VPB 53.7
(Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Forschungsförderung vom 21. November 1988)
Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
Sachverhalt
Sachverhalt I
Erwägungen
Erwägung II
Erwägung 1.
Erwägung 2.
Erwägung 3.
Erwägung 4.
Forschung. Stipendium für «fortgeschrittene Forscher». Der Schweizerische Nationalfonds darf sich auf die durch internes Reglement festgelegte Altersbegrenzung von 35 Jahren trotz gelegentlicher Gewährung von Ausnahmen berufen, wenn sich im konkreten Fall ergibt, dass die Ablehnung eines Gesuches weder willkürlich noch in Überschreitung des Ermessens, sondern aus triftigen Gründen erfolgt ist.
Recherche. Bourses pour «chercheurs avancés». Le Fonds national suisse peut, même s'il a consenti à l'occasion l'une ou l'autre exception, invoquer la limite d'âge de 35 ans fixée par règlement interne pour rejeter une demande lorsque ce refus ne constitue ni un acte arbitraire ni un excès du pouvoir d'appréciation, mais se fonde sur des raisons sérieuses.
Ricerca. Borse di studio per «ricercatori affermati». Il Fondo nazionale svizzero, pur avendo talvolta ammesso delle eccezioni, può, per respingere una domanda, invocare il limite d'età di 35 anni stabilito nel proprio regolamento quando tale rifiuto si fonda su seri motivi e non costituisce un atto arbitrario né eccesso del potere discrezionale.
I
Mit Gesuch vom 5. Februar 1987 beantragt X die Zusprechung eines Stipendiums in der Kategorie «fortgeschrittene Forscher» für zwei Jahre in der Höhe von Fr. 98 400.-. Das Gesuch betrifft ein Thema der Physik.
In der Sitzung vom 30. Juni 1987 wies der Schweizerische Nationalfonds das Gesuch ab. Mit Brief vom 13. Juli 1987 wurde dieser Entscheid X mitgeteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgereicht hätten, allen eingegangenen Gesuchen zu entsprechen. Sein Gesuch sei abgelehnt worden, weil er einerseits die Altersgrenze deutlich überschritten habe, andererseits keine enge Beziehungen zu einem schweizerischen Institut habe und seine Rückkehr in die Schweiz eher unbestimmt sei. Dieses Schreiben wurde mit der Schweizerischen Post am 14. Juli 1987 nach Z (USA), dem Wohnsitz von X, gesandt.
Hiergegen reichte X Beschwerde ein, welche fristgemäss am 13. August 1987 eintraf. Darin beantragt er sinngemäss Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung des ihm verweigerten Stipendiums.
Zur Begründung führt er unter anderem aus, dass seine wissenschaftlichen Qualifikationen und Referenzen äusserst gut seien. Des weiteren habe er von verschiedenen Personen erfahren, dass die Altersgrenze keine absolute Bedingung sei und Stipendien auch schon älteren Gesuchstellern zugesprochen worden seien. Dem Vorwurf der mangelnden Beziehungen zu schweizerischen Instituten hält er entgegen, dass sehr wohl mindestens drei schweizerische Institute von seiner Arbeit profitieren könnten. Eine engere Zusammenarbeit mit schweizerischen Instituten sei zur Zeit nicht möglich, da dafür in der Schweiz die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorhanden seien.
Daraufhin nahm der Nationalfonds seinen Entscheid in Wiedererwägung, kam indes am 8./9. Dezember 1987 zu einer erneuten Ablehnung des Gesuches. Dies wurde X mit Brief vom 15. Dezember 1987 mitgeteilt. Darin wurde als Hauptargument das Überschreiten der Altersgrenze aufgeführt.
X hielt mit Brief vom 8. Januar 1988 an seiner Beschwerde fest und ergänzte nach Einsicht in die Akten die Begründung mit Schreiben vom 18. April 1988. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 1988 beantragt der Schweizerische Nationalfonds, die Beschwerde abzuweisen.
II
1. Gemäss Art. 13 Abs. 3 des BG vom 7. Oktober 1983 über die Forschung (Forschungsgesetz [FG], SR 420.1) kann der Beschwedeführer nur rügen, der angefochtene Entscheid stelle eine Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens dar oder beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Soweit der Forschungsrat des Schweizerischen Nationalfonds im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens entschieden hat, ist somit für eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung durch die Rekurskommission kein Raum.
