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 Bund Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

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VPB 60.93

(Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 24. Mai 1996; b.318)


Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
  Erwägungen
Erwägung 2.
Erwägung 3.

Art. 63 Abs. 1 RTVG. Keine Beschwerdelegitimation von juristischen Personen.

Im Unterschied zum alten Recht sieht das RTVG die Beschwerdelegitimation von juristischen Personen nicht mehr vor. Beschwerdeberechtigt sind ausschliesslich natürliche Personen.

Wird eine juristische Person von einem praktizierenden Anwalt vertreten, ist die Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung der für eine Popularbeschwerde nötigen Unterschriften nicht angezeigt.


Art. 63 al. 1er LRTV. Aucune qualité pour agir des personnes morales.

Contrairement à l'ancien droit, la LRTV ne prévoit plus la qualité pour agir des personnes morales. Seules les personnes physiques sont habilitées à déposer plainte.

Lorsqu'une personne morale se fait représenter par un avocat, il n'y a pas lieu de lui accorder un délai supplémentaire pour déposer les signatures requises pour agir par voie populaire.


Art. 63 cpv. 1 LRTV. Nessuna legittimazione ricorsuale delle persone giuridiche.

Diversamente dalla legislazione anteriore, la LRTV non prevede più la legittimazione a ricorrere per persone giuridiche, bensì soltanto per persone fisiche.

Se una persona giuridica è rappresentata da un avvocato praticante, non è prevista la concessione di un termine supplementare per presentare le firme necessarie a interporre ricorso popolare.




2. (...)

Im nicht mehr geltenden Bundesbeschluss über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 7. Oktober 1983 (BB UBI, RS 784.45, AS 1984 153) waren «Vereinigungen» beschwerdebefugt, die eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer beanstandeter Sendungen nachwiesen (vgl. Art. 14 Bst. c BB UBI; zum alten Recht: Martin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Basel / Frankfurt am Main 1992, S. 214 ff.). Dieses Beschwerderecht ist seit dem Inkrafttreten des BG vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) vom 1. April 1992 dahingefallen (Leo Schürmann / Peter Nobel, Medienrecht, 2. Aufl., Bern 1993, S. 204). Entsprechend steht juristischen Personen keine Beschwerdebefugnis mehr zu; dies gilt auch dann, wenn sie eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung aufweisen (VPB 60.92[2]; unveröffentlichte Entscheide der UBI [UBIE] b. 303 vom 1. Dezember 1995 i. S. SSO; b. 295 vom 19. Mai 1995 i. S. P.; BGE 121 II 456 E. 2a).

3. Die Beschwerde erfüllt die dargelegten Legitimationsvoraussetzungen nicht. Sie wird nicht von einer natürlichen Person geführt, die selber Gegenstand der Sendung war oder eine enge Beziehung zum Gegenstand der Sendung aufweist. Auch wird die Beschwerde nicht von mindestens 20 Personen mitunterzeichnet. Vielmehr wird die Beschwerde ausdrücklich und ausschliesslich im Namen der «m... ag», einer juristischen Person, geführt. Die «m... ag» betrachtet sich denn auch explizit als beschwerdelegitimiert. Wie indes aufgezeigt (vgl. E. 2 hiervor), sind juristische Personen, auch wenn sie Gegenstand einer Sendung sind, zur Beschwerde nicht zugelassen. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Daran kann auch der Umstand, wonach die UBI bei Laienbeschwerden die beschwerdeführenden Personen auf die Umstände der Legitimationsvoraussetzungen hinweist und ihnen - nach neuester Praxis - Gelegenheit einräumt, 20 Unterschriften nachzureichen, nichts ändern. Die Beschwerdeführerin ist durch einen praktizierenden Rechtsanwalt vertreten. Gemäss ständiger Praxis der UBI und des Bundesgerichts darf von einem Rechtsanwalt die Kenntnis des Gesetzes erwartet werden. Entsprechend sind die Anforderungen an die Rechtsschrift eines Anwaltes strenger als jene an die Eingabe eines Laien (unveröffentlicher UBIE b. 250 vom 25. September 1992 i. S. R., E. 5; BGE 109 Ia 226; 121 I 177). Weil sich die Beschwerdeführerin die Handlungen ihres Rechtsvertreters anzurechnen hat, war somit in casu die Einräumung einer Nachfrist nicht angezeigt.


[2] Vgl. oben S. 846.



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