VPB 53.14I
(Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 11. November 1987)
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Erwägungen
Erwägung 1.
Erwägung 2.
Erwägung 3.
Erwägung 4.
Erwägung 5.
Erwägung 6.
Erwägung 7.
Erwägung 8.
Erwägung 9.
Erwägung 10.
Eisenbahnen. Genehmigung der Pläne für ein Unterwerk. Überprüfung der Interessenabwägung durch den Bundesrat als Beschwerdeinstanz. Notwendige Standortgebundenheit des ausserhalb der Bauzone projektierten Unterwerks.
Keine höheren öffentlichen Interessen der Raumplanung und des Gewässerschutzes gegen das Projekt.
Abweisung eines Begehrens um Revision des Entscheids des Bundesrates (vgl. VPB 53.14 II).
Chemins de fer. Approbation des plans d'une sous-station. Pesée des intérêts revue par le Conseil fédéral en qualité d'autorité de recours. Implantation de la construction projetée hors de la zone à bâtir imposée par la destination de la sous-station.
Aucun intérêt public supérieur relevant de l'aménagement du territoire ou de la protection des eaux à l'encontre du projet.
Rejet d'une demande de revision de la décision du Conseil fédéral (voir JAAC 53.14 II).
Ferrovie. Approvazione dei piani di una sottostazione. Ponderazione degli interessi controllata dal Consiglio federale in quanto autorità di ricorso. Ubicazione vincolata necessaria della sottostazione progettata fuori della zona edificabile.
Nessun interesse pubblico superiore della pianificazione del territorio o della protezione delle acque contro il progetto.
Rigetto di una domanda di revisione della decisione del Consiglio federale (cfr. GAAC 53.14 II).
1. Nach Art. 99 Bst. c OG in Verbindung mit Art. 11 und 18 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) sowie mit Art. 7 und 20 der V vom 23. Dezember 1932 über die Planvorlagen für Eisenbahnbauten (EBGPVV, SR 742.142.1) fallen Beschwerden gegen Verfügungen über Pläne - und zwar insbesondere für die Erstellung und Änderung von Bauten, Anlagen und Fahrzeugen, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen - in die Zuständigkeit des Bundesrates, soweit es sich nicht um Entscheide über Einsprachen gegen Enteignungen oder Landumlegungen handelt (VPB 44.25, VPB 42.138; Hess Heinz/Weibel Heinrich, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. 2, Bern 1986, S. 79/80; BGE 111 Ib 40 E. 4).
…
2. Das eisenbahnrechtliche (bundesrechtliche) Plangenehmigungsverfahren hat zum Ziel, festzustellen, dass vom Standpunkt der öffentlichen Interessen aus der Erstellung des geplanten Werkes in der geplanten Form nichts entgegensteht (VPB 42.28). Das Eisenbahn-Baupolizeirecht des Bundes ersetzt das Baupolizeirecht der Kantone und Gemeinden, die lediglich anzuhören sind, wenn es sich um Anlagen handelt, die dem Bahnbetrieb dienen. Bauvorhaben der Bahnen werden gutgeheissen, wenn sie den eisenbahnrechtlichen Vorschriften entsprechen und wenn ihnen keine höheren öffentlichen Interessen, wie solche der Raumplanung, insbesondere der Ortsplanung, und des Umweltschutzes entgegenstehen (BBl 1981 I 331; Art. 22quater Abs. 3 BV; Art. 18e Abs. 1 EBG; Zaugg Aldo, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 5. Juni 1985, Bern 1987, N 27 zu Art. 1 und N 5 zu Art. 71).
Die richtige Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und allfällig entgegenstehenden privaten Interessen prüft der Bundesrat - gleich wie das Bundesgericht - frei; denn sie ist Rechtsfrage, ebenso die Verhältnismässigkeit des Eingriffs. Dabei auferlegt er sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die Vorinstanzen besser kennen (BGE 112 Ib 30 E. 3, BGE 111 Ib 88 E. 3, BGE 109 Ib 219 E. 6).
3. Wegen der Leistungssteigerung beim Bahnbetrieb auf der Aaretallinie Bern-Thun - vermehrte Zugsdichte, höhere Fahrgeschwindigkeit, schweres Wagenmaterial - wird die zur Verfügung stehende Stromversorgung zukünftig nicht mehr genügen. Zur Sicherstellung der Stromversorgung für den Bahnbetrieb ist daher die Erstellung eines neuen Unterwerkes im Raume Thun notwendig.
Was den Standort des projektierten Unterwerkes anbelangt, so müssen folgende betriebliche Voraussetzungen erfüllt sein:
- Geleise- und Strassenanschluss für den An- und Abtransport der Transformatoren und des fahrbaren Unterwerkes;
- kleine Distanz zu den Strombenützern bei der Verzweigung der SBB-, BLS-, GBS- und EBT-Bahnlinien;
- unmittelbare Nähe zur BKW-BLS-Übertragungsleitung Steffisburg-Wattenwil. Von mehreren möglichen Standorten ist der Standort «C» auf der Parzelle Nr. 186, Gemeinde Uetendorf, von den SBB als betrieblicher Idealstandort für das Unterwerk bezeichnet worden.
