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 Bund Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

bund/vpb/53-3.html 

VPB 53.3

(Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 31. August 1988)


Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
 
Sachverhalt
 
Erwägungen
Erwägung 2.
Erwägung 3.
 

Bundespersonal. Voraussetzungen einer Beförderung «ad personam». Subjektive Faktoren in der Person eines Bediensteten begründen nur eine Beförderung, wenn sie zur Zuweisung höher bewerteter Aufgaben führen und das Pflichtenheft dementsprechend erweitert wird. Treu und Glauben. Aus der Ausschreibung einer Stelle mit Angaben über die besoldungsmässige Einreihung kann kein Anspruch des gewählten Beamten auf Beförderung in die angegebene höchste Besoldungsklasse abgeleitet werden.


Personnel fédéral. Conditions d'un avancement «ad personam». Des éléments subjectifs réunis en la personne d'un agent ne justifient un avancement que s'ils conduisent à l'attribution de tâches relevant d'une classe supérieure dans l'échelle des fonctions et que le cahier des charges est élargi en conséquence. Bonne foi. La mise au concours d'un poste assortie d'indications sur les classes de traitement correspondantes ne confère pas au fonctionnaire nommé le droit à un avancement jusqu'à la classe de traitement la plus haute indiquée.


Personale federale. Condizioni di una promozione «ad personam». Fattori soggettivi nella persona di un agente giustificano una promozione soltanto se portano all'attribuzione di compiti valutati come più alti e se il capitolato d'oneri viene di conseguenza ampliato. Principio della buona fede. Dalla messa a concorso di un posto con indicazioni delle rispettive classi di stipendio non può essere desunto un diritto del funzionario nominato a una promozione nella classe di stipendio più alta indicata.




X wurde auf den 1. August 1979 zum Leiter der Gruppe Y gewählt. Die Stelle war in der 7. und 6. Besoldungsklasse ausgeschrieben. Nach Reorganisation des Dienstes wurde das Pflichtenheft von X geändert. Seit dem 1. August 1985 hat er keine Vorgesetztenfunktion mehr auszuüben und ist neu nicht mehr dem Sektionschef, sondern dessen Stellvertreter unterstellt. Dieses geänderte Pflichtenheft wurde mit der 7. Besoldungsklasse bewertet.

In einer Beschwerde an den Bundesrat anerkennt X die Richtigkeit der Einreihung seiner Stelle in der 7. Besoldungsklasse. Aus seiner Sicht verstösst aber die Ablehnung seines Gesuchs um Beförderung «ad personam» in die 6. Besoldungsklasse gegen Treu und Glauben, weil seinerzeit die Stelle mit der 7. und 6. Besoldungsklasse ausgeschrieben worden sei. Das Departement habe zudem bei der Prüfung seines Gesuchs die subjektiven Faktoren in seiner Person nicht berücksichtigt.

Aus den Erwägungen des Bundesrates:

2. Der Beschwerdeführer anerkennt in seiner Beschwerdeschrift, dass die Einreihung seiner Stelle in der 7. Besoldungsklasse aufgrund des Pflichtenheftes vom 1. August 1985 für seinen späteren Nachfolger richtig sein möge. Da diese Bewertung von den Parteien unbestritten ist, gibt es keinen Grund, sie grundsätzlich in Frage zu stellen. Im übrigen sähe der Bundesrat dafür aufgrund der vorliegenden Akten ohnehin keinen Anlass. Er übt nach fester Praxis Zurückhaltung bei der Überprüfung von Beförderungsentscheiden, die von Departementen ausgehen. Dies deshalb, weil er den Departementen einen gewissen Beurteilungsspielraum zugesteht, soweit - wie im vorliegenden Fall - vorwiegend Fragen der hierarchischen Organisationsstruktur zu lösen sind (BGE 108 Ib 421; Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 307 ff.; derselbe, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 155; Saladin Peter, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel und Stuttgart 1979, S. 194; VPB 50.33). Umstritten und daher zu prüfen ist dagegen, ob im vorliegenden Fall besondere Umstände bestehen, die eine Beförderung «ad personam» rechtfertigen.

Zum Begriff Beförderung «ad personam» ist folgendes klarzustellen: Die Beförderung «ad personam» ist in den einschlägigen Vorschriften nirgends vorgesehen und daher eine Schöpfung der Praxis. Grundsätzlich muss die Stelle bewertet werden. Subjektive Faktoren in der Person des Beamten spielen bei der Bewertung seiner Stelle und bei deren Einreihung in die Lohnklassen keine Rolle. Die Beförderung ist immer funktionsbezogen und an die Voraussetzung geknüpft, dass ein Amt besetzt werden muss oder der Bedienstete dauernd den Anforderungen zu genügen hat, die einem höher eingereihten Amt entsprechen (Art. 11 Abs. 1 der Beamtenordnung [1] vom 10. November 1959, SR 172.221.101).

