VPB 57.10
(Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 28. August 1991)
Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
Sachverhalt
Sachverhalt I
Sachverhalt A.
Sachverhalt B.
Erwägungen
Erwägung II
Erwägung 3.
Erwägung 4.
Erwägung 5.
Erwägung b.
Erwägung c.
Beschwerdeverfahren bei einer Verkehrsbeschränkung durch eine Lichtsignalanlage.
Art. 4 BV. Eine formelle Rechtsverweigerung begeht die Beschwerdeinstanz, die aus exzessiven Anforderungen an die Begründung einer Beschwerdeschrift auf eine Beschwerde nicht eintritt, welche erhöhte Immissionen geltend macht, und damit sinngemäss eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts rügt.
Procédure de recours en matière de restriction de la circulation due à un dispositif de signalisation.
Art. 4 Cst. Commet un déni de justice formel l'autorité de recours qui, posant des exigences excessives quant à la motivation d'un mémoire de recours, n'entre pas en matière sur un recours qui fait valoir des immiscions supérieures, autrement dit soulève en substance le grief d'une constatation incomplète des faits pertinents.
Procedura ricorsuale per una limitazione della circolazione imposta da un'installazione luminosa.
Art. 4 Cost. Commette denegata giustizia formale l'autorità di ricorso che, ponendo eccessive esigenze per la motivazione di atti ricorsuali, non entra nel merito di un ricorso che fa valere immissioni più elevate e quindi secondo il senso censura una constatazione incompleta dei fatti rilevanti.
I
A. In einer Eingabe an den Stadtrat vom 2. Dezember 1989 verlangte B. die Entfernung der Lichtsignalanlage an einer Verzweigung. Mit Beschluss vom 24. Januar 1990 wies der Stadtrat diese Einsprache ab.
Dagegen beschwerte sich B. beim Statthalteramt des Bezirkes, welcher am 3. Mai 1990 auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eintrat.
B. Der Rechtsmittelbelehrung folgend erhob B. Rekurs beim Regierungsrat des Kantons, der die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesrat überwies. B. verlangt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Polizeiamt der Stadt anzuweisen, die betreffende Lichtsignalanlage zu entfernen. Auf die rechtserheblichen Beschwerdegründe wird in den Erwägungen eingegangen.
…
II
…
3. Im vorliegenden Verfahren ist lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Unrecht auf die Beschwerde wegen mangelnder Begründung nicht eingetreten ist. Trifft dies zu, so beging sie eine formelle Rechtsverweigerung. Der angefochtene Entscheid ist in diesem Fall aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an das Statthalteramt zurückzuweisen. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich, wenn die Vorinstanz die Sache materiell nicht behandelt, sondern fälschlicherweise einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (vgl. Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 234). Es geht nämlich nicht an, dass der Bundesrat in der Sache selbst entscheidet. Dies würde eine unzulässige Verkürzung des Instanzenweges bedeuten. Deshalb ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Vorinstanzen seien anzuweisen, die Lichtsignalanlage zu entfernen, nicht weiter einzugehen.
4. Das Statthalteramt begründet seinen Nichteintretensentscheid wie folgt:
«Der Beschwerdeführer hat somit nach dieser Bestimmung [Art. 106 Abs. 1 Bst. b SSV[93]] Erörterungen darüber anzustellen, weshalb die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung des Lichtsignals seiner Meinung nach nicht gegeben sind.
In der Beschwerdeschrift wird im wesentlichen gerügt, die Aufstellung des Lichtsignals sei gesetzeswidrig, weil damit gegen Art. 9 LSV[94] verstossen werde. Dieser Einwand genügt nicht als Beschwerdegrund im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Bst. b SSV, denn für die Signalisierung einer Strasse kann es nicht darauf ankommen, ob die Grenzwerte überschritten sind oder nicht. Die Anbringung von Lichtsignalen muss auch möglich sein, an Strassen wie der vorliegenden, wo die Grenzwerte leider überschritten werden.
Die rechtlichen Voraussetzungen zur Anbringung eines Signals finden sich in erster Linie im SVG[95] und den darauf beruhenden weiteren Erlassen, insbesondere der SSV (vgl. etwa Art. 101 Abs. 2 SSV). Der Beschwerdeführer geht mit keinem Wort auf diese Voraussetzungen ein, sondern begnügt sich allein mit dem Hinweis auf die Lärmschutzverordnung. Unter diesen Umständen kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden.»
