VPB 63.85
(Entscheid des Bundesrates vom 14. Juni 1999)
Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
Sachverhalt
Sachverhalt II
Sachverhalt 1.
Sachverhalt III
Sachverhalt 1.
Sachverhalt 3.
Einsicht in Staatsschutzakten des Bundes. Verweigerung der persönlichen Akteneinsicht zum Schutze privater Interessen.
- Für die Einsicht in Akten der Bundesanwaltschaft finden die Bestimmungen des VwVG über die Akteneinsicht keine Anwendung.
- Art. 6 Abs. 2 BBAB und Art. 9 Abs. 3 VAB gehen von einem überwiegenden privaten Interesse aus. Sie lassen keinen Platz für eine Interessenabwägung im Hinblick auf die Verweigerung und Einschränkung der Akteneinsicht.
- Art. 7 Abs. 3 BBAB. Der Zeitablauf mindert nicht das Geheimhaltungsinteresse des Staates und Dritter.
Consultation des documents établis pour assurer la sécurité de l'Etat. Refus d'autoriser la consultation personnelle fondé sur la protection d'intérêts privés.
- Les dispositions de PA concernant le droit de consulter les pièces ne s'appliquent pas à la consultation des documents du Ministère public de la Confédération.
- L'art. 6 al. 2 AFDMP et l'art. 9 al. 3 ODMP partent de l'idée d'un intérêt privé prédominant. Ils ne laissent pas de place à une pesée des intérêts dans la perspective d'un refus ou d'une restriction du droit de consulter des pièces.
- Art. 7 al. 3 AFDMP. L'écoulement du temps ne diminue pas l'intérêt de l'Etat et de tiers au maintien du secret.
Consultazione dei documenti della Confederazione in materia di sicurezza dello Stato. Rifiuto di consultare personalmente detti documenti per la protezione di interessi privati.
- Le disposizioni della PA concernenti il diritto di consultare i documenti non si applicano per la consultazione di documenti del Ministero pubblico della Confederazione.
- L'art. 6 cpv. 2 DFDMP e l'art. 9 cpv. 3 ODMP presuppongono un interesse privato preminente. Non lasciano spazio a una ponderazione degli interessi in vista di un rifiuto o di una limitazione del diritto di consultare i documenti.
- Art. 7 cpv. 3 DFDMP. Il trascorrere del tempo non diminuisce l'interesse dello Stato e dei terzi nel mantenimento del segreto.
Zusammenfassung des Sachverhaltes:
Der Beschwerdeführer rügt gestützt auf Art. 49 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Verletzung von Art. 9 Abs. 3 Bst. a der Verordnung vom 20. Januar 1993 über die Einsicht in Akten der Bundesanwaltschaft (VAB, SR 172.213.541). Die von der Vorinstanz vorgenommene Gewichtung der gegenläufigen Interessen der Denunzianten und des denunzierten Beschwerdeführers sei zu Gunsten des Beschwerdeführers zu korrigieren.
Er macht geltend, dass mit den Abdeckungen und dem Verzicht auf eine eingehende Begründung sein Akteneinsichtsrecht und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werden.
Aufgrund des Zeitablaufs geht der Beschwerdeführer davon aus, dass das Geheimhaltungsinteresse des Staates und Dritter hinter seinem Offenlegungsinteresse zurückzutreten habe. So könnten insbesondere Dritte für ihre Auskünfte infolge des Zeitablaufs weder zivil- noch strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden.
II
1. Für die Einsicht in die vom Bundesbeschluss vom 9. Oktober 1992 über die Einsicht in Akten der Bundesanwaltschaft (BBAB, SR 172.213.54) betroffenen Akten kommen ausschliesslich die Bestimmungen dieses Bundesbeschlusses und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen zur Anwendung (Botschaft vom 23. Oktober 1991 zum BBAB, Ziff. 3, Kommentar zu Art. 10; BBl 1991 IV 1032).
