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 Bund Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

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VPB 52.59

(Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Forschungsförderung vom 25. Mai 1988)


Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
 
   Erwägungen
Erwägung 1.
Erwägung 2.
Erwägung 3.
Erwägung 4.
Erwägung 5.
Erwägung a.
Erwägung b.
Erwägung 6.
Erwägung a.
Erwägung b.
Erwägung 7.
Erwägung 8.
Erwägung 9.
 

Forschungsförderung. Verfahren. Feststellung des Sachverhalts durch Begutachtung von Gesuchen für Forschungsbeiträge.

Ernennung der Experten und Prüfung der Gutachten durch den Schweizerischen Nationalfonds (SNF). Falls nicht formalrechtliche Ablehnungsgründe bestehen, ist der SNF hinsichtlich der Ernennung von Experten nicht zum vornherein an die vom Gesuchsteller eingereichte Negativliste gebunden; er muss aber die Stellungnahmen abgelehnter Experten besonders kritisch würdigen, gegebenenfalls sogar unberücksichtigt lassen und Ersatzgutachten einholen, sofern sich nachträglich Voreingenommenheit ergibt, namentlich wenn damit nachfolgende Stellungnahmen anderer Experten negativ beeinflusst werden.


Encouragement de la recherche. Procédure. Constatation des faits par expertise des demandes tendant à l'octroi de subsides de recherche.

Nomination des experts et examen des expertises par le Fonds national suisse (FNS). A moins de motifs formels de récusation, le FNS n'est, quant à la nomination des experts, pas lié d'emblée par une liste négative présentée par le requérant; il doit par contre apprécier de façon particulièrement critique, voire ne pas retenir les avis des experts dont la récusation est demandée et ordonner d'autres expertises lorsqu'il s'avère après coup qu'ils avaient une opinion préconçue et notamment que ce fait a exercé une influence négative sur les avis ultérieurs d'autres experts.


Promovimento della ricerca. Procedura. Constatazione dei fatti mediante perizia delle domande di sussidi per la ricerca.

Nomina di periti e esame delle perizie da parte del Fondo nazionale svizzero per la ricerca scientifica (FNS). Per la nomina dei periti il FNS non è vincolato a priori da una lista negativa presentata da un richiedente se non esistono motivi formali di ricusazione; esso deve invece valutare in modo critico e se del caso non prendere in considerazione i pareri dei periti ricusati e ordinare perizie complementari, se appaiono ulteriormente prevenzioni, segnatamente se ne è risultato un influsso negativo sui pareri successivi di altri periti.




1. Gemäss Art. 13 Abs. 3 des BG vom 7. Oktober 1983 über die Forschung (Forschungsgesetz [FG], RS 420.1) kann der Beschwerdeführer nur rügen, der angefochtene Entscheid stelle eine Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens dar oder beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Soweit der Forschungsrat des Schweizerischen Nationalfonds im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens entschieden hat, ist somit für eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung durch die Rekurskommission kein Raum.

2. Am 13. November ersuchte der Schweizerische Nationalfonds fünf Forscher um Prüfung des streitigen Kreditgesuches, wovon einer auf einer «Negativliste» vom Beschwerdeführer als unerwünscht bezeichnet wurde. Da zwei der angeschriebenen Experten den Auftrag nicht übernehmen konnten und die ersten eingetroffenen Gutachten (I und II) negativ waren, beschloss der Forschungsrat die Zuziehung dreier zusätzlicher Experten, wovon zwei wiederum auf der Negativliste zu finden waren, so dass schliesslich drei (II, III und VI) der sechs vorliegenden Expertisen von der Negativliste stammen. Dies wird vom Beschwerdeführer beanstandet.

Im Prinzip ist es begrüssenswert, wenn von Antragstellern Negativlisten beigelegt werden, um zu vermeiden, dass Konkurrenten als Gutachter beigezogen werden. Allerdings entsteht hier das Problem, dass das vom Beschwerdeführer bearbeitete Forschungsgebiet nicht allzu viele Forschungsgruppen aufweist, andererseits die Negativliste mit acht Namen eher lang ist. Diese Liste enthält einen hohen Prozentsatz der über dem Thema des Gesuches arbeitenden führenden Forscher. Dadurch wurde dem Nationalfonds die Auswahl an Gutachtern nicht leichtgemacht. Andererseits fielen tatsächlich die Stellungnahmen zweier dieser Experten pointiert negativ aus und bestätigten so die Befürchtungen des Beschwerdeführers.

Angesichts dieser Tatsachen kann die Expertenwahl des Forschungsrates nicht als besonders geglückt bezeichnet werden, ohne dass allein deswegen die Verfügung aufzuheben wäre.

3. Zur Rüge der Inkompetenz der Gutachter ist festzustellen, dass es sich bei allen um anerkannte Wissenschafter mit langjähriger Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet handelt. Mehrere von ihnen arbeiten über einem Hauptthema des vom Beschwerdeführer eingereichten Gesuchs. Keiner dieser Experten kann für das vorliegende Kreditgesuch als inkompetent bezeichnet werden.

4. Tatsächlich finden sich in den Expertisen widersprüchliche und unrichtige Aussagen. Es ist jedoch unvermeidlich, dass verschiedene Forscher das gleiche Projekt oder sogar die gleichen Resultate sehr unterschiedlich beurteilen. Die einzige Methode, dieses Problem zu lindern, ist die Auswahl mehrerer kompetenter Begutachter, was hier geschehen ist. Die Rüge erscheint somit unbegründet.

