Dies ist ein Dokument der alten Website. Zur neuen Website.

 Bund Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

bund/vpb/54-33.html 

VPB 54.33

(Auszug aus einem Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 16. Mai 1989)


Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
 
   Erwägungen
 

Begrenzung der Zahl der Ausländer. Umwandlung von Saison- in Jahresbewilligung.

Art. 28 Abs. 1 Bst. b BVO. Schwerwiegender persönlicher Härtefall.

- Begriff.

- Saisonier, der seit 17 Jahren immer nur für acht Monate angestellt wird, so dass er trotz insgesamt 148 Monate Arbeit in der Schweiz die zeitlichen Voraussetzungen der Umwandlung nicht erfüllen kann, worunter sein Familienleben leidet. Annahme eines Härtefalls angesichts der besonderen Umstände.


Limitation du nombre des étrangers. Transformation de l'autorisation saisonnière en autorisation à l'année.

Art. 28 al. 1er let. b OLE. Cas personnel d'extrême gravité.

- Notion.

- Saisonnier qui, depuis 17 ans, n'est jamais engagé que pour huit mois, si bien que, malgré 148 mois de travail accompli en Suisse, il ne peut remplir les conditions temporelles de la transformation, ce dont souffre sa vie de famille. Admission d'un cas de rigueur au regard des circonstances particulières.


Limitazione dell'effettivo degli stranieri. Trasformazione del permesso stagionale in permesso annuale.

Art. 28 cpv. 1 lett. b OLS. Caso personale particolarmente rigoroso.

- Nozione.

- Stagionale che da 17 anni è sempre stato assunto soltanto per otto mesi per cui, nonostante i 148 mesi di lavoro svolto in Svizzera, non adempie le condizioni temporali per la trasformazione del permesso. La vita familiare ne soffre. Ammissione di un caso particolarmente rigoroso in considerazione delle circostanze particolari.




Abzuklären gilt es, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b der V vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21) vorliegt. Dabei ist ausschlaggebend, welche Konsequenzen dem Beschwerdeführer aus der Verweigerung der Umwandlung erwachsen. Gemäss konstanter Praxis ist ein schwerwiegender persönlicher Härtefall dann zu bejahen, wenn die Verweigerung der Umwandlung schwere, nicht oder nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile für den Betroffenen und allenfalls dessen Familie nach sich ziehen würde.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er arbeite nun seit 17 Jahren als Saisonier in der Schweiz, wovon 15 Jahre als Gartenarbeiter beim gleichen Arbeitgeber. Leider werde er immer nur für acht Monate angestellt, so dass er die für eine Umwandlung erforderliche Aufenthaltsdauer nie erreichen könne. Seit Jahren müsse er seine Frau, die in Jugoslawien lebe, in bezug auf die Jahresbewilligung auf ein anderes Jahr vertrösten.

Blosse Trennungsschwierigkeiten stellen praxisgemäss keine schwerwiegenden Nachteile im Sinne des Gesetzes dar. Den Betroffenen und ihren Angehörigen steht die Möglichkeit offen, durch Kurzbesuche oder entsprechende Ferienregelungen diesen Schwierigkeiten zu begegnen. Angesichts der besonderen Umstände des Falles sind indessen vorliegend die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles zu bejahen. Die Frage, ob die Ursache der fehlenden Aufenthaltsdauer trotz der langjährigen Tätigkeit in der Schweiz in der Einstellung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers diesem gegenüber oder in den Bedingungen der Branche zu suchen ist, muss hier offengelassen werden. Jedenfalls ist aufgrund der Akten ein bösgläubiges Verhalten des Arbeitgebers nicht auszuschliessen. Ebenfalls aufgrund der Akten ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch in absehbarer Zeit die zeitlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung nicht erfüllen könnte. Zudem kann angesichts seines Alters (47 Jahre) und der arbeitsmarktlichen Verhältnisse ein Wechsel des Tätigkeitsfeldes kaum in Betracht gezogen werden, insbesondere da er seit 15 Jahren als Gartenarbeiter tätig ist. Bei einer Beibehaltung der Saisonierstellung wäre somit mit zunehmendem Alter die Existenz des Beschwerdeführers bedroht. Die dauernde und zunehmende Unsicherheit in bezug auf die Arbeitsmöglichkeit in der Schweiz, verbunden mit der häufigen Trennung von seiner Ehefrau, stellt für den Beschwerdeführer zweifelsohne eine schwere Belastung dar. Das fehlende konstante Familienleben fällt vorliegend umso mehr ins Gewicht, als die Ehepartner mit zunehmendem Alter vermehrt auf gegenseitige Unterstützung und Beistand angewiesen sind. Aus den genannten Gründen, insbesondere aber bei Berücksichtigung der ausserordentlich langen Anwesenheit des Beschwerdeführers zur Arbeit in der Schweiz (insgesamt 148 Monate und 3 Tage), ist diesem eine Beibehaltung der Saisonierstellung nicht zuzumuten. Die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles sind daher vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer ist von den Höchstzahlen für erwerbstätige Ausländer auszunehmen; die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.





Dokumente des EJPD

 

 

 

Beginn des Dokuments