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 Bund Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

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VPB 66.15

(Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 14. Mai 2001 in Sachen X AG [SRK 1999-125])


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Regesto Italiano
Sachverhalt
Sachverhalt A.
Sachverhalt B.
Sachverhalt C.
Sachverhalt D.
Sachverhalt E.
Sachverhalt F.
Erwägungen
Erwägung 1.
Erwägung 2.a.
Erwägung b.
Erwägung c.
Erwägung d.
Erwägung 4.a.
Erwägung b.
Erwägung c.
Erwägung 5.

Verrechnungssteuer. Konkurs. Abtretung. Abschreibung des Beschwerdeverfahrens.

- Die Konkursverwaltung muss untersuchen, ob die Forderungen bestehen, auf welche Höhe sie sich belaufen und welcher Rang ihnen zukommt. Der Kollokationsplan gibt darüber Auskunft, wie die einzelnen Konkursforderungen bestandes-, betrags- und rangmässig behandelt werden sollen (E. 2b).

- Nicht zu entscheiden hat die Konkursverwaltung hingegen über Forderungen, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses ober eines Verwaltungsverfahrens bilden; diese sind bis zur Zweiten Gläubigerversammlung pro memoria im Kollokationsplan zu vermerken. Wird der Prozess (oder der Verwaltungsstreit) von der Masse oder von einem Abtretungsgläubiger fortgeführt, so übernimmt dieser die Funktion des Kollokationsprozesses; andernfalls gilt die Forderung als anerkannt, was einen späteren Kollokationsprozess ausschliesst (E. 2b).

- Zu den Aufgaben der Zweiten Gläubigerversammlung zählt unter anderem der Verzicht auf die Geltendmachung von Rechtsansprüchen der Konkursmasse und der Beschluss über die Weiterführung eines eingestellten Prozesses (E. 2c).

- In casu hat die Konkursverwaltung den von der Eidgenössischen Steuerverwaltung geltend gemachten Steuerbetrag anerkannt und nicht auf die Weiterführung des vor der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) hängigen Beschwerdeverfahrens bestanden bzw. hat sich kein Konkursgläubiger das Recht auf Weiterführung des Beschwerdeverfahrens im Sinne einer Abtretung von Rechtsansprüchen von der Konkursmasse übertragen lassen. Daher ist das Beschwerdeverfahren vor der SRK infolge Anerkennung der Forderung als erledigt abzuschreiben (E. 4b).


Impôt anticipé. Faillite. Cession. Radiation du recours.

- L'administration de la faillite doit vérifier si les créances existent, quel montant elles atteignent et quel est leur rang. L'état de collocation renseigne sur la manière dont il faut traiter chaque créance de la faillite en fonction de son existence, de son montant et de son rang (consid. 2b).

- L'administration de la faillite n'a par contre aucune décision à prendre en ce qui concerne les créances faisant déjà l'objet d'un procès ou d'une procédure administrative au moment de l'ouverture de la faillite; celles-ci doivent figurer pro memoria dans l'état de collocation jusqu'à la deuxième assemblée des créanciers. Si la masse ou un créancier auquel la prétention a été cédée poursuit le procès (ou le litige administratif), celui-ci remplit la fonction du procès en contestation de l'état de collocation; dans les autres cas, la créance est réputée admise, ce qui exclut un ultérieur procès en contestation de l'état de collocation (consid. 2b).

- Font entre autres partie des tâches de la deuxième assemblée de créanciers la renonciation à faire valoir des prétentions de la masse en faillite et la décision relative à la poursuite d'un procès suspendu (consid. 2c).

- En l'espèce, l'administration de la faillite a reconnu le montant d'impôt que l'Administration fédérale des contributions a fait valoir et n'a pas voulu poursuivre la procédure de recours pendante devant la Commission fédérale de recours en matière de contributions (CRC), autrement dit aucun créancier de la faillite ne s'est fait céder par la masse en faillite, au sens d'une cession de prétentions, le droit de poursuivre la procédure de recours. La procédure devant la CRC est dès lors considérée comme liquidée en raison de la reconnaissance de la créance et doit être rayée du rôle (consid. 4b).


