VPB 65.62
(Entscheid des Bundesrates vom 8. November 2000)
Konzession für eine Hochgebirgsbahn. Grösserer Fremdenverkehrsort, Grenzfall. Ausgleichsmassnahmen.
Art. 7 Abs. 1 LKV.
- Als grösserer Fremdenverkehrsort kommt nur unter besonderen Umständen und mit grosser Zurückhaltung ein Zusammenschluss mehrerer Orte zu einer Region in Betracht (E. 7.3).
- Diese Bestimmung bezweckt eine restriktive Erschliessung des Hochgebirges mit neuen Luftseilbahnen. Eine neue Erschliessung darf nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung bewilligt werden (E. 7.5).
- Wird eine Konzession erteilt, sind in jedem Fall Ausgleichsmassnahmen zu verfügen. Diese sind präzise zu umschreiben, damit sie auch wirksam umgesetzt werden können (E. 9).
Concession pour un téléphérique de haute montagne. Importante station touristique, cas limite. Mesures compensatoires.
Art. 7 al. 1 OOCT.
- La notion d'importante station touristique ne saurait couvrir que dans des circonstances particulières, et sous de grandes réserves, une région rassemblant plusieurs stations (consid. 7.3).
- Cette disposition vise à restreindre l'installation de nouveaux téléphériques en haute montagne. Une nouvelle desserte ne doit être autorisée que sur la base d'une pesée intégrale des intérêts (consid. 7.5).
- Lors de l'octroi d'une concession, des mesures compensatoires doivent en tout cas être ordonnées. Ces dernières doivent être formulées avec précision, afin de pouvoir être exécutées de manière efficace (consid. 9).
Concessione per una funivia di alta montagna. Stazione turistica importante, caso limite. Misure di compensazione.
Art. 7 cpv. 1 ORCF.
- La nozione di stazione turistica importante può essere applicata ad una regione che raccoglie più stazioni solo in circostanze particolari e con grande prudenza (consid. 7.3).
- Questa disposizione mira a limitare l'installazione di nuove funivie in alta montagna. Un nuovo collegamento può essere autorizzato solo sulla base di una ponderazione integrale degli interessi (consid. 7.5).
- Se viene attribuita una concessione, occorre in ogni caso prevedere misure di compensazione. Queste devono essere descritte con precisione, in modo da poter essere applicate in maniera efficace (consid. 9).
A. Am 18. Januar 1998 unterbreitete A dem Bundesamt für Verkehr (BAV) das Konzessionsgesuch für eine Umlauf-Kabinenbahn mit 15er-Gondeln von der Gandegg (2725 m über Meer) zum Hockenhorngrat (3100 m über Meer). Vorerst sollen (bei 11 Kabinen) 1200, im Endausbau (bei 14 Kabinen) 1600 Personen pro Stunde von der Gandegg auf den Hockenhorngrat befördert werden.
Die Gesuchstellerin ging auf das veränderte Verhalten der Skifahrer und die Marktentwicklung in der Branche ein. Zentrales Element sei heute die Schneesicherheit bei Saisonbeginn. Da diese im Gebiet des Milibachgletschers zwischen der Gandegg und dem Hockenhorngrat gewährleistet sei, könnte die Skisaison bereits im November begonnen werden. Die geplante Bahn erhöhe so die Attraktivität des ganzen Skigebiets Lauchernalp. Eine Verlängerung der Skisaison oder gar ein Sommerbetrieb sei nicht vorgesehen.
Die Gesuchstellerin legte die Ziele der geplanten Hochgebirgserschliessung dar, für welche die Voraussetzungen von Art. 7 der Verordnung vom 8. November 1978 über die Konzessionierung von Luftseilbahnen (Luftseilbahnkonzessionsverordnung [LKV], SR 743.11) erfüllt seien. Da die Schneegrenze wegen der zu erwartenden Klimaveränderung in Zukunft wesentlich höher liegen werde, müsse entweder künstlich eingeschneit werden - wie dies für den untersten Abschnitt geplant sei (ungefähr 50 000 m2) -, oder für die Pisten müssten höhere Regionen erschlossen werden. Vorliegend sichere eine umweltschonende Erschliessung des Milibachgletschers einer ganzen Region ihr einziges Skigebiet. Wiler (Lötschen) sei mit der Lauchernalp besonders im Winter das Zentrum der Region Lötschental, welche zudem mit Kandersteg die neue Region Lötschberg gebildet habe. Die Tagestouristen stammten zu 80% aus der (ausserkantonalen) Deutschschweiz und benutzten vor allem den öffentlichen Verkehr.
Geländeeingriffe seien erforderlich bei den Stationen, bei den 8 Stützen sowie im Bereich der Station Gandegg, wo der Skilift Märwig bergwärts (fast horizontal) um rund 200 m verlängert werde. Die Bergstation liege am Rand des Objekts 1507/1706 (Berner Hochalpen und Aletsch-Bietschhorn-Gebiet) des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN), südseits der im Bereich Hockenhorn-Sackhorn-Petersgrat das Schutzgebiet Berner Hochalpen 1507 abschliessenden Gratlinie.
Das Gebiet, welches erschlossen werden soll, sei im Zonenplan der Gemeinde Wiler zur skisportlichen Nutzung vorgesehen, und im Richtplan des Kantons Wallis sei hinsichtlich des Wintertourismus festgehalten, dass die Entwicklung auf den Ausbau der bestehenden und die Verbindung sich ergänzender Skigebiete zu konzentrieren und bei der Erweiterung bestehender Gebiete Zurückhaltung zu üben sei.
Die technische Beschreibung des Projekts ist dem technischen Bericht von B vom 8. Januar 1998 zu entnehmen, die Lawinensituation dem lawinentechnischen Bericht von C vom 2. September 1997. Am 9. Januar 1998 erstellte D nach Art. 8 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) die Voruntersuchung über die Erschliessung des Milibachgletschers von der Gandegg zum Hockenhorngrat. Sie kam zum Ergebnis, dass keine weiteren Umweltabklärungen (Hauptuntersuchung) erforderlich seien, da das Projekt keine erheblichen Auswirkungen auf den Umweltbereich erwarten lasse. Es entspreche zudem den planerischen Absichten des Kantons Wallis und der betroffenen Gemeinde Wiler (Lötschen).
B. Am 27. Februar 1998 erstellte das BAV den provisorischen Prüfungsbericht und eröffnete das Vernehmlassungsverfahren.
In seinem Bericht stellte es fest, dass das Konzessionierungsverfahren sich nach der Luftseilbahnkonzessionsverordnung richte und das Leitverfahren darstelle. Nach Art. 7 LKV dürften Konzessionen für Luftseilbahnen, deren Bergstation wie hier mindestens 800 m über der Waldgrenze liegen, und für Luftseilbahnen, die - was hier ebenfalls der Fall sei - Gletscher erschliessen, nur im Bereich grösserer Fremdenverkehrsorte erteilt werden. Da das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die in Art. 7 Abs. 3 LKV vorgesehene Verordnung über die Bestimmung der grösseren Fremdenverkehrsorte noch nicht erlassen habe, müsse im Einzelfall entschieden werden, ob ein solcher Ort vorliege. Für das Skigebiet Lauchernalp-Hockenhorngrat könne dies unter Berücksichtigung der Funktion von Kandersteg bejaht werden.
