VPB 58.67
(Bundesamt für Justiz, 24. August 1993)
Opferhilfe. Schweigepflicht.
Art. 4 OHG. Alle Wahrnehmungen von Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, unterstehen der Schweigepflicht. Wer der Schweigepflicht untersteht, muss anhand der kantonalen Organisationsstruktur ermittelt werden. Für das Entschädigungs- und Genugtuungsverfahren kennt das OHG keine spezielle Geheimhaltungspflicht.
Aide aux victimes d'infractions. Obligation de garder le secret.
Art. 4 LAVI. Toutes les constatations faites par les personnes qui travaillent pour un centre de consultation tombent sous l'obligation du secret. Le cercle des personnes tenues au secret est déterminé par la structure d'organisation cantonale. En ce qui concerne la procédure d'indemnisation et de réparation du tort moral, la LAVI n'institue pas d'obligation spéciale de maintenir le secret.
Aiuto alle vittime di reati. Obbligo del segreto.
Art. 4 LAV. Tutte le constatazioni fatte da persone che lavorano per un consultorio sottostanno all'obbligo del segreto. In base alla struttura organizzativa cantonale viene determinato chi sottostà all'obbligo del segreto. Per le procedure di indennizzo e riparazione morale la LAV non istituisce alcun obbligo speciale di mantenere il segreto.
A. Zur Entstehungsgeschichte der Schweigepflicht
1. Vorentwurf
Eine Schweigepflicht für Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, sah bereits der Vorentwurf (VE) zu einem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten gegen Leib und Leben vom 12. August 1986 vor. Art. 7 VE, der sich im zweiten Abschnitt zum Thema Beratungsstellen befindet, lautete:
«Art. 7 Schweigepflicht
1Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, unterstehen dem Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB).
2Sie sind gegenüber Behörden weder auskunfts- noch zeugnispflichtig.»
Die Studienkommission wies in ihrem Schlussbericht vom 23. Dezember 1986 darauf hin, das Amtsgeheimnis diene dem Schutz der Persönlichkeit des Opfers. Dieser Geheimnisschutz entspreche jenem, der in der Fürsorge und in der Sozialversicherung seit langem gelte. Dem Amtsgeheimnis unterstünden nicht nur der Leiter und die Mitarbeiter der Zentralstelle, sondern auch das Sekretariat, die im Auftragsverhältnis beigezogenen Fachkräfte und die (eventuell freiwilligen) Helfer, insbesondere die Betreuer der Aussenstellen.
2. Vernehmlassungsverfahren
In der Vernehmlassung wurde auf zahlreiche Probleme hingewiesen (vgl. Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse zum Vorentwurf für ein Opferhilfegesetz und zur Konvention des Europarates über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, Juni 1988, S. 29 ff.). Soll es - vorausgesetzt sie wurden von ihrer Geheimhaltungspflicht entbunden - den Mitarbeitern der Betreuungsstellen überlassen sein, zu entscheiden, ob sie gegenüber den Behörden Auskunft oder Zeugnis ablegen wollen? Soll die Ansicht des Opfers beim Entscheid über die Aufhebung der Geheimnispflicht eine Rolle spielen? Soll man sich auf das Amtsgeheimnis oder das Berufsgeheimis beziehen?
3. Bundesrätlicher Entwurf und parlamentarische Beratung
Der Bundesrat schlug daraufhin vor, einen neuen spezialgesetzlichen Straftatbestand zu schaffen (Botschaft vom 25. April 1990 zu einem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten und zu einem Bundesbeschluss über das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, BBl 1990 II 961 ff., 980, 1010). Art. 4 des bundesrätlichen Entwurfs lautete wie folgt:
«Art. 4 Schweigepflicht
1Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen.
2Die Schweigepflicht entfällt, wenn die betroffene Person damit einverstanden ist.
3Wer die Schweigepflicht verletzt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.»
In der Botschaft führte der Bundesrat aus, Ziel des Artikels sei es, die Persönlichkeit des Opfers zu schützen. Die hier vorgeschriebene absolute Diskretion sei für ein erfolgreiches Wirken der Beratungsstellen unentbehrlich. Der Schweigepflicht unterstehen sämtliche Mitarbeiter der Beratungsstellen. Die Schweigepflicht könne namentlich den Strafverfolgungsbehörden entgegengehalten werden. Sie könne nur mit Zustimmung der betroffenen Person aufgehoben werden.
Auf Antrag der Kommission fügte der Nationalrat folgende Ergänzung ein:«Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung der Mitarbeit für die Beratungsstelle.» Der Ständerat stimmte diesem Beschluss zu. Im übrigen stimmten die Räte dem Entwurf des Bundesrates diskussionslos zu (Amtl. Bull. 1991/1 N 17, Amtl. Bull. 1991 S 587 f.).
