VPB 60.65
(Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 28. August 1995 in Sachen X AG gegen Bundesamt für Landwirtschaft; 95/6H-002)
Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
Sachverhalt
Erwägungen
Erwägung 3.
Erwägung 4.
Erwägung 5.
Pflichteiermenge; Geleitscheinverfahren; Bestimmung des Zeitpunktes, ab welchem ausländische Eier rechtlich als importiert zu betrachten sind.
1. Art. 17 Abs. 2 EV. Berechnung der Pflichteiermenge.
Auszugehen ist von der Menge ausländischer Eier, welche tatsächlich und rechtlich importiert worden ist (E. 5.1).
2. Art. 42 ZG. Art. 78 ZV. Geleitscheinverfahren.
Bei einer Zollabfertigung im Geleitscheinverfahren gelten die im Ausland gekauften Eier nicht ab dem Ausstellungsdatum des Geleitscheines als in die Schweiz importiert, sondern erst nach der Löschung des Geleitscheines und der Verzollung der Eier (E. 5.2).
Quantité d'oeufs devant être prise en charge; procédure de l'acquit-à-caution; détermination du moment à partir duquel les oeufs étrangers sont considérés comme juridiquement importés.
1. Art. 17 al. 2 OO. Calcul de la quantité d'oeufs devant être prise en charge.
Il faut tenir compte de la quantité d'oeufs étrangers qui a été effectivement et juridiquement importée (consid. 5.1).
2. Art. 42 LD. Art. 78 OLD. Procédure de l'acquit-à-caution.
Lorsque des oeufs ont été achetés à l'étranger et qu'ils sont dédouanés avec acquit-à-caution, ils sont considérés comme importés en Suisse non pas à partir de la date de l'établissement de l'acquit-à-caution mais seulement après la décharge de l'acquit-à-caution et l'acquittement des droits d'entrée sur les oeufs (consid. 5.2).
Quantità di uova da ritirare obbligatoriamente; procedura di traffico con bolletta di cauzione; fissazione del momento a partire dal quale le uova estere sono da considerarsi legalmente importate.
1. Art. 17 cpv. 2 OU. Calcolo della quantità di uova da ritirare obbligatoriamente.
Occorre prendere in considerazione la quantità di uova estere che è stata effettivamente e legalmente importata (consid. 5.1).
2. Art. 42 LD. Art. 78 OLD. Procedura di traffico con bolletta di cauzione.
Per lo sdoganamento nel traffico con bolletta di cauzione, le uova comperate all'estero non sono da considerarsi importate in Svizzera già a partire dalla data della bolletta di cauzione, bensì soltanto dopo il discarico della bolletta di cauzione e lo svincolo doganale (consid. 5.2).
Aus dem Sachverhalt:
Am 11. April 1995 verfügte das Bundesamt für Landwirtschaft (hiernach: Bundesamt), die von der X AG für das Jahr 1995 zu übernehmende Pflichteiermenge betrage insgesamt ... Viertelkisten Eier in Schalen. Die im Zeitraum vom 9. Oktober bis 3. November 1994 von der Firma X mit Geleitscheinen eingeführten Eier seien ebenfalls in die Berechnung zur Festsetzung der Pflichteiermenge miteinzubeziehen, denn massgebend für die Einfuhr von Eiern in Schalen sei das erstmalige Ausstellungs- beziehungsweise Aushändigungsdatum des Geleitscheines und nicht dessen Löschungsdatum.
Gegen diesen Entscheid erhebt die X AG am 3. Mai 1995 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD und beantragt in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Insbesondere sei die im Jahre 1995 zu übernehmende Pflichteiermenge um 40 % von ... Viertelkisten Schaleneier, die im Jahre 1994 mit Zollgeleitscheinen auf Privatlager abgefertigt und erst im Jahre 1995 durch Löschung der Geleitscheine definitiv verzollt wurden, zu kürzen.
Aus den Erwägungen:
1./2. (...)
3. Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz [LwG], SR 910.1) gibt dem Bundesrat die Befugnis, die Importeure zur Übernahme von gleichartigen Erzeugnissen inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität in einem zumutbaren Verhältnis zur Einfuhr zu verpflichten (Art. 23 Abs. 1 Bst. c LwG in der Fassung vom 3. Oktober 1951, SR 910.1 und neu Art. 23b Abs. 5 LwG, in Kraft seit dem 1. Juli 1995, AS 1995 1839).
Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage hat der Bundesrat die Verordnung vom 15. August 1990 über den Eiermarkt und die Eierversorgung (EV, SR 916.371, AS 1995 II 1614 und AS 1995 II 2093) erlassen. Diese Verordnung bezweckt - unter Berücksichtigung einer angemessenen, den Interessen der Gesamtwirtschaft Rechnung tragenden Eiereinfuhr - folgendes: eine wirtschaftliche und den Verhältnissen des einheimischen Marktes angepasste Eierproduktion vorab in den aufstockungsbedürftigen Landwirtschaftsbetrieben zu erhalten und zu lenken (Art. 1 Bst. a) und den Absatz einer begrenzten Menge von Eiern aus solchen Betrieben zu fördern (Art. 1 Bst. b EV). Sind die Voraussetzungen nach Art. 23 Abs. 1 Bst. c LwG erfüllt, müssen die Importeure, die Eier in Schalen einführen, in einem zumutbaren Verhältnis zu ihren Eiereinfuhren von den Sammelorganisationen Inlandeier der Qualitäten «Extra» und «A» (Art. 20) übernehmen (Pflichtmenge; Art. 17 Abs. 1 EV in der Fassung vom 15. August 1990). Diese Bestimmung ist mit den Änderungen der Eierverordnung vom 1. März 1995 und 17. Mai 1995 (in Kraft seit 1. Juli 1995) revidiert worden. Nach der neuen Fassung von Art. 17 Abs. 1 EV müssen Zollkontingentanteilsberechtigte, die Eier in Schalen einführen, in einem zumutbaren Verhältnis zu ihren Eiereinfuhren von den Sammelorganisationen Inlandeier übernehmen, welche den Anforderungen der Art. 157, 159 und 160 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (SR 817.02, AS 1995 1491) entsprechen (Pflichtmenge). Am Begriff der «Pflichtmenge», um den es hier geht, hat sich nichts geändert. Unverändert geblieben ist Art. 17 Abs. 2 EV, welcher die Festsetzung der Pflichteiermenge regelt und vorliegend zur Anwendung kommt. Demnach wird die Pflichtmenge jedes Jahr neu festgesetzt. Für das jeweils folgende Jahr beträgt sie 40 % des durchschnittlichen Importes in den zwei massgeblichen Jahren, die der Festsetzung vorausgegangen sind. Bei Importeuren, welche die Einfuhr neu aufnehmen, und bei Importeuren, deren Einfuhren im Übernahmejahr voraussichtlich stark von den Einfuhren der beiden Vorjahre abweichen, wird auf die mutmassliche Einfuhrmenge abgestellt (Art. 17 Abs. 2). Gemäss Art. 18 Abs. 1 EV teilt das Bundesamt den Importeuren die Pflichtmenge wöchentlich in möglichst gleichmässigen Quoten zu. Diese können den saisonalen Schwankungen des Marktes gemäss den Möglichkeiten in der Produktionsplanung angepasst werden. Massgebend für die wöchentliche Pflichtmenge des einzelnen Importeurs ist sein prozentualer Anteil an der Einfuhr von Eiern in Schalen während der Abrechnungsperiode nach Art. 17 Abs. 2 (Art. 18 Abs. 2 EV). Die Lieferungen durch die Sammelorganisationen und die Übernahme durch die Importeure müssen innerhalb der Zuteilungswoche erfolgen. Bei besonderen Produktions- und Marktverhältnissen kann das Bundesamt Ausnahmen bewilligen (Art. 19 Abs. 1 EV). Die beiden Sammelorganisationen melden dem Bundesamt die wöchentlichen Lieferungen von Inlandeiern an die einzelnen Importeure innert acht Tagen (Art. 29 Abs. 2 1. Satz).
4. Unbestritten ist, dass die Rekurrentin im Jahre 1993 ... Viertelkisten Schaleneier (à ... Stück) importierte und dass sie 1994 ... Viertelkisten Schaleneier (davon ... Viertelkisten Geleitscheinimporte) im Ausland gekauft hat. Die Beschwerdeführerin stellt weder die Ziele der Eierverordnung in Frage, noch bestreitet sie die Rechtmässigkeit der Übernahmepflicht als solche und deren Umfang von 40 % des durchschnittlichen Importes in den zwei vorangegangenen Jahren. Es ist deshalb lediglich zu prüfen, ob die von ihr gerügte eingeführte Menge von ... Viertelkisten Eier, die gemäss dem im Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (ZG, SR 631.0) vorgesehenen Geleitscheinverfahren erfolgte, zu Recht in der Importmenge 1994 berücksichtigt wurde. Dabei gilt es, die zollrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen.
