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 Bund Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

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VPB 62.21

(Auszug aus einem Beschwerde- und Aufsichtsbeschwerdeentscheid des Oberauditors vom 17. März 1997)


Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano

Erwägungen
Erwägung 1
Erwägung a
Erwägung b
Erwägung c
Erwägung d
Erwägung e
Erwägung f
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung a
Erwägung b
Erwägung c
Erwägung 4


Militärstrafrecht und -prozess. Haussuchung.

Art. 66 MStP. Durchsuchung von Wohnungen und Personen.

Aussagen, die angesichts der beruflichen Erfahrung des Betroffenen unglaubwürdig erscheinen, können die Vermutung begründen, er habe unerlaubterweise klassifizierte Informationen in seinem Gewahrsam, was die Durchführung einer Haussuchung rechtfertigt.

Art. 77 MStG. Verletzung des Dienstgeheimnisses.

Die Information der Aufsichtsbehörde über eine im Rahmen eines Strafverfahrens geplante Haussuchung stellt keine Verletzung des Dienstgeheimnisses dar.

Art. 171 MStP. Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ist eine Verfügung so knapp begründet, dass sie für den Adressaten nicht mehr ohne weiteres verständlich ist, so kann ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe leichtfertig Beschwerde geführt.


Droit pénal et procédure pénale militaires. Perquisition.

Art. 66 PPM. Perquisition et fouille.

Des déclarations qui apparaissent comme invraisemblables au vu de l'expérience professionnelle de l'intéressé peuvent fonder la présomption qu'il détient des informations classifiées, sans y être autorisé, ce qui justifie une opération de perquisition.

Art. 77 CPM. Violation du secret de service.

Le fait d'informer l'autorité de surveillance d'une perquisition envisagée dans le cadre d'une enquête pénale ne constitue pas une violation du secret de service.

Art. 171 PPM. Frais de la procédure de recours.

Lorsqu'une décision est motivée si sommairement qu'elle n'est plus compréhensible sans autre pour le destinataire, on ne saurait adresser à celui-ci le reproche d'avoir interjeté un recours téméraire.


Diritto penale e procedura penale militari. Perquisizione domiciliare.

Art. 66 PPM. Perquisizione domiciliare e personale.

Dichiarazioni che, in considerazione dell'esperienza professionale dell'interessato, appaiono inverosimili possono fondare la presunzione che questi detenga informazioni classificate senza esservi autorizzato, giustificando una perquisizione domiciliare.

Art. 77 CPM. Violazione del segreto di servizio.

Il fatto d'informare l'autorità di sorveglianza in merito a una perquisizione domiciliare prevista nell'ambito di una procedura penale non costituisce violazione del segreto di servizio.

Art. 171 PPM. Spese della procedura di reclamo.

Qualora una decisione sia motivata tanto sommariamente da non essere più di facile comprensione, non si può rimproverare al destinatario di avere interposto reclamo con leggerezza.




Aus den Erwägungen:

1. Durchsuchung

a. Die Durchsuchung von Wohnungen kann unter anderem dann angeordnet werden, wenn zu vermuten ist, dass sich Beweisgegenstände darin befinden (Art. 66 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 [MStP], SR 322.1). Die Hausdurchsuchung kann sowohl gegenüber einem Tatverdächtigen wie auch gegenüber Drittpersonen erfolgen (BGE 102 Ia 531, 104 IV 418). Voraussetzung zu ihrer Anordnung sind hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete oder zumindest konkretisierbare Straftat (BGE 102 Ia 529, Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 369) oder, wie es Niklaus Schmid (Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 1993, S. 219) ausdrückt, wenn wahrscheinlich ist, dass sich deliktsrelevante Spuren oder Gegenstände dort befinden.

b. Im konkreten Fall ist vorweg festzustellen, dass die Tatsache einer Hausdurchsuchung an und für sich mit der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 § 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nichts zu tun hat. Wie schon (oben Bst. a) festgestellt wurde, kann sie sich nicht nur gegen eine schuldverdächtige Person richten, sondern gegen beliebige Drittpersonen, in deren Besitz Beweismittel vermutet werden. Der Umstand, dass bei jemandem eine Haussuchung durchgeführt wird, besagt aus diesen Gründen hinsichtlich einer allfälligen Schuld dieser Person überhaupt nichts.

c. Der Beschwerdeführer bestreitet, es habe für den Untersuchungsrichter ein begründeter Verdacht dafür bestanden, es könnten Beweis- und Konfiskationsgegenstände beseitigt werden. Er hält in diesem Zusammenhang fest, er habe anlässlich der Einvernahme, die unmittelbar vor der Haussuchung stattfand, alle erforderlichen Angaben über die sich in seinem Besitz befindlichen Dokumente gemacht. Er habe den Tatsachen entsprechend ausgesagt, er habe zwei Exemplare vernichtet, und er besitze keine weiteren mehr. Somit seien dem Untersuchungsrichter nach Abschluss der Einvernahme alle Fakten bekannt gewesen, und es habe auch kein Anhaltspunkt dafür bestanden, dass der Beschwerdeführer nicht die Wahrheit gesagt habe.

