VPB 66.64
(Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission UVEK vom 5. April 2001 i.S. WWF gegen NOK [E-2000-13]; das Bundesgericht hat mit Urteil vom 12. März 2002 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid der Rekurskommission UVEK abgewiesen [1A.84/2001], vgl. VPB 66.65)
Starkstromanlagen. Verkabelung einer Starkstromleitung aus Gründen des Landschafts- und Vogelschutzes.
Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 NHG. Art. 7 Abs. 1 Starkstromverordnung.
- Der verstärkte Schutz von Bundesinventarobjekten nach Art. 6 NHG greift auch dort, wo einem Schutzobjekt durch Anlagen, die an seiner Grenze realisiert werden sollen, Schaden droht. Durch das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben ist jedoch kein Objekt von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG betroffen (E. 3.3.2-3.3.6).
- Für die Schutzwürdigkeit einer Landschaft nach Art. 3 NHG ist es nicht erforderlich, dass diese in einem kantonalen oder regionalen Inventar aufgenommen ist. Die Bestrebungen der Gemeinde und des Kantons, die betroffene Landschaft künftig unter Schutz zu stellen, belegen vorliegend ihre Schutzwürdigkeit (E. 3.4.1).
- Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft. Vielmehr sind die sich gegenüber stehenden Interessen umfassend abzuwägen (E. 3.5).
- Im vorliegenden Fall überwiegen die Vorteile der Verkabelung für die Landschaft (E. 3.6) und den Schutz der Vögel (E. 3.7) die finanziellen und betrieblichen Nachteile (E. 3.5.3-3.5.4) beträchtlich (E. 3.8 und 4).
- Wenn Ausgangs- und Endpunkt zwei neu zu erstellender Infrastrukturanlagen - wie vorliegend - fast identisch sind, muss die Plangenehmigungsbehörde ein Zusammenlegen der Anlagen prüfen. Vorliegend ist die Koordination mit dem Autobahnbau nur mangelhaft geprüft worden (E. 3.9 und 4).
- Vorliegend sprechen viele Argumente für eine Verkabelung. Da von einem ausgesprochenen Einzelfall ausgegangen werden muss, kommt dem Entscheid keine präjudizierende Wirkung zu (E. 3.10).
Installations électriques à courant fort. Mise en câble d'une ligne à courant fort aux fins de la protection du paysage et des oiseaux.
Art. 3 al. 1, art. 6 al. 1 LPN. Art. 7 al. 1 O sur le courant fort.
- La protection renforcée des objets figurant dans l'inventaire fédéral au titre de l'art. 6 LPN trouve aussi application lorsque l'objet protégé est menacé par des installations qui devront le jouxter. Le projet d'installation en cause n'affecte toutefois pas un objet d'importance nationale au sens de l'art. 5 LPN (consid. 3.3.2-3.3.6).
- Pour qu'un paysage mérite protection en application de l'art. 3 LPN il n'est pas nécessaire qu'il soit repris dans un inventaire cantonal ou régional. Les efforts déployés par la commune et le canton pour protéger à l'avenir le paysage en question établissent en l'espèce qu'il doit être protégé (consid. 3.4.1).
- L'art. 3 LPN n'exige pas une protection absolue du paysage. Au contraire, tous les intérêts en présence doivent être pris en compte (consid. 3.5).
- En l'espèce, les avantages que présente une mise en câble pour le paysage (consid. 3.6) et pour la protection des oiseaux (consid. 3.7) l'emportent nettement (consid. 3.8 et 4) sur les désavantages financiers et d'exploitation (consid. 3.5.3-3.5.4).
- Lorsque le point de départ et d'arrivée de deux installations d'infrastructure à construire sont presque identiques, comme en l'espèce, l'autorité d'approbation des plans doit examiner la possibilité de réunir les deux installations. En l'espèce, la coordination avec la construction de l'autoroute a été insuffisamment examinée (consid. 3.9 et 4).
- En l'espèce, de nombreux arguments militent en faveur d'une mise en câble. Etant donné qu'il s'agit ici d'un cas extrêmement particulier, la présente décision n'a pas valeur de précédent (consid. 3.10).
Impianti a corrente forte. Cablaggio di una linea ad alta tensione per motivi di protezione del paesaggio e degli uccelli.
Art. 3 cpv. 1, art. 6 cpv. 1 LPN. Art. 7 cpv. 1 dell'ordinanza sulla corrente forte.
- La protezione particolare riservata agli oggetti dell'Inventario federale ai sensi dell'art. 6 LPN è applicabile anche se l'oggetto protetto rischia di essere danneggiato da impianti che dovrebbero essere realizzati nei pressi dei suoi confini. Nella fattispecie, il progetto di costruzione oggetto della valutazione non tocca alcun oggetto di importanza nazionale ai sensi dell'art. 5 LPN (consid. 3.3.2-3.3.6).
- Perché un paesaggio sia degno di protezione secondo l'art 3 LPN non è necessario che esso figuri in un inventario cantonale o regionale. Le intenzioni del comune e del cantone di proteggere in futuro il paesaggio in questione provano nella fattispecie che esso è degno di protezione (consid. 3.4.1).
- L'art. 3 LPN non richiede una protezione assoluta del paesaggio. Occorre piuttosto ponderare gli interessi in gioco (consid. 3.5).
- Nella fattispecie, i vantaggi del cablaggio per il paesaggio (consid. 3.6) e per la protezione degli uccelli (consid. 3.7) sono nettamente preponderanti (consid. 3.8 e 4) rispetto agli svantaggi finanziari e di esercizio (consid. 3.5.3-3.5.4).
- Se il punto di partenza e di arrivo di nuove infrastrutture da costruire sono - come nella fattispecie - quasi identici, l'autorità d'approvazione dei piani deve esaminare la possibilità di raggruppare gli impianti. Nel caso concreto, il coordinamento con la costruzione di un'autostrada è stato esaminato in modo incompleto (consid. 3.9 e 4).
