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 Bund Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

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VPB 65.67

(Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 15. Februar 2001)


Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
Sachverhalt
Erwägungen
Erwägung 7.
Erwägung 9.1.
Erwägung 9.2.
Erwägung 9.3.
Erwägung 10.1.
Erwägung 10.2.
Erwägung 10.3.
Erwägung 10.4.
Erwägung 10.5.
Erwägung 11.
Erwägung 12.

Art. 34 BVO. Aufenthaltsbewilligung für Rentner. Erfordernis der notwendigen finanziellen Mittel.

-  Die Anforderungen von Art. 34 Bst. e BVO sind nur dann erfüllt, wenn die für den Lebensunterhalt in der Schweiz erforderlichen finanziellen Mittel dem Rentner mit grosser Sicherheit bis an sein Lebensende zufliessen werden und das Risiko einer zukünftigen Fürsorgeabhängigkeit deshalb als vernachlässigbar gering einzuschätzen ist.

-  Versprechen von in der Schweiz lebenden Verwandten des Rentners, für dessen Lebensunterhalt aufzukommen und selbst schriftliche Verpflichtungserklärungen vermögen diese Sicherheit in der Regel nicht zu vermitteln.


Art. 34 OLE. Autorisation de séjour pour rentier. Exigence de disposer des moyens financiers nécessaires.

-  Les exigences découlant de l'art. 34 let. e OLE ne sont remplies que s'il apparaît avec une grande certitude que le rentier disposera jusqu'à la fin de sa vie des moyens financiers nécessaires pour assurer son entretien et que le risque de tomber, à l'avenir, à la charge de l'assistance publique peut être ainsi considéré comme insignifiant.

-  Les promesses faites par la parenté vivant en Suisse d'assurer l'entretien du rentier ne permettent pas, en règle générale, d'apporter cette certitude, même si ces engagements revêtent la forme écrite.


Art. 34 OLS. Permesso di dimora per redditieri. Requisito dei mezzi finanziari necessari.

-  I requisiti posti dall'art. 34 lett. e OLS sono adempiuti unicamente se i mezzi finanziari necessari al sostentamento in Svizzera perverranno al redditiere con grande certezza sino alla fine della sua vita e se il rischio che egli debba in futuro fare capo all'assistenza pubblica può essere quindi considerato trascurabile.

-  Le promesse fatte da parenti residenti in Svizzera di assicurare il sostentamento del redditiere non permettono di regola di fornire tale certezza, anche se queste dichiarazioni rivestono la forma scritta.




Die aus Bosnien und Herzegowina stammende X reiste am 30. Dezember 1991 in die Schweiz ein, um bei ihren hierorts lebenden Töchtern Ferien zu verbringen. Da sich die Lage in ihrem Heimatland zu jener Zeit jedoch zunehmend verschärfte, verliess sie die Schweiz in der Folge nicht mehr. Am 10. November 1997 verfügte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die individuelle vorläufigen Aufnahme von X.

Bereits am 23. Oktober 1997 hatte X durch ihre damalige Rechtsvertreterin bei der Fremdenpolizei des Kantons Aargau ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme gestützt auf Art. 34 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21) beziehungsweise Art. 36 BVO stellen lassen. Mit Verfügung vom 18. Juni 1998 lehnte die Fremdenpolizei dieses Gesuch ab. Die von X gegen diese Verfügung erhobene Einsprache lehnte die Fremdenpolizei mit Entscheid vom 21. August 1998 ebenfalls ab. Gegen den Einspracheentscheid der Fremdenpolizei erhob X beim Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau Beschwerde. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 19. November 1999 gut und wies die Fremdenpolizei an, X - unter Vorbehalt der Zustimmung durch das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) - gestützt auf Art. 34 BVO eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Das BFA, dem die kantonale Fremdenpolizei die Akten in der Folge überwiesen hatte, verweigerte mit Verfügung vom 14. Januar 2000 die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 34 BVO.

