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 Bund Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

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VPB 63.33

(Auszug aus einem Entscheid des Schweizerischen Bundesrates vom 28. Oktober 1998)


Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
 
Sachverhalt
(Aus dem Sachverhalt:)
 
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Erwägung 4
Erwägung 8
Erwägung 8.1
Erwägung 8.2
 

Beiträge an strassenverkehrsbedingte Umweltschutzmassnahmen. Frage nach einer Subventionierung von Gewässerschutzmassnahmen für eine Thermalquelle.

Art. 25 Satz 2 MinVG. Grundsatz.

Nach Wortlaut und Materialien zu Art. 25 Satz 2 MinVG können nicht nur Massnahmen zur Behebung von Waldschäden und zur Wiederherstellung von Wäldern subventioniert werden, sondern auch andere Umweltschutzmassnahmen. Voraussetzung für eine Subventionierung anderer Umweltschutzmassnahmen ist aber, dass die Umweltschäden durch den motorisierten Strassenverkehr verursacht und nach Art und Ausmass mit den Waldschäden vergleichbar sind. Der motorisierte Strassenverkehr ist nach heutiger Erkenntnis nicht ursächlich für die Gewässerverschmutzung. Im vorliegenden Fall fehlt es zudem an einer mit dem Waldsterben nach Art und Ausmass vergleichbaren Gefährdung der Gewässer.


Mesures de protection de l'environnement nécessitées par le trafic routier. Question du subventionnement de mesures de protection des eaux pour une source thermale.

Art. 25 2e phrase LUDEC. Principe.

Selon le texte légal et les travaux préparatoires de l'art. 25 2e phrase LUDEC, des contributions peuvent être allouées non seulement pour la réparation des dégats aux forêts et le rétablissement des forêts, mais encore pour d'autres mesures de protection environnementale. Le subventionnement d'autres mesures de protection environnementale est possible à la double condition toutefois que les dommages à l'environnement soient causés par le trafic routier motorisé et qu'ils soient comparables, quant à leur genre et à leur ampleur, à des dégats aux forêts. Dans l'état actuel des connaissances, le trafic routier motorisé n'est pas à l'origine de la pollution des eaux. En outre, il ne s'agit pas en l'espèce d'une mise en danger des eaux comparable quant au genre et à l'ampleur à une mort des forêts.


Contributi per i provvedimenti di protezione dell'ambiente resi necessari dal traffico stradale. Questione del sussidiamento di provvedimenti di protezione delle acque per una sorgente termale.

Art. 25 secondo periodo LDC. Principio.

Secondo i Materiali e il tenore dell'art. 25 secondo periodo LDC, possono essere accordati contributi non soltanto per provvedimenti intesi a rimuovere i danni alle foreste e a ripristinare le foreste, ma anche per altri provvedimenti di protezione dell'ambiente. Il sussidiamento di simili provvedimenti protettivi è tuttavia possibile soltanto se i danni all'ambiente sono causati dal traffico stradale motorizzato e sono comparabili, quanto al genere e all'entità, ai danni cagionati alle foreste. Secondo le conoscenze odierne, non sussiste alcun nesso causale tra il traffico stradale motorizzato e l'inquinamento delle acque. Nella fattispecie, le acque non sono inoltre esposte a un pericolo paragonabile, quanto al genere e all'entità, alla morte delle foreste.




Aus dem Sachverhalt:

Am 31. Mai 1995 ersuchte das Baudepartement X (Baudepartement) das Bundesamt für Strassenbau (ASB) gestützt auf Art. 25 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG, SR 725.116.2) um die Zusprechung eines Bundesbeitrages für strassenverkehrsbedingte Umweltschutzmassnahmen für die Therme Y.

Mit Verfügung vom 28. September 1995 lehnte das ASB die Ausrichtung eines Bundesbeitrages ab. Zur Begründung führte es an, Art. 25 MinVG bilde keine Grundlage zur Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die geplanten Vorkehren. Art. 25 Satz 1 MinVG beinhalte punktuelle strassenverkehrsbedingte Umweltschutzmassnahmen in den Bereichen Luft, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, umweltgefährdende Stoffe und Abfälle. Da die geplanten Massnahmen als Gewässerschutzmassnahmen zu qualifizieren seien, komme Art. 25 Satz 1 MinVG nicht zur Anwendung. Art. 25 Satz 2 MinVG regle demgegenüber allgemeine strassenverkehrsbedingte Umweltschutzmassnahmen. Der Anwendungsbereich beschränke sich nicht auf Waldschäden, sondern könne dann ausgedehnt werden, wenn der Privatverkehr in grossen Teilen des Landes Schäden an Gewässern verursache. Satz 2 dieses Artikels gebe jedoch keine Rechtsgrundlage ab für die Subventionierung einzelner konkreter Projekte.

Gegen diesen Entscheid gelangte das Baudepartement am 27. Oktober 1995 an das Eidgenössiche Verkehrs- und Energiedepartement (EVED[38]) und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Ausrichtung eines Bundesbeitrages an die strassenverkehrsbedingten Umweltschutzmassnahmen für die Therme Y.

Das EVED wies die Beschwerde am 7. April 1997 ab. Gegen diesen Entscheid erhob das Baudepartement am 5. Mai 1997 Beschwerde beim Bundesrat.