4.1. Gemäss Art. 1 ZG hat, wer Waren über die Zollgrenze befördert, die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen. Die schweizerische Zollgrenze fällt, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, mit der politischen Landesgrenze zusammen. Die Zollfreibezirke (Freilager und Freihafen) werden, unbeschadet der Überwachung durch die Zollverwaltung, als Zollausland behandelt (Art. 2 Abs. 1 und 3 ZG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZG unterliegt jeder, der eine Ware über die Grenze bringt, der Zollmeldepflicht. Ist die Zollmeldepflicht erfüllt worden, so entsteht die Zollzahlungspflicht (Entrichtung der gesetzlichen Abgaben) mit Bestätigung der Annahme der Zolldeklaration nach Art. 35 (dies geschieht durch Beisetzung des Amtsstempels; Art. 11 Abs. 1 ZG). Die Annahme der Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 ZG). Gemäss Art. 37 ZG wird nach Feststellung der aus der Zollzahlungspflicht sich ergebenden Verbindlichkeiten der Zollausweis ausgestellt. Er schafft Beweis für die Abfertigung und für die Erfüllung der dem Pflichtigen obliegenden Verbindlichkeiten. Der Zollausweis wird erst nach Erfüllung der darin festgestellten Verbindlichkeiten ausgehändigt. Vorher darf nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Zollamtes über die unter Zollkontrolle gestellten Waren verfügt werden. Nach Art. 39 ZG ist die Überführung der zollpflichtigen ausländischen Waren in den freien Verkehr erst nach der Verzollung gestattet. Als Beweis dient die vom Zollamt verabfolgte Zollquittung (Art. 39 Abs. 1 ZG). Diese ausgehändigte Zollquittung dient als Zollausweis, deren Inhaber gilt als zum Empfang der unter Zollkontrolle stehenden Waren berechtigt (Art. 62 ZG).
4.2. Aus den vorzitierten Bestimmungen ergibt sich, dass das Zollgesetz einem Importeur verschiedene Pflichten auferlegt, bevor er Waren in die Schweiz importieren darf. So unterliegt er vorerst einer Meldepflicht, anschliessend hat er die im Zollgesetz und andern Gesetzen vorgesehenen Abgaben zu leisten. Ist er sämtlichen Verpflichtungen nachgekommen, wird ihm ein Dokument ausgehändigt, der sogenannte Zollausweis, welcher ihn berechtigt, die Waren über die Zollgrenze in schweizerisches Gebiet einzuführen beziehungsweise darüber zu verfügen.
5. Im Sachverhalt ist unbestritten, dass die Rekurrentin vom 9. Oktober 1994 bis 3. November 1994 ... Viertelkisten Eier in Schalen mit Geleitscheinen, deren Gültigkeit zwei Jahre beträgt, eingeführt hat. Im weiteren ist aktenkundig, dass diese Eier ins private Zollfreilager (...) eingelagert wurden. Strittig ist hingegen, ob die Ende 1994 im Geleitscheinverfahren abgefertigten und ins Zollfreilager überführten Eier ebenfalls für das Jahr 1994 zu berücksichtigen sind oder ob sie erst als im Jahre 1995 importiert gelten.
Das Bundesamt vertritt die Rechtsauffassung, dass die zur Diskussion stehenden Eier zu Recht in die Berechnung zur Festsetzung der Pflichteiermenge 1995 miteinbezogen worden seien, denn massgebend für die Einfuhr der Eier in Schalen sei das Ausstellungsdatum beziehungsweise das Aushändigungsdatum des Geleitscheines und nicht dessen Löschungsdatum. Da die fraglichen Geleitscheine im Jahre 1994 ausgestellt wurden, seien die ... Viertelkisten Importeier für die Berechnung der Pflichteiermenge 1995 heranzuziehen. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, aufgrund der Tatsache, dass sämtliche Eier erst im Jahre 1995 der definitiven Verzollung und damit der unbedingten Zollzahlungspflicht unterworfen wurden, seien diese zollrechtlich erst 1995 definitiv für den Verbleib in der Schweiz bestimmt worden und damit der Importmenge 1995 zuzurechnen.
5.1. Art. 17 Abs. 2 EV hält fest, dass die Pflichtmenge jedes Jahr neu festgesetzt werde und diese für das jeweils folgende Jahr 40 % des durchschnittlichen Importes in den zwei massgeblichen Jahren, die der Festsetzung vorausgegangen seien, betrage. Die Eierverordnung stützt sich im wesentlichen auf das Landwirtschaftsgesetz, wonach der Bundesrat die Importeure zur Übernahme von gleichartigen Erzeugnissen inländischer Herkunft verpflichten kann (Art. 23 Abs. 1 Bst. c LwG, und neu Art. 23b Abs. 5 in der Fassung vom 16. Dezember 1994, in Kraft seit dem 1. Juli 1995, AS 1995 1839). Mit der Einführung einer Pflichtübernahme von inländischen Eiern will der Bundesrat den Absatz der einheimischen Produktion sicherstellen. Massgebend für die Berechnung der Pflichteiermenge ist folglich die Menge ausländischer Eier, die tatsächlich importiert worden ist und somit die gleichartigen, inländischen Produkte konkurrenzieren kann. Es gilt daher im folgenden zu prüfen, in welchem Zeitpunkt bei einer Abfertigung im Geleitscheinverfahren die ausländischen Eier rechtlich als importiert zu betrachten sind.