B. Auslegung von Art. 4 OHG
1. Inhalt der Schweigepflicht nach Art. 4 OHG
Ziel von Art. 4 des BG vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz [OHG], SR 312.5, AS 1992 2465) ist es, die Persönlichkeit der Opfer zu schützen. Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 2 OHG). Art. 4 Abs. 1 verpflichtet Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, über «ihre Wahrnehmungen» gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Dabei muss es sich - anders als im Strafrecht (Art. 320 und 321) - nicht um ein Geheimnis handeln. Das Opferhilfegesetz unterscheidet nicht zwischen Anvertrautem und Wahrgenommenen, zwischen Tatsachen und Meinungen und auch nicht danach, ob die Wahrnehmung bei der Ausübung der Tätigkeit oder ausserhalb erfolgte. Insbesondere unterscheidet es nicht zwischen Informationen über das Opfer und Informationen über die Tat oder den Täter. Alle Wahrnehmungen unterstehen der Schweigepflicht. Ohne solche absolute Diskretion werden die Opfer den Mitarbeitern der Beratungsstellen kein Vertrauen entgegenbringen und ohne dieses Vertrauen kann keine wirksame Hilfe geleistet werden, betonte der Bundesrat in der Botschaft (a.a.O., S. 980).
2. Adressaten der Schweigepflicht
Stillschweigen bewahren müssen «alle Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten». Die Formulierung deckt sich mit jener des Vorentwurfes. Der Schweigepflicht unterstehen somit sicher die im Schlussbericht genannten Personen: das leitende Personal und die Mitarbeiter der Zentralstelle, das Sekretariatspersonal, die im Auftragsverhältnis beigezogenen Fachkräfte, freiwillige Helferinnen und Helfer und das Personal der Aussenstellen. Wenn die Aufgaben der Beratungsstelle nach Art. 3 OHG vom kantonalen Recht verschiedenen Einrichtungen zugewiesen werden, gilt die Schweigepflicht für die Angestellten aller Zweigstellen.
Nach Abs. 2 gilt die Schweigepflicht auch nach Beendigung «der Mitarbeit für die Beratungsstelle». Dieser vom Parlament eingebrachte Passus will die weite Formulierung nach Abs. 1 nicht einschränken; es ging nur darum, Klarheit in bezug auf die Dauer der Schweigepflicht zu schaffen.
Der genaue Adressatenkreis muss jeweils anhand der konkreten Organisationsstruktur ermittelt werden. Entscheidend ist, ob eine Person eine der in Art. 3 genannten Aufgaben erfüllt oder an deren Erfüllung so beteiligt ist, dass eine Preisgabe allfälliger Wahrnehmungen zu einer Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Opfer und den Beratungseinrichtungen führen könnte.
3. Aufhebung der Schweigepflicht
Die Schweigepflicht entfällt nur dann, wenn die betroffene Person damit einverstanden ist (Art. 4 Abs. 3). Andere Gründe, die - allenfalls nach einem Ermächtigungsverfahren - zur Aufhebung der Geheimhaltungspflicht führen, kennt das Opferhilfegesetz nicht. Dabei handelt es sich um ein qualifiziertes Schweigen. Der Gesetzgeber wollte eine neue strafrechtlich geschützte Geheimhaltungspflicht statuieren, die weiter geht als das Amts- oder Berufsgeheimnis.
C. Geheimhaltungspflicht im Entschädigungs- und Genugtuungsverfahren?
Nach Art. 16 OHG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und kostenloses Verfahren vor. Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Das Opfer muss die Gesuche um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen; andernfalls verwirkt es seine Ansprüche. Art. 17 OHG verlangt eine einzige, von der Verwaltung unabhängige Beschwerdeinstanz mit freier Überprüfungsbefugnis. Weitere Vorgaben zum Verfahren macht das Opferhilfegesetz nicht. Insbesondere sieht es keine Art. 4 entsprechende Schweigepflicht vor. Art. 4 OHG gilt - wie sich aus der systematischen Stellung der Bestimmung ergibt - nur für die Beratung.
Der Vorentwurf enthielt eine weitere Bestimmung zum Verfahren: Art. 21 Abs. 3 zweiter Satz sah vor, die Behörde höre die zuständige Beratungsstelle an. In der Vernehmlassung wurde darauf hingeweisen, dass diese Bestimmung in einem ungeklärten Verhältnis zu Schweigepflicht nach Art. 7 VE stehe.
Der Bundesrat verzichtete in der Folge auf diese Vorschrift (Art. 15 des bundesrätlichen Entwurfes). Die Botschaft befasst sich nicht mit der Frage, ob im Entschädigungs- und Genugtuungsverfahren eine Geheimhaltungspflicht bestehe. Auch in der vorberatenden Kommission und im Parlament selbst gab dieser Punkt zu keinerlei Diskussionen Anlass.
Das Opferhilfegesetz kennt also für das Entschädigungs- und Genugtuungsverfahren keine spezielle Geheimhaltungspflicht.
Dokumente des BJ