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 Bund Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

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VPB 52.61

(Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 7. September 1988 [Datum korrigiert gemäss VPB 53/II S. 232])


Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
 
Sachverhalt
Sachverhalt I
Sachverhalt A.
Sachverhalt B.
Sachverhalt C.
Sachverhalt H.
 
Erwägungen
Erwägung II
Erwägung 1.a.
Erwägung b.
Erwägung c.
Erwägung 2.
Erwägung a.
Erwägung b.
 

Bodenverbesserungen. Bundesbeiträge an Meliorationen. Angesichts der Beschwerdelegitimation von Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz müssen in Zukunft Verfügungen über die Gewährung solcher Beiträge dem Gesuchsteller und den übrigen Parteien schriftlich oder durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnet werden.


Améliorations foncières. Subventions fédérales. Eu égard à la qualité pour recourir des associations pour la protection de la nature et du paysage, les décisions relatives à l'octroi de telles subventions doivent dorénavant être notifiées au requérant et aux autres parties par écrit ou publication dans une feuille officielle.


Bonifiche fondiarie. Sussidi federali per le bonifiche fondiarie. Considerata la legittimazione a ricorrere delle associazioni per la protezione della natura e del paesaggio, le decisioni relative alla concessione di tali sussidi dovranno d'ora in poi essere notificate al richiedente e alle altre parti per scritto o mediante pubblicazione in un foglio ufficiale.




I

A. Am 7. März 1979 hat der Regierungsrat des Kantons Zürich ein Meliorationsprojekt für eine Güter- und Waldzusammenlegung Uster genehmigt. Ferner hat der Regierungsrat des Kantons Zürich am 11. Juni 1980 der Meliorationsgemeinschaft Uster die Bewilligung zur Erstellung eines neuen Wegnetzes im Gebiet des Greifensees erteilt. Der Begründung dieses Entscheides ist zu entnehmen, dass die Anlage sich im Einklang mit den Bestimmungen der kantonalen Landschaftsschutz-Verordnung Greifensee befinde. Das projektierte Wegnetz diene nicht nur der landwirtschaftlichen Nutzung, sondern schliesse auch bestehende Lücken im Seeuferweg.

B. Am 26. August 1985 hat das Eidgenössische Meliorationssamt dem Kanton Zürich an die Gesamtmelioration Uster, 7. Etappe, einen Bundesbeitrag von Fr. 132 912.- zugesichert. In diesem Bundesbeitrag ist auch die Subvention für die Wege Nr. 24 und 25 mit einer Länge von ca. 1200 m enthalten; der entsprechende Anteil des Bundes beträgt ca. Fr. 15 840.-.

Gegen diese Verfügung hat der Schweizer Heimatschutz am 9. November 1985 beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) eine Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, die «Wege Nr. 24 und 25 baulich und rechtlich via Beitragsbedingungen wieder aufzuheben»; ferner sei festzustellen, dass die Beitragszusicherung nichtig sei wegen formungültiger Eröffnung.

Das EVD ist auf die Beschwerde mit Entscheid vom 23. Dezember 1986 nicht eingetreten. Der Begründung ist zu entnehmen, dass es an einem eigenen und aktuellen Rechtsschutzinteresse mangle; abgesehen davon seien die Belange des Natur- und Heimatschutzes im kantonalen Verfahren zu berücksichtigen.

C. Gegen diesen Entscheid hat der Schweizer Heimatschutz am 19. Januar 1987 beim Bundesrat eine Beschwerde eingereicht mit folgenden Anträgen:

«1. Auf die Beschwerde des Schweizer Heimatschutzes sei einzutreten.

2. Es seien Vorkehren zu treffen, damit künftig ähnliche Fragen der Melioration zusammen mit dem Bundesamt für Forstwesen und Landschaftsschutz und den schweizerischen Organisationen koordiniert behandelt und gesetzgemäss gelöst werden.

3. Für den Schweizer Heimatschutz seien die Kosten ausser Ansatz zu lassen.»

H. Am 18. Dezember 1987 fand ein Augenschein mit einer nachfolgenden Instruktionsverhandlung statt. Der Beschwerdeführer hat dabei seine Anträge in dem Sinne präzisiert, dass er zukünftig bei gleichgelagerten Fällen eine formgültige Eröffnung der Beitragszusicherung an Meliorationen verlange; im weitern werde keine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes betreffend das nunmehr fertige Wegnetz verlangt.