Aus den Erwägungen:

4. Gemäss Art. 36ter der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) verwendet der Bund die Hälfte des Reinertrags der Mineralölsteuer und den ganzen Ertrag eines Mineralölsteuerzuschlages für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr, dabei insbesondere für Beiträge an Umweltschutz- und Landschaftsschutzmassnahmen, die durch den motorisierten Strassenverkehr nötig werden, sowie an Schutzbauten gegen Naturgewalten längs Strassen, die dem motorisierten Verkehr geöffnet sind (Art. 36ter Bst. d BV). Art. 36ter BV legt die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel fest und bestimmt in abschliessender Aufzählung, wofür diese zu verwenden sind. Da der Verfassungsartikel die Verwendungsmöglichkeiten der Mittel sehr präzis umschreibt, ist ein Gestaltungsspielraum nur in begrenztem Masse gegeben (BBl 1984 I 991).

Art. 25 MinVG wurde im Parlament, insbesondere im Nationalrat, ausgiebig beraten. Der Artikel war von grosser politischer Tragweite, da von seinem Wortlaut abhing, ob gegen das Gesetz das Referendum ergriffen würde. Der deutschsprachige Berichterstatter der Kommission des Nationalrates wies darauf hin, dass der Gesetzgeber die volle Ausschöpfung des verfassungsmässigen Spielraumes zur Finanzierung von Umweltschutzmassnahmen durch Treibstoffabgaben anstrebe (AB 1985 N 258). Es ist davon auszugehen, dass dieser - nach dem oben Gesagten bereits verfassungsmässig begrenzte - Spielraum im Rahmen der Gesetzgebung ausgeschöpft wurde.

(...)

8. Es stellt sich weiter die Frage, ob die geplante Massnahme gestützt auf Art. 25 Satz 2 MinVG subventioniert werden kann bzw. wie diese Bestimmung auszulegen ist.

8.1 Gemeinsam ist Satz 1 und 2 von Art. 25 MinVG, dass nach dem Verursacherprinzip Beiträge an Umweltschutzmassnahmen geleistet werden, die durch den motorisierten Strassenverkehr verursacht werden. Satz 1 hat Umweltschutzmassnahmen an Strassen und ersatzweise an Gebäuden nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) im Auge, währenddem Satz 2 von allgemeinen Umweltschutzmassnahmen spricht, mithin weder eine Beschränkung auf Strassen noch ersatzweise an Gebäuden noch auf das USG statuiert.

In der parlamentarischen Debatte ging es in erster Linie um Massnahmen gegen das Waldsterben. Bundesrat Schlumpf führte im Nationalrat aus, dass es bei den Waldschäden um ein nationales Problem gehe, wobei die Ursachen der Schäden in der Regel nicht genau lokalisierbar seien, weshalb sich seines Erachtens eine spezielle Bestimmung rechtfertige (AB 1984 N 1675). Der Begriff «Waldschäden» fand hauptsächlich aus politischen Gründen explizit Aufnahme ins Gesetz (AB 1985 N 264). Man war sich gleichzeitig im klaren, dass die Waldschäden im damaligen Zeitpunkt zwar im Zentrum standen, in Zukunft aber auch andere verkehrsbedingte Umweltschäden in Betracht kämen. Entsprechende Umweltmassnahmen wollte man von der Subventionierung nicht ausschliessen.

Es fragt sich nun, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Schutzmassnahmen für andere als Waldschäden nach Art. 25 Satz 2 MinVG subventionierbar sind. Die Umweltschäden müssen nach dem Gesagten durch den motorisierten Strassenverkehr verursacht und betreffend Art und Ausmass mit den Waldschäden vergleichbar sein. Diese Sichtweise indiziert insbesondere einen Umweltschaden in weiten Teilen des Landes und nicht bloss einen lokal beschränkten - potentiellen - Schaden. Der Bundesrat teilt diesbezüglich die Auffassung der Vorinstanz.

8.2 Im zu beurteilenden Fall handelt es sich unbestrittenermassen um Gewässerschutzmassnahmen. Nach dem heutigen Wissensstand gilt es als anerkannt, dass Gewässer primär von der Landwirtschaft und durch Abwässer und nicht (zumindest nicht massgeblich) vom Strassenverkehr beeinträchtigt werden. Bereits aus diesem Grunde fallen Beiträge (heute) gestützt auf Art. 25 Satz 2 MinVG ausser Betracht. Dazu kommt, dass ein allfälliger Schaden an der Thermalquelle Y in der von der Beschwerdeführerin befürchteten Art mit den Waldschäden im oben erwogenen Sinne nicht vergleichbar ist. Es fehlt an einer Gefährdung der Gewässer in einem grösseren Rahmen nationalen Ausmasses. In concreto geht es

einzig um präventive Gewässerschutzmassnahmen in einem begrenzten Gebiet im Hinblick auf allfällige Unfälle mit umweltschädigenden Folgen.

Die Voraussetzungen für eine Subventionierung von Umweltschutzmassnahmen nach Art. 25 Satz 2 MinVG sind damit nicht erfüllt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Bei dieser Sachlage ist die Frage nach der möglichen Höhe eines Bundesbeitrages nicht zu prüfen.


[38] Heute: Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).



Dokumente des Bundesrates

 

 

 

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