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 Bund Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

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VPB 59.65

(Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 11. Januar 1995)


Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
  Erwägungen
Erwägung 1.
Erwägung 4.
Erwägung 6.
Erwägung 7.

Art. 53 AKV. Automobilkonzessionen II. Mehrzahl von Gesuchstellern für die gleiche Konzession.

Erfüllen mehrere Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Erteilung einer Automobilkonzession II für eine bestimmte Strecke und kann die Konzession nicht einem bestehenden öffentlichen Transportunternehmen erteilt werden, ist zu prüfen, welcher der Gesuchsteller sich besser eignet; dabei sind die Interessen der Gesuchsteller am Erhalt der Konzession mitzuberücksichtigen.


Art. 53 O sur les concessions de transport par automobiles. Concessions II. Pluralité de requérants pour une seule et même concession.

Si plusieurs requérants remplissent les conditions requises pour l'octroi d'une concession II pour un trajet déterminé et qu'elle ne peut être accordée à une entreprise de transports publics existante, il y a lieu d'examiner lequel des requérants est le plus apte à exercer la concession; il conviendra alors également de tenir compte de l'intérêt des requérants à l'obtention de la concession.


Art. 53 O sulle concessioni per automobili. Concessioni II. Pluralità di richiedenti per la medesima concessione.

Se più richiedenti adempiono le condizioni necessarie per il rilascio di una concessione II per una determinata tratta e se la concessione non può essere rilasciata a un'impresa pubblica di trasporto già esistente, occorre analizzare quale fra i richiedenti sia il più adatto; in questa valutazione vanno pure considerati gli interessi dei richiedenti all'ottenimento della concessione.




1. ...

Der Beschwerdeführer [lokaler Kur- und Verkehrsverein, dessen Gesuch um eine Automobilkonzession II teilweise entsprochen wurde] ist durch die angefochtene Verfügung [Erteilung einer Automobilkonzession II für zwei Strecken an die Unternehmung G.] berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung und ist mithin zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Bst. a VwVG).

...

2.1. Zum Postregal gehört nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a des Postverkehrsgesetzes vom 2. Oktober 1924 (PVG, SR 783.0) sowie Art. 1 der VV II vom 4. Januar 1960 zum BG betreffend den Postverkehr (Automobilkonzessionsverordnung [AKV], SR 744.11) das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Bundesgesetze eingeschränkt ist (Personenbeförderungsregal). Für die gewerbsmässige Reisendenbeförderung mit regelmässigen Fahrten können Konzessionen erteilt werden (Art. 3 Abs. 1 PVG sowie Art. 10 AKV); das Nähere regelt die AKV.

Für fahrplanmässige Fahrten werden Automobilkonzessionen I (Art. 21 AKV), für regelmässige und gewerbsmässige, aber nicht fahrplanmässige Fahrten Automobilkonzessionen II (Art. 53 AKV) erteilt. Automobilkonzessionen II betreffen insbesondere Ausflugsfahrten, Pendelfahrten und Arbeitertransporte (Art. 53 Abs. 1 AKV). Vorliegend geht es um eine Konzession im sogenannten Bedarfsverkehr, bei welchem keine Fahrplanpflicht besteht (Art. 53 Abs. 2 AKV).

Die hier angefochtene Automobilkonzession II betrifft Pendelfahrten, das heisst Fahrten, die saisonal ausgeführt werden und bei denen die Reisenden an einem gemeinsamen Reiseziel abgesetzt und dort andere, die auf einer früheren Fahrt des gleichen Unternehmers dorthin befördert wurden, aufgenommen und an den gemeinsamen Ausgangspunkt zurückgeführt werden (Art. 53 Abs. 4 AKV).

2.2. ...

2.3. Für die Erteilung aller Automobilkonzessionen sind nach Art. 11 Abs. 1 AKV insbesondere folgende Gesichtspunkte massgebend:

a. die Fahrten müssen einem Bedürfnis entsprechen;

b. öffentliche Unternehmungen dürfen nicht wesentlich konkurrenziert werden;

c. die Unternehmung muss Gewähr dafür bieten, dass die aus Gesetz, Verordnung, Ausführungsbestimmungen und Konzession sich ergebenden Verpflichtungen dauernd eingehalten werden.

3.1. In der Beschwerde wird einzig gerügt, dass die Automobilkonzession II gemäss Verfügung des EVED vom 31. Januar 1994 nicht ausschliesslich an den Beschwerdeführer, sondern zum Teil an die Unternehmung G. erteilt worden ist. Das EVED ist bei der Konzessionserteilung in bezug auf die umstrittenen Strekken offensichtlich davon ausgegangen, dass sowohl die Unternehmung G. als auch der Beschwerdeführer an sich die Voraussetzungen zum Erhalt einer Automobilkonzession II erfüllten. Da es indes für die gleiche Strecke nur eine Konzession erteilen konnte, prüfte es zu Recht, welcher der beiden Gesuchsteller sich besser für die Erteilung der Konzession eigne. Dabei ist mitzubeurteilen, welches der anerkannten Interessen am Erhalt der Konzession überwiegt.

