VPB 61.40
(Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 25. Januar 1996 in Sachen W. und H. S. gegen Regierungsrat des Kantons Schwyz; 95/JG-001, bestätigt durch das Bundesgericht mit Urteil vom 17. September 1996, 2A.124/1996/kls)
Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
Sachverhalt
Erwägungen
Erwägung 4.
Erwägung 5.
Erwägung 6.
Erwägung 7.
Erwägung 8.
Ergänzende Direktzahlungen. Altersgrenze. Übergangsfrist.
Art. 31a Abs. 4 Bst. a LwG i. V. m. Art. 9 DZV. Altersgrenze.
Frage der Gesetz- beziehungsweise Verfassungsmässigkeit der in der Direktzahlungsverordnung vorgesehenen Altersgrenze in casu offengelassen (E. 6.).
Art. 9 Abs. 1 Satz 2 DZV. Ablehnung der Übergangsfrist.
Eine Übergangsfrist ist nur in begründeten Fällen zu gewähren. Ein begründeter Fall liegt vor, wenn eine konkret geplante, aktuelle und kurz bevorstehende Betriebsübergabe aus unverschuldeten Gründen momentan noch nicht verwirklicht werden kann (E. 7.3 und 7.4).
Paiements directs complémentaires. Limite d'âge. Délai transitoire.
Art. 31a al. 4 let. a LAgr en relation avec l'art. 9 OPD. Limite d'âge.
La question de la constitutionnalité et de la légalité de la limite d'âge fixée dans l'ordonnance sur les paiements directs est laissée ouverte en l'espèce (consid. 6).
Art. 9 al. 1 seconde phrase OPD. Refus d'un délai transitoire.
Un délai transitoire n'est accordé que dans des cas dûment justifiés. Tel est le cas lorsque la reprise d'une exploitation, concrètement planifiée, actuelle et imminente, ne peut pas être réalisée dans l'immédiat pour des motifs non fautifs (consid. 7.3 et 7.4).
Pagamenti diretti complementari. Limite d'età. Periodo di transizione.
Art. 31a cpv. 4 lett. a LAgr in relazione con l'art. 9 OPD. Limite d'età.
In casu rimane irrisolto il quesito della legalità, rispettivamente della costituzionalità del limite d'età contemplato dall'ordinanza sui pagamenti diretti (consid. 6).
Art. 9 cpv. 1 seconda frase OPD. Diniego del periodo di transizione.
Un periodo transitorio dev'essere concesso unicamente in casi motivati. Ci si trova in presenza di un caso motivato quando la consegna pianificata, effettiva ed imminente dell'azienda non sia ancora possibile, e ciò senza colpa alcuna (consid. 7.3 e 7.4).
Aus dem Sachverhalt:
W. S. (75) und dessen Ehefrau H. (66) bewirtschaften einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb. Am 20. Juni 1994 fragte W. S. das Bundesamt für Landwirtschaft an, ob er, beziehungsweise seine Ehegattin H. berechtigt seien, für ihren Betrieb «B.» ergänzende Direktzahlungen zu verlangen, zumal ihr noch in Ausbildung befindlicher Enkel O. (13½) bereit wäre, später den Betrieb zu übernehmen. Nachdem sich das Bundesamt dazu abschlägig geäussert hatte, stellten W. und H. S. am 11. August 1994 ein Gesuch an das kantonale Landwirtschaftsamt um Ausrichtung ergänzender Direktzahlungen für das Jahr 1994. Das Gesuch wurde am 8. September 1994 vom kantonalen Departement mit der Begründung abgewiesen, dass eine Übernahme des Betriebes durch den 14jährigen Enkel O. bis zum Jahresende als unwahrscheinlich erscheine und deshalb kein begründeter Fall für die Anwendung der Ausnahmeregelung bestehe. Die dagegen am 4. Oktober 1994 erhobene Beschwerde von W. und H. S. wurde vom Regierungsrat am 14. Februar 1995 vollumfänglich abgewiesen mit der Begründung, dass die Übergangsfrist von fünf Jahren, während der eine Kumulierung von AHV-Bezügen und ergänzenden Direktzahlungen möglich sei, bereits im Anschluss an das Jahr zu laufen beginne, in welchem ein Bewirtschafter das AHV-Alter erreicht habe. Selbst wenn H. S. als Betriebsleiterin betrachtet werden könnte, wäre die Übernahme des Betriebes durch ihren Enkel O. nicht hinreichend sicher. Gegen diesen Entscheid führten W. und H. S. am 21. März 1995 Beschwerde beim EVD.
