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 Bund Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

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VPB 65.101

(Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 26. April 2001 i.S. S. & Co. [ZRK 2001-011])


Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
Sachverhalt
Sachverhalt A
Sachverhalt B
Sachverhalt C
Erwägungen
Erwägung 1.a
Erwägung b
Erwägung c

Mehrwertsteuer. Erlass der Einfuhrsteuer. Zuständigkeit der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK).

Erging die Verfügung der Eidgenössischen Oberzolldirektion über den Zollnachlass oder den Erlass der Einfuhrsteuer bis und mit 31. Dezember 2000, ist das Eidgenössische Finanzdepartement zur Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde zuständig. Für Beschwerden gegen solche Verfügungen, welche ab 1. Januar 2001 ergehen, ist hingegen die ZRK zuständig (E. 1c).


Taxe sur la valeur ajoutée. Remise de l'impôt à l'importation. Compétence de la Commission fédérale de recours en matière de douanes (CRD).

Si la décision de la Direction générale des douanes relative à la remise des droits ou de l'impôt à l'importation a été rendue jusqu'au et y compris le 31 décembre 2000, le Département fédéral des finances est compétent pour traiter d'un recours dirigé à son encontre. C'est par contre la CRD qui est autorité de recours pour les recours déposés contre les décisions de cette nature rendues à partir du 1er janvier 2001 (consid. 1c).


Imposta sul valore aggiunto. Condono dell'imposta sull'importazione. Competenza della Commissione federale di ricorso in materia doganale (CRD).

Se la decisione della Direzione generale delle dogane relativa allo sgravio dei diritti o dell'imposta sull'importazione è stata resa entro il 31 dicembre 2000 (compreso), il Dipartimento federale delle finanze è competente per trattare il relativo ricorso. Per i ricorsi contro decisioni della stessa natura che sono state prese a partire dal 1° gennaio 2001 è invece competente la CRD (consid. 1c).




A.           Am 21. September 1999 stellte die S. & Co. ein Gesuch an die Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD) um Rückerstattung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr. Die OZD nahm dieses Begehren als Gesuch um Erlass der Einfuhrsteuer entgegen, teilte der S. & Co. Erläuterungen hinsichtlich Erlassgesuche mit und ersuchte diese um eine entsprechende Auskunft.

B.           Mit Verfügung vom 8. Februar 2001 wies die OZD das Gesuch um Erlass der Einfuhrsteuer ab. Dagegen führte die S. & Co. am 13. Februar 2001 Beschwerde an die OZD. In der Folge überwies die OZD die Beschwerde an das aus ihrer Sicht zuständige Eidgenössische Finanzdepartement (EFD). Das EFD überwies die Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) mit der Begründung, seit dem 1. Januar 2001 liege die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden betreffend Erlass der Einfuhrsteuer neu bei der ZRK.

C.           Mit Vernehmlassung vom 28. März 2001 äusserte sich die OZD zur Zuständigkeitsfrage und zur Sache. Sie beantragte, die Beschwerde sei zuständigkeitshalber dem EFD zuzuweisen und von diesem abzuweisen.

Aus den Erwägungen:

1.a.         Mit Inkrafttreten des neuen Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (MWSTG, SR 641.20) am 1. Januar 2001 ist neu die ZRK Beschwerdeinstanz für Verfügungen der OZD über den Zollnachlass (Art. 127 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG], SR 631.0) und den Erlass der Einfuhrsteuer (Art. 84 MWSTG, Art. 92 MWSTG in Verbindung mit Art. 109 Abs. 1 Bst. c Ziff. 5 ZG). Diese Neuregelung ersetzt die entsprechende Zuständigkeit des EFD (für die alte Zuständigkeit: vgl. Art. 109 Abs. 1 Bst. d ZG).

b.            Die OZD hält dafür, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde vom 13. Februar 2001 gegen ihre Verfügung vom 8. Februar 2001 über den Erlass der Einfuhrsteuer sei noch das EFD zuständig. Laut Art. 93 MWSTG seien die aufgehobenen Bestimmungen sowie die gestützt darauf erlassenen Vorschriften weiterhin auf die während deren Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die dem Erlassgesuch zugrundeliegenden Einfuhren hätten im Dezember 1998 sowie im März 1999 stattgefunden, mithin zum Zeitpunkt als das Recht der alten Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) anwendbar gewesen sei. Dieses sei folglich auch nach Inkrafttreten des neuen MWSTG immer noch anwendbar. Die MWSTV bezeichne das EFD als zuständige Instanz. Das neue Recht gelte nach Art. 94 MWSTG erst für Einfuhren von Gegenständen, die ab Inkrafttreten des MWSTG zur Einfuhr abgefertigt werden. Dies habe auch für die Zuständigkeitsregel von Art. 92 MWSTG zu gelten.