Imposta preventiva. Fallimento. Cessione. Stralcio del ricorso.

- L'amministrazione della massa fallimentare deve esaminare l'esistenza, l'ammontare ed il rango dei crediti. La graduatoria informa su come devono essere trattati i singoli crediti del fallimento in funzione della loro esistenza, del loro ammontare e del loro rango (consid. 2b).

- L'amministrazione del fallimento non deve invece prendere decisioni su crediti che, al momento dell'apertura del fallimento, sono già oggetto di un processo o di una procedura amministrativa; tali crediti vanno annotati pro memoria nella graduatoria fino alla seconda assemblea dei creditori. Se la massa fallimentare o un creditore a cui è stata ceduta la pretesa continua il processo (o il litigio amministrativo), questo riprende la funzione del processo inerente la graduatoria; altrimenti il credito risulta riconosciuto, ciò che esclude un ulteriore processo relativo alla graduatoria (consid. 2b).

- Fra i compiti della seconda assemblea dei creditori figurano la rinuncia a far valere pretese della massa fallimentare e la decisione sulla continuazione di un processo sospeso (consid. 2c).

- Nella fattispecie, l'amministrazione del fallimento ha riconosciuto l'ammontare dell'imposta fatto valere dall'Amministrazione federale delle contribuzioni e ha rinunciato a continuare la procedura ricorsuale pendente davanti alla Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni (CRC), risp. nessun creditore del fallimento si è fatto trasferire il diritto a continuare la procedura ricorsuale nel senso di una cessione di diritti della massa fallimentare. La procedura di ricorso davanti alla CRC è pertanto da stralciare a seguito del riconoscimento del credito (consid. 4b).




A. Die X AG bezweckt gemäss Statuten die Fabrikation von und den Handel mit Sportbekleidung und anderen Textilien. Das Aktienkapital betrug ursprünglich Fr. 500'000.-. Am 22. April 1983 wurde das Aktienkapital auf Fr. 900'000.- erhöht. Aktionär der Gesellschaft ist gemäss den unwidersprochenen Ausführungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. September 1999 Y. Dieser war zudem seit 11. Februar 1991 einziger Verwaltungsrat der X AG. Gemäss einer von der ESTV bei Y telefonisch eingeholten Auskunft wurde die X AG jedoch in der Zwischenzeit zur reinen Immobiliengesellschaft umgewandelt.

Mit Schreiben vom 13. Februar 1997 machte das Steueramt des Kantons C der ESTV eine Steuermeldung über eine fiktive Zahlung vom 31. März 1992 über Fr. 225'000.- durch das Konsortium «H.» an Z. Z habe als Relaisstation gedient und die Zahlung sei im Betrage von je Fr. 75'000.- an die Aktionäre der drei Konsortianten weitergeleitet worden, nämlich an Y, Aktionär der X AG, an A, Aktionär der A AG, sowie an B, Aktionär der B AG.

Aufgrund dieser Meldung stellte die ESTV der X AG mit Schreiben vom 7. April 1997 einen Verrechnungssteuerbetrag von Fr. 26'250.- in Rechnung. Sie führte aus, der Gewinnanteil von Fr. 75'000.- sei grundsätzlich der X AG zugestanden. Indem die Gesellschaft auf diesen Gewinnanteil verzichtet habe, habe sie dem Aktionär eine steuerbare geldwerte Leistung erbracht, welche gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG, SR 642.21) sowie nach Art. 20 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 19. Dezember 1966 (VStV, SR 642.211) der Verrechnungssteuer von 35% unterliege.

Nachdem die X AG die Verrechnungssteuerforderung der ESTV mit Schreiben vom 5. Mai 1997 bestreiten liess, wartete die Verwaltung vorerst mit einer Stellungnahme aus Rücksicht auf das bei den direkten Steuern hängige Verfahren in gleicher Angelegenheit zu. Nachdem das Verfahren betreffend direkte Steuern durch den Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons C vom 2. Juli 1998 rechtskräftig zugunsten der X AG abgeschlossen worden war (das Kantonale Steueramt des Kantons C focht den Entscheid zwar an, verpasste dabei jedoch die Rechtsmittelfrist), hielt die ESTV mit Brief vom 10. November 1998 an der Verrechnungssteuerforderung fest. Darauf liess die X AG am 18. November 1998 mitteilen, sie halte im Wesentlichen an ihrer Eingabe vom 5. Mai 1997 fest.