Nach erfolgter Überweisung an die Rekurskommission EVD übernahm diese das Verfahren als zuständige Behörde.
Aus den Erwägungen:
(...)
4. Nach Art. 31a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz [LwG], SR 910.1) richtet der Bund zur Sicherung eines angemessenen Einkommens nach den Grundsätzen diese Gesetzes ergänzende Direktzahlungen an die bäuerlichen Bewirtschafter aus. Diese Zahlungen sollen zusammen mit jenen nach Art. 31b LwG der Landwirtschaft ermöglichen, die von ihr verlangten Aufgaben und gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu erfüllen (Abs. 1). Die Direktzahlungen werden mit Bedingungen und Auflagen verknüpft. Diese sollen insbesondere die Landwirte veranlassen, auf dem ganzen Betrieb marktkonform, umweltschonend und tiergerecht zu produzieren (Art. 31a Abs. 5 Bst. b LwG).
Die Ausrichtung ergänzender Direktzahlungen ist im einzelnen in der Verordnung vom 26. April 1993 über ergänzende Direktzahlungen in der Landwirtschaft geregelt (Direktzahlungsverordnung [DZV], SR 910.131, mit den Änderungen vom 26. Januar 1994, vom 22. Juni 1994 sowie vom 15. Februar 1995). Die ergänzenden Direktzahlungen werden auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 11 Abs. 1 DZV). Die vom Kanton bezeichnete Behörde stellt die Beitragsberechtigung fest und ermittelt die Beitragshöhe aufgrund der Verhältnisse am Stichtag (vgl. Art. 12 Abs. 4 DZV). Der Kanton zahlt die Beiträge an die Gesuchsteller bis spätestens 31. Dezember des Beitragsjahres aus (Art. 14 Abs. 4 DZV). Direktzahlungen erhalten nur Bewirtschafter, die auf eigene Rechnung und Gefahr einen Betrieb mit mindestens drei Hektaren anrechenbarer Nutzfläche führen und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 3 Abs. 1 DZV).
In Art. 31a Abs. 4 Bst. a LwG wurde der Bundesrat ausdrücklich ermächtigt, für die Bezüger ergänzender Direktzahlungen eine Altersgrenze festzusetzen. Von dieser Ermächtigung hat er in Art. 9 DZV in der Fassung vom 26. April 1993 ein erstes Mal Gebrauch gemacht. Danach «haben natürliche Personen, die am 31. Dezember des Vorjahres das AHV-Alter erreicht haben», keinen Anspruch auf Direktzahlungen. «In begründeten Fällen kann eine Übergangsfrist von höchstens fünf Jahren gewährt werden». Mit Änderung vom 15. Februar 1995 (AS 1995 914) revidierte der Bundesrat diese Bestimmung vorab in formeller Hinsicht, indem er sie in einen Absatz 1 kleidete und den Text dahingehend verdeutlichte, dass natürliche Personen, «die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das AHV-Alter erreicht haben» keinen Anspruch auf Direktzahlungen haben, sowie dass in begründeten Fällen Direktzahlungen bis zu fünf Jahre über das AHV-Alter hinaus gewährt werden könnten. Im übrigen fügte der Bundesrat der Bestimmung einen zweiten Absatz hinzu, wonach «die Übergabe des Betriebes zur Umgehung der Altersgrenze, namentlich an den Ehepartner oder an andere Personen, welche den Betrieb nicht selbst bewirtschaften», nicht berücksichtigt werde. Diese Änderung trat rückwirkend auf den 1. Januar 1995 in Kraft. Art. 9 DZV in der Fassung vom 26. April 1993 trat, im Gegensatz zu den meisten übrigen Bestimmungen der DZV, welche bereits am 1. Januar 1993 in Kraft getreten waren, erst am 1. Januar 1994 in Kraft (Art. 21 DZV).
