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 Bund Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

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VPB 57.38

(Entscheid des Schweizerischen Schulrates vom 16. September 1992)


Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
 
Sachverhalt
Sachverhalt I
 
Erwägungen
Erwägung II
Erwägung 1.
Erwägung 2.a.
Erwägung b.
Erwägung 3.
Erwägung 4.
Erwägung a.
Erwägung b.
Erwägung c.
Erwägung 5.
 

Bundespersonal. Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ).

Art. 11 AngO. Rückversetzung eines Angestellten.

- Der Schulrat als Beschwerdeinstanz überprüft die Beurteilung der Leistungen eines Bediensteten durch seine Vorgesetzten und die daraus abgeleiteten Massnahmen nicht hinsichtlich ihrer Angemessenheit, sondern nur auf Willkür hin.

- Eine Änderung des Pflichtenhefts eines Angestellten bewirkt nicht zwingend eine Änderung der Gehaltsklasse.

- Im vorliegenden Fall, wo das Pflichtenheft angesichts der ungenügenden Arbeitsleistungen deutlich vereinfacht wurde, ist die Rückversetzung zulässig.


Personnel fédéral. Ecole polytechnique fédérale de Zurich (EPFZ).

Art. 11 RE. Mutation d'un employé à un emploi moins bien classé.

- Le Conseil des écoles saisi d'un recours n'examine pas sous l'angle de l'opportunité, mais uniquement sous celui de l'arbitraire, l'appréciation que les supérieurs d'un agent donnent de ses prestations et les mesures qu'ils prennent en conséquence.

- La modification du cahier des charges n'entraîne pas forcément une modification de la classe de traitement.

- Dans le cas d'espèce, où le cahier des charges a été nettement simplifié au vu des prestations insuffisantes, la mutation à un emploi moins bien classé est admissible.


Personale federale. Politecnico federale di Zurigo (PFZ).

Art. 11 RI. Retrogradazione di un impiegato.

- Il Consiglio dei politecnici in quanto istanza di ricorso esamina la valutazione fatta dai superiori in merito alle prestazioni di un agente e alle misure da questa derivate, non dal punto di vista dell'adeguatezza, ma solamente da quello dell'arbitrio.

- Una modifica dell'elenco degli obblighi di un impiegato non comporta necessariamente una modifica della classe di stipendio.

- In casti, poiché l'elenco degli obblighi è stato manifestamente semplificato in considerazione delle insufficienti prestazioni di lavoro è ammessa la retrogradazione.




I

Der Beschwerdeführer wurde 1990 an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) als Dienstchef angestellt (18. Gehaltsklasse).

Im Herbst 1991 änderte die ETHZ das Pflichtenheft des Beschwerdeführers, da sie der Ansicht war, er erbringe eine ungenügende Arbeitsleistung. Mit Verfügung vom 5. Juni 1992 wurde der Beschwerdeführer per 1. Juni 1992 in die 14. Gehaltsklasse rückversetzt und die Bezeichnung seiner Tätigkeit von «Dienstchef» in «Sekretär» geändert.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Verwaltungsbeschwerde an den Schweizerischen Schulrat.

II

1. (Formelles)

2.a. Auf das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers, der zunächst als Angestellter auf Probe und ab 1. März 1991 als nichtständiger Angestellter beschäftigt war, ist die Angestelltenordnung von 10. November 1959 (AngO, SR 172.221.104) anwendbar.

Gemäss Art. 11 AngO kann dem Angestellten eine seinen Fähigkeiten entsprechende andere Tätigkeit zugewiesen werden, wenn es der Dienst oder die wirtschaftliche Verwendung der Arbeitskräfte erfordert.

b. Der Beschwerdeführer führt aus, dass die Angestelltenordnung keinen Hinweis auf eine Rückstufung im Zusammenhang mit einer Pflichtenheftänderung enthalte. Damit will er offenbar geltend machen, dass die vorliegende Rückstufung grundsätzlich unzulässig sei.

