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 Bund Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

bund/vpb/62-86.html 

VPB 62.86

(Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 19. August 1998)


Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
  Erwägungen
Erwägung 3.
Erwägung 5.

Art. 11 und 23 RTVG. Konzessionen für lokale Fernsehprogramme.

Selbst ein harter Wettbewerb zwischen bestehenden und neuen Programmveranstaltern, die das gleiche Gebiet versorgen, ist durchaus im Sinne der Rundfunkordnung des RTVG. Die Konzessionierung eines neuen Veranstalters darf aber nicht dazu führen, dass ein bisheriger Programmanbieter notwendigerweise und unabwendbar vom Markt verschwindet.


Art. 11 et 23 LRTV. Concessions de programmes de télévision locale.

Une concurrence - même rude - entre diffuseurs de programmes existants et nouveaux dans la même zone de diffusion est tout-à-fait dans l'esprit du régime établi par la LRTV. L'octroi d'une concession à un nouveau concurrent ne doit cependant pas conduire à ce qu'un diffuseur de programmes existant disparaisse nécessairement et inévitablement du marché.


Art. 11 e 23 LRTV. Concessione per l'emittenza televisiva locale.

Una concorrenza - anche aspra - tra emittenti esistenti e nuove nella medesima zona di diffusione è assolutamente conforme allo spirito della regolamentazione prevista dalla LRTV. Il rilascio di una concessione a un nuovo concorrente non deve tuttavia portare necessariamente e inevitabilmente alla chiusura di un'emittente già esistente.




3. Die Argumentation der beschwerdeführenden Parteien läuft, vereinfacht gesagt, im wesentlichen darauf hinaus, dass sie durch das Hinzutreten eines neuen Konzessionärs vor allem im Bereich der Akquisition von Werbung einem stärkeren Wettbewerbsdruck ausgesetzt sind, der ihren Erfolg schmälern oder gar ihre Existenz in Frage stellen könnte.

Wettbewerb ist als Instrument zur Bedienung des Publikums mit zeitgemässen, qualitativ hochstehenden Produkten und Dienstleistungen ein wesentliches Kennzeichen der schweizerischen Wirtschaftsordnung im allgemeinen. Im Bereich des Radios und Fernsehens erfüllt der Wettbewerb eine weitere zentrale Funktion: als Ausdruck der Angebotsvielfalt fördert der publizistische Wettbewerb eine pluralistische Meinungsbildung. Mit der erst versuchsweisen, dann mit der Schaffung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (RTVG, SR 784.40) definitiven Zulassung lokaler und regionaler Rundfunkveranstalter sollte erklärtermassen die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG), welche auf dem schweizerischen Markt jedenfalls für bestimmte Programmbereiche bisher quasi eine Monopolstellung innehatte, dem Wettbewerb ausgesetzt werden (vgl. Botschaft zum RTVG, BBl 1987 III 718 f.). Dass daraus auf der jeweiligen Ebene auch unter den verschiedenen neuen Programmanbietern ein unter Umständen harter publizistischer - und mitunter wirtschaftlicher - Konkurrenzkampf resultieren kann, versteht sich und ist durchaus im Sinne der von Art. 55bis der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) vorgezeichneten schweizerischen Radio- und Fernsehordnung.

Die konstante Praxis des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), bei der Erteilung von Konzessionen für lokale und regionale Rundfunkprogramme das Wettbewerbselement nach Massgabe der gesetzlichen Vorgaben des RTVG stark zu gewichten, ist insofern grundsätzlich nicht zu beanstanden. Bestehende Anbieter solcher Programme haben jedenfalls durch ihre Konzession keinen Anspruch darauf, beim Auftreten weiterer Veranstalter ihre bisherige Wettbewerbsstellung in ihrem Verbreitungsgebiet (etwa als Mono- oder Duopolist) beizubehalten.

Es ist dabei auch durchaus vorstellbar und grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass in diesem Wettbewerb mit der Zeit einer der früheren durch einen später hinzugekommenen Veranstalter bedrängt oder gar vom Markt verdrängt wird; das liegt im Wesen des Wettbewerbs.