Gegen die Verfügung des BFA erhob X Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement. Dieses weist die Verwaltungsbeschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

(…)

7.            Nach Art. 34 BVO kann einem Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn er älter als 55-jährig ist (Bst. a), enge Beziehungen zur Schweiz hat (Bst. b), weder in der Schweiz noch im Ausland erwerbstätig ist (Bst. c), den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse in die Schweiz verlegt (Bst. d) und die notwendigen finanziellen Mittel hat (Bst. e).

Die Behörde entscheidet - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG], SR 142.20).

Gemäss Art. 52 Bst. b Ziff. 1 BVO ist das BFA zuständig für die Zustimmung zu erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und Verlängerungen für Rentner im Sinne von Art. 34 BVO.

(…)

9.1.        Hauptstreitpunkt des vorliegenden Falles in materieller Hinsicht bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 34 Bst. e BVO erfüllt. Unbestritten ist hierbei, dass die Beschwerdeführerin über keinen massgeblichen Rentenanspruch gegenüber einer Sozialversicherung oder Pensionskasse verfügt und ihr Vermögen zudem Fr. 20 000.- nicht übersteigt. Ihre in der Schweiz lebende Tochter und ihr Schwiegersohn sind aber nach Angaben des Rechtsvertreters bereit, sich in einer Garantieerklärung dazu zu verpflichten, (auch) inskünftig für den Lebensunterhalt der Mutter aufzukommen.

9.2.        Die Vorinstanz vertritt nun die Ansicht, dass eine Bewilligung gestützt auf Art. 34 BVO nur dann erteilt werden könne, wenn der Gesuchsteller in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt in der Schweiz aus eigenen Mitteln zu bestreiten und nicht auf die Hilfe von Dritten angewiesen sei. Zu den eigenen Mittel in diesem Sinne zählt die Vorinstanz das Vermögen des Gesuchstellers sowie allfällige gesicherte Rentenansprüche von Sozialversicherungen oder Pensionskassen. Für diese Auslegung spreche bereits der Wortlaut von Art. 34 Bst. e BVO, werde doch ausdrücklich verlangt, dass der Gesuchsteller die notwendigen finanziellen Mittel habe. Auch liesse der Titel der Bestimmung darauf schliessen, dass es sich dabei in der Regel um gesicherte Rentenansprüche gegenüber Einrichtungen der erwähnten Art handeln müsse. Finanzielle Leistungen von privaten Dritten könnten demgegenüber nicht als ausreichend gesichert betrachtet werden. Schliesslich verweist die Vorinstanz sinngemäss auch auf die Systematik des Fremdenpolizeirechtes indem sie hervorhebt, dass die Regelung des Familiennachzuges nur ledige Kinder und Ehegatten erfasse. Unzulässig sei hingegen der Familiennachzug in aufsteigender Linie. Um einen solchen würde es sich aber handeln, wenn man Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilte, die auf die Unterstützung von Verwandten in absteigender Linie angewiesen seien.

9.3.        Der Vertreter der Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Ansicht, dass es sich nicht mit einer rechtskonformen Auslegung von Art. 34 Bst. e BVO vereinbaren lasse, eigene Mittel des Gesuchstellers vorauszusetzen. Beim Ausdruck «notwendige finanzielle Mittel», den Art. 34 Bst. e BVO verwende, handle es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich wortlautkonform ausgelegt werden müsse. Der Wortlaut von Art. 34 Bst. e BVO verlange keine eigenen Mittel. Ein Abweichen vom Wortlaut einer Bestimmung sei aber nur zulässig, wenn sich dies aufgrund von Sinn und Zweck der Norm als notwendig erweise.

