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 Bund Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

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VPB 57.47

(Auszug aus einem Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 7. Juli 1991)


Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
 
Sachverhalt
Sachverhalt I
Sachverhalt A.
Sachverhalt B.
 
Erwägungen
Erwägung II
Erwägung 1.
Erwägung 2.
Erwägung 2.3.
Erwägung 3.
Erwägung 3.2.
Erwägung 3.3.
Erwägung 4.
Erwägung 4.1.
Erwägung 4.3.
Erwägung 4.4.
Erwägung 4.5.
Erwägung 5.
Erwägung 5.2.
Erwägung 5.3.
Erwägung 5.4.
 

Art. 4 Abs. 1 und 2 Konzession SRG von 1987. Grenzen, in denen Vertreter der Landeskirchen Gedanken aus christlicher Sicht in einer dafür reservierten Fernsehsendung äussern dürfen.

- Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, darauf zu achten, dass spezifisch christliches Gedankengut vertreten wird; es ist ihm auch nicht anzulasten, wenn der Sprecher keine direkt-religiösen Inhalte bringt.

- Ein Beitrag, in welchem ein katholischer Seelsorger mit sachgerechten und bezüglich Inhalt, Ton und Diktion zulässigen Äusserungen kritisierte, dass eine militärische Übung die Abwendung von Asylbewerbern an der Grenze zum Gegenstand hatte, verletzte die Konzession nicht.


Art. 4 al. 1 et 2 Concession SSR de 1987. Limites dans lesquelles les représentants des Eglises nationales peuvent exprimer des pensées d'inspiration chrétienne dans une émission télévisée consacrée à ce sujet.

- Le diffuseur n'est pas tenu de veiller à ce que le message diffusé soit spécifiquement chrétien; il ne peut pas non plus être tenu pour responsable si l'orateur n'exprime pas des idées directement religieuses.

- Une émission dans laquelle, sur un ton et avec une diction admissibles, un curé a avancé des affirmations fidèles aux faits et non destructrices pour critiquer le fait qu'un exercice militaire vise à repousser des demandeurs d'asile à la frontière n'a pas violé la concession.


Art. 4 cpv. 1 e 2 Concessione SSR del 1987. Limiti entro cui rappresentanti delle Chiese nazionali possono esprimere pensieri nell'ottica cristiana in una emissione televisiva all'uopo riservata.

- L'emittente non è obbligata a badare che sia diffuso un messaggio specificamente cristiano; non la si può nemmeno rimproverare se l'oratore non esprime argomenti direttamente religiosi.

- Un'emissione nella quale un padre spirituale cattolico, con affermazioni fedeli ai fatti e con argomento, tono e dizione ammissibili, critica che un esercizio militare abbia per oggetto l'allontanamento di richiedenti l'asilo al confine, non viola la concessione.




I

A. Das «Wort zum Sonntag» des Fernsehens der deutschen und rätoromanischen Schweiz (DRS) vom 23. März 1991 hielt der katholische Eheseelsorger Josef Venetz. Thema seiner Ausführungen war die militärische Übung LIMES, bei welcher 80 Angehörige der Schweizer Armee an der Grenze standen, um die Grenzwächter an der grünen Grenze zu unterstützen.

«LIMES» sei der Grenzwall der Römer gegen die Barbaren aus dem Osten gewesen, sagte Pfarrer Venetz. Er erinnerte sich an seine eigene Militärdienstzeit, bei welcher im Rahmen von Gefechtsübungen eine Kompanie den Feind zu spielen hatte. Er erachtete solche «Militärspielchen» psychologisch als fragwürdig. Wohl habe sich das Kind im Manne dabei richtig austoben können.

Nun seien aber Soldaten an der Grenze gestanden, zwar für dieses Mal noch ohne Munition im Sturmgewehr. Aber auf der andern Seite sei kein fiktiver militärischer Feind, sondern seien asylsuchende Flüchtlinge gestanden. Diese seien zum neuen Feindbild geworden und damit auch zur Existenzberechtigung der Armee. Doch die Asylsuchenden würden nicht spielen, sie würden mit dem Leben ringen. Legal, aber im Grunde verlogen und zynisch sei die Begründung der Schweiz, dass nur die Flüchtlinge zurückgewiesen würden, die ohne Einreisepapiere in die Schweiz kämen - die Schweiz könne doch nicht alle aufnehmen. Venetz brachte zum Ausdruck, die Einbeziehung von Flüchtlingen in eine Armeeübung sei entwürdigend. Das Flüchtlingsproblem könne nicht erst an der Grenze gelöst werden. Vielmehr müssten humanitäre Anstrengungen in den Herkunftsländern unternommen werden. Venetz fragte sich, ob wir Schweizer genug dazu beitragen würden, dass es den Menschen bei ihnen zuhause besser gehe. Die militärische Grenzabsperrung passe nicht zur humanitären Tradition der Schweiz. Wer die Grenze schliesse, schliesse sich selber ab und verschliesse sich vor dem Leben. Wer sich nicht öffnen könne, sei unfähig zu lieben. Die Öffnung sei mit dem Risiko verbunden, verletzt zu werden. Und dieses Risiko gehöre zum Leben. Eine Nation, die bereit sei, für humanitäre Anliegen Verletzungen zu riskieren, helfe dem Einzelnen, sich für die Liebe zu öffnen.

