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 Bund Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

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VPB 63.12

(Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 12. November 1997, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3)


Regeste Deutsch
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Regesto Italiano
Sachverhalt
Erwägungen
Erwägung 3.a.
Erwägung b.
Erwägung c.

Art. 33 FK. Art. 3 EMRK. Wiedererwägungsverfahren. Prüfung von verspäteten, aber völkerrechtlich relevanten Wegweisungshindernissen (vgl. VPB 60.38).

Wegen des zwingenden Charakters des Non-refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK ist im Wiedererwägungsverfahren der im Revisionsverfahren geltende Grundsatz analog anzuwenden, wonach ein rechtskräftiges Urteil auch dann in Revision zu ziehen ist, wenn die neuen Vorbringen zwar (im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG) verspätet sind, jedoch offensichtlich machen, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht.


Art. 33 Conv. sur le statut des réfugiés. Art. 3 CEDH. Réexamen. Analyse des motifs s'opposant à l'exécution du renvoi invoqués tardivement, mais déterminants au sens du droit international (cf. JAAC 60.38).

En raison du caractère contraignant du principe de non-refoulement consacré à l'art. 33 Conv. sur le statut des réfugiés et à l'art. 3 CEDH, il est possible, conformément à la jurisprudence développée en matière de revision et applicable par analogie en matière de réexamen, de remettre en cause une décision entrée en force en dépit de l'invocation tardive de nouveaux éléments (au sens de l'art. 66 al. 3 PA) si ceux-ci révèlent manifestement un risque de persécution ou de traitement inhumain faisant apparaître le renvoi du recourant comme contraire au droit international public.


Art. 33 Conv. sullo statuto dei rifugiati. Art. 3 CEDU. Procedura di riesame. Vaglio dei motivi ostativi all'esecuzione dell'allontanamento invocati tardivamente, ma rilevanti ai sensi del diritto internazionale (cfr. GAAC 60.38).

In ragione del carattere cogente del principio di «non-refoulement» dell'art. 33 Conv. sullo statuto dei rifugiati e dell'art. 3 CEDU, va applicato alla domanda di riesame il principio sviluppato per le domande di revisione, secondo cui è dato adito a revisione di una decisione cresciuta in giudicato, ancorché i fatti nuovi siano stati invocati tardivamente (ai sensi dell'art. 66 cpv. 3 PA), allorquando emerga chiaramente un rischio d'esposizione dell'istante a persecuzioni o a trattamenti contrari ai diritti dell'uomo, costitutivi d'un ostacolo all'esecuzione dell'allontanamento.




Zusammenfassung des Sachverhalts:

Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) wies mit Verfügung vom 31. Januar 1997 das Asylgesuch von I.T. ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Mit Urteil vom 7. April 1997 trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf eine gegen die vorerwähnte Verfügung erhobene Beschwerde wegen Nichtbezahlens des verlangten Kostenvorschusses nicht ein. Die Verfügung des BFF vom 31. Januar 1997 erwuchs somit in Rechtskraft. Mit Urteil vom 16. Juni 1997 wies die ARK ein gegen das Urteil vom 7. April 1997 gerichtetes Revisionsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 19. Juni 1997 an das BFF liess I.T. durch seinen Rechtsvertreter die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 31. Januar 1997 beantragen.

Mit Schreiben vom 3. Juli 1997 teilte das BFF I.T. unter Verweis auf den Revisionsentscheid der ARK vom 16. Juni 1997 mit, dass es «die Angelegenheit als erledigt betrachte». Nachdem der Gesuchsteller nochmals ausdrücklich an seinem Wiedererwägungsgesuch festhielt, teilte diesem das BFF am 10. Juli 1997 mit, aus dem eingereichten Zeitungsartikel liesse sich keine Gefährdung des Gesuchstellers ableiten.

Mit Beschwerde vom 15. Juli 1997 an die ARK liess I.T. durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es «sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juni 1997 einzutreten». Im weiteren «sei vorsorglicherweise anzuordnen, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe». Zudem wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Der zuständige Instruktionsrichter der ARK setzte den Wegweisungsvollzug aus. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. August 1997 die Abweisung der Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, über das Wiedererwägungsgesuch materiell zu entscheiden.

Aus den Erwägungen:

3.a. Bei einer rechtskräftigen Verfügung, die in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren erfolglos angefochten wurde, ist die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Behandlung eines gegen diese Verfügung gerichteten Wiedererwägungsgesuchs nur dann gegeben, wenn der Gesuchsteller die Anpassung der rechtskräftigen Verfügung an die nach Eintritt der Rechtskraft eingetretenen Veränderungen der Sachlage verlangt (vgl. VPB 60.37 E. 1c). Für die Vorinstanz ergibt sich somit nur dann eine Verpflichtung zur materiellen Behandlung (Eintreten) eines Gesuchs um Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung, die Gegenstand eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens war, wenn der Gesuchsteller eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung im Sinne einer Anpassung an nachträglich ingetretene Veränderungen der Sachlage verlangt und solche auch objektiv vorliegen.[17]

b. Unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung macht der Beschwerdeführer keine Vorbringen geltend, die sich auf einen ihn betreffenden, nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 31. Januar 1997 wesentlich veränderten Sachverhalt beziehen. Die Ausgabe der im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Zeitung «Oezgür Politika», mit der er seine Verfolgung belegen will, ist zwar vom 5. März 1997 datiert, nimmt aber auf einen Sachverhalt Bezug, der sich vor dem Eintritt der Rechtskraft (mit dem Urteil der ARK vom 7. April 1997) der vorerwähnten Verfügung ereignet haben soll. Auf den ersten Blick ergibt sich folglich für die Vorinstanz keine Verpflichtung zur materiellen Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs. Leitgedanke dieser Betrachtungsweise ist das Gebot der Rechtssicherheit. Dieses soll sicherstellen, dass das Vertrauen und das öffentliche Interesse an der Geltung eines einmal gefassten - und in Rechtskraft erwachsenen - Entscheides der Behörde gewahrt wird, und bewirken, dass ein Gesuchsteller diesen Entscheid nicht nach seinem Belieben immer wieder von neuem überprüfen lassen kann, mithin unter Umgehung der Rechtsmittelfristen. Damit steht dieser Grundsatz auch im Dienste eines ungestörten Ganges der Justiz. Auf der anderen Seite hat ein Betroffener und indirekt die Allgemeinheit auch ein Interesse daran, dass ein Verwaltungsakt, der mit dem Gesetz nicht oder nicht mehr vereinbar ist, abänderbar ist. Das Bundesgericht hält zur Frage der Widerruflichkeit von Verfügungen (bei welcher es um eine dem vorliegenden Fall analoge Problematik geht) fest, dass «(...) aufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall zu entscheiden (ist), ob das Interesse an der Rechtssicherheit beziehungsweise am Bestand der Verfügung das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts überwiegt (...)» (BGE 106 Ib 255 f.); bei Vorliegen überwiegender - privater oder öffentlicher - Interessen muss somit das Interesse am Bestand einer einmal gefällten Entscheidung weichen. In einem Grundsatzurteil vom 16. Mai 1995 hat die ARK in bezug auf das Revisionsverfahren entschieden, dass Vorbringen, die im Sinne von Art. 66 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) verspätet sind, dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Revisionsführer Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. VPB 60.38). In Anbetracht des zwingenden Charakters des Non-refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) in Verbindung mit Art. 45 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 [AsylG], SR 142.31) und von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist die analoge Anwendung dieses Grundsatzes auf das Wiedererwägungsverfahren geboten. Eine völkerrechtskonforme Wiedererwägungspraxis führt jedoch nicht dazu, dass die schweizerischen Asylbehörden in jedem Fall verpflichtet wären, von sich aus vor dem effektiven Vollzug einer Wegweisung (erneut) zu prüfen, ob allenfalls das Gebot des Non-refoulement verletzt würde, nachdem der Wegzuweisende bereits ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen hat; insoweit hat der Grundsatz der Rechtssicherheit durchaus Vorrang. Eine völkerrechtskonforme Wiedererwägungspraxis setzt vielmehr voraus, dass das Völkerrecht bei strikter Anwendung des Landesrechts tatsächlich tangiert würde. Um ein Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch bei Fehlen eines sich nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung veränderten Sachverhalts zu rechtfertigen, genügt es daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Non-refoulement-Bestimmungen lediglich behauptet. Diesbezüglich muss er vielmehr im Wiedererwägungsverfahren erhebliche Beweismittel und/oder Tatsachen vorbringen. Erheblich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass vergangene oder gegenwärtige Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Art. 12a Abs. 2 AsylG) vorliegen müssen, die aus objektiver Sicht geeignet sind, die Frage ernsthaft aufzuwerfen, ob beim Wegweisungsvollzug Art. 33 FK in Verbindung mit Art. 45 AsylG oder Art. 3 EMRK verletzt würden.

c. In der im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Ausgabe der Zeitung «Oezgür Politika» ist der Beschwerdeführer auf der ersten und letzten Seite abgebildet, und sein Name ist im Text erwähnt; auf der letzten Seite ist ein ausführlicher Artikel zu seinen Schilderungen festgehalten. Ungeachtet der Frage nach dem tatsächlichen Verhältnis des Beschwerdeführers zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) erwecken die Ausführungen in der genannten Zeitung den Eindruck, dass Angehörige der deutschen Polizei den Beschwerdeführer zur Aussage über Aktivitäten der PKK bewegen wollten. Wie es damit tatsächlich steht, ist nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu klären. Hingegen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass den türkischen Behörden, welche die Aktivitäten der PKK in Europa beobachten, der fragliche Zeitungsartikel über den Beschwerdeführer bekannt ist. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland bei der Einreise oder spätestens bei seiner Wohnsitznahme an einem beliebigen Ort in der Türkei mit Kontrollen durch die Sicherheitsbehörden rechnen müsste. Ob beim Beschwerdeführer wegen des eingereichten Zeitungsartikels tatsächlich ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Es ist in diesem Zusammenhang lediglich festzustellen, dass die Vorinstanz die durch die vorerwähnte Zeitung substantiierten erheblichen Vorbringen des Beschwerdeführers in ihren Schreiben vom 3. und 10. Juli 1997 in bezug auf das Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht nachvollziehbar überprüft hat. Die Vorinstanz ist somit zu Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Unter diesen Umständen ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juni 1997 einzutreten, es materiell zu prüfen und den Entscheid darüber in einer Verfügung zu erlassen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers im einzelnen einzugehen, zumal diese nicht entscheidwesentlich sind.


[17] Vgl. dazu aber die Präzisierung in VPB 63.7 oben S. 52.



Dokumente der ARK

 

 

 

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