VPB 62.44
(Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter, 28. Januar 1998)
Regeste Deutsch
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Regesto Italiano
Fragestellung
1. (Ausgangslage)
Ausführungen
2. Datenschutzrechtliche Überlegungen
3. Beantwortung der gestellten Frage
Datenschutz. Amtshilfe. Regelung des Abrufverfahrens beim Vollzug von Bundesrecht in den Kantonen.
Art. 19 DSG. Art. 112 DBG.
Wollen die kantonalen Steuerbehörden beim Vollzug von Bundessteuerrecht im Abrufverfahren auf andere Datensammlungen greifen, braucht es eine ausdrückliche Rechtsgrundlage. Fehlt eine solche im Bundesrecht, ist zu prüfen, ob sie im kantonalen Recht geschaffen werden kann.
Protection des données. Entraide administrative. Réglementation de la procédure d'appel en matière d'exécution du droit fédéral par les cantons.
Art. 19 LPD. Art. 112 LIFD.
Si les organes cantonaux de taxation souhaitent, dans l'exécution du droit fiscal fédéral, avoir accès par procédure d'appel aux données personnelles conservées dans d'autres banques de données, il leur faut une base légale expresse. Lorsqu'une telle base n'existe pas dans le droit fédéral, il faut examiner si elle peut être créée en droit cantonal.
Protezione dei dati. Assistenza amministrativa. Regolamentazione della procedura di bando in caso d'esecuzione del diritto federale da parte dei Cantoni.
Art. 19 LPD. Art. 112 LIFD.
Se, nell'ambito dell'esecuzione del diritto fiscale federale, gli organi di tassazione cantonali vogliono avere accesso tramite procedura di bando ai dati personali conservati in altre collezioni di dati, occorre una base legale esplicita. Se la base legale non esiste nel diritto federale, va esaminata la possibilità di crearne una nel diritto cantonale.
1. Ausgangslage
Dem Datenschutzbeauftragten des Kantons B. wurde von der kantonalen Steuerverwaltung unter anderem die Frage unterbreitet, ob sie im Abrufverfahren auf Personendaten anderer Amtsstellen greifen dürfe, namentlich auf Subventionsdaten des kantonalen Amtes für Landwirtschaft. Die kantonale Steuerverwaltung, welche auch die direkten Bundessteuern erhebt, möchte wissen, ob die Empfänger landwirtschaftlicher Subventionen ihrer steuerrechtlichen Deklarationspflicht nachgekommen sind. Anders als Art. 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) verlangt das Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 des Kantons Bern (BE-DSG, BSG 152.04) für die amtshilfeweise Datenbekanntgabe mittels Abrufverfahren nicht eine ausdrückliche spezialgesetzliche Erlaubnis. Eine solche fehlt denn auch im kantonalen Recht für die anbegehrten Datenbekanntgaben. Sie ist zur Zeit freilich auch im Steuer-, Subventions- oder Landwirtschaftsrecht des Bundes nicht ersichtlich.
2. Datenschutzrechtliche Überlegungen
Gemäss Art. 19 Abs. 3 DSG dürfen Bundesorgane Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen nur durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht. Weil weder das Steuer-, das Subventions- noch das Landwirtschaftsrecht des Bundes die Bekanntgabe von Empfängern landwirtschaftlicher Subventionen im Abrufverfahren oder auf ähnliche Weise an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vorsehen, empfahl der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte (EDSB) in einem in VPB 60.12 wiedergegebenen Gutachten vom 22. Dezember 1995 dem Bundesamt für Landwirtschaft, von einer solchen Datenbekanntgabe an die ESTV bis zur Schaffung der entsprechenden Rechtsgrundlage abzusehen. Eine solche fehlt im Bundesrecht auch heute.
Diese und ähnliche Datenschutzfragen stellen sich erst seit vergleichsweise kurzer Zeit. Der EDSB ist daher der Meinung, dass dieses Schweigen des Bundesgesetzgebers die kantonalen Gesetzgeber nicht von vornherein bindet. Freilich würde es die Verhältnisse vereinfachen, wenn der Bundesgesetzgeber (nach Anhörung der Kantone) im Bundessteuer- oder im Landwirtschaftsrecht gestützt auf das DSG die ihm als wichtig erscheinenden sektoriellen Datenbearbeitungs- und Datenschutzvorschriften erliesse. Er hat das indessen - wie dargelegt - bisher nicht getan, so dass die Kantone entsprechende Rechtsgrundlagen schaffen wollen. Damit stellt sich die Frage der Abgrenzung zwischen Bundeskompetenz und kantonaler (Vollzugs-)Kompetenz im Bundessteuer- und im Landwirtschaftsrecht. Dieser Frage kann hier indessen nicht vertieft nachgegangen werden. Zu Gunsten einer kantonalen Kompetenz könnte angeführt werden, dass die Verhältnisse von Kanton zu Kanton mitunter stark variieren, was eher für eine föderalistische Lösung sprechen würde. Weil es um keine hochsensiblen Datenbearbeitungen geht, ergibt sich auch von daher kein zwingendes Erfordernis nach einer abschliessenden Regelung der Materie durch den Bund.
Die Bearbeitung von Personendaten stellt indessen einen Eingriff in die Freiheits- und Persönlichkeitsrechte der Bürger dar. Aus diesem Grund sind auch die Kantone verpflichtet, für ihre Datenbearbeitungen die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an die gesetzliche Grundlage einzuhalten (vgl. hierzu BGE 122 I 364 E. 5 b/dd mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum). Für umfangreichere Datenbearbeitungen und namentlich für Datenbekanntgaben im Abrufverfahren durch Bundesorgane hat das DSG in Konkretisierung des Verfassungsrechts eine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis verlangt. Der EDSB sieht keinen Grund, weshalb das nicht auch für die Kantone gelten soll und hat - soweit er sich kraft Bundesrechts zu dieser Frage äussern konnte - bereits bei verschiedenen Gelegenheiten diese Auffassung bekräftigt.
3. Beantwortung der gestellten Frage
Soweit das Bundesrecht den Kantonen in einer bestimmten Materie die Kompetenz zum Erlass datenschutzrechtlicher Vollzugsbestimmungen belässt, können die Kantone die Datenbekanntgabe im Abrufverfahren ausdrücklich gestatten. Ohne eine ausdrückliche Erlaubnis im Bundesrecht oder im kantonalen Recht dürfen indessen keine Personendaten im Abrufverfahren bekanntgegeben werden.
Dokumente des EDSB