Gemäss regionalem Entwicklungskonzept der Region Visp / Westlich Raron bilde der Tourismus einen der wichtigsten Pfeiler der Wirtschaft, weshalb die Region das Erschliessungsvorhaben unterstütze. Es handle sich um die einzige Möglichkeit für eine weitere Skigebietserschliessung im Lötschental.
Am 14. April 1998 fand eine erste Ortsschau statt. Dabei wurde festgehalten, dass die Gratlinie eine landschaftlich empfindliche Zone darstelle, was eine optimale Einpassung der Bergstation ins Gelände erfordere. Dabei sei mit der Verlegung der Station um 80 m westwärts an den Fuss der Graterhebung, welche gegen Norden als Sichtblende diene, eine wesentliche Verbesserung erzielt worden.
C. Am 2. Juni 1998 erhob die Stiftung E Einsprache gegen eine allfällige Konzessionserteilung. Sie beantragte die Überarbeitung beziehungsweise die Ergänzung des Berichts in den Bereichen Glaziologie, Wildproblematik, ökologische Ausgleichsmassnahmen, Pistenplanierungen und Landschaftsbildauswirkungen, die Verlegung der Bergstation deutlich unter den Grat, die Streichung des Gebirgslandeplatzes Petersgrat als Ersatzmassnahme, die Einholung einer Stellungnahme der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) sowie den Ausschluss des Baues eines Restaurants und des Sommerbetriebs.
Nachdem am 23. Juni 1998 die Gemeinde Wiler (Lötschen), am 6. Juli 1998 der Kanton Wallis - unter den im Synthesebericht der Dienststelle für Umweltschutz vom 4. Juni 1998 festgehaltenen Bedingungen - sowie am 10. Juli 1998 «Lötschental Tourismus» das Erschliessungsprojekt unterstützt und damit die Ablehnung der Einsprache beantragt hatten, fand am 11. August 1998 eine weitere Ortsschau statt, nun im schneefreien Gelände.
Dabei wurde gemäss Protokoll festgestellt, dass die Einsehbarkeit der Bergstation vom BLN-Objekt Berner Hochalpen aus durch eine Verlegung um einige Meter westwärts minimiert werden könne und dann keine Silhouettenwirkung mehr bestehe. Hinsichtlich der Ausgleichsmassnahmen rückte die Aufhebung des Gebirgslandeplatzes Petersgrat in den Vordergrund, welcher die Gemeinde Wiler (Lötschen), der Talrat und auch der Kanton Wallis zustimmten. Der Aufhebung des Gebirgslandeplatzes im Rahmen des Konzessionsentscheids widersetzten sich dagegen am 7. September 1998 das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA, heute Staatssekretariat für Wirtschaft [seco]) und am 1. Oktober 1998 das Amt für öffentlichen Verkehr des Kantons Bern. Mit Brief an A vom 29. Oktober 1998 äusserte daraufhin das BAV - nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) - die Auffassung, dass sich eine Aufhebung des Gebirgslandeplatzes Petersgrat im Konzessionsverfahren aus Zeitgründen nicht realisieren lasse. Der Landeplatz werde zu touristischen Zwecken vor allem von Berner Seite aus benutzt (97%), welche sich der Aufhebung widersetze, und diene auch Ausbildungszwecken, was einer Aufhebung ebenfalls im Wege stehen könne. Es seien daher andere Ausgleichsmassnahmen zu prüfen.
Das seco hat die Konzessionserteilung am 7. September 1998 gleichzeitig unterstützt, weil die neue Erschliessung die touristische Marktposition des Skigebiets stärken werde; die Option eines Sommerbetriebs sei aufrecht zu erhalten.
Das Bundesamt für Raumplanung (BRP, heute Bundesamt für Raumentwicklung [ARE]) stimmte der Konzession aus raumplanerischer Sicht am 20. Oktober 1998 grundsätzlich zu. Die Bergstation sei allerdings so in die Landschaft einzupassen, dass das BLN-Objekt keine optische Beeinträchtigung erfahre.
Am 14. November 1998 teilte A dem BAV mit, dass das Gebiet des Langgletschers im Rahmen des Jungfrau/Aletschgebiets in das Verzeichnis von besonders schützenswerten Landschaften der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) aufgenommen werden solle, im Rahmen der Zonen- und Nutzungsplanung der Gemeinde Wiler auf die Erschliessung der Hochgebirgs-Geländekammer Petersgrat-Ost verzichtet und vier Auengebiete von nationaler Bedeutung unter Schutz gestellt worden seien. Dies sei unter dem Titel der Ausgleichsmassnahmen zu würdigen.
Am 5. März 1999 stimmte das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) dem Projekt unter der Voraussetzung zu, dass für die Erschliessung der neuen Geländekammer des Milibachgletschers zu Gunsten der Erhaltung und des Schutzes des Hochgebirges ein Ausgleich geleistet werde, in erster Linie die verbindliche Zusicherung der Aufhebung des Gebirgslandeplatzes Petersgrat im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL), und umschrieb die aus seiner Sicht zu erlassenden Auflagen. Das dabei verlangte Pflichtenheft für die ökologische Projektbegleitung wurde am 2. Juli 1999 erstellt (F, Geologe und Bergführer). Das BUWAL stimmte dem Pflichtenheft am 30. September 1999 grundsätzlich zu, verlangte dabei aber noch einmal Ausgleichsmassnahmen, z. B. Aufhebung eines Gebirgslandeplatzes in der Region, Schaffung eines regionalen Schutzobjekts in Zusammenarbeit mit der kantonalen Fachstelle für Natur und Landschaft oder Leistung eines finanziellen Beitrags für ein konkretes Projekt einer öffentlichrechtlichen Organisation. Die kantonalen Behörden hatten - im Synthesebericht vom 4. Juni 1998 - bereits vorher festgehalten, dass das Projekt unter entsprechenden Auflagen insgesamt in Übereinstimmung mit den Vorschriften über den Schutz der Umwelt realisierbar sei.
Am 23. August 1999 erklärte das BAZL, die von E beantragte Aufhebung des seit 1964 bestehenden Gebirgslandeplatzes Petersgrat könne nicht mit dem Konzessionsentscheid verbunden werden. Der Landeplatz diene sowohl Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken als auch der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken mit Helikoptern und Flächenflugzeugen. Der im Entwurf vorliegende SIL formuliere bei den bestehenden Gebirgslandeplätzen in Schutzgebieten einen Prüfungsauftrag, weshalb diese Landeplätze hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Schutzgebiete überprüft würden.