5.2. Art. 41 ZG sieht die Ausstellung von Geleitscheinen vor, wenn aus dem Ausland kommende Waren wieder ausgeführt werden oder die Waren nach einem andern Zollamt an der Grenze oder im Innern oder nach einem Zollager geleitet werden. Die Lagerung in Zollagern kann bewilligt werden, wenn ein allgemeines wirtschaftliches Bedürfnis besteht, so vor allem für die Wiederausfuhr oder eine noch ungewisse Bestimmung der Waren. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden oder von finanziellen Leistungen abhängig gemacht werden (vgl. Art. 42 Abs. 1 ZG). Zollager und Privatlager werden als Zollausland behandelt (Art. 2 Abs. 3 und 42 Abs. 2 ZG). Nach Art. 43 Abs. 1 ZG unterstehen Zollager und Privatlager der Aufsicht der Zollverwaltung, welche zur Zollsicherung für alle Beteiligten verbindliche Anordnungen erlassen kann. Die Waren können aus dem Zollager ausgelagert werden: durch endgültige Abfertigung (Verzollung oder Freischreibung zur Einfuhr) oder durch weitere Zwischenabfertigung (provisorische Einfuhrverzollung, Geleitschein- oder Freipassabfertigung; Art. 46 Abs. 1 ZG). Die Löschung eines Geleitscheines wird herbeigeführt unter anderem durch Wiederausfuhr der Geleitscheinwaren gestützt auf eine Deklaration zur Durchfuhr oder durch Abfertigung zur Einfuhr gestützt auf eine endgültige oder provisorische Einfuhrdeklaration (Art. 78 Abs. 1 Bst. a und e der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [ZV], SR 631.01). Zur Herbeiführung der Löschung hat der Zollpflichtige die Ware dem Bestimmungszollamt innerhalb der Geleitscheinfrist vorzuführen und unter Vorlegung des Geleitscheines und der Begleitpapiere sowie der neuen Deklaration den Löschungsantrag zu stellen (Art. 78 Abs. 3 ZV).
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen erhellt, dass es sich beim Geleitscheinverfahren um ein Zwischenabfertigungsverfahren handelt. Dem Geleitschein kommt die Funktion eines Transitdokumentes zu, welches der Abfertigung von Waren auf ein Zollager oder an ein anderes Zollamt dient. Im Zeitpunkt der Mel-dung beim Zollamt ist noch nicht bestimmt, ob die Ware tatsächlich in die Schweiz eingeführt oder ob sie allenfalls wieder ausgeführt wird. Der Geleitschein ermöglicht eine Lagerung der Ware in einem Zoll- oder Privatlager. Die Zollager werden zollrechtlich als Zollausland behandelt (vgl. Art. 2 Abs. 3 ZG) und befinden sich folglich nicht auf schweizerischem Zollgebiet. Sie unterstehen der Aufsicht der Zollverwaltung. Damit steht einerseits fest, dass im Geleitscheinverfahren abgefertigte Ware, die in ein Zollager überführt wurde - da Freilager zollrechtlich als Ausland behandelt werden - nicht als in schweizerisches Zollgebiet eingeführte Ware gilt. Ferner gilt es festzuhalten, dass die in Zollager gelagerten Waren grundsätzlich der Verfügungsbefugnis des Eigentümers entzogen sind. Somit können - entgegen der Ansicht des Bundesamtes - die im Ausland gekauften Erzeugnisse mit dem Ausstellungsdatum des Geleitscheines nicht als in die Schweiz importiert gelten. Um die Ware einzuführen, hat nämlich der Zollpflichtige die Ware innerhalb der Geleitscheinfrist vorzuführen und den Geleitschein und die neue Deklaration vorzulegen sowie den Löschungsantrag zu stellen (Art. 78 Abs. 3 ZV). Im übrigen gelten die allgemeinen zollrechtlichen Bestimmungen. So wird die eingelagerte Ware erst zur Überführung in den freien Inlandverkehr freigegeben, wenn die Verzollung erfolgt ist und der sogenannte Zollausweis vorliegt (Art. 37 und 39 ZG). Der Einwand des Bundesamtes, das Geleitscheinverfahren ermögliche der Rekurrentin «papiermässig» (Löschung des Geleitscheins im Folgejahr) die zur Berechnung herangezogenen Importe zu steuern, obwohl sie die ausländischen Erzeugnisse bereits früher «physisch» ins Inland überführt habe, stösst ins Leere. Wie die vorstehend zitierten Bestimmungen aufzeigen, ist ein solches Vorgehen nur unter Umgehung der zollrechtlichen Vorschriften möglich. Es bedarf einer vorgängigen Löschung des Geleitscheines, um die Ware verzollen und im Inland in Verkehr setzen zu können. Das Zollgesetz sowie die Zollverordnung sehen keine Möglichkeit eines Importes ohne vorgängige Löschung des Geleitscheines vor (vgl. e contrario Art. 78 Abs. 4 ZV). Für einen Verstoss gegen diese Zollvorschriften finden sich - wie im folgenden aufgezeigt wird - keine Anzeichen.