5. Diese Auffassung hält vor Art. 4 BV nicht stand. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verlangt, dass eine entscheidende Behörde die auf den rechtserheblichen Sachverhalt zutreffenden Gesetzesbestimmungen zu suchen und anzuwenden hat. Die Rechtsmittelinstanz ist an eine unrichtige oder unvollständige Begründung der Begehren nicht gebunden, womit verhindert wird, dass Rechtsunkenntnis den Parteien schadet. Dieses Prinzip wird durch § 23 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG), wonach die Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten muss, nicht eingeschränkt. Zudem hat die Behörde nach Abs. 2 dieser Bestimmung eine kurze Frist zur Behebung eines Mangels anzusetzen, wenn die Rechtsschrift den Erfordernissen nicht genügt. Daher dürfen die Anforderungen an die Begründungspflicht - im Gegensatz etwa zum Rügeprinzip der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 90 OG) - nicht allzu streng sein, namentlich wenn es sich wie hier beim Rekurrenten um einen juristischen Laien handelt. Immerhin muss aus der Begründung wenigstens sinngemäss hervorgehen, inwiefern die angefochtene Verfügung an einem Mangel leiden soll (zum Ganzen: Kölz Alfred, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, S. 128, 224; Gygi, a. a. O, S. 212, 214 f.).
…
b. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erstellung einer Lichtsignalanlage finden sich in Art. 3 Abs. 4 SVG, da es sich bei der Lichtsignalanlage um eine sogenannte funktionelle Verkehrsanordnung im Sinne dieser Bestimmung handelt. Danach können Anordnungen und Beschränkungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Dabei ist die Massnahme zu wählen, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht (Art. 107 Abs. 5 SSV). Aus dem Sinngehalt von Art. 3 Abs. 4 SVG ergibt sich, dass die verschiedenen Gründe, aufgrund denen sich Verkehrsmassnahmen aufdrängen, grundsätzlich gleichrangig zu berücksichtigen sind. Das schliesst indessen nicht aus, dass bei einer Interessenabwägung im Einzelfall einzelne Gründe höher gewichtet werden.
Art. 106 SSV regelt wie Art. 3 Abs. 4 SVG ein Rechtsmittelverfahren. Art. 106 Abs. 1 Bst. a SSV will die richtige, vorschriftsgemässe Signalisierung oder Markierung sicherstellen; sie hat also bloss eine signalisationstechnische Bedeutung. Demgegenüber eröffnet Bst. b der Bestimmung eine Einsprache- und Beschwerdemöglichkeit gegen Signale, die nach Art. 107 Abs. 1, 3 und 4 SSV weder verfügt noch veröffentlicht werden müssen, sowie gegen Markierungen, soweit die Verletzung der rechtlichen Voraussetzungen für ihre Anbringung gerügt wird.
c. In der Beschwerde an das Statthalteramt bringt B. vor, der grösste Teil der Fahrzeuge müsste im Unterschied zu vorher ein- bis zweimal anhalten und zum Teil in der Steigung anfahren. Die Lichtsignalanlage habe im Zusammenhang mit der neuen Verkehrsführung eine Zunahme des Verkehrsvolumens bewirkt. Er bemängelt weiter die Grünphaseneinstellung der Anlage und macht sinngemäss eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts geltend. Schliesslich hält er dem Abschnitt 1 des stadträtlichen Entscheids die Ziff. 3 seiner Einsprache entgegen.
Selbst wenn der Verweis auf die frühere Rechtsschrift unzulässig sein sollte, worüber hier aber nicht zu entscheiden ist, geht aus der Beschwerde zumindest sinngemäss genügend hervor, weshalb die Lichtsignalanlage wieder zu entfernen sei. Dabei werden hauptsächlich Umweltschutzgründe (Immissionen) angeführt, was im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 106 Abs. 1 Bst. b SSV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 SVG zulässig ist. Ob die Einwände des Rekurrenten nun zutreffen, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Überprüfung. Die Begründung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer begnüge sich allein mit dem Hinweis auf die Lärmschutzverordnung, trifft aber offenkundig nicht zu. Damit hat die Vorinstanz die Anforderungen an die Begründung in einer gegen Art. 4 BV verstossenden Weise überspannt.
Die Rügen sind zugegebenermassen nicht immer mit der gewünschten Ausführlichkeit dargelegt und in zusammenhängender Darstellung vorgebracht worden. Es erscheint nun aber nicht verständlich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 2 VRG nicht eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Rechtsschrift ansetzte, wenn sie die Begründung nicht als genügend erachtete. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Dabei wird die Vorinstanz namentlich auch zu prüfen haben, ob die behaupteten Mehrimmissionen überhaupt entstehen. Gegebenenfalls wird sie eine Abwägung der verschiedenen auf dem Spiele stehenden Interessen (Bevorzugung des öffentlichen Verkehrs - Vermeidung von Mehrimmissionen usw.) vornehmen müssen.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen.
[93] V vom 5. September 1979 über die Strassensignalisation (Signalisationsverordnung [SSV], SR 741.21).
[94] Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41).
[95] Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01).
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