VPB 57.21A
(Entscheid des Bundesrates vom 8. April 1992)
Konzession für die Sanierung und den Ausbau der Wasserkraftanlage Oeschibach. Beschwerdeverfahren.
A. Beschwerde eines Hotelbesitzers.
Art. 62 Abs. 4 VwVG. Zulässigkeit der Änderung der Beschwerdebegründung, nicht aber der Begehren, während des Beschwerdeverfahrens (E. 2.c).
Art. 48 Bst. a VwVG. Keine Legitimation für Rügen betreffend die Sicht des Hotelbetriebes, da diese nicht beeinträchtigt wird, sowie betreffend den Gewässer-, Landschafts- und Umweltschutz, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich keine weitergehenden Interessen als jeder beliebige Gemeindebürger hat (E. 3).
Art. 24 RPG. Rügen betreffend den Standort der projektierten Betriebszentrale im Dorfkern sind im durch den Konzessionsbeschluss vorbehaltenen Baubewilligungsverfahren anzubringen (E. 4).
B. Beschwerde einer Landschaftsschutzorganisation (vgl. VPB 57.21B ).
Concession pour l'assainissement et l'extension de la centrale hydroélectrique d'Oeschibach. Procédure de recours.
A. Recours du propriétaire d'un hôtel.
Art. 62 al. 4 PA. Il est permis, pendant la procédure de recours, de changer les motifs, mais non les conclusions d'un recours (consid. 2.c).
Art. 48 let. a PA. Aucune légitimation pour faire valoir des griefs quant à la vue dont jouit l'hôtel, qui ne subit pas d'atteinte, ni quant à la protection des eaux, du paysage et de l'environnement, vu que le recourant n'a pas en la matière des intérêts dépassant ceux de n'importe quel citoyen du village (consid. 3).
Art. 24 LAT. Les griefs relatifs à l'emplacement de la centrale d'exploitation au cœur du village doivent être présentés dans le cadre de la procédure d'autorisation de construire réservée dans l'acte de concession (consid. 4).
B. Recours d'un organisme de protection du paysage (voir JAAC 57.21B ).
Concessione per il risanamento e l'ampliamento della centrale idroelettrica d'Oeschibach. Procedura di ricorso.
A. Ricorso di un proprietario d'albergo.
Art. 62 cpv. 4 PA. Ammissione della modificazione della motivazione, ma non delle domande di ricorso durante la procedura di ricorso (consid. 2. c).
Art. 48 lett. a PA. Nessuna legittimazione per censure in merito alla vista di cui gode l'albergo, poiché non pregiudicata, nonché in merito alla protezione delle acque, del paesaggio e dell'ambiente, dacché il ricorrente, al riguardo, non ha interessi superiori a quelli di un qualsiasi cittadino del Comune (consid. 3).
Art. 24 LPT. Censure concernenti l'ubicazione della centrale d'esercizio progettata nel nucleo del paese devono essere presentate nel quadro della procedura d'autorizzazione edilizia riservata nell'atto di concessione (consid. 4).
B. Ricorso di un'organizzazione di protezione del paesaggio (cfr. GAAC 57.21B )
I
A. Am 30. Mai 1988 hat die Licht- und Wasserwerk AG, Kandersteg (LWK), ein Gesuch um Erteilung der Konzession für die Erneuerung und den Ausbau des bestehenden Kraftwerkes am Oeschibach eingereicht.
Der Grosse Rat des Kantons Bern hat in der Folge am 23. November 1989 beschlossen, die beantragte Konzession unter einer Reihe von Auflagen zu erteilen; gleichzeitig ist die Einsprache vom Beschwerdeführer, dessen Hotelbetrieb sich in der Nähe der projektierten Betriebszentrale im Dorfkern befindet, abgewiesen worden.
B. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 4. Januar 1990 beim Bundesrat eine Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, die Erteilung der Konzession zu verweigern; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird vor allem geltend gemacht, dass die Gewässerlandschaft und die Interessen der Erholungsnutzung, der Raumplanung und vor allem des Umweltschutzes durch das Projekt in mehrfacher Hinsicht beeinträchtigt würden.
