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 Bund Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

bund/vpb/57-3.html 

VPB 57.3

(Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 23. Oktober 1991)


Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
 
   Erwägungen
Erwägung b.
 

Asyl und Fremdenpolizei.

Art. 12f, Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG und Kreisschreiben des EJPD vom 21. Dezember 1990 an die Polizeidirektionen der Kantone.

Es liegt in der Kompetenz der Kantone, einem abgewiesenen Asylgesuchsteller eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Asylgesuchsteller kann bis zur Ausreise nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens kein solches Gesuch einreichen.


Asile et police des étrangers.

Art. 12f, art. 17 al. 2 et 3 LA et circulaire du DFJP du 21 décembre 1990 aux directions cantonales de police.

Il appartient aux cantons d'accorder une autorisation de police des étrangers à une personne dont la demande d'asile a été rejetée. Le requérant d'asile ne peut pas solliciter une telle autorisation jusqu'au départ de Suisse après la clôture définitive de la procédure.


Asilo e polizia degli stranieri.

Art. 12f, art. 17 cpv. 2 e 3 LA e circolare del 21 dicembre 1990 del DFGP alle direzioni cantonali di polizia.

Spetta ai Cantoni rilasciare un permesso di soggiorno di polizia degli stranieri al richiedente cui è stato rifiutato l'asilo. Il richiedente l'asilo non può domandare un simile permesso fino alla partenza dalla Svizzera dopo conclusione cresciuta in giudicato della procedura d'asilo.




Auf das Gesuch eines abgewiesenen Asylbewerbers auf wiedererwägungsweise Aufhebung des Wegweisungsentscheides sowie auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme war das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mangels Aktivlegitimation nicht eingetreten. Das EJPD verweigerte einer dagegen eingereichten Beschwerde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Einer anschliessenden Aufsichtsbeschwerde gab der Bundesrat namentlich aus folgender Erwägung keine Folge:

b. Mit Kreisschreiben vom 21. Dezember 1990 an die Polizeidirektionen der Kantone hat das EJPD die Möglichkeit eröffnet, Asylgesuchstellern, die ihr Asylgesuch bis am 31. Dezember 1986 eingereicht haben, auf Antrag des Kantons eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Durch dieses Schreiben werden die Kantone jedoch nicht verpflichtet, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Vielmehr kommt klar zum Ausdruck, dass die Absichtserklärung, einem Asylbewerber eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, im Ermessen des betreffenden Kantons liegt.

Diese Möglichkeit deckt sich im übrigen mit Art. 17 Abs. 2 und 3 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (SR 142.31). Gemäss Abs. 2 kann der Kanton eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung erteilen, sofern das Asylgesuch bereits vier Jahre hängig ist. Es liegt im Ermessen des betreffenden Kantons, eine entsprechende Absichtserklärung abzugeben. Ist der Kanton nicht bereit, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, hat der Gesuchsteller, dessen Asylgesuch endgültig abgewiesen wurde, die Schweiz zu verlassen. Der Gesuchsteller selbst hat gemäss Art. 12f Asylgesetz nach Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens keine Möglichkeit, ein Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung einzuleiten, ausser es bestehe ein Anspruch darauf

Es lag somit im Ermessen des Kantons, dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt der Zustimmung durch das Bundesamt für Ausländerfragen - eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Daran vermag auch der Hinweis auf die geregelte Arbeit, die guten Sprachkenntnisse sowie die weitgehende Integration nichts zu ändern, da dies allein, gemäss der geltenden Praxis, keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gibt.





Dokumente des Bundesrates

 

 

 

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