5. Dem Forschungsrat wird jedoch vorgeworfen, seinen Entscheid auf Gutachten abgestützt zu haben, die er nicht hätte berücksichtigen dürfen. Dem kann beigepflichtet werden.

a. Es ist offensichtlich, dass das zuerst eingetroffene Gutachten des Experten I in der ganzen Angelegenheit eine zentrale Rolle spielt. Es enthält den schwersten Vorwurf, den man neben der Falsifikation von Daten einem Wissenschaftler machen kann, nämlich den Vorwurf, ein Plagiat eingereicht zu haben. Es stimmt zwar, dass der Experte an einer Stelle schreibt: «I do not accuse the principal investigator of plagiarism, but the proposal arouses suspicion.», aber der gesamte Tenor des Gutachtens läuft unterschwellig auf diese Anklage hinaus. Im Kontext betrachtet ist obiger Satz ein Versuch, dem Vorwurf zu entgehen, man habe explizit das behauptet, was jeder aus dem Text herauslesen kann. Der Vorwurf des Plagiates hat sich hinterher als falsch erwiesen. Um so erstaunlicher ist daher, dass sich dennoch diese Vermutung in der Folge wie ein roter Faden durch die weitere Behandlung zieht. Sie wurde zu spät entkräftet, bestand somit noch an dem Tag, wo das Referat geschrieben wurde. Auch wurde sie, nachdem sie schon widerlegt war, dem Gesuchsteller mitgeteilt. Darüber hinaus lassen gewisse andere Bemerkungen im Gutachten (z. B. die Beurteilung einer Veröffentlichung nach der Zeitschrift, in der sie publiziert wurde, oder der Beitrag eines Autors entsprechend seiner Stellung in der Autorenliste) Zweifel an der Unvoreingenommenheit dieses Experten aufkommen.

b. Das kommentarlose, vernichtende Urteil des Experten II ist in der vorliegenden Form unakzeptabel, insbesondere da es sich um einen Fachmann handelt, der auf dem speziellen Gebiet des Gesuchs bewandert sein soll. Es ist unverständlich, weshalb die Referenten des Forschungsrates, soweit aus den Akten ersichtlich, von ihm keine weiteren Erklärungen verlangt haben.

6. Sowohl in den Gutachten wie vom Referenten des Forschungsrates werden dem Beschwerdeführer zwei Vorwürfe gemacht: Mangelnde Originalität und fehlende Kompetenz betreffend die Durchführung der geplanten Versuche.

a. Der erste Vorwurf findet in den eingereichten Akten keine genügende Stütze. In den Fragebögen an die Experten ist das Kriterium der Originalität folgendermassen umschrieben: «Handelt es sich um einen neuen wertvollen Ansatz oder um die Neuauflage schon bekannter Problemstellungen? - Is this an important new concept, approach or method - or is it just a slightly different attempt to resolve an old problem?» Durch den zweiten Teil der Frage wird suggeriert, die Problemstellung müsse neu sein. Durch eine derartige Umschreibung der Originalität lässt der Forschungsrat glauben, dass alte Problemstellungen, die einer Lösung harren, nicht förderungswürdig sein können. Der Vorwurf der Unoriginalität verliert auch dadurch an Bedeutung, dass in den Gutachten darauf hingewiesen wird, die bisherigen Arbeiten des Gesuchstellers hätten durchaus Beachtung gefunden. Die sich bei den Akten befindenden Einladungen des Beschwerdeführers zu Vorträgen an internationale Konferenzen unterstützen diese Einschätzung.

b. Was die Behauptungen betrifft, der Forschungsgruppe des Beschwerdeführers fehle es an der Kompetenz, die im Gesuch erwähnten Arbeiten lege artis auszuführen, so ist festzustellen, dass gemäss den Akten offensichtlich nichts unternommen wurde, um dies näher abzuklären und zu begründen. Insofern muss eine unvollständige Tatsachenfeststellung gerügt werden.

7. (Kommentar zur Benotung).

Obwohl der Forschungsrat nicht an die Beurteilungen der Gutachter gebunden ist und die Texte der Gutachter kritischer sind, als ihre Qualifikation in Buchstaben es vermuten lassen, weicht die Beurteilung des Referenten derart von den vorliegenden Gutachten ab, dass sie als unrichtige Feststellung des Sachverhalts bezeichnet werden muss.

8. Der ablehnende Beschluss des Forschungsrates wurde dem Gesuchsteller nur 12 Tage vor dem Ende der Gesuchsperiode seines laufenden Gesuchs mitgeteilt. Dies führt, namentlich bei grösseren Forschungsprojekten, in denen weitere Mitarbeiter angestellt sind, zu einer übermässigen Härte und verunmöglicht jede längerfristige Planung.

9. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht. Er ist deshalb aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat dem Beschwerdeführer sofort einen Zusatzkredit für die Jahre 1988/89 zu gewähren, um seine derzeitige Situation zu überbrücken und um sicherzustellen, dass er seine Arbeit bis zu einem neuen Entscheid der Vorinstanz weiterführen kann. Danach sind in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer die umstrittenen Punkte zu klären, und es ist ihm Gelegenheit zu geben, ein neues Gesuch für die Jahre 1989/90 einzureichen.





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