II

1.a. Nach Art. 99 Bst. h OG in Verbindung mit Art. 68 der V vom 14. Juni 1971 über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und landwirtschaftlichen Hochbauten (Bodenverbesserungs-Verordnung, SR 913.1) und Art. 72 ff. VwVG fallen Beschwerden über die Ausrichtung von Subventionen an Bodenverbesserungen in die Zuständigkeit des Bundesrates (VPB 44.84). Dieser überprüft die angefochtene Verfügung nach Art. 49 VwVG in vollem Umfang.

b. Die Gewährung von Beiträgen an Meliorationen ist nach Art. 2 Bst. c des BG vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) Bundesaufgabe. Somit steht gesamtschweizerischen Vereinigungen, die sich statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz widmen, wie hier dem Schweizer Heimatschutz, gegen Verfügungen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in dieser Materie nach Art. 12 Abs. l NHG und Art. 48 Bst. b VwVG das Beschwerderecht zu (BGE 112 Ib 71 E. 2, BGE 110 Ib 161).

Dieses Beschwerderecht wird vom Bundesamt für Landwirtschaft beziehungsweise vom EVD übrigens nicht mehr bestritten, sondern sogar ausdrücklich anerkannt.

c. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann bei der Prüfung des Beschwerderechtes vom Erfordernis eines aktuellen Interesses (Art. 48 Bst. a VwVG) dann abgewichen werden, wenn sich eine gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige Überprüfung durch die Verwaltungsjustizbehörden kaum je möglich wäre. Allerdings prüfen sie - gleich wie das Bundesgericht - eine Beschwerde trotz des Wegfalls des praktischen Interesses nur, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können und wenn an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 111 Ib 59 E. 2 mit Hinweisen, BGE 106 Ib 112 E. Ib, BGE 104 Ib 319; Grisel André, Traité de droit administratif suisse, Neuenburg 1984, Bd. 2, S. 878; Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 51).

Ein solches Interesse besteht hier. Würde nämlich nicht ein für allemal geprüft, ob Zusicherungen von Bundesbeiträgen an Meliorationen ausser dem Beitragsempfänger zusätzlich auch gesamtschweizerischen Landschaftsschutzvereinigungen eröffnet werden müssten, so wären die Verwaltungsjustizbehörden im nachhinein immer wieder mit derselben Frage nach der richtigen Eröffnung solcher Verfügungen konfrontiert. Dies gilt es zu vermeiden, schon nur aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtsklarheit; vor allem gilt es zu verhindern, was mangels eines entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers hier ausser Frage steht, dass nämlich unter Umständen Bundesbeiträge nachträglich zurückgefordert werden müssen, weil das Werk mit dem Bundesrecht nicht vereinbar ist.

Auf die im übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Der vorliegende Streit dreht sich ausschliesslich um die Frage, ob die Zusicherung von Bundesbeiträgen an Meliorationen neben dem Beitragsempfänger auch von gesamtschweizerischen Vereinigungen, die sich statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz widmen, angefochten werden kann. Dazu ist folgendes zu bemerken:

a. Art. 48 Bst. b VwVG ermächtigt zur Beschwerde neben den Betroffenen jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur Beschwerde ermächtigt. Nach Art. 12 NHG steht, soweit gegen Verfügungen von Bundesbehörden die Beschwerde an den Bundesrat zulässig ist, das Beschwerderecht auch gesamtschweizerischen Organisationen zu, die sich statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz widmen. Voraussetzung ist indessen, dass die in Frage stehende Verfügung in Erfüllung einer Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG ergangen ist. Dies ist hier der Fall, zählt doch die Gewährung von Beiträgen an Meliorationen zu den Bundesaufgaben (BGE 112 Ib 71 E. 2; s. oben Ziff. II. 1.b).

b. Beschwerdeberechtigte Organisationen, die im Rechtsmittelverfahren Parteistellung haben, können von ihrem Beschwerderecht nur Gebrauch machen, wenn ihnen die anfechtbare Verfügung in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht wird. Für die beschwerdeberechtigten Organisationen beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme zu laufen (Art. 20, 34, 36 VwVG; BGE 101 Ib 192, BGE 102 Ib 93, BGE 104 V 166 E. 3, BGE 106 V 97; Grisel, a.a.O., Bd. 2, S. 878; Gygi, a.a.O., S. 51). Die Form der Mitteilung hängt davon ab, ob die beschwerdeberechtigten Organisationen von vorneherein bekannt sind. Lassen sie sich ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so ist die Verfügung durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt zu eröffnen (Art. 36 Bst. c VwVG; Matter Fritz, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 1985, Art. 55, N 20, 21).

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und das Eidgenössische Meliorationsamt anzuweisen, seine Verfügungen betreffend die Gewährung von Bundesbeiträgen an Meliorationen künftig in einem amtlichen Blatt zu eröffnen, soweit die Eröffnung nicht schriftlich möglich ist (Art. 34 Abs. 1., Art. 36 Bst. c VwVG).





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