5. (...)
6. Es wurde bereits erwähnt, dass der Bundesrat ermächtigt ist, für die Bezüger ergänzender Direktzahlungen eine Altersgrenze festzusetzen (Art. 31a Abs. 4 Bst. a LWG). Diese Bestimmung wurde unverändert aus dem bundesrätlichen Entwurf in der Botschaft vom 27. Januar 1992 zur Änderung des Landwirtschaftsgesetzes vom 9. Oktober 1992 übernommen (BBl 1992 II 100). Die ergänzenden Direktzahlungen dienen zweifellos der einkommenspolitischen Zielsetzung von Art. 29 LwG, unter anderem der Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Landwirtschaft und bilden einen von mehreren Einkommensbestandteilen zur Sicherung des bäuerlichen Einkommens (Art. 29 Abs. 1 und Art. 31a Abs. 1 LWG; BBl 1992 II 14, 24, 46 und 65). Weil Direktzahlungen einhellig als direkte Einkommensübertragungen im Rahmen des anzustrebenden «paritätischen Lohnes» aufgefasst werden, hatte der Bundesrat für die altersmässige Begrenzung eine Lösung zu wählen, welche die Empfänger ergänzender Direktzahlungen gegenüber den Lohnempfängern auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt nicht in ungerechtfertigter Weise privilegiert. Dass der Anspruch auf Direktzahlungen mit einer Altersgrenze limitiert werden kann, ist gesetzlich abgestützt und unbestritten. Ob die DZV hingegen - wie die Beschwerdeführer geltend machen - mit ihrem Bezug auf das AHV-Rentenalter nicht eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Geschlechter zur Folge hat, wäre ebenfalls nur bei Vorliegen eines «begründeten Falles» (i. S. von Art. 9 Abs. 1 DZV) zu entscheiden. Dies deshalb, weil wie erwähnt beide Beschwerdeführer, selbst im Falle einer geschlechtsneutralen Regelung, die Altersgrenze erreicht haben und somit ohnehin für beide auf die Ausnahme- und Übergangsregelung zurückgegriffen werden muss.
7. Es bleibt somit dabei, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihres Alters für das Jahr 1994 grundsätzlich keinen Anspruch auf ergänzende Direktzahlung haben. In den konkreten Anwendungsbereich könnte somit Satz 2 von Art. 9 DZV gelangen. Danach können ergänzende Direktzahlungen «in begründeten Fällen» noch während einer (Übergangs-)Frist von maximal 5 Jahren gewährt werden. Dabei spielt es, wie erwähnt, im Gegensatz zur Frage des Beginns der maximalen Fünfjahresfrist noch keine Rolle, auf welche Fassung der DZV abgestellt wird. Gemäss dieser Formulierung («Kann»-Formel) kommt der verfügenden Behörde beim Entscheid über das Gesuch für den (Weiter-)Bezug der ergänzenden Direktzahlungen nach Erreichen des AHV-Alters ein Rechtsfolgeermessen zu, das sie pflichtgemäss und unter Wahrung der rechtsstaatlichen Verfassungsprinzipien auszuüben hat. Die Formulierung «in begründeten Fällen» stellt zudem einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Bedeutung und Anwendung unter Einbezug aller relevanten Sachumstände einzelfallweise auszulegen ist. Die Bestimmung ist somit als sogenannte Koppelungsvorschrift zu verstehen, bei welcher sowohl die Tatbestandsseite als auch die Rechtsfolgeseite unbestimmt ist (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 154). Aus der Formulierung «in begründeten Fällen» ist ersichtlich, dass Abweichungen im Sinne einer Ausnahme von der Regel