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 Bund Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

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VPB 60.60

(Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 11. April 1995 in Sachen Bundesamt für Landwirtschaft und K. gegen W., Zentralschweizerischer Milchverband und Regionale Rekurskommission Nr. 11; 94/8B-055 und 94/8B-058)


Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
Sachverhalt
Erwägungen
Erwägung 7.
Erwägung 8.

Anpassung der Enzelkontingente infolge Änderung der massgeblichen Nutzfläche; 50 %-Kürzungsregel; Ausnahmefall.

Art. 18 Abs. 2 Bst. b MKTV 89. 50 %-Kürzungsregel. Ausnahmefall.

Bejahung eines Ausnahmefalls von der 50 %-Kürzungsregel, da von vornherein festgestanden hat, dass der Beschwerdeführer das in Frage stehende Land nur vorübergehend bewirtschaften werde, dieses schliesslich während des fraglichen Milchjahres nicht immer selber genutzt hat und der Pachtzins überdies nicht von ihm geleistet worden ist (E. 8.2).


Adaptation des contingents suite à une modification de la surface déterminante; règle de réduction de 50 %; exception.

Art. 18 al. 2 let. b OCLP 89. Règle de réduction de 50 %; exception.

Une exception à la règle de réduction de 50 % est admise lorsqu'il apparaît d'emblée que le recourant n'exploitera que provisoirement les terres litigieuses, qu'il ne les a pas toujours utilisées lui-même durant l'année laitière en cause et qu'au surplus, il n'a pas lui-même acquitté le fermage (consid. 8.2.).


Adeguamento dei contingenti individuali in seguito a modificazione della superficie utile determinante; norma di riduzione del 50 %; caso d'eccezione.

Art. 18 cpv. 2 lett. b OCLP 89. Norma di riduzione del 50 %; caso d'eccezione.

Ammissione di un caso d'eccezione alla norma di riduzione del 50 %, in cui è stato certo fin da principio che il ricorrente avrebbe gestito il terreno in questione soltanto temporaneamente, che egli non ha sempre utilizzato personalmente detto terreno durante l'anno lattiero, e che inoltre il fitto non è stato versato da lui (consid. 8.2).




Aus dem Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 20. Juli 1992 kürzte der Zentralschweizerische Milchverband Luzern (hiernach: Milchverband) das Kontingent des K. (Landabgeber) per 1. Mai 1992 unter anderem aufgrund einer Landabgabe von 1 ha an W. Diesbezüglich kürzte der Milchverband das Kontingent um ... kg, was ca. 130 % des Hektarendurchschnittes des Landabgebers entsprach. Gleichentags erhöhte der Milchverband in einer weiteren Verfügung das Kontingent des W. um ... kg.

Gegen die erste Verfügung des Milchverbandes erhob K. am 20. August 1992 Beschwerde bei der Regionalen Rekurskommission Nr. 11 (hiernach: Rekurskommission) und beantragte die teilweise Aufhebung dieser Verfügung.

Die Rekurskommission wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. März 1994 ab und kürzte das Kontingent von K. per 1. Mai 1992 um ... kg, was einer Kürzung des Hektarendurchschnittes um 136 % entsprach.

Gegen diesen Entscheid erhob das Bundesamt für Landwirtschaft (hiernach: Bundesamt) am 30. Mai 1994 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD und beantragt, der Entscheid der Rekurskommission vom 22. März 1994 sei aufzuheben, der Landübernehmer W. sei in das Verfahren einzubeziehen und das Kontingent des Landabgebers sei um 100 % des Hektarendurchschnittes zu kürzen.

Am 24. Juni 1994 reichte K. ebenfalls Beschwerde bei der Rekurskommission EVD ein und beantragt, der Entscheid der Rekurskommission sei aufzuheben und es sei ihm das Kontingent für die abgetretene Fläche von 0,89 ha um höchstens 50 % des Hektarendurchschnittes zu kürzen.

Landübernehmer W. reichte am 14. Juni 1994 eine Stellungnahme zur Beschwerde des Bundesamtes ein und beantragt, es seien ihm nach Vornahme der Flächenkorrektur von 1 ha auf 0,89 ha die vollen 100 % des Milchkontingentes zu übertragen.

In seiner Stellungnahme vom 15. Juli 1994 schloss sich K. nun dem Antrag des Bundesamtes auf eine Kürzung des Kontingentes um 100 % des Hektarendurchschnittes an.

Aus den Erwägungen:

1.-6. (...)

