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 Bund Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

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VPB 57.30

(Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 19. Oktober 1992)


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Sachverhalt
 
Erwägungen
Erwägung 3.
 

Art. 12a Abs. 3, Art. 14 Abs. 2 AsylG. Bedeutung der Aussagen in der Empfangsstelle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit.

Den Aussagen in der Empfangsstelle zu den Ausreisegründen kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFF diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgrunde genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (Grundsatzentscheid[1]).


Art. 12a al. 3, art. 14 al. 2 LA. Portée des déclarations au centre d'enregistrement dans l'appréciation de la vraisemblance.

Compte tenu du caractère sommaire que revêt, au centre d'enregistrement, l'audition sur les motifs de départ, les déclarations faites alors parle requérant n'ont qu'une valeur probatoire restreinte dans l'appréciation de la vraisemblance des motifs d'asile. Les contradictions éventuelles ne peuvent ainsi être retenues dans cette appréciation que lorsque des déclarations claires faites audit centre s'opposent diamétralement, sur des points essentiels des motifs d'asile, aux déclarations faites ultérieurement à l'autorité cantonale ou à l'ODR, ou lorsque des événements ou des craintes déterminés invoqués par la suite comme motif principal d'asile n'ont pas été évoqués, au moins dans les grandes lignes, au centre d'enregistrement (décision de principe[2]).


Art. 12a cpv. 3, art. 14 cpv. 2 LA. Rilevanza delle dichiarazioni rilasciate presso il centro di registrazione per il giudizio sulla verosimiglianza.

Alle dichiarazioni presso il centro di registrazione relative ai motivi dell'espatrio non può, tenuto conto del carattere sommario di dette audizioni, che essere conferito un valore probatorio limitato. Contraddizioni possono essere ritenute per il giudizio sulla verosimiglianza solo ove le dichiarazioni rilasciate presso il centro di registrazione medesimo siano chiare, portino su punti essenziali della motivazione d'asilo e risultino diametralmente opposte a quelle successivamente fatte all'autorità cantonale o all'UFR, od ove determinati avvenimenti o timori invocati in seguito come motivo principale d'asilo non siano stati perlomeno accennati nell'audizione presso il centro di registrazione (decisione di principio[3]).




Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer verliess Ghana nach eigener Aussage am 10. Juni 1991 und gelangte am 1. Juli 1991 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Im wesentlichen machte er dabei geltend, er habe als Führer einer studentischen Organisation am 10. Juni 1991 anlässlich einer Veranstaltung eines regionalen Regierungsfunktionärs eine Kundgebung organisiert. Nachdem es im Verlauf der Demonstration zu Tumulten gekommen sei, habe die Polizei und das Militär eingegriffen, worauf der Beschwerdeführer geflüchtet sei. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte das Asylgesuch im wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer den Ablauf der Ereignisse in verschiedenen Einzelheiten in der Empfangsstelle und bei der kantonalen Befragung widersprüchlich geschildert habe.

Aus den Erwägungen

3. Der Beschwerdeführer rügt die Verwendung des Empfangsstellenprotokolls zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit und beruft sich dabei auf die entsprechenden Empfehlungen der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates, GPK (BBl 1990 II 784 f.; vgl. auch BBl 1991 I 293 ff., insbesondere 299).

Die Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle dient vorab dem Zweck, festzustellen, ob überhaupt ein Asylgesuch vorliegt, sowie eine erste Triage zu ermöglichen. Diese Befragung hat daher nur summarischen Charakter, weshalb ihr zweifellos für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (siehe dazu Achermann Alberto / Hausammann Christina, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl. Bern / Stuttgart 1991, S. 263 f.). Dies heisst allerdings nicht, dass das Empfangsstellenprotokoll im Rahmen der Beweiswürdigung völlig bedeutungslos ist. In diesem Sinne äussert sich auch Walter Kälin, der sich nicht absolut gegen die Verwendung der Empfangsstellenprotokolle ausspricht, sondern nur dagegen, dass sie allzu sehr gewichtet werden (Grundriss des Asylverfahrens, Basel /Frankfurt am Main 1990, S. 253 Fn. 25).

