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 Bund Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

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VPB 63.35

(Auszug aus einem Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 14. August 1998; b. 366)


Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
Sachverhalt
Erwägungen
Erwägung 5.
Erwägung 7.

Art. 4 RTVG. Programmrechtliche Beurteilung einer Serie.

Der speziellen Sendeform der Serie hat auch die programmrechtliche Beurteilung im Rahmen der Informationsgrundsätze (Art. 4 RTVG) Rechnung zu tragen. Im Zusammenhang mit dem einzelnen Beitrag einer Serie dürfen an das Sachgerechtigkeitsgebot im Grundsatz nicht so hohe Anforderungen gestellt werden wie für eine einzelne Sendung bzw. für verschiedene Sendungen im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Veranstalter das Transparenzgebot beachtet.


Art. 4 LRTV. Appréciation juridique d'une série.

Les émissions présentées sous forme de séries méritent un examen spécifique sous l'angle des principes applicables à l'information énoncés à l'art. 4 LRTV. L'exigence d'une présentation fidèle des événements ne doit en principe pas être aussi élevée que dans le cadre d'une émission isolée ou pour un ensemble d'émissions faisant l'objet d'une plainte globale («Zeitraumbeschwerde»). Le diffuseur demeure toutefois tenu au respect du principe de la transparence.


Art. 4 LRTV. Valutazione di una serie televisiva nell'ottica del diritto in materia di programmi.

Anche la valutazione compiuta in base ai principi applicabili all'informazione (art. 4 LRTV) deve tener conto della specificità di un'emissione diffusa in forma di serie televisiva. Per quanto concerne l'obbligo di presentare correttamente gli avvenimenti, un'emissione facente parte di una serie non deve di regola essere subordinata a esigenze severe quanto quelle cui soggiacciono una singola trasmissione o diverse emissioni oggetto di un reclamo globale («Zeitraumbeschwerde»). L'emittente deve tuttavia rispettare il principio della trasparenza.




Zusammenfassung des Sachverhalts:

Das Schweizer Fernsehen DRS strahlte im Rahmen der Sendung «10 vor 10» vom 5.-9. Januar 1998 Beiträge in Form einer Fortsetzungsserie von jeweils rund 6-8 Minuten über den Tibet aus. Im Vordergrund stand dabei ein Religionskonflikt, der sogenannte «Bruderzwist», innerhalb der Tibeter im Exil. Bei diesem Konflikt würde auch das Oberhaupt der buddhistischen Tibetergemeinde, der Dalai Lama, eine zentrale Rolle spielen, weil er die Verehrung einer Gottheit, der Dordsche Schugden, verboten habe. Der innertibetische Glaubenskrieg führe dazu, dass Anhänger dieser Gottheit ausgegrenzt, verfolgt und gar mit dem Leben bedroht würden. Im Rahmen der Beiträge wurden verschiedene Exponenten und Opfer des Konflikts befragt. Dem Schluss der Serie folgte ein Studiointerview mit einem Tibetforscher.

Am 7. Mai 1998 erhob Frau X (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechts-anwalt Y, gegen die erwähnten Sendungen einzeln und als Gesamtheit Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI, Beschwerdeinstanz). Die Eingabe beinhaltete die Unterschriften von mehr als 20 Personen, welche die Beschwerde unterstützen. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass durch die einseitige Darstellung des Religionskonfliktes die Informationsgrundsätze von Art. 4 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und der Konzession, insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot, verletzt worden seien. Sie beantragt die Feststellung der Verletzung dieser Bestimmungen.

In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 1998 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Die ganze Serie sei als eine einzige Sendung auf ihre Vereinbarkeit mit den Programmbestimmungen zu überprüfen. Im Rahmen der Zeitraumbeschwerde müsse auch die vom Schweizer Fernsehen DRS am 25. Januar 1998 ausgestrahlte Sendung «Sternstunde Philosophie», welche sich mit dem gleichen Thema beschäftigte, miteinbezogen werden. Im Übrigen habe der Veranstalter keine journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt und das Publikum habe sich eine eigene Meinung bilden können.

