Dies ist ein Dokument der alten Website. Zur neuen Website.

 Bund Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

bund/vpb/57-11.html 

VPB 57.11

(Entscheid des Präsidenten der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 30. August 1991)


Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
 
   Erwägungen
Erwägung 1.a.
Erwägung b.
Erwägung c.
Erwägung 2.
 

Art. 1 BB UBI in Verbindung mit Art. 2 BB über den Satellitenrundfunk.

Unzuständigkeit der UBI zum Entscheid über die Beanstandung einer von der SRG produzierten und vom deutschen Sender 3SAT ausgestrahlten Sendung.


Art. 1er AF AIEP en relation avec l'art. 2 AF sur la radiodiffusion par satellite.

Incompétence de l'AIEP pour statuer sur une réclamation relative à une émission produite par la SSR et transmise par le diffuseur allemand 3SAT.


Art. 1 DF AIER in relazione con l'art. 2 DF sulla radiodiffusione via satellite.

Incompetenza dell'AIER a decidere in merito a un reclamo su una trasmissione prodotta dalla SSR e diffusa dall'emittente germanica 3SAT.




Der Präsident der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) traf bezüglich der Beanstandung einer von der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) produzierten und vom Sender 3SAT am 12. Juni 1991 ausgestrahlten Sendung aus folgenden Erwägungen einen Unzuständigkeitsentscheid.

1.a. Nach Art. 19 des BB vom 7. Oktober 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45) liegt es in der Kompetenz des Präsidenten, offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Beschwerden keine Folge zu geben.

b. Gemäss Art. 1 BB UBI entscheidet die UBI über Beanstandungen gegen ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter.

c. Gemäss Rechtsprechung sowie der Legaldefinition des Begriffes «Veranstalter» in Art. 2 des BB vom 18. Dezember 1987 über den Satellitenrundfunk (SR 784.402) gilt als Veranstalter, wer Programme schafft oder zusammenstellt und verbreiten lässt.

2. Es steht fest, dass der Sender 3SAT ein deutscher Veranstalter ist und dass die SRG vorliegendenfalls nicht als Veranstalter im Sinne der vorerwähnten Legaldefinition gelten kann. Dementsprechend handelt es sich bei der beanstandeten Sendung nicht um eine ausgestrahlte Sendung eines schweizerischen Veranstalters, so dass die Zuständigkeit für die konzessionsrechtliche Beurteilung der beanstandeten Sendung durch die UBI nicht gegeben ist.





Dokumente der UBI

 

 

 

Beginn des Dokuments