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 Bund Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

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VPB 64.125

(Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 8. Juli 1999 in Sachen C. gegen Staatssekretariat für Wirtschaft; 97/MB-001)


Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
Sachverhalt
Erwägungen
Erwägung 2.
Erwägung 4.1.
Erwägung 4.2.
Erwägung 4.3.
Erwägung 5.
Erwägung 5.1.
Erwägung 5.2.
Erwägung 6.
Erwägung 6.1.
Erwägung 6.2.
Erwägung 6.3.
Erwägung 6.4.
Erwägung 6.5.
Erwägung 7.
Erwägung 7.1.

Arbeitsgesetz. Unterstellung eines industriellen Betriebes. Serienmässige Verrichtung.

Art. 5 Abs. 2 Bst. a ArG. Serienmässige Verrichtung.

Die Gesamtanzahl der Arbeitsschritte pro Arbeitnehmer ist ein taugliches Kriterium zur Beurteilung, ob in einem Betrieb serienmässig produziert wird. Ist diese Gesamtzahl sehr hoch, darf daraus geschlossen werden, dass jeder Arbeitnehmer zwangsläufig häufig wiederkehrende, immer gleich bleibende oder sich nur wenig voneinander unterscheidende Arbeitsschritte verrichtet (E. 6.4 f.).


Loi sur le travail. Assujettissement d'une entreprise industrielle. Exécution d'opérations en série.

Art. 5 al. 2 let. a LTr. Exécution d'opérations en série.

Le nombre total d'opérations successives effectuées par chaque travailleur constitue un critère propre à déterminer si une entreprise produit en série. Si ce nombre est très élevé, on peut en déduire que chaque travailleur exécute nécessairement de façon répétitive des opérations successives identiques ou, à tout le moins, fort peu différentes les unes des autres (consid. 6.4 s.).


Legge sul lavoro. Assoggettamento di un'azienda industriale. Esecuzione del lavoro in serie.

Art. 5 cpv. 2 lett. a LL. Esecuzione del lavoro in serie.

Il numero complessivo delle fasi di lavoro per lavoratore è un criterio idoneo per giudicare se in un'azienda venga effettuata una produzione in serie. Se questo numero complessivo è elevato, ogni lavoratore deve quindi obbligatoriamente eseguire ripetitivamente sempre il medesimo o poco differente procedimento di lavoro (consid. 6.4 seg.).




Mit Verfügung vom 18. Juni 1997 unterstellte das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (seit 1. Juli 1999: Staatssekretariat für Wirtschaft; Staatssekretariat) die Betriebsteile Bäckerei, Konditorei und Metzgerei der Einzelfirma C. unter die Sondervorschriften für industrielle Betriebe. Es begründete diesen Entscheid damit, dass in diesen drei Betriebsteilen die Arbeitsweise und die Arbeitsorganisation durch Maschinen, andere technische Einrichtungen sowie durch serienmässige Verrichtungen bestimmt sei und wenigstens sechs Arbeitnehmer beschäftigt würden.

Gegen diese Verfügung erhob C. am 20. Juni 1997 bei der Rekurskommission EVD Verwaltungsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte er an, alle Betriebsteile dienten hauptsächlich der Produktion von frischen Produkten für seine Restaurants im Sinne einer vorgelagerten Eigenproduktion. Zudem seien die technischen Einrichtungen nicht mit einer industriellen Fertigung zu vergleichen, denn es herrsche Handarbeit vor, und die angefertigten Mengen seien zu gering.

Aus den Erwägungen:

2. Das Arbeitsgesetz ist, unter Vorbehalt der Art. 2-4, anwendbar auf alle öffentlichen und privaten Betriebe, wie namentlich solche der Industrie, des Handwerks, des Handels, des Bank-, Versicherungs-, Transport- und Gastgewerbes, der Krankenpflege und anderer Dienstleistungen sowie auf Forstbetriebe öffentlicher Waldungen im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Forstpolizei (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz [ArG], SR 822.11). Ein Betrieb im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob bestimmte Einrichtungen oder Anlagen vorhanden sind. Wenn die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Gesetzes nur für einzelne Teile eines Betriebes gegeben sind, ist das Gesetz nur auf diese anwendbar (Art. 1 Abs. 2 ArG).