Beim Gesuch des Beschwerdeführers um die Offenlegung von Bestandteilen von Staatsschutzakten handelt es sich somit um ein Einsichtsgesuch in Akten, welche alleine den Bestimmungen des BBAB unterstehen. Bei der Behandlung des Gesuchs kommen demzufolge ausschliesslich die Bestimmungen des BBAB und der VAB zur Anwendung.
(...)
III
1. Gemäss Art. 6 Abs. 2 BBAB umschreibt der Bundesrat die Ausnahmen bezüglich der Verweigerung und der Einschränkung der Akteneinsicht. Er kann insbesondere im Hinblick auf überwiegende öffentliche und private Interessen das Akteneinsichtsrecht verweigern oder beschränken (Art. 6 Abs. 1 BBAB, BBl 1991 IV 1030, Erläuterung zu Art. 5). Der Bundesrat hat gestützt auf die genannte Bestimmung die Form und den Umfang der Einsicht geregelt (Art. 9 VAB).
Die Einsichtnahme in die abgedeckten Aktenstellen musste im Hinblick auf den Schutz der überwiegenden privaten Interessen ausgeschlossen werden (Art. 9 Abs. 3 VAB). Die Regelung von Art. 9 Abs. 3 VAB entspricht dem Auskunftsrecht, wie es heute im Datenschutzrecht geordnet ist (Art. 9 f. des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [DSG], SR 235.1). Die Verweigerung der persönlichen Akteneinsicht zum Schutze privater Interessen ist auch aufgrund der Praxis des Bundesgerichts (BGer) zum Datenschutz und zum Akteneinsichtsrecht zulässig (Pra 85 [1996] Nr. 94 E. 3b und 3c).
Bei einer Einsicht in die abgedeckten Aktenstellen bestünde die Gefahr, dass der Beschwerdeführer Informationen über Drittpersonen erhielte und dadurch die Interessen dieser Personen verletzt werden könnten. Bei diesen Drittpersonen handelt es sich nicht, wie der Beschwerdeführer annimmt, um «Denunzianten», sondern um Personen, die im gleichen Sachzusammenhang wie der Beschwerdeführer genannt werden. Dies geht bereits aus den detaillierten Darlegungen der Vorinstanzen hervor. Der Schutz von solchen Drittpersonen muss Vorrang haben vor einer Akteneinsicht, welche dazu dient, eine generelle Suche durchführen zu können, um sich persönlich davon zu überzeugen, dass keine weiteren relevanten Informationen zur Person des Beschwerdeführers vorliegen.
Für die vom Beschwerdeführer verlangte Interessenabwägung zwischen seinen Interessen und denjenigen Dritter besteht zudem aufgrund der klaren Regelung von Art. 9 Abs. 3 VAB kein Platz, da unter den in dieser Bestimmung festgehaltenen Voraussetzungen in jedem Fall von einem überwiegenden privaten Interesse des Dritten auszugehen ist. Die verlangte Akteneinsicht wurde deshalb zu Recht abgelehnt und eingehend begründet.
(...)
3. Der Beschwerdeführer geht weiter davon aus, dass aufgrund des Zeitablaufs kein Geheimhaltungsinteresse mehr bestehe.
Gemäss Art. 7 Abs. 3 BBAB werden nicht mehr benötigte, ausgeschiedene Akten an das Bundesarchiv (BAR) überwiesen. Sie bleiben während fünfzig Jahren für jede Einsichtnahme gesperrt. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Gesetzgeber sogar für nicht mehr benötigte Akten noch ein generelles Geheimhaltungsinteresse für die Dauer von fünfzig Jahren als gegeben erachtet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, noch vor Ablauf der erwähnten Sperrfrist uneingeschränkte Einsicht in noch nicht ausgeschiedene Akten zu gewähren, wie der Beschwerdeführer dies mit Verweis auf den Zeitablauf verlangt hat.
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