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 Bund Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

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VPB 59.81

(Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 7. September 1994 in Sachen Jugendamt der Stadt X gegen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; 94/4I-002)


Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
Sachverhalt
Erwägungen
Erwägung 1.
Erwägung 2.
Erwägung 3.
Erwägung 4.
Erwägung 5.

Präventivmassnahmen in der Arbeitslosenversicherung; Natur eines Zusicherungsentscheides; Beschwerdelegitimation; Ansätze für Praktikumsgehälter; Rechtsmittel.

1. Art. 5 Abs. 1 VwVG: Zusicherungsentscheid als anfechtbare Verfügung.

Ein Zusicherungsentscheid stellt dann eine anfechtbare Verfügung dar, wenn er die Bemessungskriterien sowie die Höhe des zugesicherten Beitrages verbindlich festsetzt (E. 1.1).

2. Art. 102 Abs. 1 AVIG, Art. 48 Bst. a VwVG: Beschwerdelegitimation.

Soweit ein Dispositivpunkt keine rechtlichen Auswirkungen auf den Beschwerdeführer hat, ist er als Teil der Begründung aufzufassen und kann nicht angefochten werden (E. 1.4).

3. Rechtskonformität der im Kreisschreiben des Bundesamtes festgesetzten Ansätze für die Praktikumsgehälter.

Befristete Praktikumsstellen können nicht mit regulären Arbeitsplätzen von Lehrabgängern verglichen werden und es besteht kein Anlass, die Teilnehmer von Beschäftigungsprogrammen gegenüber denjenigen Versicherten zu privilegieren, für welche die Pauschalansätze zur Bestimmung des versicherten Verdienstes massgebend sind (E. 3.3).

Die Regelung, wonach sich der Praktikumslohn zwischen versichertem Verdienst und Taggeldanspruch zu bewegen habe, lässt sich angesichts des Zwecks des Beschäftigungsprogramms rechtfertigen und schafft genügend Spielraum für einzelfallweise Anpassungen (E. 3.3).

4. Art. 129 Abs. 1 Bst. c OG, Art. 74 Bst. c VwVG: Rechtsmittel.

Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig, weil das Bundesrecht keinen Anspruch auf die streitigen Bundesbeiträge einräumt (E. 5).


Mesures préventives en matière d'assurance-chômage; nature d'une décision de principe; qualité pour recourir; montants fixés pour les rétributions des stagiaires; voies de droit.

1. Art. 5 al. 1 PA: décision de principe susceptible de recours.

Une décision de principe est susceptible de recours si elle fixe de manière obligatoire les critères de calcul et le montant de la subvention garantie (consid. 1.1).

2. Art. 102 al. 1 LACI, art. 48 let. a PA: qualité pour recourir.

Lorsqu'un point du dispositif n'exerce pas d'effets juridiques sur le recourant, il doit être considéré comme une partie de la motivation de la décision et ne peut pas être attaqué (consid. 1.4).

3. Légalité de la circulaire de l'Office fédéral concernant la fixation des rétributions versées aux stagiaires.

Un stage limité dans le temps ne peut pas être comparé à un emploi régulier occupé par une personne ayant terminé un apprentissage; partant, il n'y a pas de raison de privilégier les participants à un programme d'occupation par rapport aux autres assurés dont le gain assuré est déterminé par des montants forfaitaires (consid. 3.3).

La règle selon laquelle la rétribution versée au stagiaire oscille entre le gain assuré et le montant des indemnités journalières se justifie eu égard au but visé par le programme d'occupation et elle octroie une marge de manoeuvre suffisante pour des adaptations particulières (consid. 3.3).

4. Art. 129 al. 1 let. c OJ, art. 74 let. c PA: voies de droit.

Le recours de droit administratif n'est pas recevable vu que la législation fédérale ne confère pas un droit aux subventions contestées (consid. 5).


Provvedimenti preventivi in materia di assicurazione contro la disoccupazione; natura di una decisione di principio; diritto di ricorrere aliquote fissate per la retribuzione dei praticanti; rimedi giuridici.

1. Art. 5 cpv. 1 PA: decisione di principio quale decisione impugnabile.

Una decisione di principio costituisce una decisione impugnabile se determina in modo vincolante i criteri di calcolo e l'importo del sussidio garantito (consid. 1.1).