- Nella fattispecie vi sono molti argomenti a favore di un cablaggio. Dato che si tratta chiaramente di un caso unico, la decisione non ha alcun effetto pregiudiziale (consid. 3.10).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) ist seit längerer Zeit daran, die Transportkapazitäten zu erhöhen, indem sie das bestehende 50-kV-Netz schrittweise auf eine Spannung von 110 kV ausbaut. Davon betroffen sind unter anderen auch die Hochspannungsleitungen von Hasli und von Bernrain zum Unterwerk (UW) Tägerwilen im Kanton Thurgau. Am 1. November 1996 reichte die NOK dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (EStI) bezüglich der Teilstrecken Hasli-Tägerwilen, Mast Nr. 83 bis UW Tägerwilen sowie Bernrain-Tägerwilen, Mast Nr. 87 bis UW Tägerwilen, ein Plangenehmigungsgesuch ein. In diesem Abschnitt verlaufen die beiden Leitungen auf gemeinsamen Masten. Das Eingabeprojekt sah den Bau einer 110-kV-Freileitung auf dem Trassee der bestehenden 50-kV-Leitungen vor. Mit Verfügung vom 22. Dezember 1999 genehmigte das EStI die inzwischen überarbeiteten Pläne für den Abschnitt ab Mast Nr. 88 bis zum UW Tägerwilen und wies sämtliche Anträge auf Verkabelung der Leitung auf diesem Abschnitt wegen der damit verbundenen Mehrkosten und anderen Nachteilen ab.
Gegen die Verfügung vom 22. Dezember 1999 hat der World Wildlife Fund Schweiz (nachfolgend WWF), vertreten durch die WWF-Sektion Bodensee/Thurgau, am 19. Januar 2000 Verwaltungsbeschwerde erhoben. Die Beschwerde ist zuständigkeitshalber vom Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) an die Rekurskommission UVEK (REKO/UVEK) weitergeleitet worden.
Aus den Erwägungen:
(…)
3. Das Erstellen oder Ändern einer Starkstromleitung bedarf gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz [EleG], SR 734.0) einer Plangenehmigung (für das alte Recht vgl. aArt. 15 Abs. 2 EleG [BS 4 766] sowie die inzwischen aufgehobene Verordnung vom 26. Juni 1991 über das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen [VPS], AS 1991 1476). Bei der Planung, Erstellung, dem Betrieb und der Instandhaltung von Starkstromanlagen sind auch die massgebenden Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz zu beachten (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen, Starkstromverordnung, SR 734.2).
3.1. Der Beschwerdeführer sowie das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) beantragen die Verkabelung der Leitung auf der ganzen Strecke von Mast Nr. 88 bis zum UW Tägerwilen. Die als besonders schutzwürdig geltende Landschaft des Seerückens verdiene eine integrale Schonung. Der Bau einer neuen Freileitung auf dem Trassee der bestehenden laufe den Schutzbestrebungen des Kantons Thurgau zuwider und verunmögliche diese. Auf die Absicht des Kantons, die Qualitäten der Landschaft zu sichern und aufzuwerten, müsse der Bund Rücksicht nehmen. In nächster Nähe des betroffenen Gebiets befänden sich im Übrigen wichtige Brut-, Winter- und Durchzugsgebiete verschiedener Vogelarten. Mit den von der Vorinstanz angeordneten technischen Massnahmen könne zwar der Schutz der Grossvögel vor Stromschlägen gewährleistet werden, nicht jedoch der Schutz vor Aufprall. Die möglichst gute Einbettung einer Freileitung in die Landschaft erhöhe zwangsläufig die Gefahr von Kollisionen. Demgegenüber sei eine Verkabelung der 110-kV-Leitung nicht mit solchen Nachteilen verbunden, dass sie in Bezug auf den Nutzen für die betroffene Landschaft als unverhältnismässig erscheine.
Die NOK und das EStI weisen darauf hin, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts die Verkabelung einer Leitung von über 50 kV nur dann in Frage komme, wenn ein besonders schützenswertes Objekt im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) betroffen sei. Da das betroffene Gebiet nicht Teil des Objekts Nr. 1411 (Untersee-Hochrhein) des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) sei, müsse das Verkabelungsbegehren abgewiesen werden. Die Auswirkungen der Leitung auf die Landschaft könnten anhand der bestehenden gut beurteilt werden, weil die geringfügige Erhöhung der Masten nur eine unwesentliche Mehrbelastung der Landschaft mit sich bringe. Im Übrigen seien sich alle Beteiligten einig darüber, dass die Linienführung optimal gewählt sei.
3.2. Die Freileitung, deren neue Masten (mit wenigen Ausnahmen) zwischen 20 m und 30 m hoch geplant sind, hat eine Länge von ungefähr 3,4 km und ist Teilstück der 110-kV-Leitungen Hasli-Tägerwilen bzw. Bernrain-Tägerwilen. Sie beginnt bei Mast Nr. 88 (Schreckenmoos) auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzlingen und verläuft dem Trassee der bestehenden Leitung entlang erst in nördlicher, dann in nordwestlicher Richtung bis zu Mast Nr. 92 (Nagelhuusen). Von hier an führt sie in nordöstlicher Richtung den Seerücken hinunter, überquert die Bahnlinie der Mittelthurgaubahn (MThB) Tägerwilen-Weinfelden (nach Mast Nr. 96) und die Kantonsstrasse Kreuzlingen-Tägerwilen (vor Mast Nr. 99). Dabei führt sie knapp 100 m westlich der Gehöftgruppe Nagelhuusen, ungefähr 400 m westlich von Schloss Girsbärg und der Gutsanlage Brunegg, ungefähr 600 m westlich der Schlossanlage Chastel sowie ungefähr 800 m westlich von Schloss Ebersbärg vorbei. Danach verlässt sie das Trassee der bestehenden Leitung und verläuft in einem Abstand von wenigen Metern parallel dazu - immer noch in nordöstlicher Richtung - über das Tägermoos, überquert die MThB-Bahnlinie Tägerwilen-Kreuzlingen und die Bahnlinie Kreuzlingen-Ermatingen, bevor sie beim Zollhaus, mittlerweile wieder auf dem Trassee der bestehenden Leitung, im UW Tägerwilen (Gemeinde Tägerwilen) endet.
