VPB 52.5
(Bundesamt für Justiz, 25. Februar 1987)
Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
Fragestellung
Ausführungen
Strafgesetzbuch. Landesverweisung. Zeitpunkt der Wirksamkeit, wenn diese Nebenstrafe zusammen mit einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe verhängt wird. Kein Eintritt der Wirksamkeit vor Verbüssung der Freiheitsstrafe, wenn der Verurteilte sich dem Vollzug durch Ausreise ins Ausland entzieht.
Code pénal. Expulsion. Moment où cette peine accessoire sortit ses effets lorsqu'elle est prononcée avec une peine privative de liberté sans sursis. Aucun effet avant l'expiation de la peine privative de liberté, lorsque le condamné se soustrait à l'exécution en quittant le pays.
Codice penale. Espulsione. Momento nel quale questa pena accessoria produce effetti, quando è pronunciata insieme a una pena privativa di libertà incondizionata. Nessun effetto prima dell'espiazione della pena privativa di libertà, se il condannato si sottrae all'esecuzione abbandonando il Paese.
Es stellte sich die Frage, von welchem Zeitpunkt an eine gleichzeitig mit einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe verhängte Landesverweisung wirksam wird, wenn sich der Verurteilte noch vor Beginn des Strafvollzuges ins Ausland abgesetzt hat.
Die Landesverweisung zählt nach geltendem Recht formal zu den Nebenstrafen. Diese Nebenstrafen des Schweizerischen Strafgesetzbuches haben insofern einen Doppelcharakter, als sie neben Straffunktionen auch Sicherungsaufgaben wahrzunehmen haben und damit zwischen den Strafen und Massnahmen stehen. Für einzelne dieser Nebenstrafen sucht das Gesetz den Sicherungszweck dadurch möglichst umfassend zu verwirklichen, indem es den Beginn der Wirksamkeit auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils zurückverlegt, obwohl für den Fall einer unbedingt vollziehbaren freiheitsentziehenden Hauptstrafe die Berechnung der Dauer der Nebenstrafe frühestens im Zeitpunkt der bedingten Entlassung zu laufen beginnt (Art. 51 Ziff. 3, Art. 54 Abs. 2 und 3, Art. 56 Abs. 3 StGB).
Obwohl auch die Landesverweisung eine derartige Doppelstellung zwischen Strafen und Massnahmen einnimmt, enthält das Gesetz keine Regel, wonach bei einer unbedingt ausgesprochenen, freiheitsentziehenden Hauptstrafe die Wirksamkeit der Landesverweisung schon mit der Rechtskraft des Urteils einsetzt. Dies ist einmal darauf zurückzuführen, dass der Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe die Anwesenheit des Verurteilten in der Schweiz verlangt, was eine Suspension der Landesverweisung während dieser Zeit voraussetzen würde. Zum andern aber ist eine Regelung über die Rückverlegung der Wirksamkeit bei Art. 55 StGB schon deswegen nicht erforderlich, weil im Gegensatz zu den andern Nebenstrafen im Bedarfsfall der Sicherungszweck der Landesverweisung auch durch eine administrative Ausweisung nach Art. 10 des BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) verwirklicht werden könnte. Solche Fälle könnten beispielsweise bei einer fehlenden Straferstehungsfähigkeit oder einer Begnadigung gegeben sein. Aus diesen Gründen kann aus der Tatsache, dass Art. 55 StGB zur Frage des Wirkungsbeginnes der Landesverweisung bei einer gleichzeitig zu vollziehenden unbedingten Freiheitsstrafe keine ausdrückliche Regel enthält, nicht geschlossen werden, das Gesetz lasse planwidrig eine sich bei der Rechtsanwendung unvermeidbar stellende Frage unbeantwortet und es liege eine Gesetzeslücke vor. Das Bundesamt für Justiz vertritt deshalb die Auffassung, dass aufgrund der im geltenden Recht enthaltenen Regelung in solchen Fällen die Wirksamkeit einer gerichtlichen Landesverweisung im Sinne von Art. 55 StGB frühestens im Zeitpunkt der bedingten Entlassung eintritt.
Aus der Rechtsprechung ist dem Bundesamt derzeit kein Entscheid zu dieser Frage bekannt. In der Literatur jedoch finden sich Stellungnahmen, die sich im Ergebnis mit der von ihm vertretenen Auffassung decken (Rehberg Jörg, Grundriss Strafrecht II, 3. Auflage, Zürich 1983, S. 52; Logoz Paul/Sandoz Yves, Commentaire du CPS, Partie générale, Neuchâtel/Paris 1976, S. 311; Trautvetter Peter Martin, Die Ausweisung von Ausländern durch den Richter, Diss. Zürich 1957, S. 50). Der Vorentwurf für die Revision des StGB sieht allerdings vor, für die als reine Massnahme ausgestaltete Landesverweisung die Wirksamkeit bereits mit der Rechtskraft des Urteils eintreten zu lassen. Eine derartige Lösung könnte sich für die Zukunft dann als unumgänglich erweisen, wenn - wie dies im Entwurf zu einem Ausländergesetz vorgesehen war - die richterliche Landesverweisung und die administrative Ausweisung nicht mehr zusammen angeordnet werden können.
Aufgrund dieser Überlegungen gilt, dass die gerichtliche Landesverweisung nach Art. 55 StGB für den Verurteilten, der sich dem Strafvollzug durch Ausreise ins Ausland entzieht, nicht wirksam werden kann, und dass deshalb vor Verbüssung der Strafe die Dauer der Landesverweisung nicht zu laufen beginnt.
Dokumente des BJ