2. Art. 102 cpv. 1 LADI; art. 48 lett. a PA: diritto di ricorrere.

Se un punto del dispositivo non esercita alcun effetto giuridico sul ricorrente, esso deve essere considerato come una parte della motivazione della decisione e non può essere impugnato (consid. 1.4).

3. Legalità delle aliquote stabilite nella circolare dell'Ufficio federale relative alle retribuzioni versate ai praticanti.

Una pratica limitata nel tempo non può essere paragonata ad un posto di lavoro regolare occupato da una persona che ha concluso un tirocinio; di conseguenza non vi è motivo di privilegiare i partecipanti a un programma di occupazione rispetto agli altri assicurati il cui guadagno assicurato è determinato da aliquote forfetarie (consid. 6).

La norma secondo cui la retribuzione versata al praticante oscilla fra il guadagno assicurato e l'importo delle indennità giornaliere si giustifica in considerazione dello scopo prefissato e accorda un margine di manovra sufficiente per adattamenti particolari (consid. 3.3).

4. Art. 129 cpv. 1 lett. c OG; art. 74 lett. c PA: rimedi giuridici.

Il ricorso di diritto amministrativo non è ammissibile nella misura in cui la legislazione federale non conferisce un diritto ai sussidi contestati (consid. 5).




Aus dem Sachverhalt:

Im Kreisschreiben vom 22. April 1993 erweiterte das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit im Rahmen eines befristeten Pilotprojektes den Anwendungsbereich der Beschäftigungsprogramme auf privatwirtschaftliche Praktikumseinsätze für Lehrabgänger.

In diesem Zusammenhang reichte das Jugendamt der Stadt X am 4. Mai 1993 beim zuständigen kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ein Beitragsgesuch über Fr. ... für ein sechsmonatiges Beschäftigungsprogramm ein. Dieses leitete das Gesuch mit Antrag auf Gutheissung an das Bundesamt weiter, das dem Gesuch mit Zusicherungsentscheid vom 26. Januar 1994 teilweise entsprach und einen Beitrag von Fr. ... zusicherte. Unter Hinweis auf sein Kreisschreiben vom 1. Oktober 1993 bewilligte es die von der Gesuchstellerin aufgeführten «Betreuungs- und Begleitungskosten» nur «ausnahmsweise» und kürzte das ersuchte Praktikumsentgelt pro Teilnehmer von Fr. 3000.- auf Fr. 2756.- je Monat.

Dagegen führt das Jugendamt am 15. Februar 1994 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD und beantragt, die Praktikumslöhne seien bei Fr. 3000.- je Teilnehmer zu belassen und die Kosten für Betreuung und Begleitung nicht nur «ausnahmsweise», sondern «regulär» zu bewilligen.

Aus den Erwägungen:

1. Es stellt sich vorab die Frage, ob der angefochtene Zusicherungsentscheid des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (hiernach: Bundesamt) vom 26. Januar 1994 eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], SR 172.021) ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Zusicherungsentscheid unmittelbare Rechtswirkungen im Sinne der Bst. a und c der vorgenannten Bestimmung zum Gegenstand hat, oder ob über die ersuchten Beiträge in definitiver Weise erst nach Abschluss des Beschäftigungsprogramms entschieden wird. Letzteres deshalb, weil die Gesuchstellerin gemäss Bemerkung am Schluss des Zusicherungsentscheides vom 26. Januar 1994 spätestens drei Monate nach Abschluss des Beschäftigungsprogramms ein Auszahlungsgesuch mit detaillierter Abrechnung, Kostennachweis und den vollständigen, buchhalterisch geprüften Unterlagen beim kantonalen Arbeitsamt - wohl zuhanden der Ausgleichsstelle - einzureichen hat. Im weiteren werden sodann die übrigen Prozessvoraussetzungen geprüft, bevor eine materielle Beurteilung erfolgen kann.

1.1. Gemäss Art. 75 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], SR 837.0) und Art. 99 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV], SR 837.02) haben die Bewerber ihr Gesuch um Beiträge an die Kosten von Beschäftigungs- oder Wiedereingliederungsprogrammen in der Regel mindestens zwei Wochen vor Beginn des betreffenden Programms der kantonalen Amtsstelle zuhanden der Ausgleichsstelle einzureichen. Aus den genannten Bestimmungen, insbesondere aus Art. 64 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, wonach die Beitragsgesuche begründet und rechtzeitig vor Beginn des Kurses einzureichen sind, ist zu schliessen, dass das Bundesamt grundsätzlich vor der Durchführung eines Arbeitsprogrammes über das entsprechende Gesuch befindet.