D. Am 3. Januar 2000 wies das UVEK die Einsprache von E ab und erteilte der A für die Dauer von 20 Jahren die Konzession für eine Umlaufbahn mit 15er-Kabinen von der Gandegg zum Hockenhorngrat; die konzessionierte Förderleistung beträgt 1200 Personen pro Stunde.
Das UVEK ging einleitend auf die hier nicht umstrittenen Konzessionsvoraussetzungen ein.
Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Hochgebirgserschliessung (Art. 7 LKV) führte das UVEK aus, der Bundesrat habe am 14. Oktober 1998 in seiner Antwort zur Interpellation Forster vom 8. Oktober 1998 (98.3489) eine besonders restriktive Konzessionierungspraxis für Hochgebirgserschliessungen gefordert. Vorliegend seien die Voraussetzungen des «grösseren Tourismusortes» sowie die Eignungsanforderungen erfüllt. Die Ausweitung des Skigebiets sei vertretbar, zumal die topografischen Verhältnisse das Gebiet eingrenzten und so die Auswirkungen auf umliegende Gebiete limitierten. Mit den angestrebten Ausgleichsmassnahmen werde zudem eine Gegenleistung für den Verlust der bisher unerschlossenen Geländekammer erbracht.
Der Umweltverträglichkeitsbericht werde von den Fachinstanzen von Bund und Kanton als vollständig und sachlich richtig im Sinne von Art. 13 Abs. 1 UVPV beurteilt, womit die Voraussetzungen gegeben seien, die mit der Projektrealisierung verbundenen Umweltauswirkungen prüfen zu können. Die materielle Prüfung ergebe, dass das Vorhaben sich unter Auflagen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes in Übereinstimmung mit dem Umweltschutzrecht realisieren lasse; alle verlangten Auflagen seien berücksichtigt worden.
Das zentrale Anliegen sowohl von A als auch des BUWAL sei, die Konzession gestützt auf Art. 3 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) sowie die vom Bundesrat geforderte besonders restriktive Praxis bei Hochgebirgserschliessungen mit Ausgleichsmassnahmen zu verbinden, welche über die generelle Schonungs- und Schutzpflicht hinausgingen. Die von der Einsprecherin geforderte Aufhebung des Gebirgslandeplatzes Petersgrat lasse sich allerdings nicht mit der hier zu erteilenden Konzession verbinden, unter anderem weil damit dem SIL vorgegriffen würde. Geeignet sei dabei die vom BUWAL vorgeschlagene Errichtung eines regionalen Schutzgebiets oder das Leisten eines finanziellen Beitrags an ein konkretes Projekt einer öffentlichrechtlichen Organisation. Unter Buchstabe p. verfügte das UVEK folgende Auflage:
«Innerhalb eines Jahres nach Konzessionserteilung hat die Konzessionärin dem BUWAL, Abteilung für nachhaltige Entwicklung, 3003 Bern, einen Vorschlag für eine Ausgleichsmassnahme (Schaffung und Unterhalt eines regionalen Schutzobjekts oder Leisten eines finanziellen Beitrages an ein Projekt einer öffentlich-rechtlichen Organisation) zur Genehmigung vorzulegen. Innerhalb von 2 Jahren nach Betriebsaufnahme ist die Ausgleichsmassnahme zu realisieren. Der Vollzug ist dem BUWAL mitzuteilen.»
Der höchste Punkt der Bergstation darf laut Konzessionsauflage Bst. d die Höhe von 3095 m über Meer nicht übersteigen.
E. Gegen diese Verfügung erhob A (im Folgenden Beschwerdeführerin) am 2. Februar 2000 Beschwerde beim Bundesrat. Sie beantragte, die erteilte Konzession aufzuheben, eventualiter die Dimensionierung und Platzierung der Bergstation im Verhältnis zum BLN-Objekt 1507/1706 zu verbessern, sowohl einen Sommerbetrieb als auch ein Bergrestaurant definitiv auszuschliessen und die Ausgleichsmassnahmen zu konkretisieren. Ebenfalls eventualiter sei der Gebirgslandeplatz Petersgrat aufzuheben beziehungsweise der Konzessionsentscheid solange aufzuschieben, bis die Aufhebung des Gebirgslandeplatzes Petersgrat feststehe.
Es sei unbestritten, dass eine Hochgebirgserschliessung vorliege und daher Art. 7 LKV Anwendung finde; die dort statuierten Voraussetzungen seien indes nicht erfüllt. Der Bundesrat habe in seiner Antwort auf die Interpellation Forster die Verpflichtung zu einer restriktiven Erschliessung des Hochgebirges bestätigt und dabei auf das Landschaftskonzept Schweiz (LKS) hingewiesen, worin die mechanische Hochgebirgserschliessung auf wenige Gebiete mit überdurchschnittlicher Eignung im Bereich grösserer Tourismusorte zu beschränken sei. In die gleiche Richtung ziele das so genannte Verkehrsprotokoll zur Alpenkonvention, welches sich in der Vernehmlassung befinde.
Die Voraussetzung eines «grösseren Fremdenverkehrsortes» sei vorliegend weder für die Gemeinde Wiler (Lötschen) mit der Lauchernalp noch für das Lötschental insgesamt erfüllt; Kandersteg dürfe nicht mitberücksichtigt werden. Blosser Tagestourismus mache einen Ort noch nicht zum grösseren Fremdenverkehrsort. Gegebenenfalls sei zur Frage des touristischen Stellenwerts eine Expertise erstellen zu lassen.
Im Weiteren fehlten das Bedürfnis und die Eignung für eine mechanische Erschliessung; es gehe um eine neue Geländekammer mit einem bislang unberührten Gletscher am unmittelbaren Rand eines BLN-Objekts (Art. 4 LKV). Die Auswirkungen der Erschliessung beschränkten sich nicht auf die Wintermonate. Hinsichtlich des betroffenen Jagdbanngebiets sei der Umweltverträglichkeitsbericht unvollständig; das Variantenskifahren in Richtung Lötschenpass und Färdwald werde zunehmen.
Die Einsehbarkeit der Bergstation aus dem BLN-Objekt sei nicht genügend geprüft und im Entscheid bagatellisiert worden. Es müsse zudem damit gerechnet werden, dass das Schutzgebiet durch Gleitschirmflieger und Variantenfahrer beeinträchtigt werde. Die skitechnische Eignung des Milibachgletschers könne sich bei einem Schwinden des Gletschers ändern.
Der Verzicht auf andere Erschliessungen ändere an dieser Beurteilung nichts. Die präjudizierende Wirkung einer solchen Konzession bleibe bestehen.
