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 Bund Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

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VPB 59.30D

(Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 11. Januar 1995)


Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
  Erwägungen
Erwägung 2.

Einsicht in Staatsschutzakten des Bundes.

Art. 5 Abs. 3 Bst. a VBS.

Die Bekanntgabe von Ficheneintragungen kann verweigert werden, wenn es sich ausschliesslich um Informationen handelt, die sich direkt oder indirekt auf Verbindungen zu Terroristenkreisen beziehen.


Consultation des documents de la Confédération établis pour assurer la sécurité de l'Etat.

Art. 5 al. 3 let. a ODSE.

La communication d'inscriptions figurant sur des fiches peut être refusée lorsqu'il s'agit exclusivement d'informations qui se rapportent directement ou indirectement à des relations avec des milieux terroristes.


Consultazione dei documenti della Confederazione in materia di sicurezza dello Stato.

Art. 5 cpv. 3 lett. a OTD.

La comunicazione di iscrizioni che figurano sulle schede può essere rifiutata quando si tratta esclusivamente di informazioni che si riferiscono direttamente o indirettamente a relazioni con organizzazioni terroriste.




2. Der Sonderbeauftragte kann die Einsicht verweigern oder einschränken, wenn damit Aufschluss über laufende Ermittlungsverfahren oder über Erkenntnisse im Bereich der Terrorbekämpfung gegeben würde (Art. 5 Abs. 3 Bst. a der Verordnung vom 5. März 1990 über die Behandlung von Staatsschutzakten des Bundes [VBS], SR 170.014). Aus diesem Grund werden Karteikarten von Gesuchstellern, die sich im Kern oder im Umkreis des Terrorismus bewegen, nicht zugestellt, wenn die Abdeckung von Einträgen nicht zu verhindern vermöchte, dass die bei der Bekämpfung des Terrorismus angewandten polizeitaktischen Methoden bekannt würden, und die Bekanntgabe den Kampf gegen den Terrorismus im einzelnen Fall oder allgemein vereiteln oder schwächen würde. Seit anfang 1992 hat der Sonderbeauftragte jedoch diese Praxis gelockert und in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips verschiedentlich auch in solchen Fällen teilweise Einsicht gewährt. Vorliegend hat er dem Beschwerdeführer das Fichendeckblatt sowie 35 Eintragungen, die sich auf die achtziger Jahre beziehen, vorenthalten, weil es sich ausschliesslich um Informationen handelt, die sich direkt oder indirekt auf Verbindungen zu Terroristenkreisen beziehen. In seinem Schreiben vom 26. Februar 1992 hält der Ombudsmann ebenfalls fest, die Bekanntgabe der Verbindungen würde Erkenntnisse aus der Terrorbekämpfung offenbaren und damit den Staatsschutz in wesentlichem Mass beeinträchtigen. Den vorgenannten Ausführungen des Sonderbeauftragten und des Ombudsmannes ist beizupflichten. Im vorliegenden Fall überwiegt deshalb das öffentliche Geheimhaltungsinteresse das Interesse des Beschwerdeführers an der Bekanntgabe der entsprechenden Eintragungen. Demzufolge kann nicht beanstandet werden, dass der Sonderbeauftragte das Fichendeckblatt sowie 35 Eintragungen dem Beschwerdeführer vorenthalten und ihm die übrigen Eintragungen in chronologischer Reihenfolge auf sieben Blättern zugestellt hat.





Dokumente des Bundesrates

 

 

 

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