Sinn und Zweck von Art. 34 Bst. e BVO sei es, nur denjenigen Personen den erwerbslosen Aufenthalt als Rentner zu bewilligen, bei denen eine gewisse Gewähr dafür bestehe, dass sie nicht der öffentlichen Fürsorge zur Last fallen würden. Unter diesem Gesichtspunkt spiele es aber keine Rolle, ob die finanziellen Mittel Eigen- oder Drittmittel seien. Massgeblich sei einzig, dass die notwendigen Mittel dem Gesuchsteller mit einer gewissen Sicherheit zuflössen. Wenn nahe Verwandte eines Gesuchstellers, die selber über die notwendigen finanziellen Mittel verfügten, sich in einer Garantieerklärung verpflichteten, für den Lebensunterhalt des Betroffenen aufzukommen, sei diese Sicherheit gegeben. Dies gelte umso mehr, wenn aufgrund der heimatlichen Kultur der Betroffenen eine starke sittliche Pflicht zur Leistung dieser Unterstützung bestehe. Zudem könne die Aufenthaltsbewilligung an die Bedingung geknüpft werden, dass der Lebensunterhalt des Rentners tatsächlich von den Angehörigen gedeckt werde. Sollte die Bedingung dann nicht mehr erfüllt werden, könne die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Bst. b ANAG widerrufen werden.

Auch aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und aufgrund des Erfordernisses einer einheitlichen Begriffsverwendung im selben Rechtsgebiet könne bei Art. 34 Bst. e BVO nicht das Vorliegen von Eigenmitteln vorausgesetzt werden. So sei nämlich in Art. 31 Bst. e BVO sowie in Art. 32 Bst. e BVO mit Bezug auf Schüler und Studenten, die sich ohne Erwerbszweck in der Schweiz aufhielten, ebenfalls von «notwendigen finanziellen Mitteln» die Rede. Da Schüler und Studenten in der Regel den Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten könnten, liesse man hier gemäss gefestigter Rechtspraxis entsprechende Verpflichtungserklärungen Dritter ohne Weiteres genügen.

Somit gäbe es keine triftigen Gründe, Art. 34 Bst. e BVO in einer den Wortlaut einschränkenden Weise auszulegen.

10.1.      Wörtlich sieht Art. 34 Bst. e BVO vor, dass dem Rentner nur dann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, wenn er «die notwendigen finanziellen Mittel hat» («… lorsque le requérant: … Dispose des moyens financiers nécessaires»; «… se il richiedente: … dispone dei mezzi finanziari necessari»). Diese Formulierung ist aber so unbestimmt, dass die grammatikalische Auslegung mit Bezug auf die Frage, aus welcher Quelle diese finanziellen Mittel stammen dürfen, keinerlei Interpretationshilfe bietet. Insbesondere geht es zu weit, allein aus dem Wortlaut herauslesen zu wollen, dass ein Rentner, der über ein entsprechendes Vermögen oder Rentenansprüche gegenüber Sozialversicherungen und Pensionskassen verfügt, die Voraussetzungen von Art. 34 Bst. e BVO erfüllt, während Ansprüche, die der Rentner gegenüber privaten Drittpersonen etwa aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder des Gesetzes hat, diesen Anforderungen nicht genügen. Aufgrund des unbestimmten Wortlautes kommt vorliegend aber auch die vom Vertreter der Beschwerdeführerin erwähnte Bundesgerichtspraxis (BGE 120 V 102), wonach von einem klaren, eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut nur ausnahmsweise abgewichen werden darf - unter anderem nämlich dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt - nicht zur Anwendung. Da die grammatikalische Auslegung nicht weiterführt, muss vielmehr vollständig auf andere Auslegungsmethoden abgestellt werden.

