VPB 58.56
(Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 23. April 1993)
Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
Sachverhalt
Erwägungen
Erwägung 3.a.
Erwägung b.
Erwägung c.
Erwägung d.
Auszug aus der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission. Fehlende Anhörung zu den Asylgründen.
Art. 15 AsylG. Fehlende Anhörung zu den Asylgründen.
1. Ohne ausdrückliche gesetzliche Ausnahme kann ein Asylgesuch nicht abgelehnt werden, wenn keine Befragung zu den Asylgründen nach Art. 15 AsylG stattgefunden hat (E. 3.a und b).
2. Ein Verfahrensmangel, der in der Beschwerde nicht gerügt wurde, kann von Amtes wegen als Kassationsgrund berücksichtigt werden, wenn der Mangel schwerwiegend ist und eine vernünftige Prozesserledigung in der Rechtsmittelinstanz verunmöglicht (E. 3.c).
Extrait de la jurisprudence de la Commission suisse de recours en matière d'asile. Défaut d'audition sur les motifs d'asile.
Art. 15 LA. Défaut d'audition sur les motifs d'asile.
1. Sauf exception expressément prévue par la loi, une demande d'asile ne peut être rejetée en l'absence d'une audition conforme à l'art. 15 LA (consid. 3.a et b).
2. Un vice de procédure qui n'a pas été invoqué dans le recours peut néanmoins être retenu d'office comme motif de cassation, à condition d'être grave et d'empêcher l'autorité de recours de statuer en connaissance de cause (consid. 3.c).
Estratto della giurisprudenza della Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo. Mancata audizione sui motivi d'asilo.
Art. 15 LA. Mancata audizione sui motivi d'asilo.
1. Salvo eccezioni esplicitamente previste dalla legge, una domanda d'asilo non può essere respinta in mancanza di un'audizione sui motivi d'asilo giusta l'art. 15 LA (consid. 3.a e b).
2. Un vizio di procedura non invocato nel ricorso può nondimeno essere ritenuto d'ufficio come motivo di cassazione, a condizione che il vizio sia grave ed ostativo alla pronunzia di un giudizio assennato in sede ricorsuale (consid. 3.c).
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer stellte im April 1992 ein Asylgesuch. Bei der Befragung in der Empfangsstelle machte er im wesentlichen geltend, er sei Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya und habe deswegen Übergriffe durch Sunniten erleiden müssen. Im Dezember 1991 sei er einen Monat im Gefängnis gewesen und sei dort gefoltert worden. Nach der Tötung eines Sunniten in seinem Dorf sei der Beschwerdeführer beschuldigt worden, worauf ihn die Polizei des Mordes angeklagt und einen Haftbefehl ausgestellt habe.
Eine Anhörung zu den Asylgründen durch die kantonale Fremdenpolizei fand nicht statt. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) liess durch führende Kreise der Ahmadiyya-Bewegung (Lahori-Gruppe) überprüfen, ob der Beschwerdeführer Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft sei. Die angefragten Kreise bestritten die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ahmadiyya-Gemeinschaft. Das BFF gewährte dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zu diesem Abklärungsergebnis schriftlich Stellung zu nehmen.
Mit Verfügung vom 20. August 1992 lehnte das BFF das Asylgesuch mangels Glaubwürdigkeit der Vorbringen ab.
Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) heisst die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde gut, hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zur Anhörung des Beschwerdeführers und neuer Verfügung an die Vorinstanz zurück.
Aus den Erwägungen
3.a. Das erstinstanzliche Asylverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass zuerst eine kurze Erhebung in der Empfangsstelle (Art. 14 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 [AsylG], SR 142.31) und später eine ausführlichere Anhörung zu den Asylgründen (Art. 15 AsylG) stattfindet. Der Beschwerdeführer wurde am 30. April 1992 in der Empfangsstelle Genf befragt. Eine weitere Anhörung fand nicht statt. Diese Tatsache wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt, es bleibt aber zu prüfen, ob das Verfahren gesetzeskonform durchgeführt wurde. Das BFF stellt sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, es habe sich bei der Befragung in der Empfangsstelle um eine Direktanhörung im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AsylG gehandelt.
Laut Art. 14 Abs. 2 AsylG erhebt die Empfangsstelle die Personalien des Gesuchstellers. Dieser kann ausserdem summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen befragt werden, warum er sein Land verlassen hat. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist das BFF berechtigt, alle Informationen zu erheben, die für einen Entscheid über den Aufenthalt des Gesuchstellers in der Schweiz während des Asylverfahrens wesentlich sind. Es geht dabei nicht um eine Erstbefragung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 15 AsylG, sondern um Abklärungen, die für den weiteren Verfahrensablauf relevant sind (vgl. Kälin Walter, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 253).