Mit dem angefochtenen Entscheid sicherte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für die Durchführung eines sechsmonatigen Beschäftigungsprogramms für dreissig Berufspraktikanten einen voraussichtlichen Beitrag von Fr. ... zu. Unter Mitteilung der vom Bundesamt anerkannten Bruttokosten, des von den Unternehmern zu übernehmenden Anteils sowie der nach Art. 97 Abs. 1 und 2 der Arbeitslosenversicherungsverordnung anrechenbaren Kosten begründete die Vorinstanz sodann gleichzeitig, weshalb und wie weit sie in bezug auf die anrechenbaren Praktikumsentgelte und die ersuchten Betreuungs- und Begleitungskosten von den im Gesuch angegebenen Beträgen abgewichen ist. Der Zusicherungsentscheid enthält nach dem Gesagten, ähnlich einem Grundsatzentscheid, alle für einen Beitragsentscheid notwendigen Bemessungsgrundlagen (vgl. dazu VPB 53.34). Die Vorinstanz hat somit über die von ihr zu erwartenden Beiträge umfassend und detailliert verfügt.

Aus dem Gesagten erhellt, dass sich der Träger eines Beschäftigungsprogrammes auf den im Gesuchsentscheid zugesicherten Beitrag wird verlassen können, sofern sich die ihm zugrunde liegenden Bemessungskriterien in der Zwischenzeit nicht erheblich geändert haben. Der Gesuchsteller wird aufgrund eines Zusicherungsentscheides entsprechend disponieren und Massnahmen zur Vorbereitung für die Durchführung des Beschäftigungsprogrammes treffen. Der Zusicherungsentscheid könnte allenfalls auch ausschlaggebend sein, ob sich der Träger eines Programmes für die Durchführung eines solchen entschliesst oder nicht. Anderseits setzt der Zusicherungsentscheid für den Gesuchsteller in verbindlicher Weise die Maximalhöhe des zu erwartenden Beitrags fest. Der vom Bundesamt auf Gesuch hin auszuzahlende Beitrag nach Abschluss des Beschäftigungsprogramms wird folglich, gleichbleibende Verhältnisse vorausgesetzt, nicht vom heutigen Zusicherungsentscheid abweichen dürfen. Er wird sich insoweit nur noch auf eine blosse Vollzugsverfügung stützen (vgl. dazu VPB 53.34). Das Bundesamt wird nur dann auf die Höhe des zugesicherten Beitrages zurückkommen können, wenn die tatsächlichen Bemessungsgrundlagen auf seiten der Gesuchstellerin in der Zwischenzeit entsprechend geändert haben.

Nach dem Gesagten steht fest, dass der angefochtene Zusicherungsentscheid nicht bloss ein unverbindlicher Vorentscheid, sondern eine Verfügung ist, welche die Bemessungskriterien sowie die Höhe, gleichbleibende Verhältnisse bis zum Auszahlungsentscheid vorausgesetzt, in verbindlicher Weise festsetzt. Der angefochtene Entscheid begründet somit zumindest einen entsprechenden Anspruch der Gesuchstellerin auf den zugesicherten Beitrag. In Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung ist der angefochtene Zusicherungsentscheid somit als anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu betrachten (vgl. hierzu Imboden Max / Rhinow René A., Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel 1986, Bd. I, Nr. 35 III a und Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 137).

1.2. Die Rekurskommission EVD prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 75 Abs. 1 in Verbindung mit den Art. 64 Abs. 3 und 89 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes entscheidet die Ausgleichsstelle, durch das Bundesamt geführt (Art. 83 Abs. 3 AVIG), über die Gewährung der Beiträge und richtet diese direkt aus. Die Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung entscheidet über Beschäftigungsprogramme grösseren Umfanges. Art. 99 Abs. 2 der Arbeitslosenversicherungsverordnung, in der geänderten Fassung vom 30. Juni 1993 (in Kraft seit 1. Juli 1993, AS 1993 2580), bestimmt, dass die Ausgleichsstelle das Gesuch mit ihrem Antrag der Aufsichtskommission zum Entscheid vorzulegen hat, wenn der zu gewährende Beitrag bei erstmaligen Gesuchen Fr. 600 000.-, und bei Wiederholungsgesuchen Fr. 1 500 000.- übersteigt. Aus den genannten Bestimmungen sowie aus dem zugesicherten Beitrag von Fr. ... geht hervor, dass die Ausgleichsstelle befugt war, in eigener Kompetenz über den ersuchten Beitrag zu befinden.