Gemäss Art. 16 Abs. 1 ANAG haben die Bewilligungsbehörden bei ihren Entscheidungen die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen. Dieser Bestimmung wie auch den Materialien zu Art. 69ter der alten Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BS 1 3), der dem geltenden ANAG zu Grunde liegt, lässt sich entnehmen, dass mit dem Ausländerrecht in erster Linie die öffentlichen Interessen der Schweiz und nicht etwa diejenigen der Ausländer gewahrt werden sollten (vgl. BBl 1924 II 502 f. sowie Toni Pfanner, Die Jahresaufenthaltsbewilligung des erwerbstätigen Ausländers, Diss. St. Gallen, 1985, S. 63, 94, 106 mit weiteren Hinweisen; Peter Kottusch, Die Bestimmungen über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, Schweizerische Juristen-Zeitung [SJZ] 84 S. 37 f.). Daran hat sich auch nach heutigem Werthorizont nichts Wesentliches geändert. Indes werden - insbesondere unter dem Einfluss der Rechtsprechung zur Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) - vermehrt auch humanitäre Gründe als für den Entscheid über eine Bewilligungserteilung massgeblich erachtet.

Diesen Interessen haben auch die Bundesbehörden Rechnung zu tragen, wenn sie über die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden haben. Da der Bund in der BVO die Zulassungsvoraussetzungen, unter denen er einer Bewilligung zustimmen würde, generell-abstrakt umschrieben hat (vgl. Kottusch, a.a.O., S. 38), ist davon auszugehen, dass die Verordnungsbestimmungen durch die genannten Interessen motiviert sind. Wie stark die genannten, sich bisweilen widersprechenden Interessen dabei gewichtet wurden, ist im Lichte des gesamten Ausländerrechtes für jede Bestimmung einzeln zu prüfen.

In diesem Zusammenhang hat denn auch der Vergleich der Vorinstanz mit der Regelung des Familiennachzuges nach Art. 17 Abs. 2 ANAG beziehungsweise der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK und mit Art. 38 f. BVO - entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin - durchaus seine Berechtigung. Er macht nämlich deutlich, dass die Beziehung einer hier wohnhaften Person zu ihren minderjährigen Kindern und ihrem Ehegatten vom Gesetzgeber als besonders schützenswert qualifiziert wird. Den genannten Bestimmungen (beziehungsweise der Rechtsprechung dazu) liegen demnach in hohem Mass humanitäre Überlegungen zugrunde. Die entsprechende privilegierte Behandlung ist für andere Familienmitglieder demgegenüber nicht vorgesehen. Humanitäre Gründe können hier nur in Einzelfällen zu einer Jahresaufenthaltsbewilligung führen, nämlich dann, wenn sie so gewichtig sind, dass sie allfällige entgegenstehende öffentliche Interessen überwiegen (vgl. Art. 13 f., Art. 36 BVO). Es mögen deshalb zwar durchaus auch der Rentnerbewilligung im Sinne von Art. 34 BVO gewisse humanitäre Überlegungen zugrunde liegen, zumal die Rentnerbewilligung für Ausländer vorgesehen ist, die eine enge Beziehung zur Schweiz aufweisen. Es wird ihnen aber grundsätzlich kein so grosser Stellenwert eingeräumt, dass die in Art. 16 ANAG genannten Interessen der Schweiz dahinter zurückzutreten hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Rentnerbewilligung im Sinne von Art. 34 BVO nur dann erteilt werden soll, wenn der Schweiz daraus - insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht - keine Nachteile entstehen.