Als industrielle Betriebe im Sinne des Gesetzes gelten Betriebe mit fester Anlage von dauerndem Charakter für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern oder für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie, sofern die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation durch Maschinen oder andere technische Einrichtungen oder durch serienmässige Verrichtungen bestimmt werden und für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern oder für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie wenigstens sechs Arbeitnehmer beschäftigt werden (Art. 5 Abs. 2 Bst. a ArG), oder die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation wesentlich durch automatisierte Verfahren bestimmt werden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b ArG), oder Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer besonderen Gefahren ausgesetzt sind (Art. 5 Abs. 2 Bst. c ArG).

Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für industrielle Betriebe sind auf den einzelnen Betrieb oder auf einzelne Betriebsteile nur anwendbar auf Grund einer Unterstellungsverfügung des Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (Art. 5 Abs. 1 ArG).

(...)

4.1. Wenn die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Gesetzes nur für einzelne Teile eines Betriebes gegeben sind, ist das Gesetz nur auf diese anwendbar (Art. 1 Abs. 2 ArG). Es können daher nicht nur der ganze Betrieb, sondern auch einzelne Betriebsteile, die die entsprechenden Merkmale aufweisen, durch Verfügung den Sondervorschriften für industrielle Betriebe unterstellt werden (Art. 5 Abs. 1 ArG).

Voraussetzung für eine derartige Unterstellung von Betriebsteilen ist, dass sich die einzelnen Teile hinsichtlich ihrer Arbeitsorganisation voneinander abgrenzen lassen, wobei irrelevant ist, ob einzelne Arbeitnehmer in mehreren Betriebsteilen gleichzeitig beschäftigt sind (vgl. Manfred Rehbinder, Arbeitsgesetz, 4. Aufl., Zürich 1987, Art. 5 N. 2; Walther Hug, Commentaire de la loi fédérale sur le travail, Bern 1971, Art. 5 N. 33).

4.2. Aus den Akten geht hervor, dass die drei Betriebsteile Bäckerei, Konditorei und Metzgerei innerhierarchisch weitgehend selbstständig sind und sich bezüglich ihrer Arbeitsorganisation voneinander und vom übrigen Restaurationsbetrieb abgrenzen lassen. Auch hinsichtlich des Produktionsablaufs bestehen keine erheblichen Abhängigkeiten dieser Betriebsteile, wie sich am Augenschein feststellen liess. Jede der drei Abteilungen stellt eigenständige Produkte her, die sie an die Restaurants beziehungsweise Verkaufsstände des Beschwerdeführers liefert. Einzig bezüglich des Einsatzes einzelner Arbeitnehmer ist die Abgrenzung nicht immer ganz eindeutig, da einige wenige so genannte «Springer» nicht fest zugeteilt sind, sondern je nach Bedarf irgendwo im Betrieb des Beschwerdeführers eingesetzt werden können, so auch in den fraglichen Betriebsabteilungen.

4.3. Die Betriebsteile Bäckerei, Konditorei und Metzgerei sind damit genügend vom restlichen Betrieb des Beschwerdeführers abgrenzbar. Somit ist es grundsätzlich möglich, nur die Betriebsteile Metzgerei, Bäckerei und Konditorei als industrielle Betriebsteile gemäss Art. 5 Abs. 1 ArG zu unterstellen.

5. Es gilt nun weiter zu prüfen, ob das Staatssekretariat die einzelnen Betriebsteile Metzgerei, Bäckerei und Konditorei des Betriebes zu Recht den Sondervorschriften für industrielle Betriebe unterstellte.

5.1. Eine erste Voraussetzung, um als industrieller Betrieb oder Betriebsteil im Sinne von Art. 5 Abs. 2 ArG zu gelten, ist das Verfügen über eine feste Anlage von dauerndem Charakter, die der Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern oder für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie dient.

Vorliegend ist unbestritten, dass diese erste Voraussetzung für eine Unterstellung für alle drei Betriebsteile erfüllt ist.