B. Am 11. März 1999 erliess die ESTV einen förmlichen Entscheid im Sinne von Art. 41 VStG, mit welchem sie die X AG zur Bezahlung eines Verrrechnungssteuerbetrages von Fr. 26'250.- und zur Überwälzung der Steuer auf den Begünstigten verpflichtete. Ferner hielt sie fest, die Gesellschaft schulde auf dem Verrechnungssteuerbetrag von Fr. 26'250.- ab dem 30. April 1992 einen Verzugszins von 6% bis zum 31. Dezember 1996 und von 5% ab dem 1. Januar 1997.

C. Gegen diesen Entscheid vom 11. März 1999 liess die X AG am 9. April 1999 bei der ESTV Einsprache erheben und verlangte dessen Aufhebung. Sie führte im Wesentlichen aus, die Zahlung über Fr. 75'000.- sei eine Anzahlung an die persönlichen Bemühungen von Y für die Finanzierung, Baubewilligung und teilweise für den Verkauf gewesen.

D. Mit Einspracheentscheid vom 1. September 1999 wies die ESTV die Einsprache der X AG ab und bestätigte sowohl die Steuernachforderung zuzüglich Verzugszins als auch die Pflicht, diesen Verrechnungssteuerbetrag auf den Leistungsempfänger zu überwälzen. Zur Begründung ihres Einspracheentscheides führte die ESTV insbesondere aus, es sei eine Zahlung von Fr. 75'000.- durch das Baukonsortium «H.» direkt an Y erfolgt. Dieser Betrag stelle einen vorweggenommen Gewinnanteil dar, der der X AG (als Gesellschafterin der einfachen Gesellschaft bzw. Mitglied des Baukonsortiums) zugestanden sei.

Indem die X AG darauf verzichtet habe und die Zahlung direkt ihrem Alleinaktionär habe zukommen lassen, habe sie diesem eine geldwerte Leistung gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG erbracht. Der Nachweis, dass diese Leistung geschäftsmässig begründet war, sei von der Gesellschaft zu erbringen. Die X AG habe nicht nachweisen können, dass die Leistung an ihren Aktionär bzw. der Verzicht der Gesellschaft auf die Einnahme aus dem Baukonsortium geschäftsmässig begründet war. Der Einwand, der Betrag von Fr. 75'000.- sei nicht der X AG sondern Y persönlich zugestanden für aufgrund im Auftragsverhältnis für das Baukonsortium «H.» getätigte Arbeitsleistungen, sei eine reine Behauptung, wofür keinerlei Nachweise erbracht worden seien. Ferner sei anzumerken, dass sogar bei Verneinung eines gesellschaftsrechtlichen Anspruchs der Einsprecherin und Bejahung eines zivilrechtlichen Anspruchs von Y. die Zahlung des Baukonsortiums «H.» an Y aufgrund dessen Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft, die ihm eine konkurrenzierende Tätigkeit verbiete, steuerlich als Verzicht der Gesellschaft auf ihr zustehende Einnahmen und somit als geldwerte Leistung der X AG zu qualifizieren sei.

E. Gegen diesen Einspracheentscheid der ESTV liess die X AG (Beschwerdeführerin) am 17. September 1999 Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK, hiernach: Rekurskommission oder SRK) erheben, mit dem Antrag, die Verrechnungssteuerforderung von Fr. 26'250.- plus Verzugszinsen sei aufzuheben. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen mit denselben Argumenten, die sie bereits in der Einsprache vorgebracht hat.

In der Vernehmlassung vom 21. Oktober 1999 schliesst die ESTV auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

F. Das Gerichtspräsidium des Bezirksgerichts D eröffnete am 24. Januar 2000 den Konkurs über die Beschwerdeführerin; das Konkursamt des Bezirks D setzte die SRK von der Eröffnung des Konkurses mit Schreiben vom 28. März 2000 in Kenntnis.