Insofern entspricht es zweifellos Sinn und Zweck von Art. 34 Bst. e BVO, nur denjenigen Personen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, bei denen das Risiko, dass sie dereinst in der Schweiz von der öffentlichen Fürsorge abhängig werden, als vernachlässigbar gering einzuschätzen ist. Dieses Risiko ist dann als gering einzuschätzen, wenn die für den Lebensunterhalt erforderlichen Mittel dem Rentner mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende zufliessen werden. An diesem Erfordernis ist denn auch zu messen, ob die finanziellen Mittel, die dem Rentner zur Verfügung stehen, den Anforderungen von Art. 34 Bst. e BVO genügen. Die Unterscheidung von Eigen- und Drittmitteln kann demgegenüber für sich alleine genommen tatsächlich nicht das ausschlaggebende Kriterium sein. Ihr kommt nur Bedeutung zu, sofern sie über die Sicherheit des Mittelzuflusses etwas aussagt. Die Begriffe Eigenmittel und Drittmittel werden sich zudem ohnehin nicht immer mit der gewünschten Klarheit voneinander abgrenzen lassen. So könnte man auch finanzielle Ansprüche, die der Rentner gegenüber einer natürlichen Drittperson etwa aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder aufgrund des Gesetzes (z. B. Unterhaltsanspruch) hat - und die gemäss Sprachgebrauch der Vorinstanz demnach als Drittmittel zu bezeichnen wären - ohne weiteres zu den eigenen Mitteln des Rentners zählen. Der Vorinstanz ist aber dahingehend Recht zu geben, dass die notwendige Sicherheit des Mittelzuflusses in der Regel gegeben sein wird, wenn der Rentner über ein hinreichend hohes Vermögen verfügt oder ein regelmässiges Einkommen in entsprechender Höhe aus Leistungen von Sozialversicherungen, Pensionskassen oder ähnlichen Einrichtungen erzielt. Damit sind jedoch andere finanzielle Quellen nicht von vornherein vom Geltungsbereich des Art. 34 Bst. e BVO ausgeschlossen. Vielmehr ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die vorhandenen finanziellen Mittel ihrer Natur nach sowie aufgrund der konkreten Umstände die erforderliche Sicherheit im Sinne der obenstehenden Ausführungen zu bieten vermögen.

10.2.      Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vertritt nun die Ansicht, dass die erforderliche Sicherheit des Mittelzuflusses auch dann gewährleistet sei, wenn in der Schweiz lebende nahe Verwandte des Rentners, die finanziell in der Lage seien, für dessen Lebensunterhalt aufzukommen, sich im Rahmen einer Garantieerklärung zur Übernahme der entsprechenden Kosten verpflichteten. Dies müsse umso mehr gelten, wenn aufgrund der heimatlichen Kultur der Betroffenen eine starke sittliche Pflicht zur Leistung einer solchen Unterstützung bestehe.

Hierzu ist vorab festzuhalten, dass das Argument der sittlichen Pflicht - obwohl vom Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau übernommen - vorliegend selbstverständlich nicht berücksichtigt werden kann. Zum einen führte diese Argumentation zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen, hätte sie doch zur Folge, dass einer Garantieerklärung, je nachdem aus welchem Kulturkreis der Garant stammt, unterschiedliches Gewicht beigemessen werden müsste. Zum anderen interessiert vorliegend gerade, ob die Verwandten auch dann zur Bezahlung der Unterstützungsleistungen angehalten werden können, wenn sie ihre sittliche Pflicht missachten. Das Fürsorgerisiko könnte mit anderen Worten nur dann als genügend gering betrachtet werden, wenn das Versprechen der Verwandten, für den Lebensunterhalt des Rentners aufzukommen, auch rechtlich durchgesetzt werden könnte.

Eine Garantieerklärung, wie sie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorschlägt, kann nun aber kaum rechtlich bindend ausgestaltet werden. Immerhin müsste sie, um den Zweck von Art. 34 Bst. e BVO zu erfüllen, die Verpflichtung der Verwandten enthalten, bis zum Lebensende des Rentners für dessen Lebensunterhalt aufzukommen. Sie dürfte auch nicht widerrufbar sein oder gar vom Rentner und den Verwandten einvernehmlich aufgelöst werden können. Da das Lebensende aber nicht zum Voraus bekannt ist, handelte es sich damit um eine Verpflichtung von unbestimmter Dauer und damit schlussendlich auch unbestimmter Höhe. Die entsprechende Verpflichtung enthielte damit aber eine unzulässige übermässige Bindung der Verwandten - unabhängig davon, wie man solch eine Verpflichtungserklärung rechtlich qualifizieren wollte (vgl. hierzu VPB 57.1 [1993], wonach es sich bei den so genannten Beherbergungsgarantien um einen zwischen dem Gesuchsteller und dem Garanten abgeschlossenen Vertrag zugunsten Dritter - dem Staat - im Sinne von Art. 112 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) handeln soll; im Gegensatz zu diesen Beherbergungsgarantien, die nur das Versprechen enthalten, ungedeckt gebliebene Kosten zu übernehmen, geht es vorliegend um die Verpflichtung, von vornherein für alle Lebenshaltungskosten des Rentners aufzukommen). Sie wäre deshalb nichtig beziehungsweise teilweise nichtig; wobei die Teilnichtigkeit im Sinne einer Reduktion der vereinbarten Dauer auf das zulässige Mass, auf die das Bundesgericht in Fällen von übermässig langer Bindungsdauer bisweilen erkennt, ebenfalls Sinn und Zweck von Art. 34 Bst. e BVO widersprechen würde.