Gestützt auf die auf den 1. Januar 1994 in Kraft getretene Änderung von Art. 101 Bst. c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AS 1992 326) entscheidet die Rekurskommission EVD über Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Bundesamtes und Verfügungen der Ausgleichsstelle. Die Zuständigkeit der Rekurskommission EVD für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist somit zu bejahen.

1.3. Als Trägerin des Beschäftigungsprogrammes und als Gesuchstellerin in bezug auf die nachgesuchten Bundesbeiträge ist die Beschwerdeführerin als formelle und materielle Adressatin der angefochtenen Verfügung zu betrachten. Träger öffentlicher Aufgaben sind dann Adressaten im materiellen Sinn von Verfügungen, wenn sie durch die Verfügung verpflichtet werden und sofern die Anfechtung sich gegen eine Verfügung oder Entscheidung richtet, die nicht von ihnen stammt (Gygi, a. a. O., S. 170/171, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Bei dieser Konstellation geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Behörde wie eine Privatperson betroffen ist. Im vorliegenden Fall wird das Beitragsgesuch der Beschwerdeführerin in bezug auf die angerechneten Praktikumslöhne nur teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin ist folglich ähnlich einem Privaten durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Ihre Beschwerdelegitimation ergibt sich aus Art. 102 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, der inhaltlich praktisch mit Art. 48 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes übereinstimmt.

1.4. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Entscheides, soweit dieser die Anrechnung eines monatlichen Praktikumsentgelts von Fr. 2756.- statt Fr. 3000.- vorsieht. Diesbezüglich bringt sie implizit gültige Beschwerdegründe im Sinne von Art. 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Begehren verlangt, dass der bewilligte Beitrag für die Besoldung der Programmleitung und für die Organisation nicht nur «ausnahmsweise, sondern regulär zu bewilligen» sei, fehlt ihr ein unmittelbares und aktuelles Rechtsschutzinteresse und somit die Beschwerdelegitimation. Die Mitteilung, wonach der fragliche Beitrag nur ausnahmsweise zugesichert werden kann, steht wohl im Dispositiv der angefochtenen Verfügung. Sie hat jedoch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die tatsächliche oder rechtliche Stellung der Beschwerdeführerin, begründet oder ändert unmittelbar keine Rechte oder Pflichten und ist somit vom Inhalt her als Teil der Begründung der angefochtenen Verfügung zu betrachten. Damit steht fest, dass die Mitteilung, wonach ein Beitragsteil nur «ausnahmsweise» zugesichert werden kann, nicht einer Anfechtung zugänglich ist. Massgebend ist einzig, dass der Beschwerdeführerin dieser Teilbeitrag in casu zugesichert wurde. Somit fehlt der Beschwerdeführerin in diesem Punkt das Rechtsschutzinteresse, weshalb auf das zweite in der Beschwerdeschrift vom 15. Februar 1994 gestellte Rechtsbegehren nicht eingetreten werden kann. Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, eine Beitragsverfügung, welche die Anrechnung von Besoldungs- und Organisationskosten tatsächlich verweigern würde - so dass die Beschwerdeführerin effektiv davon berührt wäre - zu gegebenem Zeitpunkt anzufechten.

1.5. (...)

