben verletzt. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass das Sendekonzept der «Carte Blanche» als Ausdruck einer pluralistischen Meinungsäusserungsfreiheit» gesehen werden kann, die gegen Missbrauch allerdings nicht immer immun ist. Mit dem faktischen Verbot unzensurierter Live-Äusserungen Dritter wäre das Radio einer Sendeform beraubt, derer es zu seiner Glaubwürdigkeit und zur Erfüllung seiner meinungsbildenden Funktion im demokratischen Staat bedarf.

6.

7. Der Beschwerdeführer rügt generell den destruktiven Charakter der Sendung, wie er in verschiedenen namentlich aufgeführten vulgären Ausdrücken oder im gehässigen Ton des Studiogastes Piero Bettschen zum Ausdruck komme.

Es handelt sich dabei einerseits um Geschmacksfragen im persönlichen Umgang mit der Sprache, der durch einen sich präsentierenden Studiogast persönlich zu verantworten ist und keiner behördlichen Zurechtweisung bedarf. Anderseits sind die Rügen des Beschwerdeführers zu unbestimmt, so dass darauf nicht eingetreten werden kann.

8. Gestützt auf diese Ausführungen entscheidet die Unabhängige Beschwerdeinstanz:

Die Sendung «Szene» auf Radio DRS 3 vom 28. April 1987 hat Art. 13 der Konzession SRG nicht verletzt.





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