Das Bundesamt für Verkehr hat die Pläne für die Erstellung des Unterwerkes am Standort «C» genehmigt; eine durch die Gemeinde gegen diese Plangenehmigung erhobene Beschwerde ist vom Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED) abgewiesen worden.
4. Das projektierte Unterwerk ist eine Anlage, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dient (Art. 18 Abs. 1 EBG; Hess/Weibel, a.a.O., Bd. 2, S. 66). Die Erstellung dieser Anlage untersteht daher dem Eisenbahnrecht des Bundes (BGE 111 Ib 42 E. 5).
5. Der Streit dreht sich um den Standort des projektierten Unterwerkes. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin darf das projektierte Unterwerk aus Gründen der Raumplanung, des Gewässerschutzes und zum Schutz der Wasserversorgung nicht am Standort «C» auf der Parzelle Nr. 186 (Gemeinde Uetendorf) erstellt werden. Sie betrachtet die Erstellung eines Unterwerkes an diesem Standort, der sich in der Landwirtschaftszone und bald einmal auch in der Grundwasserschutzzone S 3 befindet, als bundesrechtswidrig und schlägt mehrere Alternativstandorte vor. Die Frage des Standortes ist nachfolgend im einzelnen zu prüfen.
6. Nach Art. 18 Abs. 1-3 EBG sind die Pläne für die Erstellung und Änderung von Bauten, Anlagen und Fahrzeugen, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen, von ihrer Ausführung allein von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone und Gemeinden und die betroffenen Grundeigentümer sind von der Genehmigung der Pläne für Bauten und Anlagen anzuhören. Die auf kantonales Recht gestützten Anträge sind soweit zu berücksichtigen, als ihre Anwendung die Bahnunternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. Ferner ist Art. 18e EBG sinngemäss anwendbar; danach müssen Bauprojekte und Baulinien dem voraus-sichtlichen Endausbau entsprechen und der Raumplanung sowie dem Umweltschutz Rechnung tragen.
Ist im Rahmen der Plangenehmigung auch das Bundesrecht über die Raumplanung anzuwenden, so hat das projektierte Bauvorhaben bauzonenkonform zu sein (Art. 22 des BG vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [RPG], SR 700); kommt das Bauvorhaben ausserhalb einer Bauzone zu stehen, so muss es standortgebunden sein; ferner dürfen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Abs. 1 RPG). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Bauvorhaben den eisenbahnrechtlichen Vorschriften entspricht und kein höheres öffentliches Interesse entgegensteht (BBl 1981 I 331; s. oben Ziff. 2).
7. Die Beschwerdeführerin lehnt die Erstellung des projektierten Unterwerkes in der Industrie- oder Gewerbezone ab. Auch der von der Beschwerdeführerin angeregte Standort «G» in Thun kommt nicht in Frage, da er sich in einer Zone befindet, in welcher ausschliesslich militärische Bauten und Anlagen erstellt werden dürfen; abgesehen von der Zoneneinteilung für Militärbauten ist das Eidg. Militärdepartement (EMD) auf diese Landreserven angewiesen, soll doch in diesem Gebiet die Eidg. Munitionsfabrik erweitert werden.
Alle übrigen Standorte, sei es der genehmigte Standort «C» oder seien es die von der Beschwerdeführerin beantragten Ersatzstandorte, wie der Standort «A» und der Standort im Bereich der Parzellen Nrn. 888 und 1638, befinden sich in der Landwirtschaftszone. Es bleibt zu prüfen, welchem dieser verbleibenden Standorte, die sich alle ausserhalb der Bauzone befinden, aus der Sicht der Raumplanung, des Umwelt- und des Gewässerschutzes der Vorzug zu geben ist.
8. Ein Standort des projektierten Unterwerkes ausserhalb der Bauzone kommt in Frage, wenn sich der Zweck des Bauwerkes seiner Art nach nur innerhalb eines verhältnismässig kleinen örtlichen Umkreises umsetzen lässt - sei es aus technischen, aus betrieblichen oder aus Gründen der Bodenbeschaffenheit (Art. 24 Abs. 1 RPG; BGE 112 Ib 102 E. 4 mit Hinweisen; Eidg. Justiz- und Polizeidepartement [EJPD]/Bundesamt für Raumplanung [BRP], Erläuterungen zum RPG[2] N 15 zu Art. 24).