3.3. Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet (Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101). Der Bau von Starkstromanlagen ist eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV (Art. 2 Bst. b NHG). Das NHG unterscheidet zwischen Objekten von nationaler sowie Objekten von regionaler und lokaler Bedeutung (Art. 4 NHG). Das BLN sowie das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) gelten als Inventare des Bundes von Objekten von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler [VBLN], SR 451.11 und Art. 1 der Verordnung vom 9. September 1981 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS], SR 451.12). Die darin enthaltenen Objekte unterstehen dem verstärkten Schutz von Art. 6 NHG (vgl. Peter M. Keller, Natur- und Landschaftsschutzgebiete - Museen oder Selbstbedienungsläden, Umweltrecht in der Praxis [URP] 1996 698 ff.).
3.3.1. In unmittelbarer Nähe des Trassees der bestehenden 50 kV- bzw. der geplanten 110-kV-Leitung befindet sich das BLN-Objekt Nr. 1411 Untersee-Hochrhein (vgl. Anhang VBLN). Geschützt ist insbesondere das linke Ufer des Untersees mit Rastgebieten von europäischer Bedeutung für zahlreiche Zugvögel und Limikolen (Watvögel) sowie der dahinter liegende Abhang (Seerücken) mit bedeutenden klösterlichen und städtischen Siedlungen des Mittelalters. Die östliche Grenze des BLN-Objekts verläuft ungefähr 300 m bis 625 m von der Hochspannungsleitung entfernt (Schlossbereich) in einem Bachtobel Richtung See. Der Perimeter umfasst das Schloss Chastel, nicht aber die Schlösser und Gutsanlagen Nagelshuusen, Ebersbärg, Girsbärg und Brunegg sowie das Siedlungsgebiet von Tägerwilen.
3.3.2. Der verstärkte Schutz von Art. 6 NHG greift nicht nur, wenn ein Projekt ein Inventar-Objekt direkt betrifft und innerhalb seines Perimeters realisiert werden soll, sondern auch dort, wo einem Schutzobjekt durch Anlagen, die an seiner Grenze realisiert werden sollen, Schaden droht (Jörg Leimbacher, in: Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 6, Rz. 4 mit weiteren Hinweisen). Es stellt sich somit die Frage, ob der östlichste Teil des BLN-Gebiets mit dem exponierten Schloss Chastel durch das Vorhaben beeinträchtigt wird. Immerhin ist nach Auffassung der Fachkommissionen die weitere Umgebung dieser Schlossanlage durch die Leitung betroffen (Stellungnahmen der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission [ENHK] und der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege [EKD] vom 14. August 2000).
Gestützt auf die Erkenntnisse der Augenscheinsverhandlung vom 6. November 2000 kann eine massgebende Beeinträchtigung des BLN-Objekts jedoch ausgeschlossen werden. Das Chastel ist leicht erhöht und wird die Leitung selbst bei etwas grösseren Masten auch in Zukunft überragen. Der Blick von der Ebene in südwestlicher Richtung auf das Schloss wird durch die Leitung zwar beeinträchtigt. Weil diese den dunklen Hintergrund der Bewaldung des Bachtobels kaum oder nur an einigen Stellen überragen wird, wird sie auch in Zukunft in Bezug auf das Chastel optisch nicht als dominant in Erscheinung treten. Dafür sorgt auch der Umstand, dass die Leitung doch in einer gewissen Entfernung an der Grenze des BLN-Objekts vorbeiführt, so dass nicht von einer massgebenden Beeinträchtigung des östlichsten Teils dieser geschützten Landschaftskammer ausgegangen werden muss. Der besondere Schutz von Art. 6 NHG kommt daher in Zusammenhang mit dem BLN-Objekt Nr. 1411 Untersee-Hochrhein vorliegend nicht zur Anwendung.
3.3.3. Zu prüfen ist weiter, ob die geplante 110-kV-Leitung den Schutzbereich des im ISOS enthaltenen Objekts «Schlossbereich Untersee Ost (Tägerwilen, Salenstein) als Spezialfall» berührt (vgl. Anhang zur VISOS, Kanton Thurgau).
Der Schlossbereich Untersee Ost bildet gemäss Objektbeschrieb kein eigentliches Ortsbild im Sinne des ISOS, sondern ist ein Teil der seezugewandten Hangflanke des Seerückens am Untersee, auf dessen Anhöhen im Laufe der Jahrhunderte ausserhalb der dörflichen Siedlungen eine Abfolge von Herrschaftssitzen entstanden ist (weshalb das Objekt als Spezialfall aufgenommen worden ist). Ein Landschaftsraum also, dessen Topografie und mildes Seeklima seit jeher die Besitzenden zur Ansiedelung veranlasst hat, und deren Bauten die geschichtliche Entwicklung der Region spiegeln und architekturhistorische Akzente setzen. Einzelne Landsitze wiesen durch ihre exponierte aussichtsreiche Situierung auf der Hangterrasse über dem See besondere Lagequalitäten auf. Ebenfalls erwähnt werden sehr hohe räumliche Qualitäten in einzelnen Fällen innerhalb der herrschaftlichen Baugruppen. Dabei ergäbe sich oft eine reizvolle Wechselwirkung zwischen Herrschaftsbauten, Parkanlagen und umgebender Uferlandschaft, in welcher die Schlossanlagen teilweise ausgesprochene Akzente setzten. Gefordert wird deshalb die Erhaltung der im Schlossbereich erfassten Herrschaftssitze als Kulturlandschaft. Der mit der Aufnahme in das ISOS angestrebte Schutz beziehe sich nicht nur auf die Bauten selber, sondern umfasse ebenfalls die Park- bzw. Gartenanlagen und die unverbaute Umgebung, die als Teile der Anlagen zu verstehen seien. Die Bedeutung der meisten der in der Nähe der Hochspannungsleitungen befindlichen Herrschaftssitze wird als besondere bezeichnet und dementsprechend mit dem höchsten Erhaltungsziel A (Erhalten der Substanz) ausgewiesen. Für einige Anlagen - so Brunegg und Nagelshuusen in unmittelbarer Nähe zur Hochspannungsleitung - gilt das Erhaltungsziel B (Erhalten der Struktur).
