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 Bund Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

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VPB 65.19

(Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vom 10. August 2000; siehe auch VPB 65.20)


Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
Sachverhalt
Erwägungen
Erwägung 1.
Erwägung 2.
Erwägung 3.
Erwägung 3.1.
Erwägung 3.2.
Erwägung 4.
Erwägung 4.1.
Erwägung 4.2.
Erwägung 4.3.
Erwägung 5.

Art. 137 Abs. 1 und 2 MG. Haftung des Bundes für Verlust und Beschädigung von Eigentum von Angehörigen der Armee. Verlust und Beschädigung eines Mobiltelefons (Natel) und einer elektronischen Agenda («organizer») anlässlich eines Dienstunfalls.

-  Differenzierte Herabsetzung der Entschädigung zufolge Selbstverschuldens je nach Funktion und Verantwortlichkeiten. Untergeordnetes und wenig ins Gewicht fallendes Selbstverschulden eines Offiziers, der als blosser Passagier anwesend war.

-  Mitführen eines privaten Natels, nicht aber eines «Organizers» vorliegend dienstlich geboten.


Art. 137 al. 1 et 2 LAAM. Responsabilité de la Confédération pour la perte et la détérioration de propriété de militaires. Perte et détérioration d'un téléphone mobile (Natel) et d'un agenda électronique («organizer») à l'occasion d'un accident consécutif au service.

-  Réduction de l'indemnité pour faute du militaire différenciée selon sa fonction et ses responsabilités. Faute secondaire et peu importante d'un officier présent en tant que simple passager.

-  Opportunité, du point de vue du service, d'apporter en l'espèce un Natel privé, mais non un «organizer».


Art. 137 cpv. 1 e 2 LM. Responsabilità della Confederazione per lo smarrimento ed il danneggiamento di proprietà di militi. Smarrimento e danneggiamento di un telefono mobile (Natel) e di un'agenda elettronica («organizer») in occasione di un incidente avvenuto durante il servizio.

-  Riduzione del risarcimento per errore del milite differenziata secondo la funzione e le responsabilità del milite stesso. Colpa di secondaria importanza e di scarsa rilevanza di un ufficiale presente quale semplice passeggero.

-  Nella fattispecie è data l'opportunità, dal punto di vista del servizio, di disporre di un Natel privato, ma non di un «organizer».




Am späten Nachmittag des 2. Juni 1999 wollten insgesamt siebzehn Angehörige der Armee mit einer zuvor erstellten 3,5 Tonnen-Fähre, auf der sich auch ein Personenwagen (PW) befand, im Rahmen einer militärischen Übung den Hallwilersee überqueren. Zufolge eines aufkommenden Sturmes gerieten sie in Seenot, die Fähre kenterte, der PW sank und die Besatzung musste ins Wasser springen. Dabei gingen diverse persönliche Effekten verloren oder wurden unbrauchbar. Strittig waren die Höhe der Entschädigung für mitgeführte Natels und einen «Organizer», sowie das Mass des Selbstverschuldens.

Aus den Erwägungen:

1.            Art. 137 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (MG, SR 510.10, in Kraft getreten am 1. Januar 1996) lautet wie folgt:

«Eigentum der Angehörigen der Armee

1 Die Angehörigen der Armee müssen für Verlust und Beschädigung ihres Eigentums selbst aufkommen. Der Bund richtet ihnen eine angemessene Entschädigung aus, wenn der Schaden durch einen dienstlichen Unfall oder unmittelbar durch die Ausführung eines Befehls entstanden ist.

2 Bei Selbstverschulden kann die Entschädigung angemessen herabgesetzt werden. Dabei wird berücksichtigt, ob die Mitnahme oder Verwendung des privaten Gegenstandes dienstlich geboten war.»

Wie die Vorinstanz richtig feststellte, haben Angehörige der Armee Schäden an ihrem Eigentum selber zu tragen. Nur wenn der Schaden durch einen dienstlichen Unfall, d. h. durch ein plötzliches, ungewöhnliches äusseres Ereignis und als unmittelbare Folge der Ausführung eines Befehls entstand, besteht Anspruch auf eine angemessene Entschädigung seitens des Bundes. Bei dieser Bundeshaftung handelt es sich um eine Kausalhaftung, d. h. der Bund haftet ohne Verschulden, wenn die obgenannten Voraussetzungen zutreffen. Es ist angemessener Ersatz zu leisten (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR], SR 220, in Verbindung mit Art. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB], SR 210). Selbstverschulden des Geschädigten führt zur Herabsetzung des Schadenersatzes (Art. 137 Abs. 2 MG und Art. 44 Abs. 1 OR). Ein Selbstverschulden liegt gemäss ausdrücklicher Gesetzesbestimmung vor, wenn die Mitnahme oder Verwendung des privaten Gegenstandes dienstlich nicht geboten war. Im übrigen gilt die Beweislastregelung von Art. 8 ZGB. Danach hat der Geschädigte insbesondere den Schaden nachzuweisen.

