VPB 54.18
(Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 6. März 1989)
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Regesto Italiano
Erwägungen
Erwägung 2.
Erwägung 3.
Erwägung 5.
Erwägung 6.
Erwägung 7.
Investitionshilfe für Berggebiete.
Art. 2 IHV. Öffentlichen Zwecken dienende Kurortsanlagen.
Teilweise subventionsberechtigtes Verkehrsbüro.
Aide en matière d'investissements dans les régions de montagne.
Art. 2 OIM. Installations touristiques servant à des fins d'utilité publique.
Office du tourisme partiellement subventionné.
Aiuto agli investimenti nelle regioni di montagna.
Art. 2 OIM. Impianti turistici che servono a scopi d'utilità pubblica.
Ufficio del turismo che ha diritto a essere parzialmente sovvenzionato.
2. Die Beschwerdeführerin ficht die Verfügung des EVD nur hinsichtlich des Kostenanteils für die Büros des Verkehrsvereins an. Der unangefochten gebliebene Teil der Verfügung des EVD vom 31. August 1987 ist somit formell in Rechtskraft erwachsen (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322; derselbe, Zur Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsverfügungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 83 [1982], S. 149 ff.). Streitgegenstand ist das Begehren um Einbezug der Kosten für die Erstellung der Büros des Verkehrsvereins, mithin also die Frage, ob diese Büros in den sachlichen Geltungsbereich des BG vom 28. Juni 1974 über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG, SR 901.1) beziehungsweise der V vom 9. Juni 1975 über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV, SR 901.11) fallen.
3. Mit dem IHG bezweckt der Bund die Verbesserung der Existenzbedingungen im Berggebiet durch die Gewährung gezielter Investitionshilfe für Infrastruktur anlagen (Art. 1 IHG). Eine der wichtigsten Möglichkeiten für die wirtschaftliche Entfaltung einer Bergregion bietet der Fremdenverkehr. Der Bund kann jedoch nicht jedes im Interesse des Tourismus liegende Vorhaben unterstützen (VPB 42.34).
Sind die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt (Bestehen eines regionalen Entwicklungskonzepts und eines funktionsfähigen Entwicklungsträgers, Aufnahme des förderungswürdigen Projekts in das von der Zentralstelle für regionale Wirtschaftsförderung und dem EVD genehmigte Entwicklungskonzept, Ausschöpfung aller übrigen Finanzierungsmöglichkeiten, finanzielle Leistung des Kantons), kann der Bund die Restfinanzierung von Infrastrukturvorhaben übernehmen (Art. 15 IHG).
In den sachlichen Geltungsbereich des IHG fallen nach dessen Art. 3 Bst. a Vorhaben, die der Entwicklung der Infrastruktur, vorab der Verkehrserschliessung, der Versorgung und Entsorgung, der schulischen und beruflichen Ausbildung, der Erholung, des Gesundheitswesens, der Kultur und des Sports dienen. Nach Art. 2 IHV gehören zur regionalen Infrastruktur im Sinne von Art. 3 Bst. a des IHG insbesondere die Kurortsanlagen, sofern sie öffentlichen Zwecken dienen.