Die geplante Hochspannungsfreileitung führt - wie die bestehende - von der Anhöhe bei Eichhof kommend in einem Abstand von 75 m bis 100 m um die Gehöftgruppe Nagelshuusen herum und verläuft in einem grösseren Abstand an den Anlagen Girsbärg, Brunegg und Hochstrass vorbei in die Ebene des Tägermooses. Sie quert den im ISOS enthaltenen Schlossbereich insofern, als sie das Chastel von den übrigen genannten Herrschaftssitzen trennt. Gemäss dem vom Bundsamt für Kultur (BAK) eingereichten Kartenausschnitt werden dabei nicht die Baugruppen als solche, jedoch die nähere Umgebung von Nagelshuusen sowie die weitere Umgebung der übrigen Anlagen berührt.
Die Fachkommissionen ENHK und EKD haben am 14. August 2000 zum Bauvorhaben Stellung genommen. Sie sind der Auffassung, dass sich die neue Leitung wie auch die bestehende den Teilobjekten optisch unterordnen werde, weshalb nicht eine wesentliche Beeinträchtigung des Schlossbereichs zu erwarten sei.
Die REKO/UVEK hat keine Veranlassung, von dieser Meinung der Fachbehörden abzuweichen. Einerseits wird eine vertikal zu einem Abhang verlaufende Freileitung ohnehin als viel weniger störend wahrgenommen als eine horizontal angelegte. Andererseits ist durch die Linienführung gewährleistet, dass die Leitung beim Anblick auf die Herrschaftssitze wie auch beim Ausblick von diesen zwar möglicherweise auch als störend wahrgenommen, nicht aber als dominierendes Element empfunden wird.
3.3.5. In nächster Nähe zum nördlichsten Abschnitt des Leitungstrassees befindet sich das im Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler und internationaler Bedeutung enthaltene Ermatingerbecken (vgl. Anhang 1 zur Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung [WZVV], SR 922.32). Ihm kommt internationale Bedeutung zu. Das Schutzgebiet erstreckt sich von Paradies bis Ermatingen und umfasst das Schweizer Ufer des Rheins und des Untersees. Es findet seine Ergänzung auf der gegenüberliegenden Seeseite im Wollmatingerried, einem Naturschutzgebiet von beeindruckender Grösse auf deutschem Boden. Das Ermatingerbecken zeichnet sich laut Objektbeschreibung durch eine grossflächige Flachwasserzone aus, die von der Rheinrinne durchzogen wird. Es bietet sowohl im Flachwasserbereich als auch in der Rheinrinne reiche Nahrungsgründe für Wasservögel im Winter. Ziel der Aufnahme in das Inventar ist die Erhaltung des Gebiets als Rast- und Nahrungsplatz für überwinternde Wasservögel.
Die geplante Leitung führt jedoch nicht durch das Schutzgebiet. Einzig das UW Tägerwilen liegt am Rande des Wildschadenperimeters, nicht aber im Teilgebiet I, dem eigentlichen Schutzgebiet. Dennoch sind Auswirkungen der Leitung auf die im Ermatingerbecken heimischen Vögel nicht auszuschliessen (vgl. dazu nachfolgende E. 3.7). Da es sich beim Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung jedoch nicht um ein Bundesinventar im Sinne von Art. 5 NHG handelt, sind diese möglichen Beeinträchtigungen nicht an dieser Stelle zu prüfen. Es liegt somit auch mit Blick auf das Vogelschutzgebiet kein Anwendungsfall von Art. 6 Abs. 1 NHG vor.
3.3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch das Bauvorhaben der NOK kein Objekt von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG betroffen ist. Die interessierende Geländekammer geniesst in Bezug auf das zu beurteilende Projekt demzufolge nicht den verstärkten Schutz von Art. 6 NHG. Hingegen ist zu prüfen, ob Art. 3 NHG in Zusammenhang mit dem Bauvorhaben auf die beschriebene Landschaft Anwendung findet.
3.4. Bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe haben die Behörden und Amtsstellen des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 NHG). Sie erfüllen ihre Pflicht insbesondere dadurch, dass sie Bewilligungen und Konzessionen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 3 Abs. 2 Bst. b NHG). Eine Massnahme darf jedoch nicht weitergehen, als es der Schutz des Objekts und seiner Umgebung erfordert (Art. 3 Abs. 3 NHG).
3.4.1. Die betroffene Kulturlandschaft im Bereich der Schlösser ist als schutzwürdig im Sinne von Art. 3 NHG zu bezeichnen. Dafür ist nicht erforderlich, dass die Landschaft in einem kantonalen oder regionalen Inventar aufgenommen ist (Anne-Christine Favre, in: Kommentar NHG, Art. 3, Rz. 3 mit weiteren Hinweisen). Inwiefern die Landschaft bereits nach gültigem kommunalem Recht geschützt ist, kann daher offen bleiben. Sowohl die Gemeinde Tägerwilen als auch der Kanton Thurgau sind offenbar bestrebt, diese Landschaft in Zukunft unter Schutz zu stellen. Gemäss Gemeinderichtplan Landschaft und Umwelt vom 13. Juli 1999 (die Genehmigung des Kantons ist offenbar noch ausstehend) wird ein Grossteil des Abhangs südlich des Siedlungsgebiets von Tägerwilen und des Bahntrassees der Landschaftsschutzzone zugeordnet. So auch zwei breite Streifen im Bereich der Schlösser, die von der Freileitung durchschnitten würden.
Der aktuelle kantonale Richtplan 96 behandelt den Aspekt Landschaftsschutz offenbar nicht abschliessend. Der Bund hat diesen Richtplan denn auch mit der Auflage genehmigt, dass dies nachgeholt werde. In der Zwischenzeit hat der Kanton die Grundlagen für eine Richtplanrevision erarbeitet, die in Form des Landschaftsentwicklungsprojekts nun vorliegen. Gemäss diesem Konzept würde der ganze obere Teil des Seerückens als Vorranggebiet Landschaft ausgeschieden. Das neu unter Schutz gestellte Gebiet würde nahtlos an das BLN-Objekt Nr. 1411 Untersee-Hochrhein angrenzen, über das Schutzgebiet des Schlossbereichs gemäss ISOS hinaus die gesamte weitere Umgebung der Herrschaftssitze umfassen und gegen Norden bis über das Trassee der MThB hinausreichen. Bereits rechtskräftig sind die im Plan rot eingezeichneten Siedlungsgrenzen, die verhindern, dass sich die Siedlungsgebiete von Kreuzlingen und Tägerwilen in diesen Landschaftsbereich ausdehnen.