Werden in einem bestimmten Gebiet neue Verkehrsbedürfnisse festgestellt, so wird vorerst geprüft, ob entsprechende Konzessionen oder Verkehrsrechte bestehenden öffentlichen Transportunternehmen erteilt werden können. Im vorliegenden Fall haben indes die in Frage kommenden PTT-Betriebe erklärt, aus finanziellen und administrativen Gründen auf den Winterbetrieb der Strecke vom Dorf zum Bergrestaurant Z. verzichten zu müssen. Die Konzession kann daher auch einer nicht öffentlichen Unternehmung erteilt werden.

3.2. Vorliegend ist somit allein zu prüfen, ob die teilweise Erteilung der Konzession an die Unternehmung G. Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, verletzt, dabei der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt worden ist und der Entscheid nicht unangemessen ist.

4. Die «Eignung» (hier eines Konzessionärs) stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, bei dessen Anwendung der Bundesrat dem zuständigen Fachdepartement regelmässig einen gewissen Beurteilungsspielraum einräumt. Der hier zu treffende Entscheid, welchem von zwei Gesuchen für eine Automobilkonzession zu entsprechen ist, hängt von einer Vielzahl von Einzelheiten und Vergleichen ab, welche von einer Verwaltungsjustizbehörde oft nur schwer überprüft werden können. Deshalb wird bei solchen Entscheiden der Verwaltungsbehörde in der Regel der gleiche Beurteilungsspielraum eingeräumt wie im Bereich von Fragen technischer Natur (BGE 115 Ib 131 ff.; VPB 56.3, 42.99; Rhinow René A. / Krähenmann Beat, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel / Frankfurt am Main 1990, und Imboden Max / Rhinow René A./Krähenmann Beat, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel / Frankfurt am Main 1990, Nr. 66/B IId).

5.1. Die fragliche Strecke vom Dorf zum Bergrestaurant Z. dient im Winter einerseits touristischen Zwecken, anderseits als Zubringer zum Restaurant Z. Dabei ist davon auszugehen, dass das touristische Interesse an einem Winterbetrieb nach Z. weitgehend davon abhängt, ob das Bergrestaurant Z. geöffnet ist. Das touristische Interesse ist insoweit vom Betrieb des Bergrestaurants Z. abhängig. Für die Unternehmung G., welche das Bergrestaurant führt, ist ein seinen Bedürfnissen entsprechender Zubringer zum Bergrestaurant unbestrittenermassen von grosser wirtschaftlicher Bedeutung. Ein gut funktionierender Zubringerdienst zum Bergrestaurant sichert letztlich dessen Betrieb und dient damit auch touristischen Interessen.

Würde die Konzession dem Beschwerdeführer erteilt und der Betrieb der Linie von diesem direkt oder in seinem Auftrag von einem Dritten ausgeführt, so muss die Unternehmung G. befürchten, dass bei der Gestaltung des Betriebes - der ja an keinen Fahrplan gebunden ist - in vermehrtem Masse anderen wirtschaftlichen Interessen Rechnung getragen würde, die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmung G. wohl anderen Gesichtspunkten untergeordnet würden.

Aus diesen Gründen hat das EVED hier zu Recht der Unternehmung G. die Konzession für den betreffenden Winterbetrieb erteilt. Es ist zwar richtig, dass Kur- und Verkehrsvereine das touristische Verkehrsangebot zu koordinieren haben; vorliegend handelt es sich aber nicht um ein vom Beschwerdeführer geschaffenes Angebot, sondern um Wintertourismus, der weitgehend von der Öffnung des Bergrestaurants abhängt. Der Entscheid des EVED betrifft einen Sonderfall, der für Kur- und Verkehrsvereine keine negative, präjudizierende Wirkung zeitigen sollte. Dazu kommt, dass die Konzession bloss für einen Versuchsbetrieb erteilt wird; soll die Konzession definitiv erteilt werden, wird geprüft werden müssen, ob dannzumal die Erfordernisse für eine ordentliche Konzession erfüllt sind. Die Konzession kann schliesslich widerrufen werden, wenn dies wichtige Gründe rechtfertigen (Art. 16 Abs. 1 AKV).

5.2. Für den Sommerbetrieb der vom Bergrestaurant aus weiterführenden Strecke kommt nun allerdings touristischen Gesichtspunkten erhöhte Bedeutung zu, so dass es an sich naheläge, die entsprechende Konzession dem Beschwerdeführer zu erteilen. Angesichts des Winterbetriebes auf der Strecke zum Bergrestaurant und der Stationierung von Fahrzeugen in Z. erscheint es aus betrieblichen Gründen indes angezeigt, auch diese Konzession der Unternehmung G. zu erteilen. Auch aus Gründen des Umweltschutzes wäre es unsinnig, wenn zum Befahren der Strecke ab Bergrestaurant jeweils ein Fahrzeug vom Tal herangeführt werden müsste. Dem Bedarfsverkehr wird ein beim Bergrestaurant stationiertes Fahrzeug - das auf Personal des Bergrestaurants zurückgreifen kann - optimal gerecht, was wiederum den Tourismus fördert und so auch den Interessen des Kurorts entspricht.

6. Die angefochtene Konzession verletzt daher kein Bundesrecht, sie ist nicht unangemessen und beruht auch nicht auf unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhaltes.

7. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.





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