Im Weiteren bezweifelte die Beschwerdeführerin die dem Entscheid zu Grunde liegende Nachfrageentwicklung und stellte die Wirtschaftlichkeit in Frage. Ein Sommerbetrieb und ein Bergrestaurant müssten ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Massnahmen betreffend Objekte, die bereits geschützt seien beziehungsweise noch zu schützen seien, stellten keine echten Ausgleichsmassnahmen dar. Auch für das BUWAL stehe die Aufhebung des Gebirgslandeplatzes Petersgrat im Vordergrund, welche im vorliegenden Verfahren verfügt werden könne und an der festgehalten werde.
Mit der Abweisung der Einsprache habe das UVEK Art. 18 Abs. 1ter NHG, der Ausgleichsmassnahmen vorschreibe, missachtet.
F. Am 30. März 2000 beantragte A die Abweisung der Beschwerde. Die Konzessionärin machte geltend, die Beschwerde übe in verschiedenen Punkten bloss kursorische Kritik, auf die nicht weiter einzutreten sei.
Der Bau von Luftseilbahnen im Hochgebirge sei durch das Bundesrecht ausdrücklich zugelassen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Art. 3-9 LKV erfüllt seien. Es bestehe zwar kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Konzession, wohl aber ein Anspruch auf pflichtgemässe Prüfung der Konzessionsvoraussetzungen; von einer (besonders) restriktiven Bewilligungspraxis sei nicht die Rede. Eine generelle Verweigerung von Konzessionen für Luftseilbahnen im Hochgebirge wäre willkürlich.
Die Beschwerdeführerin setze in unzulässiger Weise Konzepte, planerische Abgrenzungen, ja selbst politische Erklärungen und Absichten auf die gleiche Stufe wie geltendes Recht.
Die Antwort des Bundesrates zur Interpellation Forster - welche im Übrigen differenziert ausgefallen sei - gehe von einem nicht vergleichbaren Sachverhalt aus, nämlich von Grossprojekten, welche zum Teil BLN-Objekte direkt beträfen. Das LKS 1997, ein Konzept im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz [RPG], SR 700), sei nicht restriktiver als Art. 7 LKV; das darin erwähnte Sachziel, die mechanische Erschliessung besonders wertvoller Landschaften zu vermeiden (BBl 1999 III 3059), schliesse die vorliegende Konzession gerade nicht aus. Das Verkehrsprotokoll zur Alpenkonvention sei noch nicht genehmigt worden und vermöge daher keine Rechtswirkungen zu entfallen.
Die Fachstellen von Bund und Kanton hätten festgestellt, dass das Projekt lediglich eine klar limitierte Ausweitung des einzigen Skigebiets im Lötschental darstelle. «Grösserer Fremdenverkehrsort» dürfe nicht mit «grosser Fremdenverkehrsort» gleichgesetzt werden. Es gehe darum, ob eine gewisse Grösse und Infrastruktur sowie ein substanzielles Einzugsgebiet vorlägen, was auch qualitative Aspekte einschliesse, und schliesslich sei auch die Grösse des zu beurteilenden Projekts von Bedeutung. Der Einbezug von Kandersteg sei sachgerecht; im Skipass Lötschental/Kandersteg sei auch der Zug von Kandersteg nach Goppenstein inbegriffen.
Das Bedürfnis für die Konzession sei ausgewiesen, da alle vier von der Verordnung erwähnten Voraussetzungen erfüllt seien.
Die geplante neue Luftseilbahn befinde sich ausserhalb des BLN-Objekts, welches nur innerhalb seines Perimeters Rechtswirkungen zu entfalten vermöge. Die Frage des Wildschutzes sei sowohl im Umweltverträglichkeitsbericht als auch von den Fachstellen geprüft worden, wobei keine erheblichen Auswirkungen für das kantonale Jagdbanngebiet oder den Wildwechsel erwartet würden.
Der Standort der Bergstation sei optimiert worden; Alternativen bestünden nicht. Die Gefahr der Beeinträchtigung des BLN-Objekts durch Gleitschirmflieger oder Variantenfahrer sei nicht konsistent. Der Milibachgletscher sei für den Skisport geeignet; Geländeeingriffe hielten sich in einem engen Rahmen.
Die Konzessionärin machte im Weiteren geltend, dass das Projekt auch wirtschaftlich sei und die öffentliche Hand nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete, (IHG, SR 901.1) nur mit 9% der Investitionskosten beansprucht werde.
Die Konzession dürfe nicht mit der Problematik einer allfälligen Aufhebung des Gebirgslandeplatzes Petersgrat verknüpft werden; insoweit sei die Beschwerde rechtsmissbräuchlich.
Art. 3 NHG stelle keine Rechtsgrundlage für die Anordnung von Ausgleichsmassnahmen dar, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Konzessionsobjekt stünden. Dass die Auflage betreffend die Ausgleichsmassnahmen nicht angefochten worden sei, ändere nichts.
Die Aufhebung des Gebirgslandeplatzes sei im vorliegenden Verfahren nicht möglich, da die Konzession allein die Verfügungsadressaten verpflichte, eine Aufhebung aber auch Dritte betreffen würde (Kanton Bern und Nutzer). Auch eine Aufschiebung der Konzessionserteilung komme nicht in Frage.
Am 12. Mai 2000 beantragte auch das UVEK die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin unterlasse es aufzuzeigen, inwieweit der angefochtene Entscheid die konzessionsrechtlichen und konzessionspolitischen Grundlagen verletze, so dass insoweit nicht weiter auf die Beschwerde eingetreten werden könne.
Alle Fachämter des Bundes gingen davon aus, dass Wiler (Lötschen) einen grösseren Fremdenverkehrsort darstelle; Kandersteg komme dabei nur akzessorische Bedeutung zu. Ziel sei eine restriktive Erschliessung des Hochgebirges; die konzessionierte Luftseilbahn entspreche diesem Ziel.
Das UVEK ging noch einmal auf das Bedürfnis der Erschliessung des Hochgebirges und die Eignung des Gebietes für eine Erschliessung ein, welche beide zu bejahen seien. Eine Belastung des BLN-Objekts 1507/1706 sei nicht gegeben. Auf den Ausschluss eines Sommerbetriebs sei aus regionalpolitischen Gründen (Vorschlag des seco) verzichtet worden. Ein allfälliger Bau und Betrieb eines Restaurants bilde nicht Gegenstand des Konzessionsverfahrens.
Ausgleichsmassnahmen rechtfertigten sich, weil Hochgebirgserschliessungen restriktiv zu handhaben seien. Eine Aufhebung des Gebirgslandeplatzes Petersgrat sei im vorliegenden Verfahren nicht möglich.
G. Am 14. Juni 2000 wurde im Verfahren vor dem Bundesrat ein Augenschein durchgeführt, bei welchem der Standort der Bergstation, die Streckenführung mit den Maststandorten und der Standort der Talstation besichtigt wurden. Über die Sachverhaltsfeststellungen wurde eine Protokollnotiz erstellt.