3.4.2. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die NOK in ihren Bemerkungen zum Augenscheinsprotokoll beantragt, die Aussagen des Vertreters des Amts für Raumplanung des Kantons Thurgau seien aus dem Protokoll zu weisen bzw. bei der Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen. Das Eintreten dieses Vertreters des Kantons für eine Verkabelung der Leitung stehe im Widerspruch zu einer früher abgegebenen Erklärung des zuständigen Regierungsrats sowie des Chefs des Amts für Raumplanung, wonach das Departement für Bau und Umwelt hinter dem Auflageprojekt stehe. Das Departement für Bau und Umwelt habe denn auch in seiner offiziellen Stellungnahme zur Beschwerde des WWF auf einen formellen Antrag zur Verkabelung verzichtet. Dasselbe gelte sinngemäss für die Aussagen des Gemeindeammanns von Tägerwilen an der Augenscheinsverhandlung, dessen Gemeinde ebenfalls auf das Einreichen einer Beschwerde verzichtet habe.
Dem Antrag der NOK kann nicht gefolgt werden. Der Kanton Thurgau - vertreten durch das Departement für Bau und Umwelt - hat in seiner Stellungnahme vom 30. März 2000 zur Beschwerde des WWF klar zum Ausdruck gebracht, dass er die betroffene Landschaft als schutzwürdig erachte und aus diesem Grund eine Verkabelung der Leitung im Bereich des Seerückenabhangs begrüssen würde. Soweit die am Augenschein anwesenden Vertreter des Kantons die Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets und den Wunsch nach einer Verkabelung geltend gemacht haben, ergibt sich kein Widerspruch zur offiziellen, schriftlichen Stellungnahme des Kantons. Das Fehlen eines förmlichen Antrags hindert weder die Vertreter der Gemeinde noch des Kantons, aus der Sicht der betroffenen Gemeinwesen zum Bauvorhaben Stellung zu nehmen. Sowohl Gemeinde wie auch Kanton haben sich im Übrigen die Aussagen ihrer an den Augenschein delegierten Vertreterinnen und Vertreter anrechnen zu lassen.
3.4.3. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen sowie auf die Ergebnisse des Augenscheins steht fest, dass die Landschaft dem Schutz von Art. 3 NHG untersteht.
3.5. Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft. Vielmehr sind die sich gegenüber stehenden Interessen frei gegeneinander abzuwägen (Favre, in: Kommentar NHG, Art. 3, Rz. 4). Dabei ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen den «allgemeinen Interessen» des Landschaftsschutzes und den Interessen der Beschwerdegegnerin an der oberirdischen Leitungsführung gemäss dem Ausführungsprojekt vorzunehmen (vgl. VPB 57.7 E. 2b mit Hinweisen; VPB 58.41 E. 4.3).
3.5.1. Zur Diskussion stehen somit zwei Lösungen, die bereits im Verfahren vor der Vorinstanz diskutiert worden sind. Einerseits das genehmigte Projekt, wonach die beiden Leitungen Hasli-Tägerwilen (Leitung Nr. 413) und Bernrain-Tägerwilen (Leitung Nr. 417) als Freileitungen auf gemeinsamen Masten zum UW Tägerwilen geführt werden (so genannte Variante A). Andererseits die vom Beschwerdeführer verlangte Verkabelung der Leitung ab Mast Nr. 88. Wo die Leitung genau in den Boden verlegt würde, ist - da entsprechende Pläne fehlen - noch offen. Die vor der Vorinstanz diskutierte Variante sah vor, den Kabelschacht östlich des Trassees der bestehenden Freileitung unter den Anlagen Girsbärg und Brunegg zum Nordportal des Autobahntunnels und von dort der hier offen verlaufenden Autobahn entlang zu führen, um kurz vor dem Siedlungsgebiet Richtung UW Tägerwilen in nordwestlicher Richtung abzuzweigen (so genannte Variante D). Eine Teilverkabelung der Leitung nur im obern Teil (Schlossbereich) bis zum projektierten UW Kreuzlingen und von dort als Freileitung zum UW Tägerwilen ist von der NOK wegen der Übergänge Freileitung/Kabelleitung auf einer relativ kurzen Strecke und der damit verbundenen technischen Nachteile als nicht sinnvoll erachtet und fallen gelassen worden (so genannte Variante C). Variante B entspricht der genehmigten Variante A, wobei zusätzlich noch die Kosten für die Einführung der Leitung in ein in absehbarer Zukunft zu bauendes UW Kreuzlingen West enthalten sind. Aus Landschaftschutzgründen ist vorgesehen, dieses Verbindungsstück vom Mast Nr. 100 abzweigend als Kabelleitung entlang der Kantonsstrasse zum UW Kreuzlingen West zu führen, das ungefähr im Bereich des Nordportals des Girsbergtunnels zu stehen käme.
3.5.2. Die reinen Baukosten für die Variante A sind von der NOK im Januar 1998 auf Fr. 2'680'000.-, diejenigen für die Variante D auf Fr. 7'060'000.- geschätzt worden. Die Anknüpfung an das UW Kreuzlingen West verursacht Kosten von Fr. 1'270'000.-, womit sich für die Variante B Kosten von Fr. 3'950'000.- ergeben.
3.5.3. Es ist umstritten, ob für die gestützt auf Art. 3 NHG vorzunehmende Interessenabwägung die Baukosten der Variante A oder der Variante B mit derjenigen der Kabelvariante D verglichen werden müssen. Die NOK und offenbar auch das EStI gehen davon aus, dass die Kosten des genehmigten Projekts, d. h. der Variante A, denjenigen der Vollverkabelung gegenübergestellt werden müssen. Für den Beschwerdeführer hingegen bedingt der Bau der Leitung als Freileitung zwingend eine spätere «Einschlaufung» in das neue UW Kreuzlingen West. Diese absehbaren Kosten, die im Falle der Realisierung der Variante D nicht entstünden, seien der Freileitungsvariante anzurechnen.