5.2. Um als industrieller Betrieb im Sinne des Gesetzes zu gelten, wird im Weiteren alternativ vorausgesetzt, dass entweder die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation wesentlich durch automatisierte Verfahren bestimmt werden oder Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer besonderen Gefahren ausgesetzt sind oder die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation durch Maschinen oder andere technische Einrichtungen oder durch serienmässige Verrichtungen bestimmt werden (Art. 5 Abs. 2 ArG).

(...)

Umstritten bleibt einzig, ob die Arbeitsweise beziehungsweise Arbeitsorganisation durch Maschinen oder andere technische Einrichtungen oder durch serienmässige Verrichtungen bestimmt wird (Art. 5 Abs. 2 Bst. a ArG).

6. Im Folgenden ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die drei in Frage stehenden Betriebsteile Metzgerei, Bäckerei oder Konditorei je eine der vorgenannten alternativen Voraussetzungen in Bezug auf die Arbeitsweise beziehungsweise Arbeitsorganisation erfüllen, diese mithin also entweder durch Maschinen oder andere technische Einrichtungen oder durch serienmässige Verrichtungen bestimmt werden (Art. 5 Abs. 2 Bst. a ArG).

6.1. Die Formulierung im Gesetz, wonach ein Betrieb dann als industriell gilt, wenn «die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation durch Maschinen oder andere technische Einrichtungen oder durch serienmässige Verrichtungen bestimmt werden» (Art. 5 Abs. 2 Bst. a ArG), stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Ein unbestimmter Rechtsbegriff liegt vor, wenn der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst in offener, unbestimmter Weise umschreibt (Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, Rz. 361). Unbestimmte Rechtsbegriffe gebieten eine auf den Einzelfall bezogene Auslegung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet deren Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage, die grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 636 und 953; BGE 119 Ib 33 E. 3b). Nach herrschender Meinung ist bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen jedoch Zurückhaltung zu üben, indem der rechtsanwendenden Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist, wenn diese den örtlichen oder persönlichen Verhältnissen näher steht oder die technischen Umstände auf Grund ihrer grösseren Fachkenntnisse besser beurteilen kann als die Beschwerdeinstanz. Der Richter hat so lange nicht einzugreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint (statt vieler: BGE 119 Ib 254 E. 2b, mit Hinweisen; Häfelin / Müller, a. a. O., Rz. 369 f.; vgl. auch René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt 1990, Nr. 66 B IIb).

6.2. Durch «Maschinen oder andere technische Einrichtungen» geprägt ist die Arbeitsorganisation oder die Arbeitsweise dann, wenn die mechanische Tätigkeit gegenüber der handwerklichen überwiegt und die Maschinen oder anderen technischen Einrichtungen den Arbeitsrhythmus prägen (Hug, a. a. O., Art. 5 N. 17). Spielen die Maschinen und sonstigen technischen Einrichtungen dagegen nur die Rolle von Hilfsmitteln, so erfüllt der Betrieb diese Voraussetzung nicht (Rehbinder, a. a. O., Art. 5 N. 8).

Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, in den drei Betriebsteilen, insbesondere aber in der Konditorei, finde keine industrielle Produktion statt. Die Maschinen seien blosse Hilfsmittel zur Arbeitserleichterung, etwa zum Kneten von Teigmassen und zum Mischen von Zutaten. In allen drei Teilbereichen stehe jedoch klar die manuelle Verarbeitung im Vordergrund.

Das Staatssekretariat bestätigte, dass ein sehr grosser Anteil an Handarbeit geleistet werde, obwohl Maschinen vorhanden seien. Dass die Arbeitsweise durch Maschinen oder technische Einrichtungen bestimmt werde, macht es einzig für einen Teil der Bäckerei geltend, nämlich bezüglich der Backöfen.

Im vorliegenden Fall konnte am Augenschein festgestellt werden, dass in allen drei betroffenen Betriebsteilen vorwiegend Handarbeit ausgeführt wird. Maschinen werden zwar verwendet, jedoch nur als Hilfsmittel. Bezüglich der Bäckerei, welche über die meisten Maschinen verfügt, bestätigt auch das Staatssekretariat anlässlich des Augenscheines, dass die Verwendung der Maschinen nicht über das in jeder Dorfbäckerei übliche Mass hinausgehe. Somit wird in keinem der untersuchten Betriebsteile die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation durch Maschinen oder andere technische Einrichtungen im Sinne des Arbeitsgesetzes wesentlich bestimmt.