5.3. Aufgrund der Akten steht fest, dass die X AG mittels 3 Geleitscheinen am 11. und 12. Oktober 1994 ... Viertelkisten Vogeleier in Schalen, ... und ... Viertelkisten Vogeleier sowie ... und ... Viertelkisten Eier in Schalen, also insgesamt ... Viertelkisten Eier ins Freilager (...) überführen liess. Aus den Geleitscheinen ist im weiteren ersichtlich, dass diese am 24. Februar 1995 gelöscht wurden. Das Zollamt E. stellte mit Datum 24.2.95/28.2.95 3 Einfuhr-Zollausweise aus mit dem Vermerk «Beginn der Zollzahlungspflicht gemäss Art. 11 ZG am 24.02.95». Die in den Zollausweisen vermerkten Angaben (Herkunftsland der Eier, Geleitschein-Nummer, Ort und Datum des Zollagers, Anzahl Eierkisten, Tarif-Nummer, Eigengewicht und Bruttogewicht) sind mit denjenigen in den Geleitscheinen vollständig identisch. Damit hat die Beschwerdeführerin einerseits den Beweis erbracht, dass die Geleitscheine für die am 11. und 12. Oktober 1994 in das Zollager (...) eingelagerten Eier nachweislich erst im Februar 1995 gelöscht wurden. Überdies ist durch die Zollausweise nachgewiesen, dass die dort aufgeführten Eiermengen von gesamthaft ... Viertelkisten Schaleneier Ende Februar 1995 gesetzeskonform verzollt wurden und erst zu diesem Zeitpunkt in den freien Inlandverkehr überführt wurden. Damit ist erstellt, dass diese Eier erst 1995 importiert wurden und somit der Importmenge 1995 zuzurechnen sind. Das Bundesamt hat daher zu Unrecht diese Menge der Importmenge 1994 angerechnet und damit der Berechnung der Pflichtmenge 1995 zugrundegelegt.
Zu welchem Zeitpunkt die übrigen in der Zeit vom 9. Oktober 1994 bis 3. November 1994 im Geleitscheinverfahren abgefertigten Eier verzollt und importiert wurden, kann vorliegend - da sich die entsprechenden Geleitscheine und Zollausweise nicht bei den Akten befinden - nicht geklärt werden. Die vorliegenden Akten enthalten ebenfalls keine Angaben über die seit anfangs 1995 von der Beschwerdeführerin bereits übernommenen wöchentlichen Zuteilungsmengen. Das Bundesamt als Fachinstanz hat die entsprechenden Abklärungen und die Berechnung der Pflichtmenge 1995 vorzunehmen. Da die Festsetzung der jährlichen Pflichtmenge von Amtes wegen (und nicht auf Gesuch hin) erfolgt (Art. 17 i.V.m. Art. 30 EV), erübrigt es sich aber, die Sache formell zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das Bundesamt zurückzuweisen. Denn das Bundesamt ist von Gesetzes wegen ermächtigt und gehalten festzustellen, wie viele Eier die Beschwerdeführerin in den massgeblichen Jahren 1993 und 1994 tatsächlich importiert hat und es hat anschliessend die Pflichtmenge für 1995 festzulegen. Das Bundesamt hat überdies, allenfalls in Anrechnung von bereits zuviel zugeteilten wöchentlichen Teilmengen, die bis Ende 1995 wöchentlich zu übernehmenden Teilmengen festzusetzen (Art. 18 EV).
(Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde gut)
Dokumente der REKO/EVD