Nach Art. 15 Abs. 3 AsylG kann das BFF einen Gesuchsteller direkt anhören. Diese einlässliche Anhörung kann unmittelbar im Anschluss an die summarische Befragung zur Ausreisemotivation des Gesuchstellers in der Empfangsstelle durchgeführt werden, wobei die Verfahrensvorschriften von Art. 15 Abs. 1 und 2 AsylG sinngemäss gelten (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren [AVB], BBl 1990 II 632 und Art. 15 Abs. 3 Satz 3 AsylG). Die Anhörung des Gesuchstellers hat den Zweck, dem Asylbewerber das rechtliche Gehör zu gewähren, indem ihm die Gelegenheit gegeben wird, sein Gesuch zu begründen (vgl. Kälin, a.a.O., S. 255 f.).
b. Die in der Empfangsstelle durchgeführte Befragung stellt entgegen der Auffassung der Vorinstanz aus folgenden Gründen keine Anhörung nach Art. 15 Abs. 3 AsylG dar:
Die Befragung war keine «einlässliche Anhörung» (vgl. Botschaft a.a.O., S. 632 f.), an welcher alle wesentlichen Fragen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft gestellt worden wären und der Gesuchsteller Gelegenheit gehabt hätte, diese glaubhaft zu machen und allfällige Beweismittel abschliessend zu bezeichnen. Vielmehr dauerte die gesamte Befragung gemäss Empfangsstellenprotokoll nur 30 Minuten, wovon nur der kleinste Teil für die Beantwortung der Frage 20 (Ausreisegründe) aufgewendet worden sein dürfte. Die Abklärung der Gründe, weshalb ein Gesuchsteller sein Land verlassen hat, ist im übrigen gemäss Gesetzessystematik nicht identisch mit der Anhörung zu den Asylgründen (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 AsylG). Fragen nach allfällig bestehenden Wegweisungshindernissen wurden nicht gestellt.
Die von der Vorinstanz als Anhörung bezeichnete Befragung fand nicht im Anschluss an die Empfangsstellenbefragung statt, wie dies vorgesehen wäre (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 632), sondern ist nach Meinungsäusserung der Vorinstanz mit letzterer identisch. Eine derartige Vermischung zweier verschiedenen Zwecken dienender Prozesshandlungen ist nicht zulässig.
Es wurde kein Hilfswerkvertreter beigezogen, obwohl die Anwesenheit eines solchen verfahrensimmanent ist. Ihm hätte es oblegen, «im wichtigsten Verfahrensabschnitt, der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen, das Vertrauen des Asylbewerbers in die Behörde zu stärken» (Botschaft, a.a.O., S. 637 unter Verweis auf die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 1986 I 24). Dass auch die befragende BFF-Beamtin an der Empfangsstelle keine Anhörung nach Art. 15 AsylG durchführen wollte, zeigt sich überdies daran, dass sie weder das entsprechende Befragungsschema verwendet hat noch in der bei Anhörungen nach Art. 15 üblichen Frage/Antwort-Form protokolliert hat.
Insgesamt bestehen keine Zweifel daran, dass vorliegend nur eine summarische Abklärung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 und 3 AsylG stattgefunden hat.
c. Obwohl der Beschwerdeführer die fehlende Anhörung zu den Asylgründen in der Beschwerde nicht gerügt hat, muss untersucht werden, ob die angefochtene Verfügung von Amtes wegen aufzuheben oder zu kassieren sei.
Die Verfahrensvorschriften von Art. 15 und 15a AsylG stellen eine Konkretisierung und Ausweitung des in Art. 4 BV sowie in Art. 29 ff. VwVG verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör des Gesuchstellers im Asylverfahren dar (vgl. Botschaft zum Asylgesetz, BBl 1977 III 124). Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt aufgrund dessen formeller Natur ungeachtet der Erfolgschancen der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 115 Ia 10).
Eine blosse Befragung nach Art. 14 Abs. 2 und 3 AsylG kann nicht einzige Basis eines Asylentscheides sein, da nicht davon ausgegangen werden kann, «dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurzbefragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen» (vgl. VPB 57.30, S. 300 mit weiteren Verweisen).
Die Tatsache, dass der Gesuchsteller von der Vorinstanz zu seinen Asylgründen nicht ausführlich angehört wurde, stellt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar und ist damit ein schwerwiegender prozessualer Mangel. Aus diesem Grunde und da «die vorausgegangenen Prozessrechtsverletzungen eine vernünftige Erledigung der Streitsache in der Rechtsmittelinstanz praktisch verunmöglichen» (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 74), ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Befragung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 15 AsylG und zum Erlass einer neuen Verfügung an das BFF zurückzuweisen.
d. Diese Verletzung wesentlicher bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften vermag das Schreiben der Vorinstanz vom 23. Juli 1992, in dem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, zum negativen Ergebnis der Abklärung betreffend seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya (Gruppe Lahori) Stellung zu nehmen, nicht zu heilen. Der Brief hatte nämlich nur einen Teil der kurzen Äusserung des Gesuchstellers in der Empfangsstelle zum Gegenstand, insbesondere wurde seiner Ausführung, er sei im Gefängnis gefoltert worden, nicht weiter Beachtung geschenkt. Dieser prozessuale Mangel kann auch nicht durch das überprüfende Gericht geheilt werden, weil jeder Gesuchsteller die Möglichkeit haben muss, die Verfügung des BFF durch die Rechtsmittelinstanz beurteilen zu lassen. Dieser rechtliche Anspruch würde ihm vorenthalten, wenn das hiesige Gericht die Anhörung durchführen und aufgrund dieser endgültig entscheiden würde.
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