B. Gegen diesen Beitrag erhob X (hiernach Beschwerdeführer) zusammen mit 27 Mitunterzeichnern Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt, dass die sicherheitspolitische Diskussion gegenwärtig gebiete, den Deckmantel des religiösen oder satirisch/humoristischen Umfeldes fallenzulassen. Nur dank diesem Schutz kämen nämlich unbeschriebene Blätter zur medienwirksamen Meinungsäusserung. Josef Venetz habe das Sendegefäss «Wort zum Sonntag» missbraucht, «um an der Asyl und Sicherheitspolitik des Bundesrates unverhohlen Kritik zu üben». Venetz habe sich abschätzig über den Sinn von Gefechtsübungen geäussert und dem Zuschauer suggeriert, beim nächsten Mal werde auf die «Feinde», das heisst die Asylsuchenden geschossen. Von den konkreten Ausbildungszielen der Übung LIMES habe er aber nichts erwähnt. Indem er die Asylsuchenden als Existenzberechtigung für unsere Armee bezeichnete, habe er in unhaltbarer Art und Weise dem «tatsächlichen Bedrohungsbild und dem Auftrag unserer Armee keine Rechnung getragen». Entscheidend für die Beschwerde sei auch die Tatsache, dass J. Venetz keine biblischen Zitate zur Stützung seiner Kritik vorbrachte. Damit sei der Zuschauer nicht in der Lage gewesen, sich zustimmend oder ablehnend ein eigenes Urteil über die tragenden Glaubensinhalte zu bilden. Die Sendeverantwortlichen hätten ihre Aufsichtspflichten nicht wahrgenommen. Unter anderem hätte die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) auch die cura in eligendo verletzt, zumal sie einen abschätzig argumentierenden und nicht neutralen Redner eingeladen habe. Die SRG hätte sich von den Aussagen distanzieren müssen.

II

1. (Formelles)

2. (Erkennbarkeit der Ansichten, vgl. VPB 57.12 E. 2.2)

2.3. Was man unter «christlicher Sicht» zu subsumieren hat, ist nicht allzu eng zu umschreiben. Es trifft zweifellos zu, dass ein christlicher Gedanke sich nicht an Bibelzitaten messen lässt. Doch erwartet der Zuschauer aufgrund der Ankündigung einen spezifischen Bezug zur christlichen Heilsbotschaft. Ein Beitrag, der ausschliesslich allgemeines humanistisch-humanitäres Gedankengut zum Inhalt oder den Charakter eines reinen politischen Kommentars hat, kann den Zuschauer in seinen Erwartungen, die er aufgrund des traditionsreichen Konzepts des Sendegefässes am Vorabend des Sonntags hegt, verunsichern. Der Zuschauer erwartet einen Kommentar mit einem inhaltlich spezifischen Bezug zur christlichen Heilsbotschaft. Spricht ein Theologe zu einem politischen Thema ohne konkrete und explizite Verknüpfung zur christlichen Lehre, kann der Zuschauer enttäuscht werden. Zu prüfen ist, ob für diese allenfalls den Zuschauer irritierenden Wirkungen der Veranstalter verantwortlich gemacht werden kann.

3. (Gestaltungsfreiheit in der Sendung «Wort zum Sonntag», cura in eligendo, vgl. VPB 57.12 E. 3. und 3.1)

3.2. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Landeskirchen und dem Radio und Fernsehen DRS von 1979 werden die Sprecher für das «Wort zum Sonntag» in einem gemeinsamen Verfahren nominiert. Die Landeskirchen zeigen sich mit den Sprechern einverstanden; diese können ihre persönliche christliche Botschaft im betreffenden Sendegefäss verbreiten. Da allerdings in dieser Vereinbarung betont wird, dass die Kirchen kein «Recht auf Antenne» haben und Auftragnehmer immer der Sprecher beziehungsweise Autor sei, entscheidet im Fall eines Dissenses zwischen Kirchen und Fernsehen über die Auswahl der Sprecher letztlich die SRG (vgl. nicht veröffentlichten Entscheid der UBI vom 11. Juni 1985, «Wort zum Sonntag: Fest von Bruder Klaus - Bedeutung der Schweizer Armee im zweiten Weltkrieg»). In jedem Fall steht aber ausser Diskussion, dass diese Theologen oder Pfarrer nicht im offiziellen Namen der Landeskirchen sprechen, sondern ihre persönliche Meinung vorbringen (vgl. vorerwähnten Entscheid «Wort zum Sonntag: Fest von Bruder Klaus»).