zugelassen werden können, ohne dass jedoch ausdrücklich bestimmt wird, in welchen Fällen. Auch sind keine Kriterien vorgegeben, die es erlauben würden, Ausnahmefälle zu umschreiben. In ähnlichen Fällen führte das Bundesgericht aus, dass die Formulierungen «in der Regel» (BGE 95 I 289 E. 5), «in Härtefällen» (BGE 104 Ib 108 E. 3), «bei wesentlichen Interessen» (BGE 117 Ib 481 E. 7aa), «wichtige Gründe» (BGE 107 Ib 116 E. 4a) unbestimmte Rechtsbegriffe darstellen, welche durch Auslegung näher zu bestimmen seien. Das gleiche gilt für den Terminus «in begründeten Fällen» (BGE vom 3. Mai 1984 in Sachen R. gegen EVD zu Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 29. September 1953 über Milch, Milchprodukte und Speisefette [Milchbeschluss], SR 916.350, in Kraft bis zum 31. Juli 1994, AS 1994 1648). Damit ist die Prüfung, ob ein «begründeter Fall» im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 DZV vorliegt, Gegenstand einer Rechtsfrage (ähnliche Konstellation in BGE 103 Ib 126 E. 1c). Ob den Behörden, wie die «Kann»-Formulierung von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 DZV vordergründig vermuten lässt, auch bei Vorliegen eines «begründeten Falles» tatsächlich noch ein Entschliessungsermessen zukommt oder ob es diesfalls zu einer sogenannten «Ermessensschrumpfung» kommt (vgl. dazu Gygi, Verwaltungsrecht, a. a. O., S. 154), ist nur zu prüfen, falls tatsächlich ein «begründeter Fall» angenommen werden kann. Andernfalls kann die Frage offengelassen werden.
Die Überprüfung unbestimmter Gesetzesbegriffe, weil eine Rechtsfrage betreffend, erfolgt grundsätzlich frei. Eine gewisse Zurückhaltung auferlegt sich der Richter aber, wenn der vorgelagerten Verwaltungsbehörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zugebilligt werden muss. Das ist vor allem dann angezeigt, wenn die verfügende Verwaltungsbehörde den massgebenden örtlichen, persönlichen und technischen Verhältnissen, die es zu beurteilen gilt, näher steht und die Beschwerdeinstanz nicht über mindestens ebensoviel Information und Sachkenntnis verfügt. Solange die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint, erfolgt kein Eingriff durch den Richter (René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1990, Nr. 66 B II b; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 277). Ein Beurteilungsspielraum darf jedoch bloss innerhalb enger, möglichst genau umschriebener Grenzen anerkannt werden, ansonsten die Rechtskontrolle in unzulässiger Weise beschränkt wird (BGE 96 I 369 E. 4; zum Ganzen ausführlich: Francesco Bertossa, Der Beurteilungsspielraum: zur richterlichen Kontrolle von Ermessen und unbestimmten Gesetzesbegriffen im Verwaltungsrecht, Bern 1984, S. 83 ff.). Dass es in casu vorab um die Beurteilung von persönlichen, örtlichen und technischen Umständen geht, die es im Hinblick auf die geltend gemachte Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes zu beachten gilt, wird selbst von den Beschwerdeführern teilweise ausdrücklich erwähnt und nicht bestritten. Daraus folgt, dass sich die Rekurskommission EVD bei der Beurteilung des vorliegenden Falles bezüglich des den Behörden zukommenden Beurteilungsspielraums Zurückhaltung aufzuerlegen hat.