Allerdings darf die Konzessionserteilung an einen neuen Veranstalter nicht zur Folge haben, dass ein bisheriger Programmanbieter notwendigerweise und unabwendbar vom Markt verschwindet. Damit würde der angestrebte Wettbewerb von Anfang an in massiver Weise verfälscht und recht eigentlich verunmöglicht. Das aber wäre nicht im Sinne des RTVG.

Deshalb ist der Bund gehalten, die Voraussetzungen für einen fairen publizistischen und wirtschaftlichen Wettbewerb unter den Programmanbietern zu schaffen. Auf der lokalen und regionalen Ebene haben die zugewiesenen Versorgungsgebiete den Vorgaben von Art. 22 RTVG zu entsprechen. Wo - wie beim Radio - terrestrische Frequenzen das hauptsächliche Verbreitungsmittel darstellen, geschieht die Festlegung der Anzahl Veranstalter, die je nach dem Finanzpotential der einzelnen Regionen zugelassen werden können, durch die Verabschiedung bundesrätlicher Weisungen für die Sendernetzplanung (Art. 8 Abs. 1 RTVG). Erfolgt die Verbreitung der Rundfunkprogramme - wie beim lokalen und regionalen Fernsehen - zur Hauptsache via Kabel, findet die angemessene Berücksichtigung der Interessen bestehender Programmanbieter bei der Konzessionierung neuer Veranstalter mittels analoger Anwendung der Kriterien nach Art. 31 RTVG ihren Ausdruck.

Der Wettbewerb mit anderen Anbietern, ja selbst ein harter Konkurrenzkampf, ist jedoch auch bestehenden Programmveranstaltern zuzumuten. Es darf erwartet werden, dass Veranstalter besonderes Engagement, Kreativität und Innovationskraft bei der Suche nach geeigneten Nischen im Programm oder bei den Finanzquellen und auch eine beträchtliche Flexibilität beim Festlegen ihrer Ziele und Mittel an den Tag legen. Derartiges Reagieren auf veränderte, ja schwierige Wettbewerbsbedingungen kann sich erfahrungsgemäss für den initiativen Veranstalter günstig auswirken und zudem die Vielfalt und oft auch die Qualität des Gesamtangebots an Rundfunkprogrammen in einer Region erhöhen.

(...)

5. Beide Beschwerdeführer machen ferner geltend, mit der Konzessionierung von (...), deren Verbreitungsgebiet sich ganz bzw. teilweise mit ihren eigenen Sendegebieten deckt, habe das UVEK auf ihre (der Beschwerdeführer) wirtschaftlichen Bedürfnisse ungenügend Rücksicht genommen.

Mit diesen Rügen berufen sich die Beschwerdeführer ausdrücklich oder implizit auf Art. 31 Abs. 1 Bst. b RTVG, wonach andere nationale und sprachregionale Veranstalter eine Konzession erhalten können, wenn die Möglichkeiten der SRG sowie der lokalen und regionalen Veranstalter, ihre konzessionsmässigen Leistungen zu erbringen, nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Diese vorab auf die nationale und sprachregionale Ebene ausgerichtete Schutzbestimmung wird praxisgemäss auch für neue lokale und regionale Veranstalter im Verbreitungsgebiet eines bestehenden Fernsehanbieters analog angewendet.

Es ist mithin hier zu prüfen, ob die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Beschwerdeführer durch (...) «wesentlich beeinträchtigt» würden. Dabei versteht sich, dass nicht jede Schwächung der Marktstellung bisheriger Veranstalter die Vergabe einer neuen Konzession unzulässig werden lässt. Die Schwächung müsste schon so beschaffen sein, dass die Verdrängung eines bisherigen Veranstalters aus dem Markt mit hoher Wahrscheinlichkeit und in kurzer Zeit eintreten würde und Gegenmassnahmen von seiten des Veranstalters von vornherein aussichtslos erscheinen.





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