2. Der ablehnende Entscheid wird primär mit dem Überschreiten der Altersgrenze durch den Beschwerdeführer begründet. Gemäss Art. 2 Bst. a des vom Bundesrat am 7. Juli 1982 genehmigten R für die Gesuchsteller und die Stipendiaten und Beitragsempfänger des Schweizerischen Nationalfonds werden Nachwuchsstipendien nur an Forscher entrichtet, die das 35. Altersjahr nicht überschritten haben; dadurch unterscheidet sich diese Kategorie von den Forschungs- und den persönlichen Beiträgen (Art. 2 Bst. b und d des erwähnten Reglementes[1]). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches über 37 Jahre alt. Praxisgemäss kann der Nationalfonds von dieser Alterslimite in Ausnahmefällen um ein Jahr, selten um zwei Jahre abweichen. Ein derartiger Ausnahmefall kann entstehen, wenn ein Gesuchsteller, der den zweiten Bildungsweg absolvierte, nicht rechtzeitig einen Antrag stellen konnte. Der Beschwerdeführer erhielt seinen Doktortitel (PhD) auf dem zweiten Bildungsweg im Alter von 31 Jahren, hatte also durchaus die Möglichkeit, rechtzeitig ein Gesuch um ein Stipendium einzugeben. Ohne Missbrauch seines Ermessens konnte somit der Nationalfonds feststellen, dass keine Gründe vorlagen, die ein Abweichen von der Regelung des Art. 2 Bst. a des Reglements gestatten würden.
3. Hinzu kommt, dass dem Nationalfonds nicht genügend Mittel zur Verfügung standen, um alle eingegangenen Gesuche zu befriedigen. In diesem Fall wäre es stossend gewesen, wenn Gesuche, die den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hätten, abgewiesen worden wären, weil ihnen ein anderes, nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Gesuch vorgezogen worden wäre.
Erweist sich somit die angefochtene Verfügung aus diesem Grunde als begründet, können die übrigen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen keine Auswirkungen mehr auf den Ausgang des Verfahrens haben.
4. Dennoch sei hinzugefügt, dass zumindest die Begründung der ersten ablehnenden Verfügung den Beschwerdeführer glauben lassen konnte, sein Gesuch sei wissenschaftlich bloss als zweite Priorität qualifiziert worden, und es habe neben der erreichten Altersgrenze eine Rolle gespielt, dass er keine engen Beziehungen zu einem schweizerischen Institut unterhalte und seine Rückkehr in die Schweiz in näherer Zeit eher unbestimmt sei. Obwohl diese Punkte, ausser der Altersgrenze, in der Begründung der Wiedererwägungsverfügung nicht mehr aufgeführt werden, waren sie von der Vorinstanz in der ersten Verfügung nicht genügend abgeklärt und begründet und gaben Anlass zur vorliegenden Beschwerde. Dem Beschwerdeführer sind daher keine Kosten zu auferlegen.
[1] Art. 2 Bst. a, b und d lautet: «2 Der Forschungsrat unterscheidet folgende Arten von Stipendien und Beiträgen: a) Die Nachwuchsstipendien dienen der wissenschaftlichen Weiterbildung und der Förderung von Arbeiten angehender und fortgeschrittener Forscher, die das 35. Altersjahr nicht überschritten haben: - die angehenden Forscher haben ihr Studium mit einem Diplom, einem Lizentiat, einem Staatsexamen oder einem Doktorexamen abgeschlossen und sind während mindestens einem Jahr in der Forschung tätig gewesen; - die fortgeschrittenen Forscher müssen während mindestens zwei Jahren nach Abschluss ihrer Studien eine wissenschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben und erfolgreich durchgeführte Arbeiten vorweisen können. b) Die Forschungsbeiträge dienen der Unterstützung von Arbeiten qualifizierter Forscher oder Forschergruppen. Ein Forschungsbeitrag wird für höchstens drei Jahre zugesprochen. Bei den vom Bundesrat beschlossenen Nationalen Forschungsprogrammen müssen sich die Arbeiten in die Ausführungspläne der Programme einfügen, deren jeweilige Laufzeit einzeln festgelegt wird. c) … d) Die Persönlichen Beiträge dienen zur Schaffung von Forscherstellen ad personam mit zeitlich beschränkter Dauer für besonders qualifizierte Wissenschafter.»
Dokumente der REKO FF