7. Der Milchverband sah vorliegend von der Anwendung der 50 %-Regel ab und kürzte das Kontingent des Landabgebers um zirka 130 % des massgeblichen Hektarendurchschnittes. Als Begründung führte er an, dass K. diese Parzelle per 1. Mai 1991 mit einem Kontingent von ... kg übernommen und die gleiche Menge an den neuen Bewirtschafter zu übertragen habe. Auf Beschwerde hin kürzte die Rekurskommission das Kontingent von K. um weitere ... kg, was einer Kürzung um zirka 136 % seines Hektarendurchschnittes entspricht. Sie begründete dies im wesentlichen damit, dass es - da keine Einigung zwischen Landabgeber und Landübernehmer zustande kam - in ihrem freien Ermessen liege, die Höhe der Kontingentsübertragung festzusetzen. Dieses Vorgehen wird von den Beschwerde-führern zu Recht beanstandet, da nämlich für die Kürzung des Kontingentes des Landabgebers der Hektarendurchschnitt per 1. Mai 1992 massgebend ist und nicht die Menge Kontingent, die der Landabgeber erhalten hat, als er das Land seinerseits übernommen hatte (Art. 18 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 20. Dezember 1989 über die Milchkontingentierung in der Talzone, in der voralpinen Hügelzone und in der Zone I des Berggebietes (Milchkontingentierung-Talverordnung [MKTV 89]; AS 1990 286 1059, 1991 1125, 1992 946 2049).

Es bleibt somit im folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanzen zu Recht von der 50 %-Regel abgewichen sind.

8. Ein Vergleich der betrieblichen Verhältnisse und der Interessen der Parteien ergibt folgendes:

8.1. Die Betriebe des Landabgebers und des Landübernehmers unterscheiden sich bezüglich des Umfanges der bewirtschafteten Fläche nicht allzu stark. So ist aus den Akten ersichtlich, dass der Betrieb des K. am 1. Mai vor Abgabe der fraglichen Parzelle über eine massgebliche Nutzfläche von ... ha verfügte. W. bewirtschaftete vor Übernahme dieser Parzelle eine Fläche von ... ha. Der Betrieb K. wies ein Kontingent von ... kg, derjenige von W. ein Kontingent von ... kg auf. Daraus resultieren Hektarendurchschnitte von ... kg/ha für K. und ... kg/ha für W. Eine Kürzung um 50 % des massgeblichen Hektarendurchschnittes des Landabgebers infolge Abtretung der Parzelle an W. würde den Hektarendurchschnitt von K. auf ... kg/ha erhöhen und sich demgegenüber derjenige von W. auf ... kg/ha vermindern. Ein Unterschied im Hektarendurchschnitt des Landabgebers und des Landübernehmers rechtfertigt in aller Regel noch keine Abweichung von der 50 %-Regel. Denn diese generelle Regel bezweckt gerade eine gewisse Bevorzugung des Landabgebers, indem sie vorsieht, dass ihm trotz Verminderung der Nutzfläche die Hälfte der auf der abgetretenen Fläche liegenden Kontingentsmenge verbleibt, was unweigerlich zu einer Erhöhung seines Hektarendurchschnittes führt. Ein Vergleich der Hektarendurchschnitte kann aber dann ins Gewicht fallen, wenn sich diese stark unterscheiden. Wenn die Anwendung der Regel zu einer wesentlichen Verschärfung der Unterschiede der Hektarendurchschnitte des Landabgebers und des Landübernehmers führt, kann sich ein Abweichen von der 50 %-Regel zugunsten der einen oder andern Partei allenfalls rechtfertigen, um den betrieblichen Verhältnissen und mithin dem Einzelfall gerecht zu werden (unveröffentlichter Beschwerdeentscheid REKO/EVD vom 11. Oktober 1994 i.S. E.P.; 94/8B-021). Der Vergleich der Hektarendurchschnitte der betroffenen Betriebe (...) zeigt eine erhebliche Differenz. Ob dieser Hektarenunterschied von rund 1 750 kg/ha für sich allein bereits eine Ausnahme von der 50 %-Regel zu begründen vermöchte, kann hier offen gelassen werden, da, wie im folgenden aufgezeigt wird, weitere Umstände für eine Abweichung von der 50 %-Regel sprechen.

8.2. Im weiteren sind die Dauer der Bewirtschaftung sowie die Umstände der Kündigung zu berücksichtigen, welche allenfalls einen Ausnahmefall begründen können.

