VPB 54.32
(Auszug aus einem Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 18. April 1989)
Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
Sachverhalt
Erwägungen
Erwägung 7.
Begrenzung der Zahl der Ausländer. Ausnahme von der Höchstzahl.
Art. 13 Bst. f BVO. Schwerwiegender persönlicher Härtefall.
- Begriff.
- Familienhaupt, das 23 Jahre in der Schweiz gearbeitet hatte, voll integriert war, aus gesundheitlichen Gründen aber für fünf Jahre in seine Heimat zurückgekehrt war, was zur Depression der Ehefrau geführt hatte. Annahme eines Härtefalls anhand der Dauer der früheren Anwesenheit, der Dauer der Abwesenheit, des Verhältnisses dieser Zeiträume zum Lebensalter, der früheren Integration und der beibehaltenen Beziehungen zur Schweiz, sowie der Gründe des Wegzugs und der beantragten Rückkehr.
Limitation du nombre des étrangers. Exception au nombre maximum.
Art. 13 let. f OLE. Cas personnel d'extrême gravité.
- Notion.
- Père de famille qui avait travaillé 23 ans en Suisse, y était totalement intégré, mais qui était retourné cinq ans dans sa patrie pour raison de santé, ce qui avait conduit l'épouse à la dépression. Admission d'un cas de rigueur au regard de la durée de la présence antérieure, de la durée de l'absence et du rapport entre ces périodes et l'âge de l'intéressé, du degré d'intégration antérieure et des relations conservées avec la Suisse, ainsi que des raisons du départ et du retour sollicité.
Limitazione dell'effettivo degli stranieri. Deroga al contingente massimo.
Art. 13 lett. f OLS. Caso personale particolarmente rigoroso.
- Nozione.
- Padre di famiglia che aveva lavorato 23 anni in Svizzera, era completamente integrato, ma era ritornato cinque anni in Patria per ragioni di salute; il rimpatrio aveva causato una depressione alla moglie. Ammissione di un caso particolarmente rigoroso sul fondamento della durata della presenza antecedente, della durata dell'assenza, del rapporto tra questo periodo e l'età dell'interessata dell'integrazione precedente e delle relazioni mantenute con la Svizzera nonché dei motivi della partenza e del ritorno richiesto.
Anlässlich einer Beschwerde gegen eine Verfügung, in welcher das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) ein mit Zustimmung der kantonalen Fremdenpolizei unterbreitetes Gesuch um Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung im Sinne eines persönlichen Härtefalls abgelehnt hatte, zog das EJPD in Erwägung:
…
7. Gemäss Art. 52 Bst. a der V vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21) obliegt dem BFA der Entscheid über die Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung nach Art. 13 Bst. f BVO, das heisst darüber, ob die Voraussetzungen für die Befreiung von den Begrenzungsmassnahmen und damit für das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles erfüllt sind.
Die Begrenzungsmassnahmen bezwecken unter anderem ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung und sind auf eine Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur und eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung ausgerichtet (vgl. Art. 1 Bst. a und c BVO). Deshalb sind Härtefälle im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO nicht leichthin anzunehmen. Die Verweigerung der Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung müsste für den Betroffenen oder dessen nahe Familienangehörigen (in der Regel Ehegatten und minderjährige Kinder), enge Beziehungen zur Schweiz vorausgesetzt, schwere, nicht wiedergutzumachende Nachteile zur Folge haben. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall kann unter anderem dann vorliegen, wenn den Beschwerdeführern in Italien schwere, nicht wiedergutzumachende Nachteile gesundheitlicher, persönlicher oder finanzieller Art drohen, wenn sie in der Schweiz voll integriert waren und auch während der Abwesenheit enge Beziehungen zur Schweiz pflegten. Weiter sind zu berücksichtigen die Dauer und der Zeitraum der früheren Anwesenheit, der Grund des Wegzugs, die Dauer der Abwesenheit und auch das Verhältnis dieser Zeiträume zu ihrem Lebensalter.
Der Grund der Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie war unbestrittenermassen dessen Krankheit. Es ist offensichtlich, dass er ohne die ärztliche Anweisung, sich in das mildere italienische Klima zu begeben, die Schweiz nicht verlassen hätte. Der Beschwerdeführer lebte zum Zeitpunkt der Ausreise bereits 23 Jahre in der Schweiz, hat hier somit (bis zu diesem Zeitpunkt) die Hälfte seines Lebens verbracht. Er war assimiliert, arbeitete während seiner gesamten Anwesenheitsdauer für dieselbe Firma und geniesst einen guten Leumund. Seine Eltern wohnen in der Schweiz. Dass der Beschwerdeführer plante, nach Besserung seines Gesundheitszustandes in die Schweiz zurückzukehren, verdeutlicht sein Vorgehen bei der Ausreise, indem er die Frist um Beibehaltung der Niederlassungsbewilligung erstrecken liess.
Der Hauptgrund, weshalb der Beschwerdeführer in die Schweiz zurückkehren möchte, ist der schlechte psychische Gesundheitszustand seiner Frau, welche nach der Ausreise nach Italien stets Probleme hatte. Die behandelnden Ärzte empfehlen ihr eine Wiederaufnahme der Arbeit in der Schweiz.
Sie verbrachte die Hälfte ihres Lebens in der Schweiz, war hier assimiliert und wie ihr Mann stets für denselben Arbeitgeber tätig. Der frühere Arbeitgeber würde sie - Bewilligungen vorausgesetzt - sofort wieder einstellen. Der Beschwerdeführer befand sich offenbar in der unangenehmen Lage, dass er zwischen seinem schlechten physischen Gesundheitszustand und der schwierigen psychischen Situation seiner Frau wählen musste.
Auch die Situation der Kinder, vor allem diejenige der beiden Mädchen, wurde durch die Ausreise nach Italien stark verändert. Beide Töchter hatten in der Schweiz Kindergarten und Schule besucht und sich hier einen Freundeskreis aufgebaut. Zudem lebten die Grosseltern in ihrer Nähe. Die Kinder haben 12, 11 und 3 Jahre in der Schweiz verbracht und sind mit den Gegebenheiten in der Schweiz vertrauter als mit dem Leben in Italien; alle drei sind hier geboren.
Auch wenn sich die Beschwerdeführer während nunmehr fünf Jahren in ihrer Heimat aufgehalten haben, wie dies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung hervorhebt, muss auf die spezielle Situation beim Verlassen der Schweiz verwiesen werden. Durch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers war für die Familie der Aufenthalt in Italien naheliegend. Er hatte offenbar nie die Absicht, die Schweiz definitiv zu verlassen. Seine Verfassung erforderte diesen Wegzug und verhinderte offensichtlich auch die Rückkehr innerhalb der Gültigkeit der Niederlassungsbewilligung, was durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird. Aus der Tatsache, dass die Rückkehr in die Schweiz nicht früher erfolgte, darf somit für den Beschwerdeführer und seine Familie nichts Nachteiliges abgeleitet werden.
Unter Berücksichtigung aller Umstände kommt das EJPD in Übereinstimmung mit der kantonalen Behörde zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nach Art. 13 Bst. f BVO erfüllt sind.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die Beschwerdeführer von den Höchstzahlen für erwerbstätige Ausländer auszunehmen sind. Die Beschwerde ist damit - soweit darauf einzutreten ist - gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFA anzuweisen, dem kantonalen Antrag zuzustimmen.
Dokumente des EJPD