Die dreiteilige Vereinbarung (1979, revidiert 1985) beinhaltet: 1. Programmauftrag für Sendungen im religiösen Bereich, 2. Gesellschaftlich relevante Gruppen, 3. Programmdefinition für Sendungen im religiösen Bereich. In Dokument 1 wird umschrieben: «Die Programme mit religiösem Inhalt sollen also in informativen, meinungsbildenden, kulturvermittelnden und unterhaltenden Sendungen auf medienspezifische Art religiöse Erfahrungen und Werte vermitteln. Religiöse Fragen können demnach sowohl tagesaktuell wie mittelfristig den ausgesprochenen oder unausgesprochenen Hintergrund des Programms wie auch den ausdrücklichen Gegenstand der eigentlichen religiösen Struktursendung bilden.»

Der Bezug zum religiösen Hintergrund muss nach dieser Vereinbarung nicht ausgesprochen werden. Es ist schon aus diesem Grund nicht dem Veranstalter anzulasten, wenn ein «Wort zum Sonntag»-Sprecher keine direkt-religiösen Inhalte vorbringt. Die Landeskirchen haben jedenfalls die Möglichkeit einer allgemeinen und nicht spezifisch christlichen Kommentierung der im Regelfall von ihnen mitbestimmten «Wort zum Sonntag»-Sprechern in Kauf genommen.

3.3. Wird die im Vergleich zu gewissen ausländischen Sendeanstalten kurze Sendezeit im Programm des Veranstalters für allgemein religiöse beziehungsweise spezifisch christliche Themen nicht genutzt, weil der Theologe oder Vertreter der betreffenden Landeskirche dies unterlässt, kann dies unter Umständen ein internes Problem der Kirchen im Verhältnis zu ihren Vertretern und Theologen darstellen; dies betrifft aber jedenfalls den Veranstalter nicht. Der Veranstalter kann nicht verpflichtet werden, darauf zu achten, dass spezifisch christliches Gedankengut vertreten wird. Wenn er Sendegefässe zur Verfügung stellt, um den Leistungsauftrag nach Art. 4 Abs. 1 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III 813 f.) erfüllen zu können, kommt er damit seiner grundsätzlichen Pflicht nach.

Zu Recht weist auch Ziff. 2 der «Ergänzungen zur Konzeption» vom 22. August 1985 darauf hin: «Das christliche Selbstverständnis des Sprechers beziehungsweise der Sprecherin des <Wort zum Sonntag> und die persönliche Auslegung der christlichen Verantwortung für die heutige Zeit können nicht Gegenstand redaktioneller Bewertung sein.» Widersprüchlich ist allerdings, wenn die SRG in ihrer Stellungnahme zur vorliegenden Beanstandung eine solche Bewertung vornimmt und beteuert, der Redner hätte sich «fast auf jede Seite der Bibel» berufen können.

4. Der Veranstalter hat sich darauf zu beschränken, die Wahrung der Konzessionsbestimmungen zu überprüfen, namentlich ob Inhalt, Ton und Diktion der Sendung der Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG entsprechen oder ihr zumindest nicht geradezu entgegenwirken beziehungsweise ob die Bestimmung, wonach Ansichten und Tatsachen klar ersichtlich sind und den anerkannten Regeln der journalistischen Berufsausübung entsprechen, eingehalten wird.

4.1. und 4.2.

4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Sendung habe Art. 4 Abs. 1 2. Satz Konzession SRG verletzt. Der Redner habe unter dem Deckmantel «christlich» unverhohlen Kritik an der Asyl und Sicherheitspolitik geübt und sich abschätzig über den Sinn militärischer Gefechtsübungen geäussert. Er habe insbesondere bei der Aussage, die Asylbewerber seien die Existenzberechtigung für unsere Armee, Fakten bewusst negiert und damit einseitig ein Thema pauschaliert und für seine Argumentation missbraucht.

4.4. Bei der Beurteilung der Sachgrundlagen einer Sendung, die erkennbar einen kommentierenden und persönlichen Charakter hat, darf nicht ein zu hoher Massstab angelegt werden. Weder bezüglich des Anspruchs der Sendung noch in den Erwartungen der Zuschauer handelt es sich um eine Informationssendung (vgl. vorerwähnten Entscheid «Wort zum Sonntag: Fest von Bruder Klaus»; nicht veröffentlichten Entscheid der UBI vom 8. Oktober 1985, «Wort zum Sonntag: Dienstverweigererprozess»).