7.1. Weder das Landwirtschaftsgesetz noch die Direktzahlungsverordnung erwähnen Kriterien, anhand derer der Begriff «in begründeten Fällen» konkretisiert und angewendet werden könnte. Deshalb hat das Bundesamt in seinen «Erläuterungen zur Verordnung über ergänzende Direktzahlungen» vom 27. April 1993, ergänzt mit den Erläuterungen vom 26. Januar 1994, eine Liste von Kriterien erstellt. Als Ausnahmen, welche im Sinne «begründeter Fälle» gemäss Art. 9 DZV anerkannt werden, nennen die Erläuterungen vom 27. April 1993 vier beispielhafte Gründe, welche eine momentane Hofübergabe verunmöglichen:
«- Nachfolger/in noch in Ausbildung Þ Hofübergabe nicht möglich
- Nachfolger/in noch minderjährig Þ Hofübergabe problematisch
- Hofübergabe infolge unverschuldeter Umstände nicht möglich (Brandfall, Krankheit, Todesfall usw.)
- Hofübergabe eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen (erbrechtliche Auseinandersetzung usw.)»
In den Erläuterungen vom 26. Januar 1994 wurde der erste angeführte Grund dahingehend präzisiert, dass dieser nur noch einen Ausnahmegrund darstellt, wenn sich ein möglicher Nachfolger noch in einer «landwirtschaftlichen» Ausbildung befindet und eine Hofübergabe deswegen «zur Zeit» noch nicht möglich ist.
Die genannten Erläuterungen richten sich nicht unmittelbar an den Bürger, das heisst sie schaffen keine Rechte und Pflichten für den Bürger. Sie stellen vielmehr blosse Regeln für das verwaltungsinterne Verhalten der mit der Anwendung des objektiven Rechts betrauten Behörden auf. Die genannten Erläuterungen sind demzufolge als Verwaltungsverordnungen zu qualifizieren, welche grundsätzlich keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen darstellen (BGE 120 Ia 321 E. 3a; 115 V 4 E. 1b; 114 V 13 E. 1c). Sie können wie verwaltungsinterne «Richtlinien» als Auslegungshilfen beigezogen werden, wenn sie vernünftig und sachgerecht erscheinen (BGE 99 Ib 377 E. 5a). Das sind sie in casu, weil die genannten Kriterien der Erläuterungen in vernünftiger Weise auf Ziel und Zweck von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 DZV eingehen und diese richtig erfassen. In diesem Zusammenhang geht es nämlich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer um die Vermeidung von Härtefällen während einer gewissen Übergangsfrist im Zusammenhang mit der vom Gesetz ausdrücklich zugelassenen und vom Verordnungsgeber zu Recht eingeführten Altersgrenze unter gleichzeitiger Wahrung der ratio legis von Art. 31a Abs. 4 Bst. a LwG, welche verlangt, dass Verzögerungen in der Hofübergabe entgegengewirkt und der Strukturwandel gefördert werden (BBl 1992 II 47).
(...)
7.2. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt, von dem auszugehen ist, unbestritten. Die Beschwerdeführer haben fünf Kinder und neun Enkel. Von den letzteren hilft einer, nämlich O., bereits bei allen anfallenden Arbeiten auf dem Betrieb mit, soweit dies die schulfreie Zeit erlaubt. O. war gemäss den Angaben der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 14 Jahre alt und zeigte sich offenbar bereits interessiert, den Betrieb später einmal zu übernehmen. Während die Beschwerdeführer darin den Hauptgrund zur Annahme eines «begründeten Falles» im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DZV erblicken, wenden die Vorinstanzen durchs Band teils implizit ein, dass im Falle der Beschwerdeführer eine konkret bevorstehende Betriebsübergabe noch zu wenig aktuell erscheine, als dass bereits ein «begründeter Fall» im Sinne von Art. 9 DZV anerkannt werden könne.