2.            Bei ihrem Entscheid ist die Rekurskommission als unabhängige Instanz nach ständiger Rechtsprechung an in derselben Sache ergangene straf- oder disziplinarrechtliche Entscheide nicht gebunden (VPB 52.43 S. 256). Immerhin sind die Akten allfälliger anderer Verfahren nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die Urteilsfindung einzubeziehen (vgl. Art. 19 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021, in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP], SR 273).

Vorliegend hat der militärische Untersuchungsrichter im Rahmen der vorläufigen Beweisaufnahme einer ganzen Reihe anderer Beteiligter im Einzelnen Verletzungen von militärischen und zivilen Vorschriften vorgehalten. Beim Beschwerdeführer spricht er von einem Grenzfall. Es könne keine direkte Verantwortung abgeleitet werden, da er eigentlich bloss Passagier auf der Fähre gewesen sei und keine besondere Funktion innegehabt habe. Allenfalls könne beim Beschwerdeführer eine disziplinarische Beurteilung in Betracht gezogen werden. Heute ist davon auszugehen, dass weder ein militärgerichtliches noch ein disziplinarisches Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet wurde. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob den Beschwerdeführer als Offizier und erfahrener Hauptmann nicht eine gewisse Mitverantwortung an diesem kollektiven Versagen trifft.

3.            Nach Ziff. 36 Abs. 1 des Reglementes 57.104d (Reglement für die 3.5 Tonnen-Fähre) vom 1. Januar 1998 muss die Wetterlage ständig beobachtet werden. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist bei Vorsichtsmeldung und Wellengang unverzüglich das nächste Ufer anzulaufen und die Wettersituation neu zu beurteilen. Nach Abs. 3 ist bei Sturmwarnung unverzüglich das nächste Ufer anzulaufen und der Fährbetrieb einzustellen. Von selbst versteht sich, dass bei Sturmwarnung von vornherein nicht abzulegen ist.

3.1.        Diese Regelungen würden auch gelten und jedermann einleuchten, selbst wenn sie in keinem Reglement stünden. Die Schweiz hat derart viele Binnenseen, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe noch nie eine Sturmwarnung gesehen. Vom Beschwerdeführer, als Angehörigem einer Genieformation, die über Boote verfügt, muss darüber hinaus ein minimales Know-How erwartet werden. Der Beschwerdeführer konnte die Sturmwarnung sodann wohl kaum übersehen haben.

3.2.        Der Beschwerdeführer war zwar lediglich «Passagier». Aber auch bei dieser Aufgabe war er klarerweise nicht «Kreuzfahrttourist», sondern nach wie vor Offizier im Dienst und als solcher verpflichtet, zumindest seine Vorbildfunktion wahrzunehmen und gegen offensichtliche Missstände vorzugehen (Dienstreglement der Schweizerischen Armee von 22. Juni 1994 [DR 95], SR 510.107.0, Ziff. 16). Deshalb kann - unabhängig von der disziplinarischen Beurteilung, welche vor allem die militärische Verantwortung betrifft - mit Blick auf den Schadenersatzanspruch gemäss Art. 137 MG von einem - wenn auch untergeordneten und wenig ins Gewicht fallenden - Selbstverschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

4.            Zu prüfen bleibt, ob ein erhebliches Selbstverschulden daraus abzuleiten ist, dass der Beschwerdeführer ein Natel und eine elektronische Agenda mitführte.

4.1.        Es trifft zu, dass die Mitnahme eines Natels dienstlich geboten war. Dies kann generell gelten (insbesondere aus Sicherheitsgründen). Im konkreten Fall lag zudem ein entsprechender Befehl vor. Ein Selbstverschulden, abgeleitet aus der Mitnahme des Natels, liegt damit nicht vor. Eine Entschädigung ist also grundsätzlich auszurichten, wobei deren Höhe umstritten ist.