Mit Zwischenentscheid vom 16. Mai 2000 - der unangefochten in Rechtskraft erwuchs - sistierte die SRK das vor ihr hängige Beschwerdeverfahren infolge Eröffnung des Konkurses über die Beschwerdeführerin. Gleichzeitig setzte die SRK dem Konkursamt des Bezirks D eine Frist von 10 Tagen seit dem Abschluss der Zweiten Gläubigerversammlung an, um der Rekurskommission die Erklärung über die Fortführung des hängigen Beschwerdeverfahrens oder die Anerkennung der von der ESTV geltend gemachten Forderung abzugeben.

Das Konkursamt des Bezirks D teilte der SRK am 20. Februar 2001 mit, dass die Konkursverwaltung mit Zirkular vom 30. Januar 2001 den Gläubigern den Antrag gestellt hat, namens der Konkursmasse sei auf die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens vor der Rekurskommission zu verzichten, wobei den Gläubigern gleichzeitig eine Frist nach Art. 260 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) angesetzt worden ist, um die Abtretung von Rechtsansprüchen von der Masse, namentlich auf Fortführung dieses Beschwerdeverfahrens, zu verlangen. Mit Zirkularbeschuss vom 12. Februar 2001 wurde der Verzichtsantrag seitens der Konkursverwaltung angenommen, wobei innert Frist auch kein Gläubiger die Abtretung des Anspruches nach Art. 260 SchKG verlangt hat. Die Forderung der ESTV wurde im Kollokationsplan in der 3. Klasse eingetragen. Das Konkursamt D beantragt weiters die Abschreibung des hängigen Beschwerdeverfahrens durch die SRK.

Aus den Erwägungen:

1. Auf dem Gebiet der Verrechnungssteuer unterliegen Einspracheentscheide, die nach dem 1. Januar 1994 ergangen sind, der Beschwerde an die SRK (Art. 42a VStG). Die SRK ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 71a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021 in Verbindung mit Art. 42a VStG). Die Beschwerdeführerin hat den Einspracheentscheid vom 1. September 1999 frist- und formgerecht angefochten (Art. 50 ff. VwVG). Der von der Beschwerdeführerin gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG angeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Das Verfahren der SRK bestimmt sich gemäss Art. 71a Abs. 2 VwVG grundsätzlich nach diesem Gesetz.

2.a. Die Beschränkung in der Verfügungsfähigkeit des Schuldners als Folge der Konkurseröffnung wirkt sich auch auf seine prozessuale Stellung aus, sofern zur Zeit der Konkurseröffnung von ihm eingeleitete Aktiv- oder gegen ihn gerichtete Passivprozesse pendent sind, deren Gegenstand in die Konkursmasse gehört. Aus diesem Grund werden Prozesse - mit Ausnahme dringlicher Fälle - mit der Konkurseröffnung von Gesetzes wegen bis 10 Tage nach der Zweiten Gläubigerversammlung, die über eine allfällige Weiterführung der Prozesse zu entscheiden hat, eingestellt. Im summarischen Konkursverfahren können Prozesse frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden (vgl. Art. 207 SchKG). Hängige Verwaltungsverfahren, welche die Konkursmasse beschlagen, können seit der Revision 1994 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs unter den gleichen Voraussetzungen wie Zivilprozesse sistiert werden (Art. 207 Abs. 2 SchKG; vgl. Heiner Wohlfahrt in Adrian Staehelin / Thomas Bauer / Daniel Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Art. 207 Rz. 6; Carl Jaeger / Hans Ulrich Walder / Thomas M. Kull / Martin Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997/99, Art. 207 Rz. 18; vgl. auch Entscheid der SRK vom 10. April 2000 in Sachen N. [SRK 1999-144] Ziff. 8 ff.).