7.3. Da der Verordnungsgeber davon ausging, dass die Einführung einer Altersgrenze und die Altersgrenze an sich im Einzelfall zu unbilligen Rechtsfolgen führen könnten, hat er die Bestimmung von Art. 21 Abs. 2 DZV und wie erwähnt die Möglichkeit einer «Übergangsfrist» vorgesehen (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 DZV). Dass die Verknüpfung der Altersgrenze mit dem Erreichen des AHV-Alters als sachgerecht und vernünftig zu betrachten ist, wurde bereits in E. 6 hiervor erläutert. Dass Härten, die im Zusammenhang mit Befristungen entstehen können, generell mit Übergangsbestimmungen und Übergangsfristen begegnet werden kann, ist in der Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt und angewendete Praxis. Der Sinn und Zweck der (Übergangs-)Frist von Satz 2 in Art. 9 Abs. 1 DZV verlangt, dass Gründe vorhanden sind, die bewirken, dass eine geplante, aktuelle und kurz bevorstehende Betriebsübergabe aus unverschuldeten Gründen momentan noch nicht realisierbar ist. In diesem Zusammenhang kommt dem zeitlichen Moment die Hauptbedeutung zu, so dass sich die vorgenannten Erläuterungen des Bundesamtes durchaus als geeignet erweisen, wenn sie für die Bejahung eines begründeten Falles präzisieren, dass sich ein nachfolgender Bewirtschafter zur Zeit, statt in der Ausbildung schlechthin, noch in einer landwirtschaftlichen Ausbildung befinden müsse. Denn, wer sich in einer landwirtschaftlichen Ausbildung befindet, bietet ohne Zweifel die bessere Gewähr für die Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebes in naher Zukunft als derjenige, welcher sich noch der obligatorischen Schulpflicht zu unterziehen hat. Damit ist jedoch noch nichts über die Verordnungsmässigkeit der Erläuterungen gesagt, wenn diese von einer abschliessenden Aufzählung der Kriterien, welche einen «begründeten Fall» ausmachen könnten, auszugehen scheinen.
7.4. Im vorliegenden Fall schieben die Beschwerdeführer einen zum massgebenden Zeitpunkt 14jährigen Enkel vor, welcher angeblich mit Sicherheit den Betrieb einmal übernehmen werde. Ohne die obligatorische Schulzeit oder eine andere schematische Altersgrenze für die Beurteilung, was noch als begründeter Fall im Sinne von Art. 9 DZV betrachtet werden kann, aufstellen zu wollen, muss festgehalten werden, dass ein 14jähriger Nachkomme, auch wenn er sich interessiert zeigt und sich im Betrieb betätigt, noch nicht diejenige Gewähr für eine nahe künftige Betriebsübernahme bieten kann, die der oben beschriebene Zweck der Übergangsfrist von Satz 2 in Art. 9 DZV verlangt. Die Lebenserfahrung zeigt, dass sich die Interessen von 14jährigen Kindern, deren Persönlichkeit noch mehrere Entwicklungsphasen durchlaufen wird, in relativ kurzer Zeit wesentlich verändern können. Auch scheint es in gewisser Weise vermessen, die Interessen eines Kindes bereits in diesem Alter als Garantie für eine kurz bevorstehende Übernahme eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes betrachten zu wollen. Der fragliche Enkel stand zum hier massgebenden Zeitpunkt sechs, beziehungsweise (aufgrund der am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeitsalters auf 18 Jahre, vgl. AS 1995 1126) vier Jahre vor Erreichen des Mündigkeitsalters, und es ist anzunehmen, dass sich dieser nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit auch noch weiterhin in einer Ausbildung befinden wird. Bei dieser Sachlage kann bereits festgehalten werden, dass die Verweigerung einer Übergangsfrist beziehungsweise die Verneinung eines «begründeten Falles» im vorliegenden Fall wegen Fehlens des Erfordernisses einer konkret geplanten und kurz bevorstehenden, aber momentan noch unverschuldet verhinderten Betriebsübergabe nicht willkürlich ist und sich im Rahmen des den Behörden zustehenden Beurteilungsspielraums bewegt.