Nach Angaben der Vertreter der NOK an der Augenscheinsverhandlung sind die in den Vorakten enthaltenen Kostenschätzungen im Verhältnis zueinander immer noch zutreffend. Auch wenn die Zahlen in ihrer Höhe möglicherweise korrigiert werden müssen, können sie somit doch für einen Kostenvergleich herangezogen werden. In den Schätzungen nicht enthalten sind jedoch die bei einer Kabellösung zu erwartenden Mehrkosten für den Betrieb, insbesondere für die Behebung von Störungen und die mit einem Versorgungsunterbruch verbundenen finanziellen Nachteile. Über deren Höhe können offenbar noch keine allgemeingültigen Aussagen gemacht werden.
Anders als noch bei der Beurteilung der verschiedenen Varianten vor der Vorinstanz, scheint die NOK heute davon auszugehen, dass das UW Kreuzlingen West gebaut wird, auch wenn der Zeitpunkt noch nicht genau vorausgesagt werden könne. Da ein allfälliger Kabelschacht für die Freileitung zum UW Tägerwilen offenbar sinnvollerweise in der Nähe des geplanten UW durchführen würde, scheinen diese Kosten für die Einleitung in das UW bei einer Kabelvariante nicht oder nicht im selben Umfang wie bei der Freileitung zu entstehen. Jedenfalls scheint die Kostenschätzung für die Kabelvariante D - soweit überhaupt notwendig - auch diese Kosten zu enthalten. Werden die Kosten für die Einführung der Freileitung in das UW Kreuzlingen West zu einem absehbaren Zeitpunkt ohnehin anfallen, scheint es sachgerechter, diese auch beim Kostenvergleich mit der Kabelvariante zu berücksichtigen. Dies ergäbe eine Gegenüberstellung der Varianten B und D. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Variante B für das Verbindungsstück zum UW Kreuzlingen West eine Strecke Kabelleitung enthält, weshalb den nachfolgenden Erwägungen keine Allgemeingültigkeit zukommt. Ebenfalls zu beachten ist, dass die Baukosten wie gesagt nur einen Teil der mit einer Kabellösung verbundenen Mehrkosten darstellen.
3.5.4. Der Bau der vom Beschwerdeführer beantragten Kabellösung kostet somit rund 1,8-mal mehr als das genehmigte Projekt mit späterer Anknüpfung an das UW Kreuzlingen West. Dieser Faktor entspricht auch ungefähr der vom Vertreter des EStI an der Augenscheinsverhandlung geäusserten Schätzung, wonach mit einer Verdoppelung der Baukosten zu rechnen sei. An den nachfolgenden Erwägungen würde sich im Übrigen auch dann nichts ändern, wenn der Mehrkostenfaktor 2,6 betragen würde, wie die NOK anzunehmen scheint (Vergleich der Varianten A und D).
Das Verlegen einer 110-kV-Leitung in den Boden ist technisch machbar. Dies zeigt auch der Umstand, dass die NOK selbst plant, das 300 m lange Verbindungsstück zum UW Kreuzlingen West als Kabelleitung zu realisieren. Im relativ dünn besiedelten Gebiet des vorgesehenen Trassees muss für den Bau - anders als beispielsweise bei dem dem Entscheid BGE 124 II 219 ff. zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht mit grossen Schwierigkeiten gerechnet werden. Immerhin würde der Kabelschacht voraussichtlich zweimal das Bahntrassee sowie mindestens zwei Strassen unterqueren müssen. Rodungen scheinen nicht notwendig zu sein.
Ein Nachteil der Kabellösung besteht auch darin, dass Störungen nicht umgehend behoben werden können. Die Fehlersuche und -behebung ist aufwändiger als bei einer Freileitung (vgl. BGE 124 II 234 E. 8d/bb; VPB 56.7 E. 3c/bb). Ausserdem scheinen Kabelleitungen auf Überlastung und auf Blitzschlag (beim Übergang zur Freileitung) empfindlicher zu reagieren als die durch die Luft gekühlten und isolierten Freileitungen. Die Kabel müssen nach ungefähr 30 Jahren erneuert werden, während einer Freileitung eine doppelt so lange Lebensdauer zukommt (BGE 124 II 235 E. 8f/bb). Immerhin sind diese Probleme in Zusammenhang mit der Betriebssicherheit bei einer Spannung von 110 kV geringer als bei noch höheren Spannungen.
Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob die mit einer Verkabelung zu erwartenden Vorteile für die Landschaft diese gewichtigen finanziellen und betrieblichen Nachteile aufzuwiegen vermögen.
3.6. Die Linienführung der geplanten Freileitung ist nach übereinstimmender Meinung aller Interessierter nicht zu beanstanden. Verbesserungen der Auswirkungen auf die Landschaft durch Änderung der Trasseewahl sind somit ausgeschlossen.
3.6.1. Der Seerücken präsentiert sich als gegen Norden sanft abfallende, offene Geländekammer mit prächtiger Aussicht auf den Bodensee und vor allem auf den Rhein und den Untersee. Imposant ist auch der Ausblick auf das Siedlungsgebiet Konstanz/Kreuzlingen. Nebst den erwähnten Herrschaftssitzen finden sich landwirtschaftliche Bauten. Baumgruppen und Hecken wechseln sich ab mit landwirtschaftlich genutzten Freiflächen. Im Süden schliesst sich ein kleineres, offenes Hochplateau an, dahinter folgt Wald. Im Norden geht der Seerücken in die Ebene des Tägermooses über. Westlich davon befindet sich das Dorf Tägerwilen, östlich davon Konstanz und Kreuzlingen.