Der Milchverband und die Rekurskommission begründeten eine Abweichung von der 50 %-Regel einerseits mit der kurzen einjährigen Bewirtschaftungsdauer und anderseits damit, dass K. damals ein Kontingent von ... kg/ha übertragen worden sei.

Wie unter Ziff. 6.4 ausgeführt, bezweckt die Einführung der 50 %-Regel zu verhindern, dass Land einzig deshalb gepachtet wird, um ein höheres Kontingent zu erhalten. In gleichem Sinne äusserte sich auch das Bundesamt in seinen Weisungen zur Milchkontingentierung-Talverordnung 1987, indem es in der Regel eine hundertprozentige Kürzung des Hektarendurchschnittes vorsah, wenn ein Milchproduzent den Pachtvertrag kündigt. Nach Ansicht des Bundesamtes wäre es in einem solchen Fall nicht gerechtfertigt, dass der Landabgeber einen Teil des Kontingentes behalten kann.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer K. die fragliche Parzelle nur während eines Jahres bewirtschaftet hat und ihm die höchstmögliche Menge Kontingent von ... kg/ha zugeteilt worden ist. Ferner geht aus den Akten hervor, dass nie ein Pachtverhältnis zwischen dem Eigentümer M. und K. bestand, sondern dass letzterer - ohne Einverständnis des Eigentümers - diese Parzelle in Absprache mit dem damaligen Pächter M. nutzte. Im Unterschied zum Mieter hat der Pächter nicht das Recht, den Pachtgegenstand ohne Zustimmung des Verpächters weiter zu verpachten. Der Unterpächter geniesst in einem solchen Fall keinen pachtrechtlichen Schutz (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht, BBl 1982 I 268; Benno Studer / Eduard Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Brugg 1987, S. 61 f.). Im Zeitpunkt der Landübernahme stand bereits fest, dass K. dieses Land nur vorübergehend und voraussichtlich nur für kurze Zeit bewirtschaften kann. Gemäss der unbestritten gebliebenen Angaben des Eigentümers und des Beschwerdegegners hat der Rekurrent das fragliche Land überdies während des massgeblichen Milchjahres 1991/92 auch nicht immer selber genutzt. So ist aktenkundig, dass die Wiese im Frühjahr 1991 vorerst von M. genutzt wurde. Den 2. und 3. Grasschnitt hat K. vorgenommen und bereits anschliessend hat W., der heutige Pächter, die Parzelle zur Nutzung übernommen. Der Pachtzins wurde von M. geleistet. Diese hier aufgezeigten besonderen Umstände rechtfertigen in casu, einen Ausnahmefall zu bejahen. Der Landabgeber K. selbst macht denn auch nicht geltend, eine Abweichung von der 50 %-Regel stelle für ihn einen Härtefall dar. Vielmehr hat er im Laufe des Beschwerdeverfahrens seinen Antrag dahingehend geändert, als er selbst eine hundertprozentige Kontingentskürzung beantragt, indem er sich den Begehren des Bundesamtes anschloss.

8.3. Liegt ein Ausnahmefall vor, so liegt es im Ermessen der entscheidenden Behörde, in welchem Umfang das Kontingent des Landabgebers zu kürzen ist (E. 6.3).

Die beträchtlichen Unterschiede des Hektarendurchschnittes zugunsten des Landabgebers K., der hohe Kontingentstransfer bei der Landübernahme sowie die nur kurze und teilweise Bewirtschaftung der fraglichen Parzelle durch den Beschwerdeführer lassen es als angemessen erscheinen, das Kontingent von K. um 100 % des Hektarendurchschnittes zu kürzen. Das Kontingent des Beschwerdeführers wäre somit für das Milchjahr 1992/93 infolge Abtretung von ... ha Land um ... kg zu kürzen gewesen.

(Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerden des Bundesamtes und des K., soweit darauf eingetreten werden kann, gut. Der Entscheid der Regionalen Rekurskommission Nr. 11 vom 22. März 1994 wird aufgehoben. Die Verfügung des Milchverbandes vom 20. Juli 1992 wird, soweit sie die Kürzung des Kontingentes des K. infolge Landabgabe an W. betrifft, aufgehoben und es wird festgestellt, dass das Kontingent des Beschwerdeführers K. infolge Landabgabe von ... ha an den Landübernehmer W. per 1. Mai 1992 um ... kg hätte gekürzt werden müssen)





Dokumente der REKO/EVD

 

 

 

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