Dies ist ein Dokument der alten Website. Zur neuen Website.

 Bund Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

bund/vpb/58-5.html 

VPB 58.5

(Entscheid des Schweizerischen Bundesrates vom 24. August 1992)


Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
 
   Erwägungen
Erwägung 1.
Erwägung 2.
Erwägung 3.
 

Verwaltungsverfahren.

Art. 22 Abs. 2 VwVG. Fristerstreckung.

Die Verweigerung der Fristerstreckung ist in casu zulässig, weil keine zureichenden Gründe vorgebracht wurden und das Fristerstreckungsgesuch bereits eine materielle Stellungnahme zum Streitgegenstand enthielt.

Art. 2 Abs. 3 V über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren. Kostenfestsetzung im Falle mutwilliger Prozessführung.

Als mutwillig qualifiziert werden darf die Beschwerde gegen den Entscheid betreffend die Wegweisung eines Beschwerdeführers, welcher im Rahmen illegaler Einreisen und im Asylverfahren unter verschiedenen Identitäten aufgetreten war.


Procédure administrative.

Art. 22 al. 2 PA. Prolongation de délai.

Le refus d'une prolongation est admissible dans un cas où la demande de prolongation de délai n'avançait aucun motif suffisant et contenait déjà une prise de position sur le fond du litige.

Art. 2 al. 3 O sur les frais et indemnités en procédure administrative. Fixation des frais en cas de procès téméraire.

Peut être qualifié de téméraire le recours contre une décision de renvoi d'un requérant qui s'était présenté sous différentes identités au cours d'entrées illégales et de la procédure d'asile.


Procedura amministrativa.

Art. 22 cpv. 2 PA. Proroga del termine.

Il rifiuto di proroga del termine è ammissibile nel caso in cui nessun motivo sufficiente è stato addotto e la domanda di proroga del termine contiene già una presa di posizione materiale sull'oggetto litigioso.

Art. 2 cpv. 3 Ordinanza sulle tasse e spese nella procedura amministrativa. Determinazione delle tasse in caso di condotta processuale temeraria.

Può essere qualificato di temerario il ricorso contro la decisione di allontanamento di un ricorrente presentatosi sotto diverse identità in occasione di entrate illegali e nella procedura d'asilo.




1. In einer Aufsichtsbeschwerde vom 18. Mai 1992 gegen einen Beschwerdeentscheid des EJPD beantragte eine Beratungsstelle für Asylsuchende, es seien die dem Beschwerdeführer in diesem Entscheid gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 der V vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1 300.- auf das rechtskonforme und übliche Mass von Fr. 350.- zu reduzieren.

Gemäss ständiger Praxis schreitet der Bundesrat aufsichtsrechtlich ein, wenn eine wiederholte oder wiederholbare Verletzung klaren materiellen oder Verfahrensrechts vorliegt, die ein Rechtsstaat auf die Dauer nicht tolerieren und ein Beschwerdeführer mit keinem ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel rügen kann (VPB 51.38).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

2. Mit Schreiben vom 21. Februar 1992 kündigte das EJPD an, die Beschwerde vom 20. November 1991 sei als mutwillig zu qualifizieren, weshalb die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfahrenskosten auf Fr. 1 300.- erhöht würden, falls die Beschwerde nicht bis zum 26. Februar 1992 zurückgezogen werde.

Vorliegend wird geltend gemacht, diese Frist sei zu kurz bemessen und die beantragte Fristerstreckung willkürlich nicht bewilligt worden. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt.

Gemäss Art. 22 Abs. 2 VwVG kann eine behördlich angesetzte Frist aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum ersucht. Bei dieser Norm handelt es sich um eine blosse Ermächtigung.

Die Fristerstreckung kann insbesondere verweigert werden, wenn keine zureichenden Gründe für eine Fristerstreckung vorgebracht werden oder wenn überwiegende Interessen gegen eine Fristerstreckung sprechen (vgl. diesbezüglich auch VPB 53.19).

Die auf den 26. Februar 1992 angesetzte Frist war zugegebenermassen kurz bemessen.

Eine Stellungnahme war jedoch möglich, wie folgender Umstand belegt:

Die Beratungsstelle als Vertreterin des Beschwerdeführers hat bereits in ihrem (auf den 26. Februar datierten und damit rechtzeitig eingereichten) Fristerstreckungsgesuch materiell Stellung genommen, indem festgehalten wurde, von einer ungeklärten Identität könne keine Rede mehr sein. Die Beschwerde gegen die Wegweisung sei nicht als mutwillig zu bezeichnen.

Damit wurde die Beschwerde implizit aufrechterhalten.

Die Beratungsstelle machte in ihrem Fristerstreckungsgesuch zudem keine zureichenden Gründe für eine Fristerstreckung geltend, welche das öffentliche Interesse an einem raschen Gang des Verfahrens überwogen hätten; insbesondere standen auch keine komplexen Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur in Frage, welche eine Fristerstreckung gerechtfertigt hätten.

Aus diesen Gründen ist der Entscheid des EJPD vom 3. März 1992, das Fristerstreckungsgesuch abzulehnen, weder willkürlich noch liegt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3.

Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz - im Rahmen illegaler Einreisen und im Rahmen des Asylverfahrens - unter verschiedenen Identitäten aufgetreten.

Er kam jeweils aus Deutschland, so dass geschlossen werden muss, er habe ohne Notlage und unter Täuschung der schweizerischen Behörden einen Aufenthalt in der Schweiz erzwingen wollen.

Zudem schilderte er Umstände, die sich im wesentlichen schon deshalb nicht ereignet haben können, weil er sich im entsprechenden Zeitraum bereits in Europa aufhielt.

Insgesamt hat der Beschwerdeführer seine Glaubwürdigkeit nachhaltig in Frage gestellt (vgl. auch Art. 12a, Art. 12b Abs. 1 Bst. a und Art. 16 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 [AsylG], SR 142.31).

In Anbetracht vorstehender Umstände kann nicht behauptet werden, das EJPD habe die Beschwerde unter Verletzung klaren Verfahrensrechts als mutwillig qualifiziert (vgl. BGE 112 V 334 f.) oder die Verfahrenskosten umfangmässig willkürlich festgelegt.

Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) hat zudem die Frage der Wegweisung unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK, welcher absoluten Charakter hat, geprüft (vgl. Kahn Walter, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 247). Diesbezüglich liegt also ebenfalls kein Mangel vor.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Bundesrat keine Veranlassung hat, aufsichtsrechtlich einzuschreiten.





Dokumente des Bundesrates

 

 

 

Beginn des Dokuments