Wie am Augenschein festgestellt werden konnte, handelt es sich nicht um eine unberührte Landschaft. Die Kulturlandschaft ist geprägt von den verschiedenen Nutzungsformen, insbesondere fallen auch störende landwirtschaftliche Bauten auf. Weiter zieht sich das Trassee der Bahnlinie Frauenfeld-Kreuzlingen in einer grossen Schlaufe den Hang hinunter. Die Linienführung scheint aber so geschickt gewählt, dass diese Anlage die Qualität der Landschaft trotz den notwendigen Bahnstrommasten kaum beeinträchtigt. Gesamthaft betrachtet dominieren in dieser Landschaftskammer die qualitativ wertvollen Elemente bei Weitem. Eine gewisse Anzahl störender Gebäude und Anlagen ist typisch für siedlungsnahe Landschaften. Dies kann nicht heissen, dass eine solche Landschaft keine Schonung und Aufwertung verdienen würde (vgl. dazu BGE 114 Ib 85 E. 2a, eine Anlage am Rande eines BLN-Objekts betreffend). Die Existenz störender Elemente wird aufgewogen durch die Tatsache, dass wegen der Siedlungsnähe eine grosse Anzahl Personen von deren Erhaltung profitieren kann. So kommt dem betroffenen Gebiet ein hoher Wert als Naherholungsgebiet zu. Weiter übernimmt es die Funktion einer Eingangspforte für Reisende nach Kreuzlingen/Konstanz. Insofern scheinen die Bestrebungen des Kantons und der Gemeinde Tägerwilen sinnvoll, die Landschaft zu schonen und aufzuwerten. Diese planerischen Absichten sind vom Bund zu beachten, wobei jedoch die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (kostengünstige und sichere Energieversorgung) nicht verhindert oder übermässig erschwert werden darf (BGE 118 Ib 569 E. 5; VPB 55.19 E. 6b und 7, VPB 56.7 E. 3d/d je mit weiteren Hinweisen; Favre, in: Kommentar NHG, Art. 3, Rz. 5).
3.6.2. Auch von Seiten des Bundes ist die besondere Schutzwürdigkeit der Landschaft anerkannt worden. Die momentan im Bau befindliche Autobahn A 7 wird nicht wie vorerst geplant in einer weiten Schlaufe den Seerücken hinunter nach Konstanz und Kreuzlingen geführt. Im Gebiet Schreckenmoos verschwindet sie in den Boden und führt in einem 1,7 km langen Tunnel (Girsbergtunnel) unter dem Schlossbereich durch zur Kantonsstrasse Tägerwilen-Kreuzlingen, wo sich das Nordportal des Tunnels befindet. Die zusätzlichen Kosten für diesen Tunnel werden mit Fr. 200 Mio. beziffert. Dank dieses Tunnels kann der Seerücken vollständig geschont werden. Das nördlichste daran anschliessende, über Boden geplante Teilstück der Autobahn auf Schweizer Gebiet berührt das Tägermoos anders als die geplante Freileitung nur am Rande.
Auch beim Ausbau der Eisenbahnlinie Frauenfeld-Kreuzlingen auf Doppelspur sind offenbar Mehrkosten für eine Absenkung des Trassees in Kauf genommen worden. Dadurch wurde eine bessere Einbettung des Trassees in die Landschaft erzielt.
3.6.3. Mit dem Ersetzen der bestehenden 50-kV-Leitung ergibt sich aus Sicht von Kanton und Gemeinde Tägerwilen die Möglichkeit, auch in Bezug auf Freileitungen eine Aufwertung und Verbesserung vorzunehmen. Eine quer zum Hang verlaufende 16-kV-Leitung auf Holzmasten wird von der Betreiberin in naher Zukunft entfernt werden. Es ist zu prüfen, welche Auswirkungen die Realisierung des genehmigten Projekts auf die Landschaft haben würde.
Der Bau der neuen 110-kV-Leitung würde insgesamt zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Landschaft im Vergleich zum heutigen Zustand führen. Die einzelnen Masten werden zwischen zwei und acht Meter höher als die bestehenden Masten (soweit ein Vergleich aufgrund der zum Teil unterschiedlichen Standorte überhaupt möglich ist). Der höchste Mast ist 29,9 m hoch geplant, die niedersten, bei der Einführung in das UW Tägerwilen, 13,3 m. Ein Vergleich der Mastbilder gemäss Plandossier und der bestehenden Masten ergibt, dass vor allem die unteren und oberen der sechs seitlichen Ausleger, woran die Leiterseile befestigt sind, länger werden. Wegen der somit zu erwartenden fehlenden beziehungsweise geringeren Verjüngung der Ausleger nach oben und nach unten wird das Trägerbild massiver wirken als bei der bestehenden Leitung. Die Anzahl Masten wird leicht reduziert. Insgesamt führt aber vor allem die Erhöhung der Masten zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Landschaft. Bereits heute treten die Masten in der Ebene des Tägermooses dominant in Erscheinung. Die Vegetation vermag die Freileitung höchstens bei einer Betrachtung aus grösserer Entfernung zu verdecken. Im Hangbereich (Masten Nr. 92-99) zeichnet sie sich je nach Standort deutlich vom Horizont ab und beeinträchtigt die Aussicht auf den Untersee. So beispielsweise auch den Ausblick von dem nach Westen ausgerichteten Schloss Girsbärg. Auf dem Plateau hingegen wird die Leitung heute noch teilweise vom Wald im Hintergrund abgedeckt. Von der Hangkante bei Nagelhuusen aus betrachtet überragt sie den Wald jedoch bereits heute.
3.7. Die Freileitung kann ferner den Tod von Vögeln verursachen. Es gibt zwar technische Möglichkeiten, um die Wahrnehmung der Leiterseile durch die Vögel zu verbessern und damit die Gefahr von Kollisionen zu vermindern. Ganz beseitigen lässt sie sich jedoch nicht (vgl. Auswirkungen von Freileitungen auf Vögel, Schriftenreihe Umwelt Nr. 292, BUWAL, 1998, S. 59). Diese Massnahmen erhöhen aber auch die Wahrnehmung der Leiterseile für das menschliche Auge und beeinträchtigen deren Einbettung in die Landschaft. Da sich in der Nähe der Leitung grosse Vogelschutzgebiete befinden, kann die Gefahr des Aufpralls nicht als marginal beurteilt werden (vgl. vorangehende E. 3.3.5). Mit dem Erhöhen der Masten wird dieses Problem - jedenfalls für gewisse Vögel - noch zusätzlich verschärft. So scheinen gerade bei Leitungen höherer Spannungen und demzufolge auch höherer Masten Kollisionen recht häufig vorzukommen (vgl. Auswirkungen von Freileitungen auf Vögel, a.a.O., S. 58). Vorliegend müssten wohl Massnahmen zum Schutze der Vögel geprüft und als Auflage angeordnet werden, falls die Leitung nicht in den Boden verlegt wird.