10.3.      Auch mit der Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), auf die der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor den kantonalen Behörden noch ausdrücklich hingewiesen hat, würden die versprochenen Unterstützungsleistungen der Verwandten rechtlich nur in den seltensten Fällen eingefordert werden können. Seit der Revision dieser Bestimmung vom 26. Juni 1998 (in Kraft seit 1. Januar 2000) können gestützt auf diese Bestimmung Verwandte in auf- und absteigender Linie nur noch dann zur Unterstützung verpflichtet werden, wenn sie in günstigen Verhältnissen beziehungsweise in Wohlstand leben (vgl. Thomas Koller, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Basel und Frankfurt am Main, Art. 328/329 Rz. 16; allerdings zum alten Art. 328 ZGB). Diese Voraussetzungen würden aber die wenigsten in der Schweiz lebenden Verwandten eines Gesuchstellers erfüllen. Die finanziellen Verhältnisse der Tochter und des Schwiegersohnes der Beschwerdeführerin, wie sie sich aufgrund der Akten präsentieren, können zumindest nicht als günstig im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet werden. Nebenbei sei in diesem Zusammenhang noch bemerkt, dass im Gegensatz zur generellen Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1 ZGB die rechtliche Durchsetzbarkeit von Unterhaltsansprüchen von minderjährigen Kindern gegenüber ihren Eltern oder von Ehegatten gegeneinander durchaus erfolgversprechend ist. Die Regelung von Art. 39 Bst. c BVO, die in finanzieller Hinsicht lediglich verlangt, dass die in der Schweiz lebende Person (und nicht etwa auch der Ehegatte) über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt ihrer Familie verfügt, erweist sich für die Wahrung der finanziellen Interessen der Schweiz - in Anbetracht der eingangs erwähnten humanitären Gründe - deshalb in der Regel als ausreichend sicher.

10.4.      Der vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vorschlag einer lediglich bedingt ausgesprochenen Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b ANAG könnte das Entstehen eines dauerhaften Fürsorgefalles ebenfalls nicht mit der gewünschten Sicherheit verhindern. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass der Rentner beim Eintritt der genannten Bedingung möglicherweise bereits über längere Zeit in der Schweiz gelebt hat, hoch betagt ist und unter gesundheitlichen Beschwerden leidet. Der Widerruf und die darauf folgende Wegweisung, wie sie der Rechtsvertreter als theoretisch mögliche Lösung beim Ausbleiben der versprochenen Unterstützungsleistungen präsentiert, wäre aufgrund dieser Umstände deshalb erfahrungsgemäss in den wenigsten Fällen eine realistische Option.