Nach dem Augenschein wurde den Parteien Gelegenheit zu Schlussbemerkungen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin stellte dabei noch einmal die Zulässigkeit der geplanten Hochgebirgserschliessung in Frage. Gemäss Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Forster vom 14. Dezember 1998 sei bei neuen Hochgebirgserschliessungen Zurückhaltung zu üben. Die Beurteilung, ob ein grösserer Fremdenverkehrsort vorliege, habe durch einen neutralen Experten zu geschehen, und die Beschwerdeinstanz dürfe sich nicht allein auf die Meinung einer Amtsstelle stützen, welche bereits im Vorverfahren beteiligt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin relativierte die Ausführungen von A und schloss aufgrund eigener Vergleiche (mit entsprechenden Beweisanträgen) und Beurteilungen, dass Wiler/Lauchernalp kein grösserer Fremdenverkehrsort sei.
Die Beschwerdeführerin hielt im Übrigen daran fest, dass für die angestrebte mechanische Erschliessung des Hochgebirges - welche gemäss UVEK ein landschaftlich und ökologisch empfindliches Gebiet betreffe - nach Art. 4 LKV das Bedürfnis und auch die Eignung fehlten. Dabei kritisierte sie die Zustimmung des BUWAL und die Bagatellisierung des Wildschutzes. Das Entwicklungskonzept Visp/Westlich Raron und die Nutzungsplanung der Gemeinde Wiler (Lötschen) könnten nicht zur Begründung einer positiven Beurteilung des Konzessionsgesuchs herangezogen werden.
Zur Frage der Wirtschaftlichkeit verwies die Beschwerdeführerin auf allgemeine finanzielle Probleme von Seilbahnen. A sei zudem darin zu behaften, dass weder ein Sommerbetrieb noch ein Bergrestaurant geplant seien. Erstaunlich sei die Haltung des UVEK zu einem Sommerbetrieb; verschiedene Amtsstellen des Bundes seien offenbar nicht in der Lage, die Risiken der weiteren Erschliessung des Hochgebirges objektiv zu beurteilen.
Schliesslich rügte sie, die Auflagen und Bedingungen im angefochtenen Entscheid seien ungenügend und bedürften jedenfalls der Konkretisierung; letzteres gelte insbesondere hinsichtlich der Ausgleichsmassnahmen, wobei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen wurde (Vereinigung für Umweltrecht [Hrsg.], Umweltrecht in der Praxis [URP], Zürich 1999, S. 719 ff.). An ihrem Antrag auf Aufhebung des Gebirgslandeplatzes Petersgrat hielt die Beschwerdeführerin fest.
Aus den Erwägungen:
1.1. Gegen Verfügungen betreffend die Erteilung oder Verweigerung von Konzessionen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 99 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (Bundesrechtspflegegesetz [OG], SR 173.110) ausgeschlossen.
Da das Bundesrecht auf die Erteilung von Luftseilbahnkonzessionen keinen Rechtsanspruch einräumt, ist hier die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen und gegen den Entscheid des UVEK gemäss Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) die Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat zulässig (VPB 63.95, VPB 59.41 und VPB 42.139).
1.2. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, das UVEK habe im angefochtenen Entscheid zu Unrecht nicht die Aufhebung des Gebirgslandeplatzes Petersgrat verfügt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gegen Verfügungen über die Bezeichnung oder Aufhebung von Gebirgslandeplätzen ist nach Art. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (LFG, SR 748.0) die Beschwerde an die Rekurskommission UVEK zulässig. Ein Weiterzug an den Bundesrat ist ausgeschlossen (Art. 74 Bst. c VwVG). Die Aufhebung des fraglichen Gebirgslandeplatzes kann im Übrigen fraglos nicht als Konzessionsauflage zu Lasten von A verfügt werden, weil der Landeplatz weder faktisch noch rechtlich in deren Herrschaftsbereich liegt.
1.3. Die Beschwerdeführerin ist eine der gesamtschweizerischen Organisationen, die der Bundesrat gestützt auf Art. 12 Abs. 2 NHG und Art. 55 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz [USG], SR 814.01) in Art. 1 des Anhangs zur Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO, SR 814.076) als beschwerdeberechtigt bezeichnet hat. Sie ist daher nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 1 Bst. a NHG sowie nach Art. 55 in Verbindung mit Art. 9 USG gegen sämtliche Verfügungen zur Beschwerde berechtigt, bei welchen es darum geht, das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, die geschichtlichen Stätten oder die Natur- und Kulturdenkmäler des Landes zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu fördern, beziehungsweise wenn es sich um die Planung, Errichtung oder Änderung ortsfester Anlagen handelt, für welche - wie für das hier vorliegende Projekt - eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist (Art. 1 UVPV in Verbindung mit Ziff. 60.1 des Anhangs zur UVPV).
Die Beschwerdeführerin ist daher nach Art. 48 Bst. b VwVG zur Beschwerde berechtigt.
3. Dem Bundesrat obliegt auch die Prüfung, ob der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden ist (Art. 49 Bst. b VwVG). Die Erhebung zusätzlicher Beweise (z. B. die Einvernahme von Parteien oder Zeugen, der Beizug weiterer Unterlagen oder die Anordnung von Expertisen) ist nur erforderlich, insoweit der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt worden ist und nicht auf andere Weise hinreichend abgeklärt werden kann (Art. 14 Abs. 1 VwVG; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 273 f.; Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 124 f., Rz. 15.34; André Grisel, Traité de droit administratif, Neuenburg 1984, Bd. 2, S. 852).
In diesem Sinne wird bei der Behandlung der einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin zu prüfen sein, ob weitere Beweiserhebungen erforderlich sind.
4. Nach Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 1993 (PBG, SR 744.10) kann das UVEK nach Anhören der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten - unter anderem in Luftseilbahnen - Konzessionen erteilen. Die ersuchende Unternehmung muss nach Art. 4 Abs. 2 PBG nachweisen, dass die zu erbringende Transportleistung zweckmässig und wirtschaftlich befriedigt werden kann (Bst. a) und entweder zum bestehenden Angebot anderer öffentlicher Transportunternehmungen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen oder eine wichtige neue Verkehrsverbindung eingerichtet wird. Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften (Art. 21 PBG). Gestützt auf Art. 21 PBG hat der Bundesrat die näheren Bestimmungen über die Erteilung von Luftseilbahnkonzessionen in Art. 3 ff. LKV geregelt.
Strittig ist vorliegend, ob ein genügendes Bedürfnis besteht (Art. 4 LKV), ob die zu erbringende Transportleistung zweckmässig und wirtschaftlich befriedigt werden kann und die Unternehmung Gewähr bietet, ihre Pflichten aus Gesetz, Verordnung und Konzession dauernd erfüllen zu können (Art. 4 Abs. 2 Bst. a PBG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Art. 6 LKV), sowie ob die Voraussetzungen für eine Hochgebirgserschliessung vorliegen (Art. 7 LKV).