6.3. Demzufolge bleibt einzig noch abzuklären, ob die Arbeitsweise oder Arbeitsorganisation der einzelnen Betriebsteile Metzgerei, Bäckerei und Konditorei durch «serienmässige Verrichtungen bestimmt werden».

Bezüglich der Betriebsteile Bäckerei und Konditorei sagt der Beschwerdeführer aus, dass die eigentliche Herstellung reine Handarbeit sei, die teilweise sogar einen Anteil an künstlerischem Geschick erfordere. Damit sei jedes Gebäck, jede Torte oder jedes Dessert eine Einzelanfertigung, die nicht mit einer Serienproduktion gleichgestellt werden könne. Da nicht selbst geschlachtet würde sowie Handarbeit vorherrsche, fänden in der Metzgerei keine seriellen Abläufe statt. Die einzelnen Betriebe seien organisatorisch getrennt. Die als industrielle Betriebsteile taxierten Betriebsstätten seien nichts anderes als ausgelagerte Produktionsabläufe der (...) Restaurants des Beschwerdeführers. Sie stellten keine Produkte für den Handel her, sondern es würden die für alle Restaurants täglich anfallenden Arbeiten an einem zentralen Ort zusammengelegt.

Das Staatssekretariat bestätigte ebenfalls, dass ein sehr grosser Anteil an Handarbeit geleistet werde. Es macht aber geltend, dass gerade diese Tätigkeiten serienmässige Verrichtungen seien, da die Produktion von Gütern in grösseren Stückzahlen, vor allem in einem ablaufgebundenen Fertigungssystem, meist zu einer Arbeitsteilung (Arbeitsorganisation) führe. Demzufolge verrichteten die Arbeitnehmer zwangsläufig serienmässige Tätigkeiten. Diesbezüglich verweist das Staatssekretariat auf die in den Produktionslisten angegebenen durchschnittlichen Tagesstückzahlen von 8 740 Stück in der Bäckerei und 1 400 Stück in der Konditorei. Anders als mit einer optimierten und arbeitsteiligen Arbeitsorganisation respektive einem gut abgestimmten Arbeitsablauf sei die Produktion in grösseren Stückzahlen gar nicht möglich. Auch die Metzgerei produziere deshalb durch das Zubereiten respektive Portionieren des täglichen Fleischbedarfs der Restaurants und durch die Fertigung der eigenen Würste serienmässig. Es sei irrelevant, für wen produziert werde.

6.4. Die Sondervorschriften für industrielle Betriebe gemäss Arbeitsgesetz wurden grundsätzlich nicht im Interesse des Betriebes selbst, sondern vielmehr zum Schutz seiner Arbeitnehmer vor allem in Bezug auf die Verhinderung von Unfällen, Krankheit und Überarbeitung im Zusammenhang mit der industriellen Produktion erlassen (BGE 93 I 378 E. 4). Denn da Arbeitsbedingungen zugleich auch Wirtschaftsbedingungen sind und industrielle Betriebe als Arbeitgeber erfahrungsgemäss über eine hohe wirtschaftliche Potenz verfügen, wurden diese den Arbeitgeber belastenden Schutzvorschriften bezüglich der Arbeitsbedingungen erlassen (Rehbinder, a. a. O., Art. 5 N. 1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird bei der gesetzlich geforderten Arbeitsorganisation in Bezug auf die Serienmässigkeit grundsätzlich nicht auf das Kriterium der Betriebs- oder Unternehmensorganisation selbst abgestellt. Vielmehr versteht man unter Arbeitsorganisation die «Zerlegung der Arbeit auf eine Mehrzahl von Arbeitnehmern», wobei einzig massgebend ist, dass eine serienmässige Verrichtung die Arbeitsweise oder -organisation bestimmt. Die Vielfalt der Produktion, mithin also eine grosse tägliche Abwechslung im Tagesablauf des einzelnen Arbeitnehmers, stellt für sich alleine genommen noch keinen Beweis für das Fehlen serienmässiger Verrichtung dar (BGE 113 Ib 242 E. 3c). In einem unveröffentlichten Entscheid stellt das Bundesgericht für den Massstab der Serienmässigkeit auf die Anzahl der Arbeitsschritte ab, welche bei der Herstellung oder Bearbeitung eines Produktes auf den einzelnen Arbeiter entfallen, welche zudem immer gleich bleiben, sich nur wenig unterscheiden oder häufig wiederkehren müssen. Eine Aufteilung der Arbeitsschritte am Produkt auf verschiedene Arbeitnehmer (Fliessbandarbeit) ist dabei nicht erforderlich. Zudem bejaht das Bundesgericht grundsätzlich bei Bäckereien, Konditoreien und Confiserien bezüglich der Arbeitsorganisation das Vorliegen serienmässiger Verrichtungen. Dies geschieht vorderhand unabhängig von der Betriebsgrösse respektive Anzahl Arbeitnehmer. Daran ändert auch das teilweise Anfertigen von Einzelprodukten nichts, da solche Produktionen naturgemäss gemessen an der Gesamtproduktion nicht ins Gewicht fallen (unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Oktober 1990 i. S. M., E. 4a und b).