3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das genehmigte Projekt zwar auf der bestmöglichen Linienwahl beruht. Dennoch ist die Beeinträchtigung einer exponierten und damit sensiblen Landschaft in Siedlungsnähe durch das Bauvorhaben voraussichtlich beträchtlich. Seine Realisierung steht in einem grossen Spannungsverhältnis zu den planerischen Absichten der Gemeinde Tägerwilen und des Kantons Thurgau, das Gebiet in Zukunft besser zu schützen und aufzuwerten. Sie steht weiter in einem gewissen Widerspruch zur Tatsache, dass der Bund beim Autobahnbau zu Mehrauslagen von Fr. 200 Mio. bereit war, um das Gebiet des Seerückens zu schonen. Es trifft zwar zu, dass die Landschaft durch den Bau einer vierspurigen Autobahn ungleich stärker beeinträchtigt worden wäre als durch den Bau der 110-kV-Leitung. Mit Fr. 200 Mio. sind aber auch die reinen Baumehrkosten für den Tunnel ungleich höher als die auf rund Fr. 3 Mio. (bzw. Fr. 4,4 Mio., je nach Variantenvergleich) geschätzten Mehrkosten für die Verkabelung.
3.9. Weshalb die Übertragungsleitung nicht, wie vom Beschwerdeführer gefordert, in den Autobahntunnel verlegt worden ist, ergibt sich nicht aus den Akten. Es ist möglich, dass der separate Kabelschacht mangels weiterer Interessierter zu teuer gekommen wäre und aus diesem Grund nicht realisiert worden ist. Möglich ist aber auch, dass die NOK mit zu wenig Nachdruck auf diese naheliegende Lösung hingearbeitet hat. Der Umstand, dass sich die Gründe für das Scheitern dieser Variante nicht aus den Vorakten ergeben, deutet auf mangelnde Koordination hin. In Fällen wie dem vorliegenden, wo Ausgangs- und Endpunkt von zwei neu zu bauenden Infrastrukturanlagen beinahe identisch sind, muss die Plangenehmigungsbehörde ein Zusammenlegen der Anlagen mindestens so weit prüfen, dass der Verzicht darauf nachvollziehbar wird. Dies ist vorliegend nicht geschehen, obwohl seit langem die Bündelung von Verkehrs- und Energieträgern gefordert wird (vgl. dazu BRB vom 13. Juni 2000 i.S. CKW gegen X. AG und Mitbeteiligte). Ob diese Unterlassung allein die Gutheissung der Beschwerde rechtfertigen würde, kann vorliegend offen bleiben. Sie drängt sich aus Gründen des Landschafts- und Vogelschutzes ohnehin auf.
3.10. Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu der von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine Verkabelung von Leitungen mit einer Spannung von über 50 kV nur bei besonders schutzwürdigen Landschaften diskutiert werden müsse (BGE 115 Ib 324 E. 5 f., eine 380-kV-Leitung betreffend; vgl. dazu auch BGE 99 Ib 83 f., BGE 100 Ib 417 E. 4b sowie für den Bundesrat VPB 56.7 E. 3c/bb). Einerseits handelt es sich hier nicht um eine Leitung im Bereich der Höchstspannung, wo die Verkabelung mit besonders grossen Schwierigkeiten verbunden ist. Andererseits kommt der betroffenen Landschaft gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht bloss eine mittlere Schutzwürdigkeit zu. Sie ist zwar nicht im BLN enthalten, die koordinierten Bemühungen von Bund, Kanton und Gemeinde zu deren Aufwertung und Schonung belegen aber ihre besondere Schutzwürdigkeit. Weiter spricht die unmittelbare Nähe von drei in Bundesinventaren enthaltenen Objekten (Untersee-Hochrhein, Schlossbereich Untersee Ost und Ermatingerbecken) für das Vorliegen einer Situation, die nicht überall anzutreffen ist. Von daher scheinen die Befürchtungen der NOK unbegründet, die Gutheissung der Beschwerde stelle ein Präjudiz für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle dar (vgl. dazu auch BGE 99 Ib 70 E. 4). So lehnt die NOK eine Verkabelung - einmal abgesehen von den erwähnten Betriebsrisiken - im vorliegenden Fall nicht in erster Linie wegen der dadurch entstehenden direkten Mehrkosten ab, sondern vielmehr mit Blick auf die präjudizierende Wirkung und die damit verbundenen nicht abschätzbaren Kosten. Wegen der Fülle der vorliegend für eine Verkabelung sprechenden Argumente (vgl. E. 3.6-3.9) muss hier von einem ausgesprochenen Einzelfall ausgegangen werden, dem insofern keine präjudizierende Wirkung zukommen kann. Die Befürchtung, dass nun sämtliche Leitungen mit einer Betriebsspannung von 110 kV, die in ein (kommendes) kantonales bzw. kommunales Schutzgebiet zu liegen kommen, zu verkabeln wären, ist unbegründet.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Interessen des Landschafts- und Vogelschutzes im vorliegenden Fall die Interessen an einer möglichst kostengünstigen und sicheren Energieversorgung überwiegen. Die Verkabelung eines mit 3,4 km relativ kurzen Teilstücks einer Freileitung bedeutet für die hier betroffene Landschaft einen überaus grossen Gewinn. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die angefochtene Plangenehmigung ist aufzuheben.
Es obliegt der NOK, ein Gesuch auf Verkabelung der Leitung beim EStI einzureichen. Die Plangenehmigungsbehörde wird bei der Festlegung des Trassees der Kabelleitung zwischen dem Masten Nr. 88 und dem UW Tägerwilen zu prüfen haben, ob eine Verlegung der Kabel im Autobahntunnel auch im Nachhinein noch möglich wäre.
Dokumente der REKo/INUM