Obschon die DZV mit Bezug auf die Ausrichtung von Direktzahlungen nicht zwischen Haupt- und Nebenerwerbsbetrieben unterscheidet, sind im Rahmen der Auslegung des Begriffes des «begründeten Falles» alle Sachumstände, welche im Einzelfall relevant sein könnten, miteinzubeziehen. Insofern kann entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass Gesuche von Bewirtschaftern, die einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb führen, in jedem Falle gleich beurteilt werden wie Gesuche von Bewirtschaftern von Haupterwerbsbetrieben. Auch wenn das Kriterium des Charakters des Betriebes insgesamt nicht überbewertet werden darf, so ist beispielsweise bei einer Bauernfamilie, welche einkommensmässig zu 100% vom landwirtschaftlichen Betrieb abhängig ist, eher von einem begründeten Fall für eine Übergangsfrist auszugehen, als bei derjenigen Familie, welche den Betrieb lediglich zum Nebenerwerb oder gar als «Hobbybetrieb» führt. Insofern können neben dem zeitlichen Moment auch betriebliche Verhältnisse mit ausschlaggebend sein.
7.5. Neben dem Alter des Enkels bestehen in casu jedoch noch weitere Unsicherheitsfaktoren. So fehle laut Angaben der Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Endausbau des «Stöckli», in das die Beschwerdeführer einmal einziehen wollen. Im übrigen würden die Eltern von O. in etwa drei Jahren in die «B.» umziehen. Daran hat sich im Gegensatz zum Alter von O. seit der Gesuchseinreichung offenbar nichts geändert. Damit machen die Beschwerdeführer die Betriebsübernahme durch den Enkel O. implizit noch von weiteren Faktoren und diese wiederum von der beruflichen Situation des Vaters von O. abhängig. Angesichts der bisher genannten Unsicherheitsfaktoren ist der für die Anwendung der Härtefallregelung erforderliche Grad der Aktualität der zukünftigen Betriebsübernahme eindeutig nicht gegeben. Auch unter diesen Gesichtspunkten erscheint der vorinstanzliche Entscheid nicht rechtsfehlerhaft.
(...)
8. Ist das Vorliegen eines «begründeten Falles» im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 DZV (aus anderen Gründen) zu verneinen, so kann in casu offen bleiben, ob die genannten Erläuterungen des Bundesamtes vom 26. Januar 1994 angesichts der offenen Begriffsverwendung in der Verordnung zu Recht von einer abschliessenden Aufzählung der Ausnahmetatbestände ausgehen und ob diese im Hinblick
auf landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe nicht zu rigoros erscheinen, wenn nur eine «landwirtschaftliche» Ausbildung für die Annahme eines «begründeten Falles» anerkannt wird.
Steht fest, dass ein «begründeter Fall» verneint werden muss, so kann ebenfalls offenbleiben, welche Rechtsnatur der fünfjährigen Maximalfrist zukommt, wann sie beginnt und ob die damit zusammenhängenden Rügen der Verletzung des Gleichheitsgebotes und des Willkürverbotes begründet sind. Das gleiche Schicksal erheischt die von den Parteien aufgeworfenen Fragen, ob die in der Verordnung erwähnte Bewirtschaftereigenschaft in Bezug auf die Beschwerdeführerin gegeben sei (Art. 3 Abs. 1 DZV), ob die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör begründet sei und ob der Betrieb von den Beschwerdeführern bis anhin effektiv gemeinsam bewirtschaftet worden sei oder ob eventuell eine «Umgehungsübernahme» im Sinne von Art. 9 Abs. 2 DZV vorliege. In Bezug auf den Beginn der fünfjährigen Maximaldauer einer möglichen Übergangsfrist darf jedoch erwähnt werden, dass die Interessen der Bewirtschafter, welche das AHV-Alter im Jahre 1992 bereits erreicht hatten, vom Verordnungsgeber wenigstens dadurch berücksichtigt wurden, indem neben Art. 14 Abs. 4 DZV der Art. 9 DZV erst auf den 1. Januar 1994 in Kraft gesetzt wurde (Art. 21 DZV), während die restlichen Artikel der DZV bereits auf den 1. Januar 1993 in Kraft traten.
(...)
(Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde ab)
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