Aus den Erwägungen:

(...)

5. Bevor eine programmrechtliche Beurteilung (...) vorgenommen werden kann, ist das Prüfungsobjekt zu bestimmen. Gerügt werden sowohl die fünf einzelnen Beiträge von «10 von 10» wie auch die Serie als Ganzes. Gleichzeitig muss klargestellt werden, inwieweit die [für Informationssendungen geltenden] Grundsätze auf die besondere Form einer Serie anwendbar sind.

5.1 Bei einer Zeitraumbeschwerde können auch mehrere Sendungen im Rahmen einer Beschwerde beanstandet werden. Neben den zeitlichen Voraussetzungen (Art. 60 Abs. 1 RTVG) ist es notwendig, dass ein thematischer Zusammenhang zwischen den verschiedenen Sendungen besteht (vgl. Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 757 f.; Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, Rz. 460). Dieser enge sachliche Konnex ist zwischen den fünf «10 vor 10»-Beiträgen ohne weiteres gegeben, da es sich um eine eigentliche Fortsetzungsserie im Rahmen des gleichen Sendegefässes handelte, die sich mit einem Religionskonflikt innerhalb der tibetischen Gemeinschaft beschäftigte.

5.2 Eine Serie kann programmrechtlich weder einer einzelnen Sendung noch mehreren Sendungen mit einem sachlichem Zusammenhang im Sinne der Zeitraumbeschwerde eindeutig zugeordnet werden. Sie erlaubt einem Veranstalter beispielsweise, kontroverse Themen aus verschiedenen Blickwinkeln zu beleuchten und auf diese Weise umfassend zu informieren. Der speziellen Sendeform der Serie hat auch die programmrechtliche Beurteilung im Rahmen der Informationsgrundsätze (Art. 4 RTVG) Rechnung zu tragen. Im Zusammenhang mit dem einzelnen Beitrag einer Serie dürfen an das Sachgerechtigkeitsgebot im Grundsatz nicht so hohe Anforderungen gestellt werden wie für eine einzelne Sendung bzw. für verschiedene Sendungen im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde, wobei auch das entsprechende Vorwissen des Publikums mitzuberücksichtigen ist (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 69). Voraussetzung dafür ist aber, dass der Veranstalter das Transparenzgebot beachtet, welchem bei einer Serie entscheidende Bedeutung im Rahmen des Sachgerechtigkeitsgebots zukommt. Es muss für das Publikum in jeder Folge erkennbar sein, dass es sich um einen Teil einer Serie handelt und welche Ansichten jeweils wiedergegeben werden. Entsprechende Hinweise sind zumindest am Anfang und am Ende jedes Beitrags deutlich anzubringen. Zusammenfassungen am Anfang jedes Beitrags dienen dazu, das Publikum über das bisher Gezeigte zu orientieren. Aufbau und Struktur der Serie müssen ersichtlich sein.