2. Unter den Leistungen für Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit (Präventivmassnahmen) sieht das Arbeitslosenversicherungsgesetz die sogenannten «weiteren Massnahmen» (Art. 72 ff. AVIG) vor. Danach kann die Versicherung die vorübergehende Beschäftigung von Arbeitslosen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht auf Gewinn gerichteter Institutionen, zur Arbeitsbeschaffung oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben durch finanzielle Beiträge fördern (Art. 72 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Die Beiträge belaufen sich auf 20 bis 50% der anrechenbaren Kosten. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten, insbesondere die anrechenbaren Kosten und die Beitragsabstufung. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach Art. 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Art. 75 Abs. 1 AVIG). Bei Beschäftigungsprogrammen für Arbeitslose, die ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung noch nicht ausgeschöpft haben, kann der Bundesrat die Beiträge nach Abs. 1 bis auf 85%, in Ausnahmefällen bis auf 100% erhöhen (Art. 75 Abs. 1bis AVIG gemäss Bundesbeschluss vom 19. März 1993 über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung, in Kraft seit 1. April 1993, AS 1993 1066). Das Bundesamt hat den Beitragssatz im vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 5 der Verordnung vom 24. März 1993 zum Bundesbeschluss über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung (AS 1993 1268) zu Art. 75 Abs. 1bis des Arbeitslosenversicherungsgesetzes auf 85% festgesetzt.

Die Zusprechung von Beiträgen an Beschäftigungsprogramme kann mit Auflagen verbunden werden (Art. 96 Abs. 4 AVIV).

3. Im vorliegenden Fall dreht sich die Streitfrage um die Höhe der angerechneten Praktikumslöhne. Der Beitragssatz sowie die übrigen nach Art. 97 der Arbeitslosenversicherungsverordnung angerechneten Kosten sind nicht bestritten.

3.1./3.2. (...)

3.3. Mit den Regelungen in Ziff. 2.3 Abs. c des Kreisschreibens vom 22. April 1993 sowie in Ziff. 1.2 des Kreisschreibens Nr. 4 vom 1. Oktober 1993 wollte die Vorinstanz die anzurechnenden Praktikumsgehälter in einen gesamtschweizerischen Rahmen stellen. Danach bestimmt sich der ausbezahlte Lohn auf der Basis der Taggelder, die der Praktikant vor der Massnahme bezogen hat. Das Bruttogehalt soll sich dabei zwischen dem Taggeldanspruch und dem versicherten Verdienst bewegen. Für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, setzt der Bundesrat angemessene Pauschalansätze als Versichertenverdienst fest (Art. 23 Abs. 2 AVIG). Gemäss Art. 1 Bst. b der Verordnung vom 3. Dezember 1990 über die Anpassung der Pauschalansätze in der Arbeitslosenversicherung (SR 837.023) beträgt der momentane Pauschalansatz für den versicherten Verdienst von Personen mit einer abgeschlossenen Berufslehre oder mit gleichwertiger Ausbildung an einer Fachschule oder einer ähnlichen Lehranstalt Fr. 127.- pro Tag. Der monatliche versicherte Verdienst beträgt somit Fr. 2756.- (Fr. 127 x 21,7 Tage; Art. 40 a AVIV) und der Taggeldanspruch Fr. 2205.- (80%; Art. 22 Abs. 1 AVIG). Das durch die Arbeitslosenversicherung unterstützte Beschäftigungsprogramm richtet sich an Praktikanten beziehungsweise Lehrabgänger, welche im Anschluss an eine Berufslehre arbeitslos geworden sind und noch keine Berufserfahrung sammeln konnten. Die Beschwerdeführerin macht aber keine Gründe geltend und solche liegen auch sonst nicht auf der Hand, dass die Teilnehmer von Beschäftigungsprogrammen gegenüber anderen Versicherten, für die gemäss Art. 23 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und Art. 41 der Arbeitslosenversicherungsverordnung die Pauschalansätze massgebend sind, finanziell privilegiert werden sollen. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass die befristeten Praktikumsstellen nicht einfach mit regulären Arbeitsplätzen von Lehrabgängern gleichgesetzt werden können. Dies gilt besonders im vorliegenden Fall, da die Praktikanten einen Tag je Woche einen Weiterbildungskurs geniessen können. Die vorgesehenen Praktikumseinsätze sind auf sechs Monate befristet. Die Teilnehmer werden deshalb gemäss Ziff. 2.3 Abs. c des Kreisschreibens vom 22. April 1993 nicht von der Arbeitssuche entbunden. Gemäss zuletzt genanntem Kreisschreiben müsste der anzuwendende Praktikumsvertrag die Möglichkeit einer jederzeitigen und fristlosen Kündigung vorsehen, damit der Praktikant eine neue Stelle jederzeit antreten könnte.