C. Die Direktion für Verkehr, Energie und Wasser des Kantons Bern beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. März 1990, die Beschwerde abzuweisen. Der Begründung ist zu entnehmen, dass es sich hier um eine Popularbeschwerde handle, da der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Konzession habe. Der Hotelbetrieb vom Beschwerdeführer werde durch die projektierte Betriebszentrale im Dorfkern nicht beeinträchtigt. Was die Erhaltung einer unversehrten Landschaft anbelange, so sei dies nicht nur der Wunsch des Beschwerdeführers, sondern aller Dorfbewohner und Feriengäste. Das Drittbeschwerderecht dürfe aber nicht zu einer Popularbeschwerde ausgeweitet werden.
D. Die LWK beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 1990, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Die Einwände, der Oeschibach verliere wegen des Wassernutzungsprojektes seine Anziehungskraft für Erholungssuchende, die Restwassermenge sei ungenügend und man müsse vermehrt die Interessen des Landschafts-, Ufer- und Umweltschutzes berücksichtigen, liessen den Beschwerdeführer nicht stärker betroffen erscheinen als irgend eine andere Drittperson.
…
II
1. Nach Art. 99 Bst. d OG in Verbindung mit Art. 72 ff. VwVG fällt eine Beschwerde gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG über die Erteilung einer Konzession für ein Wasserkraftwerk, soweit sich diese Verfügung auf Bundesrecht stützt oder darauf hätte stützen sollen (BGE 115 Ib 350 E. 1b, BGE 112 Ib 165 E. 1 und BGE 112 Ib 237 E. 2a mit Hinweisen), in die Zuständigkeit des Bundesrates (VPB 53.16, VPB 49.62; BGE 112 Ib 424, BGE 107 Ib 151).
2. Vorweg ist zu prüfen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist.
a. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle … und des darauf erstellten Hotelgebäudes … Diese Parzelle liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zur Parzelle, auf welcher die neue Betriebszentrale mit dem Kraftwerkteil im Dorfkern erstellt werden soll.
Gegen das öffentlich aufgelegte Konzessionsgesuch hat der Beschwerdeführer am 12. Juli 1988 zu Handen des Regierungsrates beziehungsweise des Grossen Rates des Kantons Bern eine Einsprache eingereicht mit dem Antrag, «die nachgesuchte Konzession für den Standort der neuen Zentrale Dorf nicht zu erteilen und die Gesuchstellerin anzuweisen, die neue Zentrale an einem Standort ausserhalb des Dorfkerns zu planen». Der Begründung ist zu entnehmen, dass das bedeutende Hotel … durch die projektierte Baute in mehrfacher Hinsicht beeinträchtigt werde: Man müsse nicht nur eine Beschränkung der Aussicht in Kauf nehmen, hinzu kämen voraussichtlich auch Lärm- und Erschütterungsimmissionen von der neuen Betriebszentrale aus, was zu einer Abwanderung der Hotelgäste führen könnte. Kandersteg sei als Kurort auf Gäste angewiesen, weshalb man für die neue Betriebszentrale einen anderen Standort zu suchen habe, sei es entweder oberhalb des Dorfes beim Schützenhaus oder unmittelbar bei der Einmündung des Sulbachs in die Kander. Endlich meldet er vorsorglich Schadenersatzansprüche an für den Fall, dass die Einsprache abgewiesen würde und der Hotelbetrieb wegen der von der neuen Kraftwerkzentrale ausgehenden Immissionen einen Schaden erlitte.
Die Einsprache ist am 6. September 1989 vom Regierungsrat abgewiesen worden. Eine Verlegung des Standortes der Zentrale käme aus betrieblichen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Gründen nicht in Frage. Was die zu erwartenden Lärmimmissionen anbelange, so würden die Werte der dort massgeblichen Empfindlichkeitsstufe nicht erreicht. Im übrigen müssten nach dem Vorsorgeprinzip die Immissionen soweit begrenzt werden, als dies technisch, betrieblich und wirtschaftlich tragbar sei.
In der Folge ist dieser Regierungsratsbeschluss am 23. November 1989 vom Grossen Rat genehmigt worden.
b. Gegen diesen Genehmigungsbeschluss des Grossen Rats hat der Beschwerdeführer am 4. Januar 1990 beim Bundesrat eine Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, die Konzession zu verweigern oder eventualiter die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Bezogen auf die Hotelliegenschaft wird zur Begründung geltend gemacht, dass er sich einem vorläufigen Beschluss des Gemeinderates von Kandersteg widersetze, seine Hotelliegenschaft der Empfindlichkeitsstufe III zuordnen zu lassen; diese Stufe entspreche nämlich einer Nutzungszone, in der mässig störende Betriebe zugelassen seien (Mischzone). Offen seien vor allem die konkreten Massnahmen zum Schutz gegen Lärm und Erschütterungen; diese Fragen müssten im einzelnen anlässlich des Baubewilligungsverfahrens geprüft werden. Ausserdem sei es nicht richtig, dass die Betriebszentrale im Dorfkern ausschliesslich als unterirdische Baute erstellt werden soll; gemäss den Konzessionsplänen habe man eine zweigeschossige Baute projektiert, offen sei nur noch der Zugang zu dieser neuen Baute.