Der Beschwerdeführer erwarb das Natel (…) im Jahre 1997 für CHF 1690.-. Eine Kaufquittung liegt allerdings nicht vor. Der zugesprochene Schadenersatz von CHF 100.- entspricht insgesamt einer Totalabschreibung innert zwei Jahren, wenn der Wert einer SIM-Karte der Swisscom berücksichtigt wird (CHF 40.-). Auch wenn im Bereich der elektronischen Kommunikationsgeräte zufolge der rasanten technischen Entwicklung sowie auch der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes ein eigentlicher Preiszerfall stattgefunden hat - und sich grundsätzlich eine solch rasche Abschreibung vertreten lässt - ist festzustellen, dass es sich beim vom Beschwerdeführer verwendeten Gerät um eines der teuersten handelte. Eine Abschreibung in zwei Jahren erscheint für solch teure Geräte als zu knapp bemessen, hierin ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Verlustes des Natels (im Gegensatz zum Parallelfall, VPB 65.20) kein oder - bei strenger Beurteilung - höchstens ein minimes Selbstverschulden unterstellt werden kann. Postuliert man für das vom Beschwerdeführer verwendete Natel nur schon eine Abschreibungsdauer von drei Jahren, so erscheint seine Forderung auf Vergütung von CHF 500.- - selbst unter Berücksichtigung eines minimen Selbstverschuldens - als angemessen. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkte gutzuheissen und es ist dem Beschwerdeführer für das zerstörte Natel (…) eine zusätzliche Entschädigung von CHF 400.- auszuzahlen.

4.2.        Was die ebenfalls zerstörte elektronischen Agenda (…) betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass deren Mitnahme nicht explizit befohlen war. Gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 1999 war die Mitnahme von Papier und Schreibzeug (Gefechtsmappe, Agenda, Schreibutensilien) befohlen. Es stellt sich die Frage, ob die Mitnahme oder Verwendung einer elektronischen Agenda für diese Übung trotzdem dienstlich geboten war. Die Frage ist aus nachstehenden Gründen zu verneinen:

Es ist zwar richtig, dass heutzutage in der Armee, nicht nur im Bereiche der Adjutantur elektronische Hilfsmittel eingesetzt werden. Dabei ist jedoch zu unterscheiden zwischen solchen Mitteln, die von der Armee zur Verfügung gestellt werden und solche, die freiwillig, oft zur grösseren Bequemlichkeit oder Effizienz aus dem Zivilleben mitgenommen und im Militärdienst weiterbenutzt werden. Eine elektronische Agenda gehört eindeutig zur zweiten Kategorie. Wäre die Armeeführung der Meinung, gewisse Spezialisten, z.B. Adjutanten, müssten unbedingt über solche Mittel verfügen, so würden diese angeschafft, wie dies z. B. mit den Personalcomputer (PC) der Fall war. Wer sich mit den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln nicht zufrieden gibt, und private Mittel einsetzt, geht bewusst ein Risiko ein, da solch empfindliche Geräte im Militärdienst häufig unvergleichlich stärker strapaziert werden als im Zivilleben. Wenn der Beschwerdeführer bemerkt, er verrichte vor allem Büroarbeiten und bei diesen Arbeiten könne eine Beschädigung von privatem Material in keiner Weise als «Betriebsrisiko» bezeichnet werden, so kann dem so nicht beigepflichtet werden. Gerade das vorliegende Beispiel zeigt, dass zu unterscheiden ist, wo allenfalls privates Material, vor allem empfindliche Elektronik - auf eigenes Risiko - gefahrlos eingesetzt werden kann. Wer, wie der Beschwerdeführer, ungeachtet der jeweiligen Tätigkeit elektronische Hilfsmittel mitführt, deren Mitnahme nicht befohlen ist - und auch nicht befohlen werden kann - tut dies auf eigenes Risiko und kann nicht davon ausgehen, sein Handeln sei dienstlich geboten. Der Beschwerdeführer behauptet selber nicht, es habe sich bei der mitzunehmenden Agenda um eine elektronische Agenda handeln müssen. Dies wäre entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers militärisch wohl auch nicht sinnvoll, da eine elektronische Agenda lediglich büro-, aber nicht feldtauglich ist (Feuchtigkeit und Nässe, Defekte und Datenverlust durch physische Beanspruchung, bei Ausfall des Benützers kein Einsatz durch unkundige Dritte möglich). Wenn der Beschwerdeführer erklärt, der Adjutant sei die Agenda des Bataillons, ändert dies nichts daran, dass die Agenda und die Terminlisten etc. erstens auf nicht-elektronische Weise geführt werden können, zumal im Feld, und zweitens hiefür im Büro heute armeeeigene PC's zur Verfügung stehen. Konkret kommt vorliegend hinzu, dass der Beschwerdeführer selber einräumt, nur tageweise Dienst geleistet zu haben und beispielsweise am Morgen des Unglücktages eingerückt zu sein, so dass seine Arbeit teilweise von Stellvertretern gemacht worden sein muss, so auch Terminangelegenheiten. Die Verwendung der eigenen elektronischen Agenda macht so für das gesamte Bataillon noch weniger Sinn. Seine elektronische Agenda hat der Beschwerdeführer daher auf eigene Gefahr, bzw. ohne dass dies dienstlich geboten gewesen wäre, ins Feld, bzw. auf die riskante Seefahrt, mitgenommen.