Mit der Regelung im vorgenannten Kreisschreiben, wonach sich der Praktikumslohn zwischen dem versicherten Verdienst und dem Taggeldanspruch, beziehungsweise zwischen Fr. 2756.- und Fr. 2205.-, zu bewegen hat, orientierte sich das Bundesamt am gesetzlich vorgesehenen Pauschalansatz für im Anschluss an eine Berufslehre arbeitslos gewordene Versicherte und übernahm als Maximalansatz den für Personen mit einer abgeschlossenen Berufslehre oder mit gleichwertiger Ausbildung an einer Fachschule oder einer ähnlichen Lehranstalt vorgesehenen versicherten Verdienst.

Dieser Rahmen lässt sich nach dem Gesagten, angesichts des vom Beschäftigungsprogramm verfolgten Zwecks (u. a. Überbrückung der «toten» Arbeitslosenzeit mit Sammeln von Berufserfahrung und mit Ausbildung) mit sachlichen Gründen rechtfertigen. Er schafft auch genügend Spielraum, damit der Art der Praktikumstätigkeit, der Ausbildung und den Fähigkeiten des Praktikanten sowie den lokalen und regionalen Verhältnissen Rechnung getragen werden kann. Zu Recht verweist das Bundesamt auf die Möglichkeit, dass es den kantonalen und kommunalen Behörden freistehe, ob und wie weit sie regionale Unterschiede zusätzlich ausgleichen wollen. Angesichts der relativ kurzen Dauer der vorgesehenen Praktikumseinsätze ist die Gefahr, dass die Arbeitgeber Praktikanten auf Kosten der ordentlich eingestellten und eingearbeiteten Lehrabgänger einstellen, zum vornherein relativ gering.

3.4. Nach dem Gesagten kann für den Ansatz der Praktikumslöhne nicht einfach auf die von den Fachverbänden empfohlenen branchenüblichen Mindestanfangslöhne für Lehrabgänger abgestellt werden. Die Praktikumseinsätze bezwekken wie erwähnt die Überbrückung der passiven Stempelzeit während der Arbeitslosigkeit und sollen dem arbeitslosen Lehrabgänger Gelegenheit bieten, sich wenigstens vorübergehend aus- und weiterbilden zu lassen. Auch wenn ein «Hängenbleiben» beim jeweiligen Arbeitgeber erwünscht ist, bleiben die eigentlichen Praktikumseinsätze doch auf sechs Monate befristet. Die Konzipierung der Beschäftigungsprogramme im Rahmen des vom Bundesamt lancierten Pilotprojektes ist sodann darauf ausgerichtet, dass Arbeitgeber mitmachen, welche selber keine regulären Stellen frei haben. Die Anrechnung der Praktikumslöhne im Umfang von maximal Fr. 2756.- trägt diesen Umständen Rechnung und nimmt auf den aktuellen Status der Praktikanten als formell Arbeitslose Rücksicht. Dadurch, dass das Bundesamt den nach Kreisschreiben höchstmöglichen Ansatz bewilligte, hat es dem in der Stadt X überdurchschnittlich hohen Lohnniveau genügend Rechnung getragen. Der vorliegend angerechnete Maximalansatz für ein Praktikums-Monatsgehalt erweist sich insgesamt als rechtskonform, verhältnismässig und angemessen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4. (Verfahrenskosten)

5. Art. 72 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sieht vor, dass die Versicherung die vorübergehende Beschäftigung von Arbeitslosen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht auf Gewinn orientierter Institutionen zur Arbeitsbeschaffung oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben durch finanzielle Beiträge fördern kann. Ein gesetzlicher Anspruch auf solche Beiträge besteht nicht, da die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragszusicherung nach Art. 75 in Verbindung mit Art. 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in einem so hohen Mass unbestimmt sind, dass es weitgehend im Ermessen der verfügenden Behörde, dem Bundesamt, liegt, ob und in welchem Umfang sie Beiträge zusprechen will (VPB 51.17 mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Somit handelt es sich bei den vorliegenden Bundesbeiträgen um vermögensrechtliche Zuwendungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt und gegen deren Bewilligung oder Verweigerung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG unzulässig ist (Art. 129 Abs. 1 Bst. c Bundesrechtspflegegesetz, SR 173.110). Die Beschwerde an den Bundesrat ist ebenfalls unzulässig (Art. 74 Bst. c VwVG). Der vorliegende Entscheid ist demnach endgültig (Art. 27 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen [SR 173.31, AS 1993 879 ff.]).

(Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, ab)





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