Der Hauptteil der Begründung befasst sich anschliessend mit Fragen des Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutzes (vgl. oben Bst. B).
c. Sowohl die Anträge als auch die dazugehörigen Begründungen sind nach dem Einspracheverfahren vor dem Regierungsrat im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesrat geändert worden; sie haben nicht mehr wie ursprünglich einzig den Standort für die projektierte Betriebszentrale im Dorfkern von Kandersteg, sondern darüber hinaus die Konzession als Ganzes zum Inhalt.
Was die Änderung der Begründung anbelangt, so ist eine solche zulässig: Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesrat kommt genau gleich wie im Verwaltungsgerichtsverfahren vor dem Bundesgericht der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen zur Anwendung. Die Beschwerdeinstanz ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden (iura novit curia; vgl. dazu auch Art. 114 Abs. 1 OG; Grisel André, Traité de droit administratif, Neuenburg 1984, Bd. 2, S. 915; Knapp Blaise, Précis de droit administratif, Basel/Frankfurt am Main 1991, S. 422; Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 211 ff.; BGE 114 Ib 117 E. 3).
Demgegenüber sind nach Lehre und Rechtsprechung neue Anträge beziehungsweise Klageänderungen im Verwaltungsgerichtsverfahren vor dem Bundesgericht und im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesrat unzulässig; als neu sind solche Anträge zu verstehen, die vorgängig nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren (Gygi, a.a.O., S. 256 ff.; Grisel, a.a.O., Bd. 2, S. 914; Knapp, a.a.O., S. 435; BGE 113 Ib 32, BGE 104 Ib 315, BGE 100 Ib 120; VPB 55.19, VPB 41.102). Dies ist hier der Fall: Die Anträge im kantonalen Einspracheverfahren richteten sich ausschliesslich gegen die Errichtung des Betriebsgebäudes im Dorfkern; die Anträge im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesrat sind weiter gefasst, sie richten sich gegen die Erteilung der Konzession schlechthin.
Auf die Beschwerde vor dem Bundesrat ist daher nicht einzutreten, soweit sich deren Anträge nicht auf den Standort des Betriebsgebäudes im Dorfkern entsprechend den Anträgen in der Einsprache beschränken.
3. Selbst wenn der neue Antrag auf Verweigerung der Konzession im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesrat zulässig wäre, könnte auf die Beschwerde noch aus anderen Gründen nicht eingetreten werden.
Nach Art. 48 Bst. a VwVG ist zur Beschwerdeführung legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein und es braucht mit dem Interesse, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Ihnen kommt daher dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn wie hier nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, die LWK, sondern ein Dritter, das heisst ein Nachbar, den Entscheid anficht. Ist auch in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so hat der Beschwerdeführer ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird. Dieses Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Beschwerde dem erfolgreichen Beschwerdeführer eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (BGE 116 Ib 323 E. 2a, BGE 113 Ib 228 E. 1c, BGE 112 Ib 158 E. 3, BGE 110 Ib 400 E. 1b; Gygi Fritz, Vom Beschwerderecht in der Bundesverwaltungsrechtspflege, recht 1986, S. 8 ff.).