d. Es ist richtig, dass das Ergebnis der Haussuchungen am Arbeitsplatz wie auch am Domizil des Beschwerdeführers dessen Aussagen anlässlich der vorhergehenden Einvernahme bestätigt hat. Dieser Umstand ist jedoch für die Frage, ob die Haussuchung zu Recht angeordnet worden sei, nicht entscheidend. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Untersuchungsrichter nach dieser Einvernahme den begründeten Verdacht hegen durfte oder musste, die Aussagen des Beschwerdeführers könnten nicht der Wahrheit entsprechen und müssten deshalb überprüft werden.

Das Protokoll der Einvernahme, dessen Richtigkeit der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt, zeigt auf, dass X hinsichtlich der beiden von ihm vernichteten Dokumente nicht von sich aus, sondern erst auf konkrete Anfrage des Untersuchungsrichters und Vorhalt der Empfangsquittungen Auskunft gab. Im weiteren war die Antwort auf die Frage des Untersuchungsrichters nach dem Besitz weiterer (als der drei deklarierten und der vernichteten Dokumente), der Beschwerdeführer besitze sonst keine Dokumente mehr, zwar richtig, aber unvollständig. Sie umging die Tatsache, dass X ein GEHEIMES Dokument vernichtet hatte, und es bedurfte wiederum des ausdrücklichen Vorhalts des Untersuchungsrichters, bis er sich an diesen Umstand erinnern wollte.

Vollkommen unverständlich ist es schliesslich, wie ein erfahrener Offizier auf die Idee verfallen kann, VERTRAULICHE und GEHEIME Unterlagen auf eine Art und Weise zu vernichten, die offensichtlich im Widerspruch zu bestehenden Vorschriften stand. Ziff. 4.15 der Weisungen des Generalstabschefs über die Behandlung GEHEIM klassifizierter Informationen schreibt unter anderem vor, die Vernichtung GEHEIM klassifizierter Informationen sei nur durch den Verfasser/Herausgeber gestattet, und es sei eine zweite zugangsberechtigte Person beizuziehen. Auch die Vernichtung VERTRAULICHER Informationen ist nur mit Bewilligung des Verfassers/Herausgebers gestattet (Weisungen des Generalstabschefs über die Behandlung VERTRAULICH klassifizierter Informationen vom 4. Juli 1990 Ziff. 4.15). Die Schilderung des Beschwerdeführers, er habe die beiden Dokumente im Beisein von Familienangehörigen (statt wie für GEHEIME Informationen ausdrücklich vorgeschrieben einer zugangsberechtigten Person) vernichtet, erscheint für einen mit verantwortungsvollen Aufgaben betrauten Offizier derart unglaublich, dass der Untersuchungsrichter allen Grund zum Verdacht hatte, an dieser Aussage könne etwas nicht stimmen. (...)

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die Lieferung der Wahrheit «in Etappen» und nur auf Vorhalt hin, sowie durch seine für einen Offizier in seiner Position schlicht unbegreifliche Aussage zur Vernichtung der ihm anvertrauten GEHEIMEN und VERTRAULICHEN Dokumente den Verdacht begründete, nicht oder allenfalls nicht die ganze Wahrheit gesagt zu haben. Für den Untersuchungsrichter bestand damit durchaus Anlass, mit einer Hausdurchsuchung die Korrektheit der Aussagen des Beschwerdeführers nachzuprüfen. Einer Anschuldigung bedurfte es dazu nicht; hingegen hätte die Hausdurchsuchung dazu führen können, dass eine solche erhoben worden wäre.

e. Der Beschwerdeführer behauptet indirekt, eine Durchsuchung sei schon deshalb nicht erforderlich gewesen, weil für die Vernichtung der fehlenden Dokumente Zeugen vorhanden gewesen seien. Dem Beschwerdeführer als Offizier mit grosser Erfahrung müssen die Vorschriften über die Behandlung klassifizierter Informationen bekannt sein. Er muss also gewusst haben, dass für die Vernichtung klassifizierter Informationen die Bewilligung des Herausgebers erforderlich ist, und insbesondere, dass die Vernichtung GEHEIMER Informationen nicht unter Beizug beliebiger Zeugen erfolgen darf. (...) Zulässig wäre die persönliche Vernichtung dann, wenn eine schriftliche Ermächtigung vorliegen würde. Im konkreten Fall lag weder die Bewilligung noch die Ermächtigung vor. (...)