Da nach Art. 3 Abs. 3 LKV die öffentlichen Interessen von Bund und Kantonen, namentlich die Interessen der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes (siehe Art. 3 Abs. 1 NHG in Verbindung mit Art. 2 Bst. b NHG), des Umweltschutzes und der Gesamtverteidigung vorbehalten bleiben, ist das Projekt im Rahmen der vorgebrachten Rügen auch unter diesen Aspekten zu prüfen.
Die weiteren Konzessionsvoraussetzungen sind nicht bestritten.
5. Ein genügendes Bedürfnis besteht nach Art. 4 LKV, wenn die Erschliessungsanforderungen erfüllt sind und eine günstige Nachfrageentwicklung erwartet werden kann. Die Erschliessungsanforderungen sind erfüllt, wenn
a. die Landschaft für die vorgesehene Nutzung geeignet ist;
b. die Erschliessung, d. h. insbesondere der Standort, die Art und die Förderleistung der projektierten Luftseilbahn zweckmässig geplant ist;
c. die bestehende oder vorgesehene touristische Ausstattung im Bereich der projektierten Luftseilbahn ausreichende Frequenzen ermöglicht;
d. die projektierte Luftseilbahn gut erreichbar ist. 5.1. Strittig ist, ob die Landschaft für die vorgesehene Nutzung geeignet ist, wobei die Beschwerdeführerin eine Beurteilung aus übergeordneter Sicht, das heisst unter Einbezug der Aspekte des Natur- und Heimatschutzes und nicht bloss aus skitechnischer Sicht verlangt; der Umweltverträglichkeitsbericht wird als unvollständig gerügt. In Frage gestellt werden auch die Annahmen über die Nachfrageentwicklung, die Finanzierung und Wirtschaftlichkeit.
Der Bundesrat geht jedoch davon aus, dass die Frage der Eignung der Landschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. a LKV, die einen Teilaspekt der Frage des Bedürfnisses darstellt (Art. 3 Abs. 1 Bst. a LKV), keine umfassende Prüfung der Fragen des Natur- und Heimatschutzes erheischt.
Die Fragen des Natur- und Heimatschutzes stellen sich - wie jene der Raumplanung, des Umweltschutzes und der Gesamtverteidigung - erst im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung, die aufgrund von Art. 3 Abs. 3 LKV in Übereinstimmung mit Art. 3 NHG vorzunehmen ist, wenn die besonderen Konzessionsvoraussetzungen der LKV für den Bau und den Betrieb einer Luftseilbahn erfüllt sind.
5.2. Anlässlich des Augenscheins vom 14. Juni 2000 konnte sich die Instruktionsbehörde des Bundesrates davon überzeugen, dass sich der Milibachgletscher für eine skitechnische Erschliessung gut eignet und die gewählte Linienführung als optimal erscheint; die gemachten Feststellungen decken sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Auswirkungen auf benachbarte Gebiete könnten allenfalls durch eine Zunahme von Tourenfahrern bewirkt werden, doch können diese als marginal betrachtet werden. Die Befürchtungen, der Hockenhorngrat könnte vermehrt als Startpunkt für Gleitschirmflüge ins Gasterntal dienen und insoweit das BLN-Schutzgebiet 1507 betreffen, erscheinen wegen der anlässlich des Augenscheins seitens der Konzessionärin und weiterer ortskundiger Teilnehmer glaubhaft dargelegten ungünstigen Thermik bei einer solchen Flugrichtung als unberechtigt. Ebenfalls als marginal erachtet der Bundesrat die Silhouettenwirkung der ausserhalb des BLN-Schutzgebietes liegenden Bergstation auf das BLN-Schutzgebiet.
Die Frage, ob «am Rande» eines BLN-Schutzgebietes überhaupt eine Luftseilbahn-Bergstation errichtet werden dürfe, kann daher hier offen bleiben.
5.3. Die Erschliessungsplanung entspricht den gesetzlichen Anforderungen, die Anlage ist sowohl mit öffentlichem als auch privatem Verkehr gut erreichbar und das Nachfragepotenzial, welches sich einerseits auf die Region Lötschberg (Lötschental und Kandersteg) sowie auf den Ausflugstourismus stützt, ist - wie die Gesuchstellerin im Konzessionsgesuch überzeugend dargelegt hat - vorhanden. Schneesicherheit und früher Saisonbeginn zählen heute angesichts des sich verändernden Ferien- und Ausflugsverhaltens zu den zentralen Anforderungspunkten an Skigebiete. Da die Zahl jener Skigebiete, die diese Anforderungen erfüllen, beschränkt ist und ein möglicher Ausbau durch Art. 7 LKV stark eingeschränkt wird, ist zurzeit - trotz einer gewissen Sättigung des Wintersportmarktes - davon auszugehen, dass gut eingeführte und beliebte Skigebiete, welche die dargelegten Anforderungen erfüllen, mit einer entsprechenden Nachfrage rechnen können. Weitere Beweiserhebungen zu dieser Frage erübrigen sich.
6. Die Rügen der fehlenden Wirtschaftlichkeit und der ungesicherten Finanzierung des vorliegenden Projekts sind nicht spezifiziert; die generellen Hinweise auf Probleme in der Seilbahnbranche genügen nicht (siehe im Übrigen vorne, E. 5.3). Der Bundesrat sieht keinen Anlass, diesbezüglich selbst Beweise zu erheben.
7. Konzessionen für Luftseilbahnen, deren Bergstation wie hier mindestens 800 m über der Waldgrenze liegt, und Luftseilbahnen, die - was hier ebenfalls zutrifft - Gletscher erschliessen, dürfen nur im Bereich grösserer Fremdenverkehrsorte erteilt werden (Art. 7 Abs. 1 LKV). Gletscher dürfen nur durch Luftseilbahnen erschlossen werden, wenn sie sich für die Verlängerung der Skisaison und das Sommerskifahren besonders gut eignen (Abs. 2).
7.1. Da das UVEK die in Art. 7 Abs. 3 LKV vorgesehenen Ausführungsbestimmungen zu dessen Abs. 1 und 2 noch nicht erlassen hat, sind die näheren Kriterien für Hochgebirgserschliessungen in der Praxis durch die rechtsanwendenden Behörden zu konkretisieren.
7.2. Zu prüfen ist vorerst die Rüge der Beschwerdeführerin, das Projekt betreffe keinen grösseren Fremdenverkehrsort, weshalb die entsprechende Konzessionsvoraussetzung von Art. 7 Abs. 1 LKV nicht erfüllt sei.