Die Liegenschaft des Beschwerdeführers wird - wenn überhaupt - einzig durch die projektierte Betriebszentrale im Dorfkern betroffen; sollte der Beschwerdeführer aber der Ansicht sein, die Sicht vom Hotel aus Richtung Oeschibach werde beeinträchtigt, so irrt er. Das Hotelgebäude ist südlich ungefähr 80 m vom projektierten unterirdischen Betriebsgebäude entfernt, weshalb eine Beeinträchtigung von vorneherein ausgeschlossen ist. Selbst wenn das projektierte Betriebsgebäude teilweise oberirdisch erstellt würde, so hätte dies nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Sicht zur Folge: Die Frontseite des Hotelgebäudes mit den Hotelzimmern und Hotelbalkonen ist nämlich gegen Osten ausgerichtet mit Aussicht auf die Bergkette der Blüemlisalp und den Oberlauf des Oeschibachs; einzig die Breitseite des Hotelgebäudes hat Sichtkontakt Richtung projektierte Betriebszentrale. Ferner hat sich anlässlich des Augenscheins ergeben, dass sich der Landschaftscharakter in der Umgebung des Hotels nicht nachteilig verändern wird. Für die Gestaltung des Bachbetts bleiben nach wie vor die grossen Wasserführungen und Hochwasser verantwortlich; diese werden durch den Neubau des Kraftwerks praktisch nicht verändert, die morphologische Vielgestaltigkeit des Oeschibachs bleibt auch in Zukunft erhalten. Im übrigen gehört es zum natürlichen Erscheinungsbild, dass sich die Gewässer der Gebirgsbäche in flacheren Abschnitten bei mittlerer bis geringer Wasserführung auf einen Bruchteil des Gewässerbetts zurückziehen und sich ein Grossteil des Bachbetts als Schotter- beziehungsweise Kieslandschaft präsentiert. Vor allem hat der Beschwerdeführer bezüglich Gewässer-, Landschafts- und Umweltschutz unter Einbezug der Interessen der Forstpolizei, der Raumplanung, der Erholungsnutzung und der Fischerei keine weitergehenden Interessen als jeder beliebige Gemeindebürger von Kandersteg. Sollten ideelle Immissionen einen Dritten zur Beschwerde legitimieren, so müssten diese ein ungleich stärkeres Ausmass annehmen als materielle Immissionen wie Schiess- oder Fluglärm (BGE 112 Ib 158 E. 3). Dies ist hier, wie den Akten zu entnehmen ist, nicht der Fall, weshalb auf die Beschwerde wie schon eingangs erwähnt auch von diesem Gesichtspunkt her nicht eingetreten werden könnte.
4. Es bleibt somit einzig noch zu prüfen, wie es sich mit dem Standort der projektierten Betriebszentrale im Dorfkern von Kandersteg verhält.
a. Gemäss dem heute geltenden Bauzonenplan von Kandersteg befindet sich die projektierte Betriebszentrale in der Landwirtschaftszone. Das für die neue Betriebszentrale im Dorfkern reservierte Gebiet soll nach den Vorstellungen der Gemeinde Kandersteg erst mittelfristig anlässlich der zukünftigen Ortsplanungsrevision in eine Zone für öffentliche Nutzung umgezont werden. Es ist daher davon auszugehen, dass für alle massgebenden baulichen Anlagen der Elektrizitätserzeugung eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des BG vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700) erforderlich sein wird (vgl. oben E. 2.d); eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG ist selbst dann erforderlich, wenn eine Baute wie hier die Betriebszentrale im Dorfkern ganz oder teilweise unterirdisch in der Landwirtschaftszone erstellt werden soll (BGE 114 Ib 317).
b. Gemäss Ziff. 6 des Konzessionsbeschlusses ist für Bauten und Anlagen nach Massgabe der Baugesetzgebung das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Die Konzession wird mit anderen Worten an eine Bedingung geknüpft: Es darf von ihr erst dann Gebrauch gemacht werden, wenn vorgängig die erforderliche Baubewilligung erteilt worden ist. Alle umweltrelevanten Fragen im Zusammenhang mit der projektierten Betriebszentrale werden somit im zukünftigen Baubewilligungsverfahren geprüft, und zwar von Amtes wegen; es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, ob er bei der Erteilung dieser Bewilligung am Verfahren teilnehmen will. Der Ausgang dieses Verfahrens wird dann zeigen, ob der Standort für die Dorfzentrale gemäss Art. 24 RPG geographisch richtig gewählt ist, und zwar vor allem auch unter dem Gesichtswinkel der zu erwartenden Immissionen.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen das projektierte Betriebsgebäude im Dorfkern richtet, abzuweisen ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu bezahlen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Ferner hat der Beschwerdeführer der LWK für die ihr erwachsenen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 VwVG); nachdem die LWK keine detaillierte Kostennote eingereicht hat, wird die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen auf Fr. 1 000.- festgesetzt (Art. 8 der V vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, SR 172.041.0).
Dokumente des Bundesrates