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 Bund Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

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VPB 65.20

(Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vom 10. August 2000)


Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
Sachverhalt
Erwägungen
Erwägung 3.2.
Erwägung 3.3.
Erwägung 3.4.

Art. 137 Abs. 1 und 2 MG. Haftung des Bundes für Verlust und Beschädigung von Eigentum von Angehörigen der Armee. Schaden an einem Mobiltelefon (Natel) anlässlich eines Dienstunfalls.

-  Differenzierte Herabsetzung der Entschädigung zufolge Selbstverschuldens je nach Funktion und Verantwortlichkeiten. Erhebliches Selbstverschulden des von der Übung freigestellten, jedoch anwesenden Kompagniekommandanten.

-  Mitführen eines privaten Natels vorliegend dienstlich geboten.


Art. 137 al. 1 et 2 LAAM. Responsabilité de la Confédération pour la perte et la détérioration de propriété de militaires. Dommage subi par un téléphone portable (Natel) à l'occasion d'un accident consécutif au service.

-  Réduction de l'indemnité pour faute du militaire différenciée selon sa fonction et ses responsabilités. Faute importante du commandant de la compagnie, dispensé de l'exercice mais néanmoins présent.

-  Opportunité, du point de vue du service, d'apporter en l'espèce un Natel privé.


Art. 137 cpv. 1 e 2 LM. Responsabilità della Confederazione per lo smarrimento ed il danneggiamento di proprietà di militi. Danno ad un telefono mobile (Natel) in occasione di un incidente avvenuto durante il servizio.

-  Riduzione del risarcimento per errore del milite differenziata secondo la funzione e le responsabilità del milite stesso. Colpa grave del comandante di compagnia, dispensato dall'esercizio ma comunque presente.

-  Opportunità, nella fattispecie e dal punto di vista del servizio, di disporre di un Natel privato.




(Vgl. VPB 65.19)

Aus den Erwägungen:

3.2.        Der Beschwerdeführer behauptet, er sei nicht Übungsteilnehmer gewesen und könne somit nicht für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften «auf allen Stufen» verantwortlich sein. Er behauptet weiter, er sei von der Übung «freigestellt» gewesen. Trotzdem war er - wie sein Schadenersatzbegehren beweist - anlässlich der fraglichen Unglücksfahrt auf der Fähre. Schon für die vorgängige Probefahrt wurde das ihm zugewiesene Militärfahrzeug benutzt. Nach den Feststellungen des militärischen Untersuchungsrichters war gemäss Übungsbefehl die Kompagnie, deren Kommandant der Beschwerdeführer damals war, beübte Truppe und ebenfalls gemäss Übungsbefehl waren für die Durchsetzung der Sicherheitsbestimmungen auf ihren «Übungsplätzen» die Chefs der jeweiligen Stufen verantwortlich, wobei die Gesamtverantwortung für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften der Kompagniekommandant trug - und dieser war der Beschwerdeführer. Da der Beschwerdeführer im entscheidenden Moment - nämlich beim verantwortungslosen Start dieser Fähre neben einer seit längerer Zeit blinkenden Sturmwarnung - ganz sicher und jedenfalls dabei war, kann er sich seiner Verantwortung für die klare Verletzung der Sicherheitsvorschriften nicht entschlagen. Ihn trifft ein erhebliches Selbstverschulden am erlittenen Verlust im Sinne des zitierten Art. 137 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (MG, SR 510.10).

Die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als Einheitskommandant wird auch nicht dadurch gemindert, dass neben ihm weitere 15 AdA's, darunter Unteroffiziere, Offiziere und ein höherer Offizier ihrer Verantwortung ebenfalls nicht nachgekommen sind, als sie sich entschlossen, unmittelbar neben und trotz einer bereits über eine Stunde blinkenden Sturmwarnleuchte in See zu stechen. Gerade dieser Vorfall zeigt exemplarisch, dass sich ein gruppendynamisches Geschehen abgespielt haben muss, welches das Verantwortungsbewusstsein der einzelnen Individuen beeinträchtigte und sämtliche Beteiligten mit Blindheit für die eingegangene Gefahr schlug.

Unter diesen Aspekten wäre denn auch kaum zu beanstanden gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer wegen überwiegenden Selbstverschuldens eine auf ein Minimum reduzierte oder gar keine Entschädigung zugesprochen hätte. Zufolge des Verschlechterungsverbots muss es jedoch mindestens bei der festgesetzten Entschädigung bleiben.

3.3.        Es trifft zu, dass die Mitnahme eines Natels dienstlich geboten war. Im konkreten Fall lag zwar kein direkt an den Beschwerdeführer gerichteter Befehl vor. Das Mitführen eines Natels (insbesondere aus Sicherheitsgründen) kann heutzutage jedoch für Verantwortungsträger ohne weiteres als dienstlich geboten und auch sinnvoll gelten. Dieser Umstand vermag aber das erhebliche Selbstverschulden des Beschwerdeführers am erlittenen Schaden nicht aufzuwiegen, so dass jedenfalls eine massive Kürzung des Schadenersatzes Platz greifen müsste. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass der Schadenersatz vom Zeitwert des zerstörten oder beschädigten Gegenstandes auszugehen hat. Diesbezüglich ergeben sich hinsichtlich elektronischer Geräte Besonderheiten, die nachstehend näher zu beleuchten sind:

Nach eigener Angabe erwarb der Beschwerdeführer das Natel (…) Ende Mai 1998 für ca. CHF 400.-. Eine Kaufquittung liegt nicht vor. Der zugesprochene Schadenersatz von CHF 40.- entspricht dem Wert einer SIM-Karte von CHF 40.- und damit einer Totalabschreibung des Gerätes. Dieser Abschreibungsfaktor ist für das fragliche Natel der (damaligen) mittleren bis unteren Preisklasse - zufolge der rasanten technischen Entwicklung sowie auch des liberalisierten Telekommunikationsmarktes - nicht zu beanstanden. Geräte mit entsprechender Funktionalität und Abmessung sind inzwischen - bei gleichzeitigem Abschluss eines Abonnements - zum Teil sogar gratis erhältlich (vgl. Angebot […], CHF 1.-, exkl. SIM-Karte CHF 40.-, Tages-Anzeiger vom 2. August 2000, S. 8). Steuerlich sind solche Apparate bezeichnenderweise auch nicht einmal zu aktivieren, sondern können bereits im Zeitpunkt der Anschaffung als Aufwand verbucht werden. Falls ein Anspruch überhaupt bejaht wird (Ziff. 3.1), erscheint daher ein Schadenersatz von CHF 40.- (SIM-Karte) unter Einschluss des 1996 gekauften und daher bereits vollständig abgeschriebenen Zusatzakkus als angemessen.

3.4.        Die Beschwerde ist somit abzuweisen, da die Beschwerdegegnerin den Schadenersatz - im Lichte der zu berücksichtigenden Umstände - angemessen festgesetzt hat, soweit ein Anspruch darauf überhaupt besteht.





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