VPB 61.71
(Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 24. Oktober 1996; b. 324)
Regeste Deutsch
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Regesto Italiano
Erwägungen
Erwägung 6.
Art. 60 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 RTVG. Voraussetzungen einer Zeitraumbeschwerde.
Die zeitlichen und sachlichen Anforderungen, welche Art. 60 Abs. 1 RTVG und die Praxis der UBI an eine sogenannte «Zeitraumbeschwerde» stellen, müssen bereits im Verfahren vor der Ombudsstelle erfüllt sein; gegebenenfalls muss der Ombudsbericht alle gerügten Sendungen übergreifend behandeln.
Art. 60 al. 1 et art. 62 al. 1 LRTV. Conditions d'une plainte se rapportant à plusieurs émissions.
Les exigences temporelles et de fond que l'art. 60 al. 1 LRTV et la jurisprudence de l'AIEP imposent à une plainte se rapportant à plusieurs émissions doivent déjà être remplies dans la procédure devant l'organe de médiation; le cas échéant, l'avis de l'organe de médiation doit traiter globalement toutes les émissions critiquées.
Art. 60 cpv. 1 e art. 62 cpv. 1 LRTV. Condizioni di un reclamo concernente più emissioni.
Le esigenze di tempo e di fondo che l'art. 60 cpv. 1 LRTV nonché la giurisprudenza dell'AIER impongono a un reclamo che concerne più emissioni devono già essere adempiute nella procedura davanti all'organo di mediazione; all'occorrenza, il parere di quest'ultimo deve trattare globalmente tutte le emissioni contestate.
6. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass seine Beschwerde als Zeitraumbeschwerde zu betrachten und zusammen mit den von ihm im Rahmen der Beschwerdesache (...) angefochtenen Sendungen zu beurteilen sei.
6.1. Die UBI geht in ihrer Praxis davon aus, dass das Institut der Zeitraumbeschwerde nur dann Sinn macht, wenn bereits die Ombudsstelle in der Lage ist, sämtliche in einem bestimmten Zeitraum ausgestrahlten und angeblich in einem thematischen Zusammenhang stehenden Sendungen als Ganzes zu beurteilen. Diese Auslegung ergibt sich bereits aus der Gesetzessystematik. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) wurden - auf Vorschlag der vorberatenden Kommission des Ständerates - die Ombudsstellen der Veranstalter neu als erste Anlaufstellen von Beanstandungen gegen Radio- und Fernsehsendungen dem Beschwerdeverfahren vor der UBI vorgeschaltet (AB 1990 S 610; VPB 58.46, E. 3.1, S. 370 f.). Art. 60 RTVG regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Beanstandung bei der Ombudsstelle möglich ist. Dessen Abs. 1 sieht vor, dass in jenen Fällen, in denen sich eine Beanstandung auf mehrere Sendungen bezieht, die Frist mit der Ausstrahlung der letzten beginnt. Die erste der beanstandeten Sendungen darf jedoch nicht länger als drei Monate vor der letzten zurückliegen. Es besteht kein Zweifel, dass sich die Bestimmungen zur Zeitraumbeschwerde auf das Verfahren vor der Ombudsstelle beziehen, denn in den Artikeln betreffend die Einreichung der Beschwerde bei der UBI fehlt - im Unterschied zur altrechtlichen Regelung nach Massgabe des Bundesbeschlusses über die UBI vom 7. Oktober 1983, (AS 1984 153) - eine entsprechende Bestimmung.
6.2. Damit auf eine sogenannte Zeitraumbeschwerde eingetreten werden kann, bedarf es nicht nur eines zeitlichen, sondern auch eines thematischen Zusammenhangs zwischen den fraglichen Sendungen (VPB 59.42, S. 350; 55.34, S. 316). Auch diese zweite Voraussetzung muss bereits im Verfahren vor der Ombudsstelle erfüllt sein. Ziel des Ombudsverfahrens ist die Ermöglichung einer schlichtungsweisen Erledigung des Verfahrens, womit die vom Gesetzgeber angestrebte Entlastung der UBI herbeigeführt werden soll (Ständerat Lauber in AB 1990 S 601; Ständerat Cavelty als Kommissionssprecher in AB 1990 S 563; vgl. hierzu Martin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Basel / Frankfurt am Main 1992, S. 247). Um dieses Ziel zu erreichen, ist es unabdingbar, dass die Ombudsstelle in ihrem Entscheid sämtliche unter dem Titel einer Zeitraumbeschwerde eingereichten Beanstandungen als Ganzes unter dem Gesichtspunkt des behaupteten sachlichen Zusammenhangs würdigen kann. Ihre diesbezüglichen Erwägungen finden Eingang in den alle gerügten Sendungen übergreifenden Ombudsbericht. Dieser wiederum ist gemäss Art. 62 Abs. 1 (in fine) RTVG Voraussetzung einer Beschwerde an die UBI.
6.3. In concreto hat der Beschwerdeführer einen Ombudsbericht, welcher die in den Beschwerden (...) und (...) gerügten Sendungen überdacht, nicht beigebracht. Damit sind die Voraussetzungen der Zeitraumbeschwerde nicht gegeben...
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