Hängige Verfahren werden daher nach der Konkurseröffnung - abgesehen von bestimmten Ausnahmen - zunächst einmal eingestellt, bis das zuständige Konkursorgan einen Entscheid über die Fortführung getroffen hat. Im ordentlichen Konkursverfahren hat die Zweite Gläubigerversammlung endgültig über die Fortführung zu entscheiden; auch eine Abtretung des Prozessführungsrechts an einen oder mehrere Gläubiger kann in Frage kommen (vgl. Art. 260 SchKG; vgl. auch Entscheid der SRK vom 3. Februar 2000 in Sachen B. [SRK 1999-034] E. 1b). Die Erste Gläubigerversammlung könnte nur in dringlichen Fällen einen Entscheid treffen (vgl. Art. 253 Abs. 2 und 238 Abs. 1 SchKG). Im summarischen Verfahren entscheidet die Konkursverwaltung (vgl. Kurt Amonn / Dominik Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, S. 327 f., § 41 Rz. 6 f.).

b. Die Konkursverwaltung muss untersuchen, ob die Forderungen überhaupt bestehen, wie hoch sie sich belaufen, ob Sicherheiten dafür gegeben sind und welcher Rang ihnen zivil- und konkursrechtlich zukommt. Gelangt die Konkursverwaltung zur Überzeugung, dass eine Konkursforderung an sich und ihrer Höhe nach besteht, dass sie dem betreffenden Gläubiger zusteht, dass gegen den beanspruchten Rang nichts einzuwenden ist, so anerkennt sie den Anspruch; andernfalls weist sie ihn ganz oder teilweise ab oder verweist ihn in den ihr zustehenden Rang. Der Kollokationsplan gibt gesamthaft darüber Auskunft, wie die einzelnen Konkursforderungen bestandes-, betrags- und rangmässig im Verfahren behandelt werden sollen. Nichts zu entscheiden hat die Konkursverwaltung hingegen über Forderungen, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses oder eines Verwaltungsverfahrens bilden; sie sind bis zur Zweiten Gläubigerversammlung einstweilen bloss pro memoria im Kollokationsplan vorzumerken. Wird der Prozess (oder der Verwaltungsstreit) von der Masse oder von einem Abtretungsgläubiger fortgeführt, so übernimmt er die Funktion des Kollokationsprozesses; andernfalls gilt die Forderung als anerkannt, was einen späteren Kollokationsprozess ausschliesst (Amonn/Gasser, a.a.O., S. 365 ff., § 46 Rz. 8 ff.).

c. Die Zweite Gläubigerversammlung wird von der Konkursverwaltung einberufen, sobald die Konkurseingaben geprüft sind, der Kollokationsplan erstellt und aufgelegt ist. Der Zweiten Gläubigerversammlung obliegt insbesondere - unter Hinweis auf Art. 253 Abs. 1 SchKG - «alles weitere für die Durchführung des Konkurses anzuordnen»; dazu zählt unter anderem der Verzicht auf die Geltendmachung von Rechtsansprüchen der Masse und der Beschluss über die Weiterführung eines eingestellten Prozesses (vgl. Art. 207, Art. 256 Abs. 1 und Art. 260 SchKG; Amonn/Gasser, a.a.O., S. 377 f., § 47 Rz. 6 ff.).

Die Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse bedeutet ihrem Wesen und ihrer Funktion nach, dass die Konkursmasse dem Abtretungsgläubiger das Prozessführungsrecht für den abgetretenen Anspruch überträgt; der Abtretungsgläubiger wird ermächtigt, anstelle der Masse einen allfälligen Prozess um den Anspruch zu führen. Unter den Begriff Rechtsanspruch sind aber nicht nur zweifelhafte Ansprüche zu verstehen (z. B. unsichere Forderungen), die geltend zu machen sind, sondern auch blosse Bestreitungsrechte (zur Abwehr unberechtigter Ansprüche gegen die Konkursmasse); in diesem Falle dient die Abtretung nicht eigentlich der Verwertung, sondern ausnahmsweise auch der Aktiven- oder sogar der Passivenbereinigung. Die Bestreitungsrechte umfassen alle auf Abwehr eines gegen die Konkursmasse erhobenen Anspruchs gerichteten Rechte. So tritt bei einer zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits im Prozess liegenden Konkursforderung, auch einer öffentlichrechtlichen, der Abtretungsgläubiger dann in das hängige Verfahren ein. Als formelle Voraussetzung der Abtretung sind der Verzicht der Gläubiger auf die Geltendmachung des Anspruchs, das Abtretungsbegehren eines legitimierten Gläubigers und die Abtretungsverfügung der Konkursverwaltung erforderlich. Das Abtretungsbegehren kann an der Zweiten Gläubigerversammlung selber oder binnen zehn Tagen danach gestellt werden. Im Falle eines Zirkularbeschlusses wird die Frist im Zirkular angesetzt (Amonn/Gasser, a.a.O., S. 382 ff., § 47 Rz. 30 ff.).