Es kann aber vorkommen, dass subjektive Faktoren in der Person des Stelleninhabers für seine Funktion nutzbar gemacht werden und zur Zuweisung höher bewerteter Aufgaben führen. In diesem Fall ist eine Beförderung möglich, aber nur dann, wenn das Pflichtenheft entsprechend erweitert wird. Die Stelle wird somit aufgrund der subjektiven Faktoren in der Person des Bediensteten höher bewertet.

Diese Höherbewertung und damit die Beförderung sind an die Person des Stelleninhabers gebunden. Beförderung «ad personam» heisst aber nicht, dass subjektive Faktoren allein eine Beförderung begründen können. Das Pflichtenheft muss aufgrund dieser Faktoren geändert und höher eingereiht werden.

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe bei der Prüfung seines Gesuches weder seinen Einsatz noch seine Qualitäten berücksichtigt. Dieses Argument geht fehl. Wie bereits ausgeführt, spielen die subjektiven Faktoren in der Person des Amtsträgers bei der Bewertung der Stelle keine Rolle. Bei der Beförderung «ad personam» werden sie berücksichtigt, soweit sie für die Funktion nutzbar sind und sich auf das Pflichtenheft auswirken. Dies ist aber hier nicht der Fall. Die übrigens unbestrittenen Qualitäten des Beschwerdeführers haben nicht zu einer Erweiterung seines Pflichtenhefts geführt, die eine Einreihung seiner Stelle in der 6. Besoldungsklasse rechtfertigen würde. Im Gegenteil, nach der Reorganisation der Sektion wurde für den Beschwerdeführer mit Datum vom 1. August 1985 ein neues Pflichtenheft erstellt. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seither keine Vorgesetztenfunktion mehr ausübt und dass er neu nicht mehr dem Sektionschef, sondern dessen Stellvertreter unterstellt ist. Dieses neue Pflichtenheft wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben und somit als richtig anerkannt. Es gibt daher keinen Grund, auf diese Frage zurückzukommen.

Die Änderung des Pflichtenhefts ist im übrigen eine einseitige Anordnung des Dienstherrn, die der Zustimmung des Amtsträgers nicht bedarf. Die Wahlbehörde ist befugt, das Arbeitsverhältnis den veränderten Umständen anzupassen und die Beamten zu verpflichten, neue oder andere Aufgaben zu übernehmen (Fleiner-Gerster Thomas, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechts, Zürich 1980, S. 440 f.). Ist der Beamte mit der Änderung des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden, kann er sie anfechten. Der Entscheid darüber fällt unter Umständen letztinstanzlich in die Zuständigkeit des Bundesgerichts (Art. 100 Bst. e Ziff. 3 OG a contrario).

Da die Stelle des Beschwerdeführers in der 7. Besoldungsklasse einzureihen ist und subjektive Faktoren nicht zur Erweiterung des Pflichtenhefts geführt haben, fehlen die Voraussetzungen für eine Beförderung «ad personam».

3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Stelle sei damals in der 7. und 6. Besoldungsklasse ausgeschrieben worden. Dass das Departement die Beförderung in die 6. Besoldungsklasse acht Jahre nach der Anstellung ablehne, verstosse somit gegen Treu und Glauben. Dazu ist zu sagen, dass die in den Ausschreibungstexten angegebenen Besoldungsklassen als Bewertungen zu verstehen sind, für welche die abschliessende Zustimmung der zuständigen Instanzen (Klassifikationsstelle, Wahlbehörde) im Zeitpunkt der Wahl oder Ernennung beziehungsweise Beförderung vorbehalten bleibt (siehe «Allgemeine Angaben» im Stellenanzeiger des Bundes «Die Stelle»). Aus der Ausschreibung einer neu zu besetzenden Stelle mit Angaben über die entsprechenden Besoldungsklassen kann somit kein Anspruch des gewählten Beamten auf Beförderung in die angegebene höchste Besoldungsklasse abgeleitet werden. Das Personalamt führt dazu in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 28. Oktober 1987 aus, wenn eine Stellenausschreibung aus formellen Gründen als zwingend zu betrachten wäre, so hiesse das für die Verwaltung, dass sie auch nach Jahren an eine frühere Beurteilung gebunden wäre, ohne spätere Änderungen berücksichtigen zu können. Dadurch könnte den allfälligen, in der Zwischenzeit erfolgten materiellen wie auch notwendigen organisatorischen Entwicklungen nicht mehr Rechnung getragen werden.

Von einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben kann somit nicht die Rede sein.





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