6.5. Im vorliegenden Fall stellen die eingereichten Produktionslisten wie auch die auf Grund der durchschnittlichen Tagesstückzahl (Bäckerei 8 740, Konditorei 1 160) errechneten Arbeitsschritte pro Arbeitnehmer (4 600 Arbeitsschritte pro Tag und Arbeitnehmer alleine in der Bäckerei) ein klares Indiz für das Vorliegen von Serienmässigkeit dar.

Bezüglich des Betriebsteiles Metzgerei ist vor allem auf die reichhaltige Produktionsliste wie auch auf die durchschnittlich grosse Stückzahl pro Arbeitnehmer hinzuweisen. Denn gemäss der vom Beschwerdeführer mit seiner Replik vom 5. Januar 1998 eingereichten Liste (...) stellt die Metzgerei pro Woche rund 10 000 Stück Würste verschiedener Gattung her. Daneben kommt noch die Produktion zahlreicher weiterer Produkte - wie die Zubereitung und das Portionieren des täglichen Fleischbedarfs - vor allem für die (...) Restaurants des Beschwerdeführers. Wenn man nun dieses tägliche Arbeitsvolumen in Relation zur Anzahl beschäftigter Arbeitnehmer (gemäss Angaben des Beschwerdeführers drei plus zusätzlich je ein Kochlehrling respektive bei Bedarf bis zu zwei «Springern») setzt, ist nicht zu beanstanden, wenn das Staatssekretariat in Bezug auf den Betriebsteil Metzgerei von Serienmässigkeit spricht. Jeder Arbeitnehmer muss zwangsläufig häufig wiederkehrende, immer gleich bleibende oder sich nur wenig voneinander unterscheidende, also insbesondere Teiloperationen ausführen, ansonsten solche Stückzahlen nicht erreicht werden können. Dies bestätigt denn auch der Beschwerdeführer, wenn er in seiner Replik darauf hinweist, dass die Betriebsteile einzelne Arbeitsläufe optimal abstimmen, um die Produktivität möglichst hoch zu halten. Dass dabei Maschinen - wie etwa beim Wurstabfüllen - als Hilfsmittel eingesetzt werden, ändert nichts daran, dass die Abfüllhandlung der einzelnen Würste selbst als serienmässige Verarbeitung zu taxieren ist. Denn nicht die Anzahl Arbeitnehmer, welche zur Fertigung eines Produktes eingesetzt werden, definieren die serienmässige Verrichtung, sondern vielmehr die Anzahl der gleichförmigen Arbeitsschritte, welche jeder einzelne Arbeitnehmer auszuführen hat. Dass der Beschwerdeführer selbst nicht schlachtet, respektive hauptsächlich für den Eigenbedarf in Form einer den Restaurationsbetrieben vorgelagerten, zentralen Vorbereitung produziert, ist daneben irrelevant.

Der Beurteilungsspielraum zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes «serienmässige Verrichtung», der dem Staatssekretariat auf Grund seiner grösseren technischen Fachkenntnisse zusteht, ist daher nicht überschritten, wenn bezüglich Metzgerei, Bäckerei, wie auch in der Konditorei, eine überwiegend durch serienmässige Verrichtung geprägte Arbeitsorganisation oder Arbeitsweise festgestellt wird. Das Vorliegen von serienmässigen Verrichtungen ist daher für alle drei Betriebsteile zu bejahen.