5.3 Die fünf «10 vor 10»-Beiträge entsprechen nur beschränkt den programmrechtlichen Anforderungen an eine Serie. Die Moderatorin weist zwar jeweils am Anfang und am Ende der jeweiligen Folge darauf hin, dass es sich um Teile einer Serie handelt, die sich mit dem «Bruderzwist» unter den Tibetern beschäftigt. Insofern genügen die beanstandeten Beiträge dem Transparenzgebot im Zusammenhang mit einer Serie. Untypisch ist dagegen, dass zu Beginn der Serie Thesen im Stile des anwaltschaftlichen Journalismus aufgestellt werden. Danach trüge der Schein von Harmonie im Tibet, welche vom Dalai Lama verkörpert werde. Vielmehr habe ausgerechnet der Dalai Lama einen tiefgreifenden «Bruderzwist» angezettelt, indem er eine Gottheit verboten habe. Eine Orientierung der Zuschauer über den Aufbau der Serie erfolgt nicht. Eine eigentliche Strukturierung wird auch bei Betrachtung der fünf Beiträge kaum erkenntlich. Die Tibet-Serie bezweckte denn auch nicht, ein Thema von verschiedenen Seiten zu beleuchten, sondern die eingangs formulierte These vom trügerischen Klischee der Harmonie bei den Tibetern anhand des «Bruderzwistes» mit verschiedenen Beiträgen zu belegen. Aufgrund von offenbar heftigen Reaktionen innerhalb der Tibetischen Gemeinde in der Schweiz hat «10 vor 10» im Laufe der Woche Anpassungen vorgenommen. Diese Reaktionen veranlassten die Beschwerdegegnerin auch, später im Rahmen eines anderen Sendegefässes, nämlich «Sternstunde Philosophie», das gleiche Thema noch einmal in vertiefter Form aufzugreifen.

5.4 Die «10 vor 10»-Beiträge über den Tibet entsprechen nur beschränkt den in E. 5.2 aufgestellten Kriterien an eine Serie aus programmrechtlicher Sicht. Nur soweit dies zutrifft, wie bei den Hinweisen auf die letzte bzw. nächste Folge, können die Anforderungen an das Sachgerechtigkeitsgebot bezüglich der einzelnen Folge gemildert werden. Dies muss im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Folge unter Berücksichtigung des Inhaltes und der Tragweite der jeweiligen Hinweise entschieden werden. In einem ersten Schritt sind daher die fünf Beiträge der Serie je einzeln auf ihre Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot zu prüfen. In einem zweiten Schritt ist allenfalls zu beurteilen, ob die fünf Beiträge als Ganzes das Vielfaltsgebot erfüllen. Im Zusammenhang mit dem Vielfaltsgebot müsste auch der Antrag der Beschwerdegegnerin geprüft werden, ob die später ausgestrahlte Sendung «Sternstunde Philosophie», welche sich mit dem gleichen Thema beschäftigte, in die Beurteilung miteinbezogen wird.

(...)

7. Die Beiträge der «10 vor 10»-Serie vom 5., 6., und 7. Januar 1998 über den innertibetischen Religionskonflikt haben das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 RTVG verletzt. Journalistische Sorgfaltspflichten und insbesondere das Transparenzgebot wurden verletzt, indem die Beiträge einseitig über ein Thema mit komplexen religiösen, politischen und gesellschaftlichen Gesichtspunkten berichteten. Es war nicht möglich, zwischen subjektiven Auffassungen und objektivierten Fakten zu unterscheiden. Das Publikum konnte aufgrund seines fehlenden Vorwissens den Stellenwert und die Zuverlässigkeit der vielfach sehr absolut vorgetragenen Aussagen nicht beurteilen und sich damit auch keine eigene Meinung zum Thema bilden. Die Beschwerdegegnerin hat zwar insbesondere mit dem Beitrag vom 9. Januar 1998 und dem ursprünglich nicht vorgesehenen Interview mit einem unabhängigen Experten sowie der zwei Wochen später ausgestrahlten «Sternstunde Philosophie»-Sendung, die sehr zurückhaltend und differenziert über das gleiche Thema berichtete, versucht, so schnell wie möglich ein Gegengewicht zu den einseitigen Beiträgen der «10 vor 10»-Serie zu setzen. Aufgrund des Aufbaus und der Struktur der Serie konnten aber diese Sendungen die erwähnten Programmrechtsverletzungen der ersten drei Beiträge der «10 vor 10»-Serie nicht mehr heilen. Es erübrigt sich deshalb auch, die Serie als Ganzes, allenfalls mit Einbezug der «Sternstunde Philosophie»-Sendung, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Programmrecht und insbesondere dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG zu prüfen.





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