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 Bund Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

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VPB 57.40

(Entscheid des Bundesrates vom 25. März 1992)


Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
 
Sachverhalt
Sachverhalt I
Sachverhalt II
 
Erwägungen
Erwägung III
 

Art. 232a-d MStG. Begnadigung.

In einem Fall von Dienstversäumnis und Nichtbefolgung von Dienstvorschriften, denen eine einwandfreie Erfüllung der militärischen Pflichten und eine Stabilisierung der persönlichen Verhältnisse folgten, kann eine unbillige Härte aus dem Umstand entstehen, dass das Gericht aus formellen Gründen den bedingten Strafvollzug nicht gewähren konnte; dieser wird gnadenweise zur Sicherung der Resozialisierung gewährt.


Art. 232a-d CPM. Grâce.

Dans un cas d'insoumission et d'inobservation de prescriptions de service, auxquels ont succédé un accomplissement sans faute des devoirs militaires et une stabilisation de la situation personnelle, le fait que des raisons formelles aient empêché le tribunal d'accorder le sursis peut constituer une rigueur excessive; le sursis est octroyé par voie de grâce pour assurer la réinsertion sociale.


Art. 232 a - d CPM. Grazia.

In un caso di omissione del servizio e di inosservanza di prescrizioni di servizio cui sono seguiti un adempimento ineccepibile degli obblighi militari e una stabilizzazione delle circostanze personali, il fatto che il tribunale non abbia potuto, per motivi formali, accordare la sospensione condizionale della pena può costituire un rigore eccessivo; detta sospensione è accordata, a titolo di grazia al fine di garantire la riabilitazione.




I

Mit Urteil vom 30. Januar 1990 hat ein Divisionsgericht S. wegen vorsätzlicher Dienstversäumnis und Nichtbefolgung von Dienstvorschriften zu 2 Monaten Gefängnis verurteilt. S. hatte die Wiederholungskurse der Jahre 1985-1989 sowie die Nachschiesskurse und die Nachinspektionen der Jahre 1985-1988 versäumt, weil er sich ohne Abmeldung 1984 ins Ausland begab, um dort eine neue Existenz aufzubauen, und weil er sich nach seiner Rückkehr im Jahre 1987 vorerst nur bei den kommunalen Behörden, nicht aber beim Sektionschef anmeldete.

II

Am 30. Dezember 1991 unterbreitet der amtliche Verteidiger von S. ein Begnadigungsgesuch mit dem Antrag, der Vollzug der gegen S. verhängten unbedingten Gefängnisstrafe sei gnadenweise aufzuschieben unter Ansetzung einer ins Ermessen der Begnadigungsbehörde gestellten Probezeit. Er macht geltend, sein Klient habe - nach der Überwindung erheblicher persönlicher und vor allem finanzieller Schwierigkeiten - nun eine neue Existenz als Kleinunternehmer aufgebaut, seine Verhältnisse ganz allgemein konsolidiert und insbesondere auch seine militärischen Verpflichtungen anstandslos erfüllt. Zudem hätte das Divisionsgericht den bedingten Strafvollzug wohl gewährt, wenn dem nicht formelle Gründe entgegengestanden wären: Weil S. in den Jahren 1981/82 102 Tage Gefängnis verbüsste und ein Teil der vom Divisionsgericht zu beurteilenden Sachverhalte in den Zeitraum von fünf Jahren seit Entlassung aus dem Strafvollzug fiel, sei gemäss Art. 32 Ziff. 1 Abs. 2 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG, SR 321.0) die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausgeschlossen gewesen, obwohl das Gericht subjektiv eine gute Prognose hätte verantworten können.

III

Die Begnadigung ist der völlige oder teilweise Verzicht auf den Vollzug einer gegenüber einer bestimmten Person ausgesprochenen Strafe (Aubert Jean-François, Kommentar BV Basel/Bern/Zürich 1987, Art. 85, Rz. 96). Sie berührt die Rechtmässigkeit und die Rechtskraft des Urteils nicht. Über die Begnadigungsgründe sagt das Gesetz (Art. 232 ff. MStG) nichts aus; sie haben sich in Lehre und Praxis herausgebildet. Die Begnadigung soll demnach Abhilfe schaffen, wenn sich der Strafvollzug im Einzelfall als besonders drückende, unerträgliche Härte erweisen würde.

Es müssen immer aussergewöhnliche Umstände beim Verurteilten vorliegen, welche diesen ausnahmsweisen Eingriff in die Zuständigkeit des Richters rechtfertigen. Die Begnadigung bedeutet mithin eine Milderung der Strenge des Rechts durch die Billigkeit, wenn die aussergewöhnlichen Umstände des Einzelfalls eine solche Rücksichtnahme gebieterisch als geboten erscheinen lassen. Ein Anspruch auf Begnadigung besteht nicht (Schultz Hans, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts, Bern 1973, Bd. I, S. 232).

Das Divisionsgericht führte in seinen Erwägungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges folgendes aus:

«In subjektiver Hinsicht wäre das Gericht geneigt gewesen, dem Angeklagten, trotz gewisser Bedenken, eine günstige Prognose zu stellen. Er zeigt Einsicht und ist gewillt, sich in die bürgerliche und militärische Ordnung einzugliedern. Künftigen Aufgeboten zu Militärdienstleistungen will der Angeklagte Folge leisten. Wegen der nicht gegebenen objektiven Voraussetzungen kann dem Angeklagten der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden.»

Wie der Gesuchsteller richtig ausführen lässt, hat sich die positive Beurteilung durch das Divisionsgericht in der Zwischenzeit bestätigt. S. hat seine persönlichen Verhältnisse stabilisiert und die militärischen Pflichten einwandfrei erfüllt. Im weiteren darf berücksichtigt werden, dass das Divisionsgericht den Vollzug der 2monatigen Gefängnisstrafe nur deshalb anordnen musste, weil S. im Winter 1981/82, also vor mehr als zehn Jahren, eine drei Monate nur wenig übersteigende Freiheitsstrafe verbüsst hat. Bei dieser Sachlage erscheint der unbedingte Strafvollzug als unbillige Härte; er könnte übrigens sogar die offensichtlich eingetretene Resozialisierung gefährden (vgl. Sigrist Dieter, Die Begnadigung im Militärstrafrecht, Zürich 1976, S. 80 f.). Das Begnadigungsgesuch ist daher gutzuheissen.

Zu Recht stellt S. kein Gesuch um vollständigen Straferlass, wiegen doch seine Verfehlungen insbesondere angesichts der Dauer der Dienstpflichtverletzungen keineswegs leicht. Auch muss sich die Festigkeit der inzwischen eingetretenen Stabilisierung noch erweisen. Es rechtfertigt sich aus diesen Überlegungen, die Probezeit für die gnadenweise aufzuschiebende Strafe auf drei Jahre festzusetzen.





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