VPB 52.6
(Bundesamt für Justiz, 30. Oktober 1986)
Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
Fragestellung
Ausführungen
Ziffer 1.
Ziffer 2.
Tierschutz. Forschungsbeiträge. Genügende gesetzliche Grundlage, damit der Bund eine private Vermittlungsinstanz mitfinanziert, welche die Forschung in diesem Bereich unterstützen, aber nicht selber betreiben soll?
Protection des animaux. Subventions pour la recherche. Base légale suffisante pour que la Confédération participe au financement d'une institution privée chargée d'encourager la recherche dans ce domaine mais non d'en pratiquer elle-même?
Protezione degli animali. Sussidi per la ricerca. Base legale sufficiente affinché la Confederazione partecipi al finanziamento di un'istituzione privata incaricata d'incoraggiare la ricerca in questo settore, ma non di praticarne essa stessa?
Es stellte sich die Frage, ob eine private Vermittlungsinstanz für die Forschungsförderung des Bundes im Bereiche des Tierschutzes eingeschaltet werden darf.
1. Aus staatsrechtlicher Sicht ist die Erfüllung öffentlicher Aufgaben grundsätzlich Sache der öffentlichen Hand. Die Übertragung an Private ist zwar nicht ausgeschlossen, aber auf Aufgaben zu beschränken, für deren Erfüllung sich Private mindestens in gleichem Masse eignen. Eine wesentliche Frage dabei ist die Gewährleistung des Rechtsschutzes. Im Bereich der Förderung von Alternativmethoden zum Tierversuch sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen vom erwähnten Grundsatz rechtfertigen können.
2. Aus rechtlicher Sicht lassen sich öffentliche Aufgaben nur auf private Instanzen übertragen, wenn eine Rechtsnorm auf Gesetzesstufe dies erlaubt. Verschiedentlich wird sogar die Auffassung vertreten, die Auslagerung der Verwaltung, zumindest im Bereich der Rechtsetzung, auf private Träger (mittelbare Verwaltung) brauche eine Verfassungsgrundlage (VPB 35.3, S. 28; Giger Hans-Georg, Die Mitwirkung privater Verbände bei der Durchführung öffentlicher Aufgaben, Bern 1951, S. 175; Flückiger Max, Die Anhörung der Kantone und der Verbände im Gesetzgebungsverfahren, Bern 1968, S. 14 f.; Brunner Ursula, Rechtsetzung durch Private, Zürich 1982, S. 148; anders etwa Knapp Blaise, La collaboration des particuliers et de l'Etat à l'exécution des tâches d'intérêt général, in: Mélanges Henri Zwahlen, 1977, S. 366 f., der den Beizug Privater auf entsprechendes Gewohnheitsrecht stützt). Das Bundesgericht verlangt in konstanter Praxis für die Übertragung staatlicher Befugnisse an Private eine gesetzliche Grundlage (vgl. etwa BGE 100 Ia 70), wobei es, gebunden durch die Entscheide der Legislative (Art. 113 Abs. 3 BV), die Verfassungsgrundlage jeweils nicht überprüft (vgl. auch Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Nr. 157). Ohne spezielle Verfassungsgrundlage (Art. 32 Abs. 3 BV und ähnliche Bestimmungen der BV), kann wohl auf Private allein die Kompetenz zu Vollzugshandlungen, nicht zur Rechtsetzung übertragen werden. Zur Übertragung von Vollzugsaufgaben reicht somit, vorausgesetzt der Bund sei im entsprechenden Sachbereich verfassungsrechtlich zuständig, eine Grundlage in einem formellen Gesetz aus (vgl. etwa Art. 11 und 120 des BG vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes [Landwirtschaftsgesetz, LwG], SR 910.1; Art. 11 des BG vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, SR 974.0).
Anders zu beurteilen sind die Fälle, in denen der Bund Privaten keine öffentlichen Aufgaben überträgt, sondern ihnen Finanzhilfen für eigene Tätigkeiten gewährt. In diesem Fall bedarf es einer gesetzlichen Grundlage für die Finanzhilfe. Im vorliegenden Fall hat man es mit einer Zwischenform zu tun. Der Bund will der geplanten Stiftung keine öffentliche Aufgabe übertragen, sondern lediglich finanzielle Mittel für ihre Tätigkeit zur Verfügung stellen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine Finanzhilfe, vergleichbar einer direkten Hilfe an einen Forscher, weil die Stiftung selber keine Forschungstätigkeit entfalten soll. Das Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (TschG, SR 455) enthält keine Grundlage für die Übertragung öffentlicher Aufgaben, das heisst den Beizug Dritter für den Vollzug von Bundesrecht. Hingegen sieht es Finanzhilfen vor (Art. 23). Je nachdem, wie man die Zwischenform beurteilt (Vorrang des Finanzhilfeelements oder des Aufgabenübertragungselements), besteht eine hinreichende gesetzliche Grundlage oder nicht. Cum grano salis lässt sich wohl die Auffassung vertreten, das Finanzhilfeelement sei mindestens nicht sekundär, weil der Bund - anders als etwa beim Nationalfonds - nicht alle Mittel zur Verfügung stellen soll, sondern weniger als 50 %, so dass die gesetzliche Grundlage als ausreichend betrachtet werden kann.
Die Mitfinanzierung der Tätigkeit der Stiftung durch den Bund ruft aber nach einem gewissen Rechtsschutz: Wendet sich der mögliche Beitragsempfänger - was möglich bleibt - unmittelbar an den Bund, so werden die Rechtsverhältnisse mit (anfechtbaren) Verfügungen begründet. Die Stiftung hingegen entscheidet nicht nach dem Verfahrensrecht des Bundes, so dass der Gesuchsteller in seiner Rechtsstellung benachteiligt ist. Insbesondere fehlt ihm der Rechtsmittelweg. Dies kommt einer Ungleichbehandlung im Verhältnis zum Gesuchsteller gleich, der sich direkt an den Bund wendet. Da müsste Abhilfe geschaffen werden.
Dokumente des BJ