4.3.        Zusammengefasst ergibt sich, dass der dem Beschwerdeführer erwachsene Schaden durch einen dienstlichen Unfall entstand, an dessen Zustandekommen ihn kein Verschulden trifft. Zudem war ihm befohlen worden, an der zum Schaden führenden Seefahrt teilzunehmen. Damit sind die Voraussetzungen für eine angemessene Entschädigung durch den Bund grundsätzlich erfüllt (Art. 137 Abs. 1 Satz 2 MG). Andrerseits war die Mitnahme bzw. Verwendung der zerstörten elektronischen Agenda dienstlich nicht geboten, was gemäss Art. 137 Abs. 2 MG im Sinne von Selbstverschulden zur Herabsetzung der Entschädigung führt. Das Mass der Herabsetzung hängt von der Höhe des Selbstverschuldens ab. Dieses ist näher zu bestimmen.

Die Vorinstanz spricht von einem «indirekten Selbstverschulden» und schliesst daraus, der Beschwerdeführer habe den Verlust selbst zu tragen: «Wer so teure Schreibutensilien (CHF 934.-) freiwillig einem «Betriebsrisiko» wie dem Militärdienst aussetzt, hat deren Verlust selbst zu tragen».

Der Ansicht der Vorinstanz kann auf Grund der dargelegten Gesetzesbestimmung nicht beigepflichtet werden. Richtig ist, dass Art. 137 MG den Grundsatz stipuliert, dass die Angehörigen der Armee für Verlust und Beschädigung ihres Eigentums selbst aufkommen müssen. Wenn aber ein solcher Verlust oder eine solche Beschädigung durch einen dienstlichen Unfall oder unmittelbar durch die Ausführung eines Befehls entstanden ist, richtet der Bund eine angemessene Entschädigung aus. Diese grundsätzlich auszurichtende Entschädigung kann nun gekürzt werden, wenn die Mitnahme oder Verwendung des privaten Gegenstandes dienstlich nicht geboten war. Freilich kann das Selbstverschulden so gross sein, dass die Entschädigung bis auf Null herabgesetzt wird. Dazu bedürfte es aber eines (eventual-)vorsätzlichen Handelns oder zumindest einer groben Fahrlässigkeit.

Vorliegend hat sich unbestreitbar ein dienstlicher Unfall ereignet und dieser führte zum Schaden. Ebenso wurde vorstehend festgestellt, dass den Beschwerdeführer insofern ein Selbstverschulden trifft, als er die elektronische Agenda, obwohl dienstlich nicht geboten, mit sich geführt hat. Dieses Mit-sich-führen der privaten Agenda war zwar ein Fehler. Dieser Fehler bildet ein Selbstverschulden, welches aber keinesfalls als eventualvorsätzlich oder grobfahrlässig bezeichnet werden kann. Eine Herabsetzung des Schadenersatzes auf Null ist daher nicht gerechtfertigt.

Der Neupreis des (…) betrug CHF 799.-. Das Gerät wurde 1999 gekauft. Der Beschwerdeführer geht selber davon aus, dass der Zeitwert am Unfalltag noch CHF 500.- betragen hat. Von diesem Wert, der grundsätzlich als angemessen erscheint, ist ein angemessener, dem Mass des Selbstverschuldens angepasster Abzug vorzunehmen. Da lediglich ein leichtes bis mittelschweres Verschulden vorliegt, rechtfertigt sich ein Abzug von ca. 1/3, so dass dem Beschwerdeführer ex aequo et bono für die untergegangene elektronische Agenda eine Entschädigung von CHF 334.- zu entrichten ist.

5.            Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen.





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