f. Der Beschwerdeführer bezeichnet die Hausdurchsuchung als «nicht zumutbar». Er begründet dies mit seinem untadeligen Ansehen als ehrenhafter Bürger und Offizier, mit dem Einsatz von neun Personen bei der Aktion und mit der Durchführung der Haussuchung am Arbeitsplatz vor den Augen von Mitarbeitern und von Reinigungspersonal. Dazu ist vorweg festzustellen, dass die «Zumutbarkeit» kein gesetzliches Kriterium für die Anordnung einer Hausdurchsuchung ist. Sind die objektiven Voraussetzungen gegeben, so hat sie sowohl eine verdächtige wie auch eine offensichtlich unschuldige Person zu dulden. Der Einsatz von neun Personen ist nicht zu beanstanden; er ist für solche Aktionen üblich und gestattet rasche Arbeit, was nicht zuletzt im Interesse der Betroffenen liegt. Zeitlich wurden die Hausdurchsuchungen bewusst so gelegt, dass sie möglichst wenig Aufsehen erregen konnten und damit unnötige Publizität vermieden wurde. (...)

(2. Beschlagnahme

Die Beschlagnahme der sich im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Dokumente war gerechtfertigt, da er zu ihrem Besitz wegen seiner Funktionsänderung nicht mehr berechtigt war und sie zudem als Beweismittel in einem anderen Verfahren benötigt werden.)

3. Verletzung des Amtsgeheimnisses

a. In seiner Aufsichtsbeschwerde gegen den Untersuchungsrichter macht der Beschwerdeführer geltend, dieser habe den Oberauditor über das Ergebnis der Haussuchung mit der Erklärung falsch informiert, man sei bei X «fündig» geworden. Dazu ist vorweg festzustellen, dass der Oberauditor vom Beschwerdegegner absolut korrekt informiert wurde; davon, man sei «fündig» geworden, war keine Rede.

b. In rechtlicher Hinsicht betrachtet der Beschwerdeführer die Information des Untersuchungsrichters gegenüber dem Oberauditor - allerdings ohne es ausdrücklich zu sagen (indem er den Aufsichtsbehörden das weitere Vorgehen überlässt) - als Verletzung militärischer Geheimnisse im Sinne von Art. 106 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG, SR 321.0) bzw. Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0).

Art. 106 MStG stellt es unter Strafe, vorsätzlich Akten oder Gegenstände, Vorkehren, Verfahren oder Tatsachen, die unter anderem mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim gehalten werden, Unbefugten bekannt oder zugänglich zu machen. Weder die Tatsache einer Haussuchung noch deren Resultat stellen im konkreten Fall Tatsachen dar, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim gehalten werden müssen (vgl. dazu Kurt Hauri, Kommentar zum Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927, Bern 1983, Art. 86 N. 9 bzw. Art. 106 N. 5).

Was die behauptete Verletzung von Art. 320 StGB anbelangt, so fällt die Anwendung dieser Strafbestimmung zum vornherein ausser Betracht. A. handelte in seiner Eigenschaft als militärischer Untersuchungsrichter und stand als solcher im Militärdienst. Zu prüfen ist dagegen, ob er sich einer Verletzung des Dienstgeheimnisses im Sinne von Art. 77 MStG schuldig gemacht habe. Danach ist strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in dienstlicher oder amtlicher Eigenschaft anvertraut wird, oder das er in seiner dienstlichen oder amtlichen Stellung wahrnimmt. Art. 77 MStG ist dem Tatbestand von Art. 320 StGB nachgebildet. Die Voraussetzungen der Strafbarkeit bestimmen sich also nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts (Peter Popp, Kommentar zum Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927, St. Gallen 1992, Art. 77 N. 1). Gemäss Art. 16 Abs. 2 MStG überwacht der Oberauditor die Tätigkeit der Untersuchungsrichter; es kommt ihm also die Funktion der Aufsichtsbehörde zu. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung stellt die Information der Aufsichtsbehörde keine Verletzung des Amtsgeheimnisses dar, mithin also auch keine Verletzung des Dienstgeheimnisses im Sinne von Art. 77 MStG (vgl. dazu Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, besonderer Teil II, 4. Aufl., Bern 1989, § 59 N. 7; Stefan Trechsel, Kurzkommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 1989, Art. 320 N. 9; BGE 116 IV 65 ff., 114 IV 48). Eine Information des Oberauditors rechtfertigte sich um so mehr, als sich die strafrechtlichen Abklärungen (...) in einem in verschiedener Hinsicht heiklen Umfeld abwickeln und dementsprechend auf Interessen der Medien stossen. Nur dann, wenn der Untersuchungsrichter, der Oberauditor und allenfalls Vorgesetzte des Betroffenen über Zwangsmassnahmen informiert sind, welche der Öffentlichkeit unter Umständen nicht verborgen bleiben, kann mit einheitlicher Sprachregelung der Gerüchtebildung vorgebeugt werden.