Dabei genügt es nicht, dass die Büros des Verkehrsvereins öffentlichen Zwecken dienen, sondern es muss sich zudem um Kurortsanlagen im Sinne des IHG beziehungsweise der IHV handeln. Ist dies nicht der Fall, können die strittigen Kosten auch nicht in die Berechnung des Investitionshilfedarlehens einbezogen werden, wenn die Büros öffentlichen Zwecken dienen sollten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesrates wird die Abgrenzung des sachlichen Geltungsbereichs und somit die Auslegung einzelner Begriffe der IHV unter Berücksichtigung sämtlicher in Art. 2 IHV aufgeführter Infrastrukturvorhaben vorgenommen (VPB 42.34). Demnach gehören zur regionalen Infrastruktur im Sinne von Art. 3 Bst. a des Gesetzes insbesondere:
- die Verkehrserschliessung (Strassen, Parkgelegenheiten, Güter-, Wald- und Wanderwege, Betriebe der gewerbsmässigen und regelmässigen Personen- und Güterbeförderung, deren Verkehrsleistung nicht durch die übrige Bundesgesetzgebung gesichert ist),
- die öffentliche Versorgung (Elektrizität, Gas, Wasser, ausgenommen Anlagen der PTT),
- die Entsorgung (Gewässerschutz, Lufthygiene, Kehrichtbeseitigung),
- die Anlagen der schulischen und beruflichen Ausbildung,
- die Einrichtungen zur Förderung und Verbesserung des Gesundheitswesens, der Fürsorge und Pflege,
- die Anlagen für die Pflege der Kultur,
- die Sport- und Erholungsanlagen,
- die Kurtortsanlagen, sofern sie öffentlichen Zwecken dienen,
- die Einrichtungen zur Sicherstellung der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs,
- die Bauten und Anlagen zum Schutz vor Elementarschäden. Das EVD ist der Ansicht, zu den Kurortsanlagen gehörten beispielsweise Spazierwege, Parkanlagen oder Kongresseinrichtungen. Jedenfalls gehe es um das «kurörtliche Angebot, um dessentwillen sich der Gast in einen Fremdenort begibt». Spazierwege und Parkanlagen dürften zwar wohl eher zu den Erholungsanlagen gehören. Zu folgen ist aber der Auffassung des EVD, wonach eine Kurortsanlage zur Attraktivität eines Ortes beizutragen habe und das kantonale Recht für die Auslegung des Begriffes «Kurortsanlage» unerheblich sei. Unbedeutend ist auch, ob eine Gemeinde oder ein privatrechtlicher Verein Träger der Kurortsanlage ist (Art. 4 Abs. 1 IHG).
Das BGer hat im Zusammenhang mit seiner Rechtsprechung zur Zweckbindung von Kurtaxen mehrmals geprüft, welche Einrichtungen speziell im Interesse eines Kurortes liegen und damit den Rahmen einer «normalen» Gemeinde sprengen. Nach dieser Rechtsprechung trifft dies für solche Einrichtungen (oder Anlagen) zu, die für die Ortseinwohner allein nicht geschaffen oder betrieben würden (BGE 102 Ia 146, BGE 100 Ia 72, BGE 93 I 26). Zum Teil wird in diesen Entscheiden sogar der Sachaufwand für ein Verkehrsbüro als Beispiel aufgeführt.
Es ist für den Bundesrat kein Grund ersichtlich, weshalb er in seiner Rechtsprechung von dieser Begriffsbestimmung des BGer abweichen sollte. Da die Büros des Verkehrsvereins F. unbestrittenermassen für die Ortseinwohner allein nicht erstellt worden wären, stellen sie eine Kurortsanlage im Sinne der IHV dar und fallen damit in den sachlichen Geltungsbereich des IHG.
Ferner ist zu prüfen, ob die Büroräumlichkeiten des Verkehrsvereins öffentlichen Zwecken dienen.
Nach dem kantonalen Gesetz über die Organisation des Verkehrsverbandes und der Verkehrsvereine (GWVV) sind die Verkehrsvereine «privatrechtliche Vereine von allgemeinem Interesse», deren Mitglied die Gemeinden «von Rechts wegen» sind. Nach Art. 13 Abs. 1 GWVV werden ihnen von den Gemeinden die Aufgaben der touristischen Information und Werbung sowie die Gestaltung eines angenehmen Aufenthaltes für die Gäste delegiert. Seine Tätigkeit übt ein Verkehrsverein unter Aufsicht der Gemeinde aus (Art. 14 GWVV), dagegen kann er von der Gemeinde mit dem Einzug der Kur- und Beherbergungstaxen beauftragt werden (Art. 13 Abs. 2 GWVV). Dies ist im Fall des Verkehrsvereins E geschehen. Wie die Einnahmen aus der Kurtaxe zu verwenden sind, sagt Art. 27 GWVV:
«Diese Einnahmen aus der Kurtaxe müssen ausschliesslich im Interesse derjenigen Personen verwendet werden, die sie bezahlen. Sie tragen insbesondere zur Finanzierung folgender Ausgaben bei:
1. Verwaltungs- und Personalkosten eines gut eingerichteten und reich dokumentierten Auskunftsbüros;
2. Bau und Betrieb von touristischen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen;
3. Erstellung und Unterhalt von Wander- und Spazierwegen, Ruhebänken, öffentlichen Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, Skipisten, Reitwegen;
4. Landkäufe, Errichtung von Dienstbarkeiten zur Sicherung oder Erhaltung von Skipisten, Mehrzweckplätzen, Badeanlagen;
5. Organisation von Veranstaltungen, die dem Sport, der Kultur und der Erholung dienen.» Art. 27 Abs. 2 GWVV verbietet die Verwendung der Kurtaxe für Werbekosten.