7. Art. 5 Abs. 2 Bst. a ArG setzt zudem kumulativ voraus, dass für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern wenigstens sechs Arbeitnehmer beschäftigt werden. In Betracht fallen dabei alle Arbeitnehmer, die in den industriellen Teilen des Betriebes beschäftigt werden.

Für die Mindestzahl von Arbeitnehmern gemäss Abs. 1 fallen nicht in Betracht (Art. 12 Abs. 2 Bst. a-c der Verordnung 1 vom 14. Januar 1966 zum Arbeitsgesetz, Allgemeine Verordnung [ArGV 1], SR 822.111):

a. das technische und kaufmännische Büropersonal sowie andere Arbeitnehmer, die nicht für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern, oder für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie beschäftigt sind;

b. Lehrlinge, Volontäre, Praktikanten sowie Personen, die nur vorübergehend im Betrieb tätig sind;

c. die überwiegend ausserhalb des Betriebes beschäftigten Arbeitnehmer.

Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, sowohl bezüglich der Metzgerei wie auch der Konditorei würde die gesetzlich geforderte Mindestanzahl von sechs Arbeitnehmern nicht erreicht. In der Konditorei seien zwar sieben Personen beschäftigt, darunter ein Lehrling. Weiter seien immer auch ein bis zwei Köche in der Konditorei, welche jedoch für ihre Restaurants spezielle Süssspeisen herstellten, also extern produzierten.

Das Staatssekretariat hält fest, dass nicht sämtliche unterstellten Betriebsteile einzeln je sechs Arbeitnehmer beschäftigen müssten. Vielmehr fielen alle in den einzelnen industriellen Teilen des Betriebes beschäftigten Arbeitnehmer zur Bestimmung der gesetzlichen Mindestanzahl in Betracht.

7.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird eine Unterstellung eines einzelnen Betriebsteils nicht per se ausgeschlossen, weil die Arbeitnehmerzahl von sechs bezüglich eines von mehreren industriellen Betriebsteilen desselben Betriebes nicht erreicht wird. Vielmehr wird festgehalten, dass die einzelnen industriellen Teile eines Betriebes - welcher unter gemeinsamer wirtschaftlicher Leitung steht - für die Berechnung der Mindestzahl gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a ArG respektive Art. 12 Abs. 1 ArGV 1 als Einheit zu behandeln sind (vgl. BGE 97 I 738 sowie unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichtes vom 4. Oktober 1990 i. S. M.)

Wie der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 5. Januar 1998 bestätigt, wird das (...) in der Rechtsform einer Einzelfirma geführt (...). Die gemeinsame wirtschaftli-

che Leitung der Betriebsteile ist somit offensichtlich. Demzufolge ist die organisatorische, räumliche wie auch die hierarchische Unterteilung zwischen den einzelnen Betriebsteilen selbst zur Bestimmung der gesetzlichen Mindestanzahl gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a ArG unbeachtlich. Zur Ermittlung der Arbeitnehmeranzahl bedeutet dies in casu demzufolge, dass die in der Bäckerei, Konditorei wie auch der Metzgerei beschäftigten Arbeitnehmer - mit Ausnahme derjenigen von Art. 12 Abs. 2 Buchstabe a-c ArGV 1 - zusammengezählt die Zahl sechs erreichen müssen, damit für jeden der Betriebsteile die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 Bst. a ArG vorliegen. Gemäss eigenen Angaben beschäftigt der Beschwerdeführer in der Metzgerei maximal drei Arbeitnehmer (zwei Metzger und ein Casserolier) in der Konditorei sechs und in der Bäckerei elf vollbeschäftigte Arbeitnehmer, was einen Saldo von zwanzig Beschäftigten ergibt. Dabei wurden die so genannten «Springer» wie auch die zu Ausbildungszwecken nur temporär eingesetzten Arbeitnehmer gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. b ArGV 1 nicht mit einbezogen.

Somit ist die geforderte Mindestzahl von sechs Arbeitnehmern für sämtliche Betriebsteile gegeben, die für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern beschäftigt sein müssen.

(Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde ab)





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