Zunächst ist klarzustellen, dass der vom Beschwerdeführer verwendete Begriff «Rückstufung» als «Rückversetzung» zu verstehen ist. Denn eine Rückstufung liegt dann vor, wenn unveränderte Pflichten in eine tiefere Besoldungsklasse eingestuft werden, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft (vgl. Schroff Hermann / Gerber David, Die Beendigung der Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985, N. 196 ff.).

Was die inhaltliche Seite des Einwandes betrifft, so ist festzuhalten, dass eine Änderung des Pflichtenhefts nicht zwingend eine Rückversetzung zur Folge hat. Vorliegend wurde die Rückversetzung deshalb vorgenommen, weil das neue Pflichtenheft des Beschwerdeführers gegenüber den bei der Anstellung vorgesehenen Verantwortlichkeiten in wesentlichen Punkten eingeschränkt wurde.

Im übrigen ist die Behörde gestützt auf Art. 11 AngO berechtigt, durch eine Änderung des Pflichtenheftes den Aufgabenkreis des Betroffenen zu verändern und diesen, wenn es als angezeigt erscheint, in eine andere Gehaltsklasse einzureihen. Einer weitergehenden Kompetenzzuweisung durch die Angestelltenordnung bedarf es hiefür nicht.

3. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Leistungen bis Ende Oktober 1991 nicht beanstandet worden seien. Demgegenüber behauptet die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ernennung zum ständigen Angestellten bis Oktober 1991 mehrmals auf seine nicht ausreichende Arbeitsleistung aufmerksam gemacht worden sei. Eine Stellungnahme des Vorgesetzten des Beschwerdeführers vom 16. Juni 1992 bestätigt diese Behauptung; danach absolvierte der Beschwerdeführer schon im Mai 1991 ein Intensivprogramm mit Schwerpunkt auf Bewegungsrationalisierung und Organisation. Es ist allerdings festzuhalten, dass die Zeitspanne bis Oktober 1991 für die Beurteilung dieses Falles nicht von entscheidender Bedeutung ist. Jedenfalls ergibt sich aus den Akten und wird vom Beschwerdeführer bestätigt, dass seine Leistungen spätestens seit Ende Oktober/Anfang November 1991 mehrmals bemängelt worden sind.

(Aufzählung diverser schriftlicher und mündlicher Ermahnungen)

Dem Beschwerdeführer wird in der von seinem Vorgesetzten verfassten Beurteilung vom 25. März 1992 zusammenfassend vorgeworfen, er habe sich in die ETH-spezifischen Probleme nicht im erwünschten Rahmen eingearbeitet. Seine Selbstkontrolle müsse in einzelnen Fällen verbessert werden, sein Output bleibe wegen zuwenig Eigendynamik und zu komplizierter Arbeitsweise weit hinter den Erwartungen zurück und seine Beweglichkeit sei eingeschränkt. (…) Als mögliche Massnahmen schlägt der Vorgesetzte des Beschwerdeführers die Versetzung innerhalb der ETHZ - die sich in der Folge allerdings nicht bewerkstelligen liess -, die Rückversetzung oder die Auflösung des Dienstverhältnisses vor.

Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass die Rüge von Anfang November 1991 auf einen vorübergehenden Leistungsengpass zurückzuführen sei, der durch eine gestiegene Anzahl Buchungen verursacht worden sei. Auch habe er durch eine Umstellung in der Buchhaltung, Störungen im Zweierbüro und defekte Drucker Zeit verloren. Seit der Überwindung dieses Leistungsengpasses seien seine Leistungen stets besser geworden.