Diesen Nachweis haben die SBB erbracht. Der Standort «C» befindet sich unmittelbar neben der SBB-Linie Bern Thun und in der Nähe der BLS-, GBS- und EBT-Linien. Betrieblich gesehen ist der Standort aus der Sicht der SBB ideal, müssen doch keine notwendigen Mehrlängen für Übertragungs- und Speiseleitungen verbunden mit vermehrtem Unterhalt in Kauf genommen werden; ausserdem muss nicht befürchtet werden, dass wegen längerer Speiseleitungen unerwünschte Spannungsabfälle eintreten. Nicht zu vergessen ist, dass der Standort «C» auch die kostengünstigste Variante darstellt.
Raumplanerische Interessen stehen dem projektierten Unterwerk nicht entgegen. Nördlich grenzt der Standort «C» an eine Wohn- und Gewerbezone WG 2½, in welcher neben Wohnbauten auch Bauten des ruhigen und wenig störenden Gewerbes zugelassen sind (Art. 30 des Baureglements 1978 der Einwohnergemeinde Uetendorf). Östlich grenzt der Standort «C» an die Nationalstrasse N6 (Bern Thun) und, wie schon erwähnt, an die Bahnlinie Bern Thun. Südlich und westlich grenzt der Standort «C» an die Landwirtschaftszone, die teilweise überbaut ist, wie zum Beispiel von einer Gartenbaufirma mit mehreren Treibhäusern. Dies zeigt, dass sich das projektierte Unterwerk am Standort «C» in die Umgebung einfügt; Immissionen, die sich auf die Nachbarschaft störend auswirken, sind nicht zu befürchten.
Ferner bestehen keine Bedenken bezüglich des Gewässerschutzes. Obwohl der Standort «C» zurzeit im Gewässerschutzbereich Zone A liegt, ist das Erstellen von Transformatorenstationen grundsätzlich gestattet; allerdings sind besondere Schutzmassnahmen erforderlich für Anlageeinheiten, die mehr als 450l Isolieröl enthalten, um zu gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden. Selbst wenn die in unmittelbarer Nähe befindliche Grundwasserschutzzone wegen der Wasserversorgung Blattenheid in einem späteren Zeitpunkt einmal ausgedehnt würde und die Parzelle Nr. 186 in die Grundwasserschutzzone S3 zu liegen käme, wäre die Erstellung des projektierten Unterwerkes zulässig; für die vorgesehenen Trafos zu 20 m3 Hydrauliköl müssten allerdings Schutzmassnahmen zum «Verhindern, Erkennen und Zurückhalten» von Flüssigkeitsverlusten getroffen werden; ferner dürfte die Kühlflüssigkeit der Trafos keine halogenierten aromatischen Verbindungen enthalten.
Daraus ergibt sich, dass der Standort «C» nicht nur betrieblich optimal ist, sondern dass auch keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, das Unterwerk am Standort «C» gefährde die Grundwasserentnahme durch den Wasserversorgungs-Gemeindeverband Blattenheid, stösst ins Leere: Einerseits besteht zurzeit kein Bedürfnis nach Erhöhung der Entnahmemenge, andererseits können durch technische Massnahmen bei der Erstellung des projektierten Unterwerkes allfällige Gewässerverunreinigungen verhütet werden (s. Dokument über die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt für Verkehr und dem Bundesamt für Umweltschutz vom 27. März 1986 im Bereich des Gewässerschutzes bei elektrischen Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Schweizerischen Bundesbahnen und der eidg. konzessionierten Eisenbahn- und Trolleybusunternehmen).
9. Die Beschwerdeführerin schlägt als Alternativstandorte den Standort «A» und einen Standort im Bereich der Parzellen Nrn. 888 und 1683 vor.
Beide Alternativstandorte befinden sich wie der Standort «C» ebenfalls in der Landwirtschaftszone. Ist das projektierte Unterwerk somit an keinem der noch in Frage kommenden Standorte zonenkonform, so hängt die Wahl des Standortes von der Abwägung der öffentlichen Interessen ab.
Beide Alternativstandorte bieten sowohl aus raumplanerischer als auch aus gewässerschutztechnischer Sicht gegenüber dem Standort «C» keine erheblichen Vorteile, sondern sind eher mit zusätzlichen Nachteilen verbunden. So befindet sich der Standort «A» im Kandergrienwald; für die Erstellung des projektierten Unterwerkes wären Rodungen notwendig, die zu schweren Eingriffen in die Landschaft führen würden; die kantonalen Forstbehörden lehnen daher jegliche Rodung von vornherein ab. Beiden Alternativstandorten ist ferner gemeinsam, dass sie für die SBB mit betrieblichen und finanziellen Nachteilen verbunden sind, weshalb diese Standorte nicht in Frage kommen.
10. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Der beschwerdeführenden Gemeinde Uetendorf werden keine Verfahrenskosten auferlegt, da sich der Streit nicht um vermögensrechtliche Interessen dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG; Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 329; Saladin Peter, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel/Stuttgart 1979, S. 312).
[2] Zu beziehen beim EDMZ, 3000 Bern.
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