Der Bundesrat stimmt der Beschwerdeführerin zu, dass Wiler/Lauchernalp allein keinen grösseren Fremdenverkehrsort darstellt. Die gleiche Feststellung gilt aufgrund der aktuellen Verhältnisse auch für die Region Lötschental.
Das UVEK hat das Vorliegen eines grösseren Fremdenverkehrsorts - den Ausführungen der Gesuchstellerin folgend - unter anderem damit begründet, dass Wiler/Lauchernalp und das Lötschental mit Kandersteg eine grössere Fremdenverkehrsregion (Lötschberg) bildeten, und hat zudem den für Wiler/Lauchernalp besonders wichtigen Tagesausflugsverkehr berücksichtigt.
7.3. Der Bundesrat geht davon aus, dass bei der Beurteilung der Frage, ob grössere Fremdenverkehrsorte vorliegen, grundsätzlich auf die Verhältnisse beim Fremdenverkehrsort selbst abzustellen ist. Ein Miteinbezug weiterer Orte, das heisst einer grösseren Region, deren Zentrum (hier Skizentrum) der Fremdenverkehrsort darstellt, kommt nur unter besonderen Umständen und mit grosser Zurückhaltung in Betracht. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 LKV die ihr zugedachte Bedeutung einbüsste. Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Antwort des Bundesrates vom 14. Dezember 1998 auf die Interpellation Forster vom 8. Oktober 1998 (98.3489), in welcher ausdrücklich die besonderen Restriktionen von Art. 7 LKV für Hochgebirgserschliessungen vorbehalten werden. Art. 7 LKV soll mit zu einer besonders zurückhaltenden Erschliessung des Hochgebirgs mit neuen Transportanlagen beitragen.
7.4. Die Gesuchstellerin wendet dagegen ein, eine zu enge Auslegung von Art. 7 Abs. 1 LKV werde den Besonderheiten des Fremdenverkehrsorts beziehungsweise Skigebiets Wiler/Lauchernalp nicht gerecht. Die Tagestouristen aus Kandersteg wie auch der umfangreiche Ausflugstourismus machten Wiler/Lauchernalp zu einem grösseren Fremdenverkehrsort im Sinne von Art. 7 Abs. 1 LKV.
7.5. Art. 7 Abs. 1 LKV bezweckt eine restriktive Erschliessung des Hochgebirgs mit neuen Luftseilbahnen. Eine teleologische Auslegung darf daher mitberücksichtigen, dass die neu zu erschliessende Geländekammer klar begrenzt ist und an ein bestehendes Skigebiet anschliesst, wobei die Bergstation Gandegg bereits mehr als 800 m über der Waldgrenze liegt. Die Auswirkungen auf die Umwelt werden ferner dadurch gemildert, dass die meisten Skifahrer mit dem öffentlichen Verkehr anreisen.
7.6. Dass das UVEK die in Art. 7 Abs. 3 LKV vorgesehenen Ausführungsvorschriften (unter anderen zu Art. 7 Abs. 1 LKV) noch nicht erlassen hat, ändert nichts daran, dass der Bundesrat dem UVEK in diesem Bereich einen Regelungsspielraum eingeräumt hat. Dem trägt der Bundesrat insoweit Rechnung, als er die vom UVEK in Übereinstimmung mit dem seco vorgenommene Einordnung von Wiler/Lauchernalp als grösserer Fremdenverkehrsort mit einer gewissen Zurückhaltung überprüft.
Dabei gelangt der Bundesrat zum Ergebnis, dass die Anerkennung von Wiler/Lauchernalp als grösserer Fremdenverkehrsort im Sinne von Art. 7 Abs. 1 LKV kein Bundesrecht verletzt. Präjudizielle Wirkung im Sinne einer weniger restriktiven Hochgebirgserschliessung kommt dieser Auslegung aber nicht zu.
7.7. Anlässlich des Augenscheins vom 14. Juni 2000 konnte sich die Instruktionsbehörde des Bundesrates davon überzeugen, dass sich mit einer Erschliessung des Milibachgletschers eine Verlängerung der Skisaison - vorliegend ein früherer Saisonbeginn - erreichen lässt. Ist das Kriterium der Verlängerung der Skisaison (im Sinne einer Ausdehnung der Vor- und/oder Nachsaison) erfüllt, braucht jenes des Sommerskibetriebs nicht auch vorzuliegen; der Bestimmung von Art. 7 Abs. 2 LKV ist damit Genüge getan. Ob Gletschererschliessungen auch für einen blossen Sommerbetrieb zulässig wären, ist hier nicht zu prüfen.
8. Wie bereits dargelegt, bleiben nach Art. 3 Abs. 3 LKV die öffentlichen Interessen von Bund und Kantonen, namentlich die Interessen der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes und der Gesamtverteidigung bei der Erteilung von Luftseilbahnkonzessionen vorbehalten.
8.1. Da kein Teil der projektierten Luftseilbahn im BLN-Schutzgebiet 1507/1706 «Berner Hochalpen und Aletsch-Bietschhorn-Gebiet» liegt und auch kein anderes Schutzgebiet betroffen wird, sind die entsprechenden strengeren Schutzbestimmungen hier nicht anwendbar. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Silhouettenwirkung der Bergstation am Rande des BLN-Schutzgebiets erscheint - wie bereits erwähnt - als marginal, und es kann offen bleiben, ob sich für Grenzgebiete von BLN-Schutzgebieten ein erhöhter Schutz aufdrängt.
8.2. Die Luftseilbahn Gandegg-Hockenhorngrat soll in einer in sich geschlossenen Geländekammer errichtet werden, welche direkt an das tiefer gelegene touristisch bereits erschlossene Skigebiet anschliesst. Die Geländeeingriffe wegen der Stationsgebäude und der Stützen erscheinen aufgrund der gewählten Linienführung als minimal. Auch wenn bei jeder touristischen Erschliessung einer neuen Geländekammer gewisse Auswirkungen - sei es durch Bauten oder die Benutzer der Anlagen - auf angrenzende Gebiete nicht auszuschliessen sind, so sind diese Immissionen doch vorliegend, insbesondere auch aufgrund der topografischen Verhältnisse, nach Ansicht der zuständigen Fachinstanzen von Bund und Kanton Wallis vernachlässigbar. Diese Feststellung hat die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft in Frage zu stellen vermocht, so dass auch hier kein Anlass zu weiteren Beweiserhebungen besteht.
8.3. Abschliessend bleibt zu prüfen, ob der Konzession nach Art. 3 Abs. 3 LKV - entsprechend der gebotenen besonders restriktiv zu handhabenden Erschliessung des Hochgebirges mit mechanischen Transportanlagen - die öffentlichen Interessen von Bund und Kantonen entgegenstehen; in diesem Sinne hat die Beschwerdeführerin insbesondere die Interessen des Natur- und Heimatschutzes angerufen.