4. Wie das BGer, so auferlegt sich auch der Schulrat bei der Überprüfung der Beurteilung eines Beamten beziehungsweise Angestellten durch die Vorinstanz hinsichtlich ihrer Angemessenheit grösste Zurückhaltung. Er weicht nicht ohne Not von deren Würdigung ab, denn die Vorgesetzten sind am ehesten imstande, die Leistungen und das Verhalten ihrer Untergebenen zu würdigen und über ihren wirtschaftlich besten Einsatz zu entscheiden. Es muss deshalb genügen, wenn die Beurteilung und die daraus abgeleiteten Massnahmen - im vorliegenden Falle die Rückversetzung - als sachlich haltbar und nicht willkürlich erscheinen (VPB 26.63; BGE 108 Ib 421).

a. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf ungünstige Arbeitsverhältnisse im November 1991 bildet keine Erklärung dafür, warum ihm ein halbes Jahr später immer noch eine unbefriedigende Arbeitsleistung vorgehalten wurde, deren Grund zudem nicht in widrigen äusseren Umständen zu suchen ist. Es ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer selber in einer Notiz vom 1. April 1992 einräumt, er befinde sich in einem Leistungsengpass; als Abhilfemassnahmen schlägt er den Besuch von Kursen in Arbeitstechnik beziehungsweise Methodik vor. Ebensowenig stichhaltig ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm beim Anstellungsgespräch eine Einarbeitungszeit von ein bis zwei Jahren in Aussicht gestellt worden sei; denn die Kritik an seiner Leistung und komplizierter Arbeitsweise ist grundsätzlicher Natur und wurzelt nicht in mangelnder Einarbeitungszeit. Zudem ist daran zu erinnern, dass im Zeitpunkt der Beurteilung vom 25. März 1992 bereits über anderthalb Jahre seit der Anstellung des Beschwerdeführers vergangen waren.

Angesichts dieser Tatsachen geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, seit der Überwindung des Leistungsengpasses vom November 1991 seien seine Leistungen stets besser geworden, fehl. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Beurteilung seiner Vorgesetzten zum Teil ausgeprägt mangelhafte Arbeitsleistungen erbringt, und zwar trotz erheblicher Vereinfachung seines Pflichtenheftes. Daran ändert die anerkannt grosse Einsatzbereitschaft des Beschwerdeführers nichts.

b. Ein Vergleich des Pflichtenheftes vom 23. Mai 1990 mit demjenigen vom 10. September 1991 zeigt eine deutliche Reduzierung der Verantwortlichkeiten des Beschwerdeführers. War ihm gemäss dem ersten Pflichtenheft noch die Gruppenleitung … anvertraut worden und hatte er verantwortungsvolle konzeptionelle Aufgaben zu erledigen sowie das ihm direkt unterstellte Personal zu führen, so wurden ihm gemäss dem neuen Pflichtenheft nur mehr einfachere Kontroll- und Buchhaltungsarbeiten übertragen … Die ihm obliegenden Arbeiten sind teils selbständig, teils auf Anweisung zu erledigen. Der Umfang des Pflichtenkreises, die Anforderungen und Verantwortlichkeiten, die mit dieser Stelle verbunden sind, lassen deren Einreihung in die 14. Gehaltsklasse als ordnungsgemäss erscheinen, insbesondere unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz angestellten ETH-weiten Vergleichs und eines Vergleichs mit Pflichtenheft und Gehaltsklasse der Mitarbeiter des Beschwerdeführers.

c. Angesichts der eindeutigen Aktenlage und namentlich der mehrfachen Ermahnungen des Beschwerdeführers erscheint sowohl die Änderung seines Pflichtenhefts als auch die Bewertung seiner Tätigkeit aufgrund dieses neuen Pflichtenhefts und damit seine Rückversetzung in die 14. Gehaltsklasse durch die Vorinstanz als angemessen und nicht willkürlich.

Bei der vorliegenden Sachlage gab es für die Vorinstanz keine Veranlassung, auf den Schulungsvorschlag des Beschwerdeführers vom 1. April 1992 einzugehen, zumal dieser bereits im Mai 1991 ein Intensivprogramm absolviert hatte.

5. Die Verwaltungsbeschwerde ist daher abzuweisen. Wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) wurde dem Beschwerdeführer auch nach Erlass der Rückversetzungsverfügung das bisherige, der 18. Gehaltsklasse entsprechende Salär ausbezahlt. Da die Beschwerde abzuweisen ist, ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, die entstandene Lohndifferenz rückwirkend ab 1. Juni 1992 der ETHZ zurückzuerstatten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).





Dokumente des ETH-Rats

 

 

 

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