Nach der internen «Konzeption der Sendung <Wort zum Sonntag>» bedingt eine Stellungnahme aus religiöser Sicht «eine gute Recherche und Kenntnis der Sache» (Ziff. 4); untersagt sind einseitige Stellungnahmen zu einem Abstimmungsgegenstand im Zeitraum eines Monats vor der Abstimmung. In einem Nachtrag vom 2. Februar 1983 hat die Redaktion als interne Leitlinie den Beschluss gefasst: «Solange in der deutschen Schweiz eine Unterschriftensammlung für eine Petition, eine Initiative oder ein Referendum läuft, darf diese im `Wort zum Sonntag> nicht genannt werden. Zur Thematik darf trotzdem Stellung genommen werden.»

Die beanstandete Sendung hat kein Thema einer bevorstehenden Abstimmung oder Unterschriftensammlung zum Inhalt gehabt. Es müssen dementsprechend bei ihr auch keine besonders sensiblen Massstäbe angelegt werden, wie sie die UBI für entsprechende Sendungen anwendet (vgl. VPB 55.38).

4.5. Dem Beschwerdeführer ist allerdings beizupflichten, dass die Sachgrundlagen korrekt sein müssen. Im vorliegenden Fall können aber die wenigen, der Meinungsäusserung von Pfarrer Venetz zugrundeliegenden Fakten nicht beanstandet werden. Die militärische Übung LIMES zur Grenzüberwachung hat stattgefunden. Nicht die Bekämpfung einer militärisch-feindlichen Gegenmacht war das Übungsziel, sondern die zu erwartenden Ströme von Immigranten ohne Einreisebewilligung. Gewisse Aussagen trugen ohne Zweifel polemische Züge («Diesmal hatten sie keine Munition in den Sturmgewehren. Später soll das nachgeholt werden.» oder «Auf der anderen Seite stehen asylsuchende Flüchtlinge. Sie sind zum neuen Feindbild und zur Existenzberechtigung für die Armee geworden.»); doch können sie nicht als offensichtlich unsachgemäss bezeichnet werden. Wenn auch die sicherheitspolitischen Grundsätze der Landesregierung andere Einsatzgebiete der Armee prioritär erwähnen, ist doch nicht zu beanstanden, dass mit der von Pfarrer Venetz kritisierten Übung eine Ausdehnung des Armeeauftrages Richtung Sicherung der schweizerischen Grenzen vor den zu erwartenden Flüchtlingsströmen abgeleitet werden kann. Ein Übungseinsatz mit Waffen ohne Munition schliesst zumindest einen späteren Ernsteinsatz mit geladenen Waffen nicht generell aus. Inhaltlich waren die Aussagen von Pfarrer Venetz eine kritische Kommentierung des - vorerst übungshalber - geschulten Vorgehens gegen den sich auf die Schweizer Grenzen zubewegenden Flüchtlingsstrom.

5.

5.2. Wenn auch in den Äusserungen von Pfarrer Venetz generell eine pointiert kritische Haltung gegenüber dem Einsatz der Armee an der Grenze enthalten war, so bleibt doch festzuhalten, dass die Aussagen von Pfarrer Venetz weder die Armee noch die Legitimität von staatlichen Behörden, unter anderem des Bundesrates, grundsätzlich in Frage gestellt haben. Viel eher ist seine Meinungsäusserung auch als Anfrage zu verstehen, ob Politiker und zuständige Behörden in der konkreten Problematik um das Flüchtlingselend eine menschlich und humanitär vertretbare Politik betreiben.

Die beanstandete Sendung hat damit offensichtlich auch der Pflicht des Veranstalters, einen Beitrag zur staatsbürgerlichen Bildung des Bürgers zu leisten, nicht geradezu entgegengewirkt.

5.3. Die betont kritische Auseinandersetzung mit einem aktuell bedeutsamen Aspekt der Schweizer Politik und speziell mit einer konkreten Massnahme - Übung LIMES, Armee an der Grenze - muss auch in einer «Wort zum Sonntag»-Sendung grundsätzlich zulässig sein. Dies bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht. Vielmehr beanstandet er neben dem unsachgemässen Fundament auch die Art und Weise des Vortrages von Pfarrer Venetz.

Die Äusserungen von Pfarrer Venetz verletzten aber weder in der Diktion noch im Ton die konzessionsrechtlichen Bestimmungen. Die Wortwahl war nicht geeignet, Emotionen in unzulässiger Weise zu schüren …

5.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der beanstandete Beitrag die Programmbestimmungen nicht verletzt hat und deshalb konzessionsrechtlich kein Anlass zu einer korrigierenden oder distanzierenden Intervention seitens des Veranstalters bestand.





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