In seiner Antwort vom 14. Dezember 1998 auf die Interpellation Forster vom 8. Oktober 1998 (98.3489) hat der Bundesrat die Anliegen seiner zurückhaltenden Konzessionierungspolitik für Luftseilbahnen dargelegt. Zentrales Anliegen ist - im Sinne der Nachhaltigkeit - die Schaffung bzw. Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den mechanisch erschlossenen, touristisch intensiv genutzten Räumen und den Freihalteräumen in Tourismusgegenden. Im Übrigen hat der Bundesrat in seinen Antworten vom 30. August 2000 zu den am 13. Juni 2000 eingereichten Motionen Hans Werner Widrig, Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Vereinfachung von Verwaltungsverfahren (00.3266), und This Jenny, KMU, Vereinfachung von Verwaltungsverfahren (00.3273), darauf hingewiesen, dass der Bund gestützt auf Art. 87 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) beauftragt ist, ein Seilbahngesetz zu erarbeiten, wobei die Vorarbeiten dazu bereits im Gange seien.
Die vom UVEK vorgenommene Interessenabwägung zu Gunsten der Erteilung einer Konzession erachtet der Bundesrat als gesetzeskonform. Es erscheint hier vertretbar, den Interessen am Tourismus zum Durchbruch zu verhelfen, nachdem die Eingriffe in Natur und Landschaft als marginal bezeichnet werden können (siehe E. 5-7). Den hier in Kauf zu nehmenden Eingriffen und dem Umstand, dass es sich bei der Erteilung dieser Konzession um einen Grenzfall handelt, ist bei der Festsetzung der Ausgleichsmassnahmen Rechnung zu tragen (siehe hinten, E. 9).
9.1. Nach Art. 3 Abs. 1 NHG haben der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kunstdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Sie erfüllen diese Pflicht unter anderem, indem sie Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 3 Abs. 2 Bst. b NHG). Die auflagenweise Verfügung von Ausgleichsmassnahmen bildet damit Teil der gebotenen Interessenabwägung (siehe URP, 1999, S. 721 ff.; Bundesgerichtsentscheid vom 22. Dezember 1998, mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Ausgleichsmassnahmen verfügungsweise und mit der erforderlichen Präzision zu umschreiben, ansonsten Art. 3 NHG nicht wirksam umgesetzt werden könne.
9.2. Das UVEK hat als Ausgleichsmassnahme nur angeordnet, dass die Konzessisonärin dem BUWAL, Abteilung Nachhaltige Entwicklung, innert eines Jahres nach Konzessionserteilung einen Vorschlag für eine Ausgleichsmassnahme (Schaffung und Unterhalt eines regionalen Schutzobjekts oder Zahlung eines finanziellen Beitrags an ein Projekt einer öffentlich-rechtlichen Organisation zur Genehmigung vorzulegen hat. Indem das UVEK die Ausgleichsmassnahme nicht in vollstreckbarer Form angeordnet hat, besteht keine Gewähr für eine gesetzeskonforme Umsetzung einer Ausgleichsmassnahme.
Die von der Gemeinde Wiler und A erbrachten «Vorleistungen» raumplanerischer beziehungsweise natur- und landschaftschützerischer Art stellen die Pflicht zur Leistung von Ausgleichsmassnahmen nicht grundsätzlich in Frage; sie sind jedoch bei der konkreten Festsetzung zu würdigen.
Da sich im vorliegenden Verfahren die Aufhebung des Gebirgslandeplatzes Petersgrat nicht realisieren lässt, wegen der entsprechenden Verzögerung noch keine klaren Vorstellungen über die Festsetzung einer anderen konkreten Ausgleichsmassnahme bestehen und es daher noch näherer Abklärungen zwischen den Fachstellen des Bundes und der Konzessionärin bedarf, erscheint es als vertretbar, die Ausgleichsmassnahme erst später konkret festzulegen. In einem solchen Fall muss die konkrete Ausgleichsleistung jedoch bei der Konzessionserteilung zumindest bereits bestimmbar sein, was zum Beispiel dann der Fall ist, wenn eventualiter (als Ersatzleistung für den Fall, dass innert der festgesetzten Frist keine Einigung über die Ersatzmassnahme zustande kommt und verbindlich beschlossen wird) die Verpflichtung zu einer Geldleistung an eine öffentlich-rechtliche Organisation zwecks Schaffung und Unterhalt eines regionalen Schutzobjekts (beispielsweise des Natur- und Landschaftsschutzes) festgelegt wird.
9.3. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.
Aus verfahrensökonomischen Gründen wird die Angelegenheit nicht zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern vom Bundesrat reformatorisch entschieden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Nachdem keine der Parteien sich dazu geäussert hat, wie eine allfällige finanzielle Ausgleichsleistung betragsmässig festzusetzen sei, setzt der Bundesrat diese nach Ermessen auf Fr. 75 000.- fest. Er berücksichtigt dabei die besondere Situation der Luftseilbahnen und bleibt daher wesentlich unter den in anderen Bereichen üblichen Ansätzen.
Die Auflage Bst. p erhält folgenden neuen Inhalt:
«Innerhalb eines Jahres nach Konzessionserteilung hat die Konzessionärin im Einvernehmen mit dem BUWAL, Abteilung nachhaltige Entwicklung, 3003 Bern, verbindlich eine Ausgleichsmassnahme (Schaffung und Unterhalt eines regionalen Schutzobjekts) festzulegen. Innerhalb von 2 Jahren nach Betriebsaufnahme ist die Ausgleichsmassnahme zu realisieren beziehungsweise die finanzielle Ersatzleistung zu bezahlen. Der Vollzug ist dem BUWAL mitzuteilen.
Erfolgt innerhalb eines Jahres keine Einigung zwischen dem BUWAL und der Konzessionärin, ist als Ausgleichsmassnahme eine Geldzahlung von 75 000 Franken geschuldet. Die Konzessionärin hat dem BUWAL innert 30 Tagen nach Konzessionserteilung eine Sicherheit über 75 000 Franken zu leisten. Bei fehlender Einigung verfällt diese Summe an das BUWAL, welches damit ein Projekt des Natur- und Landschaftsschutzes einer öffentlich-rechtlichen Organisation in der Region zu unterstützen hat.»
10. Das Konzessionsgesuch sieht weder einen Sommerbetrieb noch den Betrieb eines Bergrestaurants vor. Ein Sommerbetrieb und ein Bergrestaurant bilden daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Konzessionsverfahrens.
Sollte einmal - auch im Hinblick auf einen Sommerbetrieb - ein Baugesuch für ein Bergrestaurant gestellt werden, müssten die entsprechenden Gesuche dannzumal von den zuständigen Instanzen umfassend geprüft werden, wobei dem vorliegenden Konzessionsentscheid keine präjudizierende Wirkung zugemessen werden dürfte, nachdem weder ein Sommerbetrieb noch die Erstellung eines Bergrestaurants hier geprüft wurden.
Dokumente des Bundesrates