Es ist somit zu differenzieren: Die Kritik der GPK und der beiden Handbuch-Autoren Achermann/Hausammann richtet sich vor allem dagegen, dass Vorbringen deshalb als unglaubhaft abgetan werden, weil sie in der Empfangsstelle unerwähnt blieben oder weil bloss geringe Ungereimtheiten zwischen den Aussagen bestehen. Diese Kritik ist insofern berechtigt, als es angesichts des summarischen Charakters des Empfangsstellenprotokolls nicht angehen kann, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu den späteren Aussagen eine entscheidende Bedeutung beizumessen. Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurzbefragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen (so bereits die Praxis des EJPD, Entscheid vom 18. September 1989, Rek. 89 4946, wiedergegeben in ASYL 1989/4, S. 18; vgl. dazu auch ASYL 1990/3, S. 18). Anders verhält es sich jedoch, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der kantonalen oder der BFF-Befragung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in aller Regel nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung erklären; es ist daher nicht einzusehen, weshalb sie nicht im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein sollten.

Vorbehalten werden muss allerdings der Fall, dass die asylsuchende Person plausible Gründe anführen kann, weshalb sie nicht in der Lage war, einen für die Asylbegründung wesentlichen Punkt bereits in der Empfangsstelle vorzubringen (etwa traumatische Erlebnisse wie Folterungen oder Vergewaltigungen; vgl. dazu Kälin, a. a. O., insbesondere S. 313 und 317 ff.).

Im vorliegenden Fall ist daher zumindest ein effektiver Widerspruch zwischen den beiden Aussagen von wesentlicher Bedeutung. In der Empfangsstelle gab der Beschwerdeführer auf eine entsprechende klare Frage zu Protokoll, er werde von der Polizei nicht gesucht. Bei der kantonalen Befragung will er dagegen bereits seit dem 10. Juni 1991 - also kurz vor der Ausreise - gewusst haben, dass er von der Polizei gesucht werde.

Die übrigen Widersprüche und Lücken bei den Aussagen in der Empfangsstelle sind dagegen, im Sinne der obigen Überlegungen, nur unwesentlich und daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht zu berücksichtigen. Sie sind allerdings zur Beurteilung des Gesuchs gar nicht von Belang, da auch die vor dem Kanton vorgetragene Geschichte für sich allein genommen nicht zu begründen vermag, weshalb der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung durch die ghanesischen Behörden haben sollte. Der Beschwerdeführer hat nach seinen Aussagen vor dem Zwischenfall vom 10. Juni 1991 nie Anstände irgendwelcher Art mit der ghanesischen Polizei gehabt. Der Studentenverband, welchem er angehört habe, sei nicht politischer Natur gewesen. Der Beschwerdeführer hat sich bei der Veranstaltung bzw. der Aktion gegen den Bezirkssekretär vom 10. Juni 1991 gemäss seiner Schilderung nicht an prominenter Stelle hervorgetan, insbesondere hat er auch nicht das Wort ergriffen. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass die Polizei - falls sich überhaupt das Ereignis tatsächlich so abgespielt hat - gerade auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden ist und diesen anschliessend gesucht hat. In Würdigung des Gesamteindrucks ist deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er vor politisch motivierten Nachstellungen der ghanesischen Polizei geflohen sei. Es kann daher offenbleiben, ob das vom Beschwerdeführer als unzulässig gerügte Argument, mit dem Vorenthalten von Ausweisschriften gegenüber den Schweizer Behörden mache sich der Beschwerdeführer unglaubwürdig, zur Begründung des Asylentscheides verwendet werden darf.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die behauptete Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft darlegen konnte. Der Sachverhalt ist aufgrund der Akten genügend erstellt und hinreichend geklärt. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts ändern. Das BFF hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.


[1] Entscheid der Präsidentenkonferenz über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a der V vom 18. Dezember 1991 über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK, SR 142.317).
[2] Décision de la Conférence des présidents sur une question juridique de principe, selon l'art. 12 al. 2 let. a de l'O du 18 décembre 1991 concernant la Commission suisse de recours en matière d'asile (OCRA, RS 142.317).
[3] Decisione della Conferenza dei presidenti su questione giuridica di principio, conformemente all'art. 12 cpv. 2 lett. a dell'O del 18 dicembre 1991 concernente alla Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo (OCRA, RS 142.317).



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