Das BGer hat im Entscheid 102 Ia 150 festgehalten, der Betrieb eines gut dokumentierten Verkehrsbüros liege im Interesse des Kurbetriebes, ja sogar die Vermittlung von Hotelbetten liege im wohlverstandenen Interesse eines Kurortes. Das gleiche gilt für die in Art. 13 und 27 GWVV umschriebene Tätigkeit des Verkehrsvereins F. Es handelt sich dabei grösstenteils um die Wahrnehmung delegierter Gemeindeaufgaben, für deren Ausübung der Verkehrsverein auf ein Verkehrsbüro angewiesen ist.
Die Büros des Verkehrsvereins F. dienen somit einem öffentlichen Zweck. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass die Tätigkeit des Verkehrsvereins nicht ausschliesslich öffentlichen Zwecken dient, insbesondere weil die Werbeaufwendungen vor allem den Anbietern touristischer Leistungen zugute kommen. Auf Grund der Gesetzgebung des Kantons besteht bei den Verkehrsvereinen eine Vermischung privater und öffentlicher Interessen. So dürfen nach Art. 27 Abs. 2 GWVV zwar keine Einnahmen aus den Kurtaxen für Werbekosten verwendet werden. Trotzdem betreibt der Verkehrsverein E naturgemäss Werbung für sein touristisches Angebot, finanziert diese Tätigkeit aber aus anderen Einnahmen, so namentlich aus den Mitgliederbeiträgen. Das Verkehrsbüro des Verkehrsvereins F. dient somit nicht nur öffentlichen, sondern auch privaten Zwecken.
5. Der Bund kann deshalb keine Investitionshilfe für den ganzen Kostenanteil des Verkehrsbüros im Betrag von Fr. 596 000.- leisten. Zuerst ist prozentual aufzuschlüsseln, wie gross der Anteil der öffentlichen und der privaten Zwecke ist, denen das Verkehrsbüro dient. Ein entsprechender Anteil der Kosten für die Erstellung dieser Büros ist dann in die massgebenden Gesamtkosten für die Zusicherung des zinslosen Darlehens einzubeziehen.
6. Damit wird allerdings dem Entscheid, ob für das Verkehrsbüro tatsächlich auch ein Investitionshilfedarlehen zuzusichern ist, nicht vorgegriffen. Vielmehr hat die Vorinstanz auch noch zu prüfen, ob tatsächlich alle übrigen Finanzierungsmöglichkeiten der Gemeinde und vor allem des Verkehrsvereins F. ausgeschöpft worden sind. Es ist dem Bundesrat auf Grund der Akten nicht möglich, diese Prüfung selbst vorzunehmen. Zudem würde der Beschwerdeführerin eine Beschwerdeinstanz verloren gehen, denn das EVD hat die Investitionshilfe für das Verkehrsbüro abgelehnt, ohne zur Frage der Ausschöpfung aller Finanzierungsmöglichkeiten abschliessend Stellung zu nehmen. Nachdem das EVD die Meinung vertrat, das Verkehrsbüro falle nicht in den sachlichen Geltungsbereich des IHG, hatte sich die Prüfung der Ausschöpfung aller Finanzierungsmöglichkeiten erübrigt. Erlangt diese allgemeine Voraussetzung (Art. 18 IHG) für die Gewährung der Investitionshilfe jetzt aber Bedeutung, so ist der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Beschwerde an den Bundesrat zu erhalten.
7. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache an das EVD zurückzuweisen. Dieses wird die Kosten für die Erstellung der Büros für den Verkehrsverein F. im Betrag von Fr. 596 000.- nach den Anteilen von öffentlichen und privaten Zwecken aufschlüsseln sowie die Frage prüfen, ob die Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind.
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