d. Zieht der Beschwerdeführer die Beschwerde ganz oder teilweise zurück (Abstand), so ist damit der Rechtsstreit insoweit erledigt. Bei vollständigem Beschwerderückzug ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (vgl. André Moser, in Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 140 Rz. 3.98).

4.a. Im vorliegenden Fall hat die ESTV die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 11. März 1999 bzw. Einspracheentscheid vom 1. September 1999 dazu verpflichtet, eine Steuernachforderung betreffend Verrechnungssteuer zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin hat jenen Einspracheentscheid der ESTV bei der SRK frist- und formgerecht angefochten und das Beschwerdeverfahren war damit vor der Rekurskommission pendent.

Während des vor der SRK hängigen Beschwerdeverfahrens wurde über das Vermögen der Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet. Nachdem die Rekurskommission von der Konkursverwaltung die Mitteilung über die Eröffnung des Konkurses erhalten hatte, wurde das Beschwerdeverfahren mit Zwischenentscheid vom 16. Mai 2000 sistiert. Gleichzeitig hat die SRK der Konkursverwaltung eine Frist von 10 Tagen seit dem Abschluss der Zweiten Gläubigerversammlung angesetzt, um der Rekurskommission die Erklärung über die Fortführung des hängigen Beschwerdeverfahrens oder die Anerkennung der von der ESTV geltend gemachten Forderung abzugeben.

b. Die Konkursverwaltung hat im Verlauf des Konkursverfahrens untersucht, ob die fragliche Forderung besteht, wie hoch diese sich beläuft und welcher Rang dieser zukommt. Dabei ist sie zum Schluss gelangt, dass die Steuerforderung der ESTV im vollen Umfang von Fr. 26'250.- (nebst Zins von Fr. 11'375.-, total Fr. 37'625.-) in der 3. Klasse zu kollozieren ist. Mithin wurde die von der Verwaltung geltend gemachte Verrechnungssteuerforderung anerkannt.

Der Mitteilung des Konkursamtes des Bezirks D an die SRK vom 20. Februar 2001 ist zu entnehmen, dass die Konkursverwaltung auf die Weiterführung des vor der Rekurskommission hängigen Beschwerdeverfahrens verzichtet hat. Ebenfalls hat kein Konkursgläubiger binnen angesetzter Frist auf der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens vor der SRK bestanden bzw. hat sich kein Konkursgläubiger das Recht auf Weiterführung des Beschwerdeverfahrens im Sinne einer Abtretung von Rechtsansprüchen von der Masse übertragen lassen. Mithin haben sowohl die Konkursverwaltung als auch die Konkursgläubiger die fragliche Steuerforderung der ESTV vollständig anerkannt.

c. Daher ist das vor der SRK hängige Beschwerdeverfahren - nach der erfolgten Unterbrechung gemäss Zwischenentscheid vom 16. Mai 2000 - wieder aufzunehmen und infolge Anerkennung der Forderung abzuschreiben, da die Erklärungen der Konkursverwaltung bzw. das Verhalten der Konkursgläubiger einem vollständigen Beschwerderückzug entsprechen.

5. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde als erledigt abzuschreiben. Bei diesem Verfahrensausgang sind der im Prozessurteil unterlegenen Beschwerdeführerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der SRK aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 4a Bst. a der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 [VwKV], SR 172.041.0 e contrario). Die Verfahrenskosten werden - unter Berücksichtigung des mit der Bearbeitung der vorliegenden Beschwerde entstandenen Aufwandes (weit fortgeschrittene Instruktion des Beschwerdeverfahrens, Zwischenentscheid vom 16. Mai 2000) - der Konkursmasse der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt.





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