Abgesehen davon ist dem Oberauditor in Art. 20 Abs. 2 der V vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV, SR 322.2) ausdrücklich die Funktion der fachlichen Beratung der Untersuchungsrichter übertragen; auch aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass Informationen des Untersuchungsrichters gegenüber dem Oberauditor keine Verletzung des Amtsgeheimnisses darstellen können.

c. In seiner Ergänzung zur Aufsichtsbeschwerde behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung des Amtsgeheimnisses durch den Untersuchungsrichter, weil in einer Zeitung von der bei X durchgeführten Hausdurchsuchung die Rede war. In seiner Eingabe an den Präsidenten des Divisionsgerichts (...) bejaht der Untersuchungsrichter, vom Journalisten Y um eine Bestätigung der Hausdurchsuchung gebeten worden zu sein, erklärt jedoch, er habe sich jeglicher Äusserung in diesem Zusammenhang enthalten.

Aus der Tatsache der Anfrage des Journalisten beim Untersuchungsrichter ergibt sich, dass die betreffende Zeitung auf einem unbekannten anderen Weg von der Durchsuchung Kenntnis erhalten hat. Es ist denn auch bezeichnend, dass sie in ihrem Artikel ausdrücklich festgehalten hat, der Untersuchungsrichter habe sich zu den Durchsuchungen nicht äussern wollen. Hätte der Untersuchungsrichter die Durchsuchung bestätigt, so hätte dies im Artikel ohne Zweifel seinen Niederschlag gefunden. Der dem Untersuchungsrichter gegenüber erhobene Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung erscheint bei dieser Sachlage nicht nur unbegründet, sondern haltlos. Der Beschwerdeführer selbst hat in seiner Beschwerde darauf hingewiesen, dass die Durchsuchung als solche nicht geheim bleiben konnte.

(...)

4. Kosten

Der Untersuchungsrichter beantragt, die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, weil er das Beschwerdeverfahren leichtfertig veranlasst habe.

Für eine Kostenauflage im Sinne von Art. 171 Satz 2 MStP würde sprechen, dass der im Aufsichtsbeschwerdeverfahren erhobene Vorwurf gegenüber dem Untersuchungsrichter, er habe das Amtsgeheimnis verletzt, tatsächlich als haltlos erscheint. Schwergewichtig stand jedoch die Kritik an der Durchsuchungsverfügung und der Beschlagnahme im Vordergrund. Zwar hat sich auch diese als unberechtigt erwiesen, doch kann sie nicht als leichtfertig bezeichnet werden. Gemäss Art. 42 MStP sind schriftliche Entscheide zu begründen. Über den Umfang einer solchen Begründung sagt das Gesetz nichts aus. Es ist aber davon auszugehen, dass die Begründung einer Zwangsmassnahme den Betroffenen in die Lage versetzen soll, diese zu verstehen und gedanklich nachzuvollziehen. Ein blosser Verweis auf eine Gesetzesbestimmung genügt nicht (Marc E. Villiger, Handbuch der europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], Zürich 1993, Ziff. 485).

Die Begründung zur Durchsuchungsverfügung ist sehr kurz gehalten, was an sich nicht unzulässig ist (vgl. dazu Jürg Aeschlimann, Einführung in das Strafprozessrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1997, Ziff. 807). Immerhin wäre es wohl angezeigt gewesen, in der Verfügung nicht nur die Objekte zu nennen, nach denen gesucht werden sollte, sondern auch den Umstand festzuhalten, dass die Massnahme auch im Hinblick auf das wenig kooperative Verhalten des Beschwerdeführers in der Einvernahme begründet sei.

Die Beschlagnahmeverfügung beschränkt sich darauf, festzuhalten, die bei der Hausdurchsuchung im Büro des Beschwerdeführers sichergestellten drei Dokumente würden als Beweismittel beschlagnahmt. Diese Begründung erscheint zumindest hinsichtlich der Dokumente Nr. 1 und 2 als allzu kurz in dem Sinne, als es trotz der noch laufenden Ermittlungen zu verantworten gewesen wäre, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass diese beiden Exemplare bis dahin als vermisst galten.

Unter diesem Gesichtswinkel erscheint es nicht unverständlich, dass der Beschwerdeführer Mühe bekundete, die gegen ihn verhängten Zwangsmassnahmen zu begreifen und deshalb zum Mittel der Beschwerde gegriffen hat. Es rechtfertigt sich aus diesen Überlegungen nicht, vom Grundsatz des Art. 171 MStP über die Verlegung der Verfahrenskosten abzuweichen.







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