10.5.      Was das vom Vertreter der Beschwerdeführerin zur Untermauerung seines Standpunktes in systematischer Hinsicht angeführte Argument anbelangt, die Art. 31 Bst. e und Art. 32 Bst. e BVO müssten, da sie denselben Wortlaut aufwiesen wie Art. 34 Bst. e, auch gleich ausgelegt werden, so ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Lässt man bei den Art. 31 und 32 BVO Garantieerklärungen Dritter genügen, bei Art. 34 BVO jedoch nicht, bedeutet das keineswegs, dass man die Bestimmungen unterschiedlich auslegt. Vielmehr werden alle drei Bestimmungen dahingehend ausgelegt, dass der Aufenthalt nur dann bewilligt werden kann, wenn der Zufluss von finanziellen Mitteln genügend gesichert ist, so dass der Lebensunterhalt sowie alle übrigen anfallenden Kosten ohne staatliche Beihilfe während des gesamten Aufenthaltes des Gesuchstellers gedeckt werden können. Der Unterschied ist nur, dass diesem Erfordernis bei Schülern und Studenten mit einer Garantieerklärung Genüge getan werden kann, bei Rentnern jedoch nicht. Denn die Ausgangslage ist bei Schülern und Studenten natürlich insofern anders als bei Rentnern, als diese nur während einer bestimmten, vorgängig festlegbaren Dauer in der Schweiz verweilen werden. Der voraussichtlich benötigte Lebensunterhalt lässt sich deshalb einigermassen vorausberechnen und eine rechtsgültige Garantieerklärung kann deshalb für eine festgelegte Dauer und einen festgelegten Maximalbetrag ausgestellt werden. Zudem ist bei jungen Leuten wie Schülern und Studenten die Gefahr des Entstehens einer Härtesituation nicht so gross wie bei Rentnern. Sollten sie tatsächlich fürsorgeabhängig werden, wird der Entzug der Aufenthaltsbewilligung und ihre Wegweisung in der Regel ohne weiteres möglich sein.

11.         Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass ein Ausländer nur dann über die notwendigen finanziellen Mittel im Sinne von Art. 34 Bst. e BVO verfügt, wenn ihm diese Mittel mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende zufliessen werden, so dass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein einzuschätzen ist. Versprechen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten des Gesuchstellers, für dessen Lebensunterhalt aufzukommen, können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit in der Regel nicht vermitteln.

Sicherlich ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dahingehend Recht zu geben, dass damit finanziell besser gestellte Ausländer hinsichtlich der Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 34 Bst. e BVO im Vorteil sind. Dies mag aus Sicht der Gesuchsteller unbefriedigend sein. Zum einen liesse sich diese faktische Privilegierung aber auch dann nicht vermeiden, wenn man das Versprechen der in der Schweiz lebenden Verwandten, für den Lebensunterhalt des Rentners aufzukommen, genügen lassen wollte. Denn nicht jede hierorts lebende, möglicherweise vielköpfige Familie hat ein genügend hohes Einkommen, um eine entsprechende zusätzliche finanzielle Verpflichtung (glaubhaft) eingehen zu können. Zum anderen ist eine gewisse Ungleichbehandlung in Anbetracht des erheblichen öffentlichen Interesses an der Vermeidung neuer Fürsorgefälle notwendig und sachlich gerechtfertigt.

12.         Wie bereits eingangs erwähnt, verfügt die Beschwerdeführerin über keinen Anspruch auf eine monatliche Rente gegenüber einer Sozialversicherung oder einer Pensionskasse, aus der die notwendigen Ausgaben für den Lebensunterhalt gedeckt werden könnten. Auch reicht ihr Vermögen, welches unbestrittenermassen lediglich Fr. 20 000.- beträgt, nicht aus, um den erforderlichen Mittelzufluss bis an ihr Lebensende sicherzustellen. Die Verpflichtungserklärung ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes wiederum genügt den Anforderungen von Art. 34 Bst. e BVO nicht. Da die Beschwerdeführerin somit bereits die Anforderungen von Art. 34 Bst. e BVO nicht erfüllt, braucht auch nicht geprüft zu werden, ob die Voraussetzungen von Art. 34 Bst. a bis d vorliegend gegeben wären. Vielmehr hat die Vorinstanz die Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 34 BVO zu Recht verweigert.





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