Das EFD vertritt die Auffassung, aufgrund von Art. 92 MWSTG liege seit dem 1. Januar 2001 die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden betreffend Erlass der Einfuhrsteuer neu bei der ZRK.

c.            Es trifft zu, dass die fraglichen Einfuhren und das Gesuch um Erlass noch in den zeitlichen Geltungsbereich der alten MWSTV fallen und materiell daher nach Art. 76 MWSTV zu beurteilen sind (Art. 93 Abs. 1 MWSTG). Unrichtig ist indes, dass die MWSTV überdies das EFD als zuständige Instanz bezeichnet. Dessen Zuständigkeit ergab sich aufgrund des Auffangtatbestandes von Art. 109 Abs. 1 Bst. d ZG, der nach dem neuen Recht mit Bezug auf den Zollnachlass und den Erlass der Einfuhrsteuer wegfällt (Art. 92 MWSTG).

In Art. 92 MWSTG bzw. Art. 109 Abs. 1 Bst. c Ziff. 5 ZG ist Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit die Verfügung der OZD über den Zollnachlass oder den Erlass der Einfuhrsteuer. Erfolgte diese mithin bis und mit 31. Dezember 2000, ist das EFD zur Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde zuständig. Für Beschwerden gegen solche Verfügungen, welche ab dem 1. Januar 2001 ergehen, ist hingegen die ZRK Beschwerdeinstanz.

Eine solche Interpretation von Art. 92 MWSTG ist mit Art. 93 Abs. 1 MWSTG vereinbar, der die bisherigen Vorschriften weiterhin als anwendbar erklärt für Tatsachen, die sich während deren Geltungsdauer ergeben haben. Auch die Verfügung der OZD über den Erlass ist eine Tatsache, und diese ist im vorliegenden Fall nicht während der Geltungsdauer des alten Rechts eingetreten.

Ferner ist damit sichergestellt, dass sämtliche nach Inkrafttreten des neuen Rechts getroffenen, derartigen Verfügungen der OZD bzw. die dagegen gerichteten Beschwerden durch eine richterliche, verwaltungsunabhängige Instanz beurteilt werden. Rechtsstaatliche Überlegungen rechtfertigen folglich diese unverzügliche Zuständigkeit der ZRK in steuerrechtlichen - und nicht aufsichtsrechtlichen - Fragen, wozu auch der Steuererlass gehört.

Damit ist der Vorteil verbunden, dass sämtliche nach dem 1. Januar 2001 getroffenen Verfügungen der OZD über den Erlass der Einfuhrsteuer auf Beschwerde hin durch die nämliche Instanz beurteilt werden. Würde der Auffassung der OZD gefolgt, wäre einmal das EFD und einmal die ZRK Beschwerdeinstanz. Dies wäre dem Gedanken der Rechtssicherheit abträglich.

Schliesslich gilt es vergleichsweise auf nachfolgenden Umstand hinzuweisen: Die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) als Beschwerdeinstanz existiert und entscheidet seit dem 1. Januar 1994 (vgl. Art. 53 MWSTV, Art. 71a ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021 und Änderung vom 4. Oktober 1991 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943, AS 1992 228). Der alte Warenumsatzsteuerbeschluss war in Kraft bis Ende 1994 (Art. 82 in Verbindung mit Art. 86 MWSTV). Wäre von der Auffassung der Vorinstanz auszugehen, hätte anhand des vergleichbaren Übergangsrechts (Art. 83 f. MWSTV) damals die SRK lediglich über Verfügungen der ESTV im Bereich der Warenumsatzsteuer zu entscheiden gehabt, deren Tatsachen (Umsätze) sich nach dem 1. Januar 1994 ereigneten. Für die Vielzahl von hängigen Fällen des Warenumsatzsteuerrechts, die sich sachverhaltsmässig hingegen vor dieser Zeit ergeben haben, wäre nach alter Zuständigkeitsordnung immer noch direkt das Bundesgericht zuständig gewesen. Indes ist allgemein bekannt, dass die SRK sofort ab 1. Januar 1994 Beschwerdeinstanz war für alle Verfahren im Bereich des Warenumsatzsteuerrechts.

Eine vor allem teleologische und systematische Auslegung von Art. 92 bis 94 MWSTG ergibt folglich die Zuständigkeit der ZRK zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der OZD über den Erlass der Einfuhrsteuer, welche ab dem 1. Januar 2001 getroffen werden. Dies entspricht der sachlich richtigen und zweifellos vom Gesetzgeber gewollten Zuständigkeitsordnung, auch wenn Art. 94 MWSTG streng wörtlich das neue Recht nur für Einfuhren für anwendbar erklärt, die nach Inkrafttreten des MWSTG abgefertigt werden. Art. 93 MWSTG knüpft für die Anwendbarkeit des alten Rechts viel allgemeiner an die während dessen Geltungsdauer «eingetretenen Tatsachen» (und nicht nur an die «Einfuhren») an. Eine solche Tatsache ist im vorliegenden Fall, dass die OZD nach Inkrafttreten des MWSTG über den Erlass verfügt hat, weshalb für die Zuständigkeitsfrage jedenfalls nicht das alte Recht anwendbar ist.

(...)





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